{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081023.1bvr214708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"1 BvR 2147/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2147/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder G... Vertriebs GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bartels, Mehring & Partner,\n                   Uhlemeyerstraße 18, 30175 Hannover -\ngegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2008 - 9 W\n            52/08 -,\n\n         b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2008 - 9 W\n            52/08 -,\n\n         c) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 8. Mai 2008 - 9 W 25\n            T 2/08 -,\n\n         d) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 3. April 2008 - AR\n            1226/07 -,\n\n       2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2008 - 9 W\n             51/08 -,\n\n         b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2008 - 9 W\n            51/08 -,\n\n         c) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 8. Mai 2008 - 9 W 25\n            T 1/08 -,\n\n         d) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 3. April 2008 - HRB\n            60469 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n\n\n                                           1/4\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie               1\nunzulässig ist. Sie ist nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in einer\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Insbesondere sind die im Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt\nworden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).\n\n Die von der Beschwerdeführerin erst am 2. Oktober 2008 in vollständiger Form vorgelegten Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2008 können nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführerin die beantragte Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nicht zu gewähren ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie\nohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG).\n\n  1. Die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit, da das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 in\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>) ist, mit\nder sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21.\nFebruar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, JURIS, Rn. 5). Dies schließt es nicht aus, dass der\nBevollmächtigte dabei anfallende einfache Tätigkeiten seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99 -, JURIS, Rn. 9). Allerdings ist er gehalten, bei der normalen und regelmäßigen Überwachung unter anderem durch eine geeignete\nBüroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen eine wirksame\nEnd- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2\nBvR 1469/00 -, JURIS, Rn. 5). Aufgrund des eigene Ausführungen häufig ersetzenden Charakters der Beifügung angegriffener Entscheidungen und der dann zentralen\nBedeutung für die ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert eine wirksame Endkontrolle eine abschließende Überprüfung der beigefügten\nAnlagen auf ihre Vollständigkeit hin. Dies wiederum macht einen Vergleich etwaig\ngefertigter Kopien mit den zugrunde liegenden Originalen unumgänglich. Diese Überprüfung auf Vollständigkeit muss vom Bevollmächtigten nicht persönlich vorgenommen werden, weil es sich um eine einfache Tätigkeit handelt. Allerdings ist ihre\nDurchführung durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal\nsicherzustellen.\n\n 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist - ausgehend von den tatsächlichen           4\nAngaben des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und seiner mit der Angele-\n\n\n                                          2/4\n\ngenheit betrauten Angestellten zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags -\nnicht glaubhaft gemacht, dass es ohne ein nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Satz\n6 BVerfGG dem Verschulden der Beschwerdeführerin gleichstehendes Verschulden\ndes Bevollmächtigten zu der Fristversäumung gekommen ist. Weder den Ausführungen des Bevollmächtigten noch denjenigen seiner Angestellten ist zu entnehmen,\ndass eine allgemeine Anweisung erteilt worden sei, wonach gefertigte und als Anlagen einer Verfassungsbeschwerde beigefügte Kopien abschließend auf ihre Vollständigkeit zu prüfen seien. Auch ist nicht vorgetragen worden, die gefertigten Kopien seien im konkreten Fall mit den entsprechenden Kopiervorlagen verglichen\nworden. Vielmehr ist eine derartige Kontrolle offensichtlich unterblieben, da andernfalls nicht auf einen Fehler des Kopiergerätes als einzig mögliche Erklärung für die\nUnvollständigkeit der angefügten Anlagen hätte hingewiesen werden können. Gerade die Häufigkeit derartiger, im Zusammenhang mit dem Kopiervorgang stehende Fehler macht einen abschließenden Vergleich unumgänglich, jedenfalls sofern -\nwie hier - einige der Anlagen dazu dienen, für eine ordnungsgemäße Begründung\nder Verfassungsbeschwerde unverzichtbare eigene Ausführungen nicht nur zu ergänzen, sondern teilweise zu ersetzen. Demgegenüber ist die vom Bevollmächtigten\nseinem Büropersonal erteilte allgemeine Anweisung, Anlagen für das Gericht auch\nin die bürointerne Handakte aufzunehmen, schon allein deswegen ungeeignet, derartige Fehler zu vermeiden, weil sich hieran keine weiteren Kontrollmaßnahmen anknüpfen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   6\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081023_1bvr214708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081023.1bvr214708\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-23/1-bvr-2147-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-23/1-bvr-2147-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:36.479422+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-23/1-bvr-2147-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-10-23","dockets":["1 BvR 2147/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081023.1bvr214708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081023.1bvr214708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.10.2008 – 1 BvR 2147/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-23/1-bvr-2147-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n                                           1/4\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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