{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.2bvr181907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"2 BvR 1819/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1819/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau   B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Nogossek,\n                    Kaiser-Wilhelm-Ring 28, 50672 Köln -\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli 2007 - A 11 K\n      30149/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 22. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli 2007 - A 11 K 30149/05 -\nverletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1\nin Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.\nDer Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer auf die Zuerkennung von      1\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage als offensichtlich\nunbegründet.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Religionsangehörige der Sikhs. Sie reiste Ende Oktober 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um politisches Asyl nach. In ihrer Anhörung vor\n\n\n                                        1/12\n\ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge, Bundesamt) erklärte sie, sie habe Indien am 1. Juli 2004\nauf dem Luftweg über Kalkutta verlassen und sich bis zu ihrer Weiterreise in Bangkok\naufgehalten. Der Schleuser, als dessen Ehefrau sie gereist sei, habe die Ausreisepapiere in Besitz gehalten. Die Organisation der Sikh-Tempel in Jammu, die zur Babbar\nKhalsa gehöre, habe alles organisiert. Ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister seien\nim Februar 2002 von Terroristen getötet worden. Ihr sei hierauf Unterkunft im Sikh-Tempel in Jammu gewährt worden. Dort habe sie seit Februar 2002 zusammen mit\ndem Gharanti und zwei Dienern gelebt. Auf Nachfrage, worum es sich bei der Babbar\nKhalsa handele, bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unwissen. Von Januar 2003\nbis Januar 2004 habe sie in ihrem erlernten Beruf der Krankenschwester in einer Privatklinik in Jammu gearbeitet. Am 11. Januar 2004 sei es im Tempel zu einer Razzia\nder Polizei gekommen, bei der im Zimmer der Diener Waffen und Munition gefunden\nworden seien. Sie seien auf das Polizeirevier im Stadtteil Ghandi Chowk gebracht\nworden, wo sie getrennt verhört worden seien. Dort sei ihr der Vorwurf gemacht worden, dass sie etwas von den Waffen und der Munition hätte wissen müssen. Sie sei\ndrei Tage im Polizeigewahrsam geblieben und dabei auch geschlagen worden. Danach habe man sie, den Garanthi und die zwei Diener in das Zentralgefängnis von\nJammu gebracht, wo sie wieder geschlagen worden sei und man ihr den gleichen\nVorwurf gemacht habe. Nach vierzehn Tagen sei sie im Hauptgericht dem Richter\nvorgestellt worden, der die Fortdauer der Untersuchungshaft für zweihundert Tage\nangeordnet habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, sie sei im Beisein des Garanthi und\nder beiden Diener richterlich vernommen worden. Am 15. März 2004 seien sie auf\neine durch den Sikh-Tempel gestellte Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Sie habe sich nach ihrer Freilassung zu ihren Großeltern mütterlicherseits in den Stadtteil\nNew Model Town begeben. Im April 2004 habe die Congress Partei bei den Wahlen\nin Jammu gewonnen. Hierauf seien die Gerichtsakten erneut geöffnet worden. Man\nhabe den Garanthi und einen Diener festgenommen. Die Polizei habe auch nach ihr\ngesucht, sie aber aufgrund ihres Aufenthalts bei den Großeltern nicht festnehmen\nkönnen. Ihre Großeltern hätten ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht länger bei ihnen\nbleiben könne. Sie habe sich deshalb bei einem der Mitglieder der Organisation der\nSikh-Tempel von Jammu in dessen Privathaus aufgehalten, von wo aus die Ausreise\nfür sie organisiert worden sei.\n\n 2. Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es bestehe - neben dem bereits aufgrund der nicht hinreichend dargelegten Einreise auf dem Luftweg ausgeschlossenen Asylanspruch nach\nArt. 16a GG - offensichtlich auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1\nAufenthG. Ein unbegründeter Antrag sei nach § 30 Abs. 3 AsylVfG unter den dort genannten Voraussetzungen als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung setze, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Hierzu gehöre\ndie lückenlose Schilderung der in die eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen\n\n\n                                          2/12\n\nVorganges sei dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im\nSachvortrag könne dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und\nUngereimtheiten überzeugend aufgelöst würden. