{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081022_1bvr121708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.1bvr121708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"1 BvR 1217/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1217/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         der Frau W…,\n\n2.         des Herrn W…,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen,\n                   Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.\n\n                                         I.\n  Die Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wurde wegen Verjährung abgewiesen. Nach der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB voraus,\ndass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit\nder jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschrift gefordert werden. Die\nEinreichung einer Kopie der Vollmacht erfülle nicht die im Ausgangsverfahren von\nder Gütestelle gestellten Anforderungen.\n\n Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1\nGG. Zum Zwecke der Verjährungshemmung sehe § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB lediglich\ndie Bekanntmachung des Güteantrags vor, nicht aber die Einhaltung der Verfahrensordnung der Gütestelle. Der Zugang zu den Gerichten werde in unzumutbarer, durch\n\n\n\n                                         1/3\n\nSachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Der Bundesgerichtshof\nunterwerfe die Stellung eines Güteantrags strengeren Voraussetzungen als die Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten. Er knüpfe nur bei § 204 Abs. 1\nNr. 4 BGB, nicht jedoch bei den übrigen Hemmungstatbeständen an die Einhaltung\neiner Verfahrensordnung an.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Argumentation der Beschwerdeführer verkennt den verfassungsrechtlich bedeutsamen Unterschied zwischen der Auslegung und Anwendung solcher Vorschriften des Prozessrechts, die den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz regeln, und\nsolcher Vorschriften des materiellen Rechts, die die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher\nForderungen betreffen, hier einer verjährungsrechtlichen Regelung. Teilweise sind\ndaher als verletzt gerügte Rechte der Beschwerdeführer schon gar nicht betroffen,\nteilweise fehlt es an einer Rechtsverletzung.\n\n Weiter verwechseln die Beschwerdeführer die Voraussetzung einer wirksamen mit           6\nder einer zulässigen Rechtshandlung zur Verjährungshemmung. Es widerspricht\nnicht Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bundesgerichtshof für den Eintritt der Verjährungshemmung etwa im Fall von § 204 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 11 BGB - und damit nicht nur im\nFall des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB - die Vornahme einer formell ordnungsgemäßen Rechtshandlung verlangt.\n\n Die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den Bundesgerichtshof kann auch          7\nnicht als Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG beanstandet werden. Sie lässt nicht erkennen, dass sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer\nnormsetzenden Instanz begeben haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen\nwäre, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 ff.>; 87, 273\n<279 f.>). Anwendung und Auslegung einfachen Rechts entziehen sich verfassungsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n                Papier                  Bryde              Schluckebier\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Oktober 2008 - 1 BvR 1217/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2008 - 1 BvR 1217/08 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081022_1bvr121708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081022.1bvr121708\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081022_1bvr121708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-22/1-bvr-1217-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081022_1bvr121708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081022_1bvr121708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-22/1-bvr-1217-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081022_1bvr121708.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:35.287747+00:00"}}