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei jedoch im Wesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten. Dass die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben in Jammu lebende Großeltern habe,\nnach dem Tode ihrer Eltern seit Februar 2002 im Sikh-Tempel in Jammu gewohnt haben wolle, sei nicht nachzuvollziehen. Gleiches gelte für die Behauptung, dass man\nder Beschwerdeführerin seitens der Polizei und auch des Richters vorgeworfen habe,\nsie habe etwas über die Waffen und die Munition in den Zimmern der Diener wissen\nmüssen. Dass die Beschwerdeführerin im Beisein des Garanthi und der beiden Diener vom Richter vernommen worden sein solle, sei nicht glaubhaft, da es jeglichem\nVerfahrensablauf widerspreche. Worum es sich bei der Babbar Khalsa handele, sei\nder Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Wenn die indischen Sicherheitsbehörden ein tatsächliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt\nhätten, so hätten sie sich jederzeit der vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf deren\nPerson bis zur Ausreise aus Indien bedienen können. Dass davon kein Gebrauch\ngemacht worden sei, lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin mit keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Indien zu rechnen gehabt habe. Dies zeige auch der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben ihre Heimat ungehindert auf\ndem Luftwege habe verlassen können. Der Asylantrag sei somit unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich\nunbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig nicht den Tatsachen entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde.\nDer Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen.\n\n  3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2005 Klage und begründete           4\ndiese durch ihren nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007\nwie folgt: Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen seien im\nWesentlichen widerspruchslos und nachvollziehbar. Zu den näheren Haftbedingungen sei sie nicht befragt worden, ebensowenig dazu, warum sie nicht zunächst bei ihren Großeltern gelebt habe. Dies zu klären, sei ihrer gerichtlichen Anhörung in der\nmündlichen Verhandlung vorbehalten. Ergänzend berufe sie sich auf ihre exilpolitische Betätigung als aktives Mitglied der Babbar Khalsa. Hierzu überreichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bescheinigung der Babbar Khalsa International\nvom 10. Januar 2005, wonach sie seit Januar 2005 Mitglied der Babbar Khalsa\nDeutschland sei und sich seit einem halbem Jahr als sehr aktives und engagiertes\nMitglied betätige und in dieser Zeit an allen wichtigen Veranstaltungen der Organisation teilgenommen habe. Zwar habe sie keine Funktionärsfunktion inne, jedoch sei\nsie bereits deshalb auffällig, weil eine Betätigung von Frauen in dieser Exilorganisation äußerst selten sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe sich deshalb nicht sofort in die Obhut ihrer Großeltern, sondern von Fremden begeben, weil die Großeltern zunächst nichts von ihrer\n\n\n                                          3/12\n\nLage gewusst hätten und später durch die Veräußerung eines Baugrundstücks die\nfinanziellen Voraussetzungen für ihre Aufnahme geschaffen hätten. Mit diesem Geld\nsei auch die Reise nach Deutschland ermöglicht und der Kontakt zur Babbar Khalsa\nhergestellt worden. Die Angaben zu ihrem Beruf seien nicht richtig erfasst worden.\nSie sei lediglich Hilfskrankenschwester und habe deshalb nicht viel Geld verdient.\nDie Beschwerdeführerin machte ferner nähere Angaben zu ihren Hafterlebnissen.\n\n  4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Juli 2007 - A 11 K 30149/05 - wies das Verwaltungsgericht Dresden die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\n§ 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2\nbis Abs. 7 AufenthG beschränkte Klage als offensichtlich unbegründet ab. Ein unbegründeter Asylantrag sei nach § 78 Abs. 1, § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn seine Aussichtslosigkeit schon beim ersten Zusehen offen zu Tage liege, oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen\nZeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei\neinem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter - dem Stand von Rechtsprechung und Lehre entsprechender - Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages regelrecht aufdränge. Der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung ihres\npersönlichen Verfolgungsschicksals nicht gelungen. Zwar habe das Gericht aufgrund\nder detailreichen und mit großer persönlicher Betroffenheit vorgetragenen Schilderungen ihres Haftaufenthaltes in Indien die Überzeugung gewonnen, dass die Haft im\nFrühjahr 2004 tatsächlich erfolgt sei. Sie sei jedoch nicht lang andauernd gewesen\nund die Beschwerdeführerin gegen Kaution frei gekommen. Danach habe sie ohne\nweitere Behelligung der Sicherheitskräfte mehrere Monate bei ihren Großeltern mütterlicherseits leben können. Auch die Flugausreise sei trotz der bekannten Sicherheitskontrollen nach ihren eigenen Angaben ohne Beeinträchtigungen erfolgt. Hieraus folgere das Gericht, dass die Sicherheitskräfte das Interesse an der\nBeschwerdeführerin verloren hätten. Die Verfolgung habe somit keine hinreichende\nasylrechtlich relevante Intensität erlangt. Der weitere vor dem Bundesamt vorgetragene Sachverhalt sei hingegen so vage, allgemein gehalten und arm an Details, dass\ner schon deswegen offensichtlich nicht geglaubt werden könne. Vor dem Hintergrund\nder dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über den Kampf der Polizei gegen den\nTerrorismus im Punjab sei die zentrale Behauptung, dass die Polizei sie dauerhaft\nwegen ihrer angeblichen Mitwisserschaft von - Terroristen zugerechneten - Waffenund Munitionsfunden verfolge, nicht annähernd nachvollziehbar. Das Bundesamt habe darauf neben den Darlegungen des Bescheides im gerichtlichen Verfahren überzeugend hingewiesen.\n\n Der Beschwerdeführerin sei es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten ihres Vortrages vor dem\nGericht aufzuklären. Bereits der angegebene Grund ihrer eigenen Bedürftigkeit für ihren behaupteten Aufenthalt in dem Sikh-Tempel von Jammu überzeuge nicht. Warum sie angesichts des in Indien funktionierenden familiären Zusammenhalts nicht be-\n\n\n\n                                         4/12\n\nreits vorher zu den Großeltern habe übersiedeln können, bleibe offen. Die Einlassung, erst später hätten ihre Großeltern durch den Verkauf eines Baugrundstückes\nüber genug Barmittel verfügt, überzeuge nicht, weil es nicht erkläre, wieso die Großeltern das Grundstück nicht eher hätten verkaufen können. Besonders unglaubhaft\nsei die vorgelegte Bescheinigung der Babbar Khalsa Deutschland vom 10. Januar 2005, welche eine aktive politische Betätigung der Beschwerdeführerin zu einem\nZeitpunkt (Mitte 2004) erwähne, als diese nach ihren eigenen Angaben noch verfolgungsfrei bei ihren Großeltern in Indien gelebt haben wolle. Selbst wenn man diesen nach Auffassung des Gerichts frei erfundenen Vortrag über eine angebliche dauerhafte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörden glauben\nwolle, scheide die Feststellung eines Abschiebungsverbots „gem. § 60 Abs. 1 Satz 4\nlit b) AufenthG“ (gemeint: § 60 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c AufenthG a.F.) offensichtlich aus, weil die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt\nhabe. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise unbehelligt\nbei ihren Großeltern habe aufhalten können. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin lasse sich daher zur Überzeugung des Gerichts nur folgern, dass es der\nBeschwerdeführerin darauf ankomme, aus asylfremden Motiven in Deutschland zu\nbleiben (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Diese Schlussfolgerungen drängten sich im Übrigen\nauch wegen der gegebenen inländischen Fluchtalternative auf. Nachfluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorgetragen. Insbesondere das von\nihr behauptete Engagement für die Babbar Khalsa sei angesichts ihrer Angabe bei\nder persönlichen Anhörung beim Bundesamt, sie habe keine Ahnung von dieser Organisation, als konstruierte Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des\nangefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht folge.\n\n                                          II.\n  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         7\nihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG\nund Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei nach ihren auch vom Verwaltungsgericht als glaubhaft\neingestuften Angaben „mehr als vierzehn Tage“ in Haft gewesen und während dieser\nZeit häufig geschlagen, an den Haaren gezogen und beschimpft worden und habe\naußerdem über Tage hinweg nichts zu essen und nur wenig zu trinken erhalten, weshalb die von ihr geschilderte Behandlung als unmittelbare Gefahr für Leib, Leben\noder die persönliche Freiheit die Schwelle zur Asylerheblichkeit überschreite. Wenn\ndieses Vorbringen im Kern glaubhaft sei, könne ihr weiteres Vorbringen nicht schon\ndeshalb als offensichtlich unglaubhaft eingestuft werden, weil es „vage, allgemein gehalten und arm an Details“ sei. Wenn das Verwaltungsgericht die Haft und damit\nauch die Inhaftierung im Tempel insgesamt als glaubhaft einstufe, könne es für die\nBeurteilung des Verfolgungsschicksals nicht mehr darauf ankommen, ob sie schon\nzu einem früheren Zeitpunkt bei ihren Großeltern hätte unterkommen können oder\nnicht. Zudem ergebe sich aus der Anhörung beim Bundesamt, dass sie zum Zeitpunkt des Ablebens ihrer Eltern im Februar 2002 den Beruf der Krankenschwester\n\n\n                                         5/12\n\nnoch gar nicht erlernt gehabt habe und insofern aus einer entsprechenden Tätigkeit\nnoch keine Einkünfte habe erzielen können. Die Argumentation, dass im Zeitpunkt\nder Ausreise deshalb kein Verfolgungsinteresse der indischen Behörden bestanden\nhabe, weil sie ungehindert über den Flughafen von Kalkutta ausgereist sei, sei angesichts der erfolgreichen Tätigkeit von Fluchthelfern und Schleppern realitätsfremd.\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die erlittene politische Verfolgung erreiche\nnicht die Schwelle der Asylerheblichkeit, verletze Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zutreffend sei zwar, dass die vorgelegte - schon in sich\nwidersprüchliche - Bescheinigung der Babbar Khalsa eine exilpolitische Aktivität in\nder Bundesrepublik zu einem Zeitpunkt bescheinige, als sie sich noch in Indien aufgehalten habe. Jedenfalls aber könne eine derartige Bescheinigung eine glaubhaft\ngemachte Vorverfolgung nicht entfallen lassen und für sich genommen auch keine\nAblehnung eines ansonsten begründeten Asylbegehrens rechtfertigen. Auch der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative überzeuge im Ergebnis nicht, da es nach\nArt. 8 der Richtlinie 2004/83/EG nicht darauf ankomme, ob es eine Alternative zur\nFlucht ins Ausland gegeben habe, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Entscheidung\nüber das Asylbegehren eine interne Schutzalternative im Heimatland bestehe. Das\nUrteil verstoße auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Voraussetzungen für eine Abweisung der Klage in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet nicht vorgelegen hätten. Nach dem eigenen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts habe\nsich die qualifizierte Ablehnung jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein in wesentlichen\nPunkten angeblich nicht substantiiertes oder in sich widersprüchliches Vorbringen im\nSinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG stützen lassen. Selbst die Vorlage nachweislich gefälschter oder widersprüchlicher Beweismittel führe keinesfalls zwingend dazu,\ndas individuelle Verfolgungsschicksal als unglaubhaft und den Asylbewerber als unglaubwürdig anzusehen. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner\nAusprägung als Willkürverbot, da die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet in Anbetracht des für glaubhaft erachteten Kernvorbringens nicht nachvollziehbar sei.\n\n  2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde           8\nmangels ausreichender Begründung für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die\nBeschwerdeführerin stelle lediglich ihre eigene Würdigung derjenigen des Gerichts\ngegenüber und gelange zu einer abweichenden einfachrechtlichen Beurteilung. Darin liege kein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung, insbesondere des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative\nund der Nachfluchtgründe, sei im Übrigen vertretbar. Aus diesem Grunde liege in der\nAbweisung der Klage als offensichtlich unbegründet auch kein Verstoß gegen die\nRechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Ver-\n\n\n                                          6/12\n\nfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG.\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  1. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht      11\nauf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt\nanzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst\nwirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt\nnicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die\nGerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl.\nBVerfGE 35, 263 <274>; 84, 34 <49> - stRspr). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich\nunbegründet - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 <31>; 87, 48 <61 f.>; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ\n2007, S.1046 <1047>).\n\n Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des         12\nAusschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung - setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen\nkönnen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der\nKlage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen\nmuss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1\nAsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern\nals offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht\nwird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276\n<292 f.>; vgl. auch BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 2/1997, S. 9; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <148>, und vom 2. März\n1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe müssen die\nMaßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet\nzugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.\nNovember 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit\ndem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordert,\nwenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt\nhat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 <42>; Be-\n\n\n                                          7/12\n\nschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 <258>). Nichts anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den\nAsylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene\nBegründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt,\nsondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.\n\n Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse „eindeutig“ oder „evident“ seien; denn mit der Verwendung\nvon Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten als „offensichtlich“, wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht begründet, sondern nur behauptet (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1990 - 2 BvR\n2005/89 -, InfAuslR 1991, S. 89 <92>). Ebensowenig genügt der bloße Verweis auf\ndie „feste“ oder „volle“ Überzeugung des Gerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -\nwww.bverfg.de).\n\n Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder\neines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2\nBvR 2063/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris). Auch im Anwendungsbereich des Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam\nRechnung getragen werden.\n\n 2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.\n\n  Zwar hat das Gericht die abstrakten Maßstäbe offen gelegt, von denen es bei der          16\nBeurteilung des Abschiebungsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist. Es hat seiner Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung\ndurch das Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 <95 f.>) vorangestellt und sich\nan die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 30 Abs. 2 AsylVfG angelehnt, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder\nauf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.\n\n Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall hat jedoch keinen Bezug zu diesen Maßstäben und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen\nnicht. Auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes konnte das Gericht\n\n\n                                          8/12\n\nsich dabei für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Darlegung\nseines eigenen Offensichtlichkeitsurteils nicht beziehen. Die im Bescheid gegebene\nBegründung für die qualifizierte Form der Ablehnung des Asylantrages erschöpfte\nsich nämlich in einem pauschalen Verweis auf § 30 Abs. 3 AsylVfG und die „dort\ngenannten Voraussetzungen“ beziehungsweise in einer Wiedergabe des Wortlauts\nvon § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der\nBeschwerdeführerin beschränkte sich im Bundesamtsbescheid auf die wiederholte\nFeststellung, das im Wesentlichen unsubstantiierte und vage Vorbringen zu ihrem\nAufenthalt im Tempel und den gegen sie erhobenen Vorwürfen sei nicht nachvollziehbar oder widerspreche jeglichem Verfahrensablauf, ohne dass - mit Ausnahme\nder erwähnten Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die Organisation der Babbar Khalsa - erläutert worden wäre, aus welchem Grunde das Bundesamt zu dieser\nBewertung kam.\n\n Zudem übernahm das Verwaltungsgericht gerade hinsichtlich der Schilderung des            18\nan den Aufenthalt im Tempel anknüpfenden Verfolgungsgeschehens die Bewertung\ndes Bundesamtes nicht, sondern wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin,\nsoweit es die Schilderungen ihres Haftaufenthaltes betraf, als glaubhaft. Es ging also\ndavon aus, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr beschrieben, wegen des Fundes von Waffen und Munition in dem von ihr bewohnten Tempel unter dem Vorwurf\nder Unterstützung einer terroristischen Organisation in Gewahrsam genommen, wiederholt geschlagen und über einen Zeitraum von annähernd zwei Monaten in Untersuchungshaft gehalten worden war.\n\n Warum das Gericht angesichts dieses der Beschwerdeführerin geglaubten asylerheblichen Geschehens gleichwohl annahm, daran, dass der indische Staat im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin kein die Beschwerdeführerin betreffendes Verfolgungsinteresse mehr hatte, könne ein vernünftiger Zweifel so wenig\nbestehen, dass sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdränge,\nerschließt sich nicht. An einer nachvollziehbaren Darlegung dazu fehlt es.\n\n  Nicht nachvollziehbar ist es, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche zentrale Ungereimtheit darin sieht, dass die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt im\nTempel keine plausiblen Gründe zu nennen vermocht habe - während zugleich gerade das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der wegen ihres Aufenthalts in dem\nTempel erlittenen Haft und deren näheren Umständen hierdurch nicht in Zweifel gezogen sein soll, sondern für glaubhaft erachtet wird.\n\n  Auf die Unrichtigkeit der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der      21\nBabbar Khalsa International konnte das Gericht sein Offensichtlichkeitsurteil ebenfalls nicht stützen. Denn diese betraf allein die von ihr vorgetragenen Nachfluchtgründe. Davon, dass die Beschwerdeführerin durch dieses prozessuale Verhalten ihr Vorbringen auch hinsichtlich der Vorfluchtgründe unglaubhaft gemacht hätte, ging das\nGericht selbst gerade nicht aus.\n\n Auch soweit das Offensichtlichkeitsurteil sich auf die Betrachtung der Geschehnisse      22\n\n\n                                          9/12\n\nzwischen Freilassung und Ausreise der Beschwerdeführerin stützen soll, ist es nicht\nnachvollziehbar. Das Gericht folgert hier, von einer politischen Verfolgung könne\nnicht (mehr) ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin im Anschluss an\nihre Freilassung mehrere Monate unbehelligt bei ihren Großeltern habe leben und\nschließlich ohne Beeinträchtigungen habe ausreisen können. Es bleibt schon unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass ein Verfolgungsbetroffener sich vor seinen Verfolgern für eine Weile erfolgreich verborgen hat, für den Wegfall der Verfolgungsgefahr oder gar des Verfolgungsinteresses sprechen soll. Die Beschwerdeführerin hatte\nin ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zudem darauf hingewiesen, dass sie sich -\nnachdem die Polizei erneut nach ihr gesucht habe - nicht mehr bei ihren Großeltern habe aufhalten können, sondern bei einem Mitglied der Organisation der Sikh-Tempel in dessen Privathaus untergekommen sei. Dass dieser Vortrag im Verlaufe\ndes gerichtlichen Verfahrens fallengelassen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt auch, inwiefern der Verweis auf eine ungehinderte Ausreise der Beschwerdeführerin geeignet sein soll, fehlendes Verfolgungsinteresse offensichtlich zu\nmachen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie mittels eines\nSchleppers - also mit gefälschten Papieren - ausgereist sei.\n\n Der nicht näher belegte Hinweis des Gerichts auf die Erkenntnisse über den Kampf       23\nder Polizei gegen den Terrorismus im Punjab war gleichfalls nicht geeignet, darzutun,\ndass zwar von einer zeitweisen Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen einer Verstrickung in terroristische Zusammenhänge, offensichtlich aber von einem zwischenzeitlichen Wegfall des Verfolgungsinteresses auszugehen sei.\n\n  Die hilfsweise Begründung, der Beschwerdeführerin sei jedenfalls eine inländische     24\nFluchtalternative verfügbar gewesen, kann das Offensichtlichkeitsurteil nicht selbständig tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der inländischen\nFluchtalternative am Beispiel eines „mehrgesichtigen“ Staates entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen\nlässt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe durch\nDritte duldet (vgl. BVerfGE 80, 315 <342 f.>). Das Verwaltungsgericht bezieht sich\nmit der Annahme einer inländischen Fluchtalternative demgegenüber darauf, dass\ndie Beschwerdeführerin sich nach ihren Angaben vorübergehend in einem anderen\nStadtteil durch den Aufenthalt bei ihren Großeltern der Auffindung durch ihre Verfolger hatte entziehen können. Unter solchen Umständen kann von einer inländischen\nFluchtalternative, die dem Verfolgten ausreichende Sicherheit bietet, keine Rede\nsein.\n\n  Aus der Annahme, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, konnte das        25\nVerwaltungsgericht zudem nicht ohne Verletzung von Verfassungsrecht folgern, die\nKlage sei wegen des Vorliegens eines Regelbeispiels gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG offensichtlich unzulässig. Das Gericht gibt schon nicht zu erkennen, welche der drei\nTatbestandsalternativen dieser Vorschrift es als erfüllt ansieht. Es übersieht auch,\ndass § 30 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich dann erfüllt ist, wenn der Ausländer sich\n„nur“ aus den dort genannten Gründen im Bundesgebiet aufhält. Dass das bei unter-\n\n\n                                        10/12\n\nstellter politischer Verfolgung der Beschwerdeführerin der Fall wäre, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte, kann jedenfalls nicht ohne eine ausführlichere Begründung angenommen werden.\n\n 3. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die Würdigung\ndes Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als\nWillkürverbot oder gegen andere Grundrechte verstößt.\n\n 4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Die Aufhebung und Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist auch nicht\ndeshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass die Beschwerdeführerin auch\nim Falle der Aufhebung und Zurückverweisung mit ihrem Begehren letztlich keinen\nErfolg haben würden, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          28\n\n              Mellinghoff           Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081022_2bvr181907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.2bvr181907\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-22/2-bvr-1819-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-22/2-bvr-1819-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:36.040464+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-22/2-bvr-1819-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-10-22","dockets":["2 BvR 1819/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.2bvr181907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.2bvr181907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-22/2-bvr-1819-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. 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