{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081020_1bvr227508","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr227508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"1 BvR 2275/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2275/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M …,\n\n- Bevollmächtigte: Müller Rechtsanwälte,\n                   Münsterstraße 4, 48231 Warendorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 - 8 UF\n         22/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 7. Januar 2008 - 9 F\n         130/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 20. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 - 8 UF 22/\n     08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin das Sorgerecht für sein Kind J.\n     dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises W. als Vormund\n     übertragen wurde.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB,\ndie der Kindesmutter nach § 1666 BGB entzogen wurde, auf ihn.\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und abgelehnter          2\nAsylbewerber. Aus seiner Verbindung mit der Kindesmutter ging im Januar 2007 der\nverfahrensbetroffene Sohn J. hervor, zu dem der Beschwerdeführer im August 2007\nseine Vaterschaft anerkannt hat; die Mutter hat dem zugestimmt. Der Beschwerdeführer hatte bis Ende Juni 2008 jedes Wochenende Umgang mit seinem Kind, und\nzwar jeweils samstags und sonntags für je vier bis fünf Stunden zwischen 15.00 und\n20.00 Uhr.\n\n a) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Januar 2008 wies das Amtsgericht –           3\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens – den Antrag des Jugendamts\nzurück, der Mutter die elterliche Sorge für den Sohn zu entziehen und diese auf das\nJugendamt als Vormund zu übertragen; auch den Antrag des Beschwerdeführers,\ndie elterliche Sorge für das Kind auf ihn zu übertragen, wies es zurück.\n\n  b) Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und des Jugendamtes, der sich in der Nachfolge die im Beschwerdeverfahren für das Kind bestellte Verfahrenspflegerin anschloss, änderte das Oberlandesgericht nach Durchführung eines Anhörungstermins mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juni\n2008 den Beschluss des Amtsgerichts ab, entzog der Mutter die elterliche Sorge für\ndas Kind, übertrug diese dem Jugendamt als Vormund und wies die Beschwerde des\nVaters zurück.\n\n  Im Rahmen seiner Ausführungen zur Erforderlichkeit des Sorgerechtsentzugs zum         5\nNachteil der Mutter führte das Oberlandesgericht aus, dass das Wohl des Kindes in\nerheblichem Maße gefährdet erscheine. Zwar weise dieses ausweislich des vom Senat eingesehenen Untersuchungsheftes keinerlei Entwicklungsrückstände auf, wie\nauch die Mutter erklärt habe. Dem stünden aber die Angaben der Zeugin G. entgegen, die vor dem Senat bekundet habe, dass der jetzt 17 Monate alte Junge nicht altersgerecht entwickelt sei. Mögen gewisse Zweifel daran bestehen, ob die Zeugin angesichts der Betreuung der eigenen Familie durch das Jugendamt überhaupt\nkompetent genug erscheine, den Entwicklungsstand J.beurteilen zu können, so erschienen die Beobachtungen der Zeugin, J. sei wenig kontaktfreudig und könne nur\neinzelne Laute sprechen, durchaus glaubhaft, weil sie sich mit den Angaben der Verfahrenspflegerin deckten, die ebenfalls berichtet habe, dass J. auf Ansprache anders\nals andere gleichaltrige Kinder nicht reagiere, nur vor sich hinstarre und ihrer Einschätzung nach auch nicht sprechen könne. Die Verfahrenspflegerin habe des Weiteren bezweifelt, dass J. spielerisch genügend durch die Mutter gefördert werde. Auf\nentsprechende Nachfrage durch den Senat seien die Angaben der Mutter insoweit\nausgesprochen blass und vage geblieben und hätten insoweit den von der Verfahrenspflegerin bekundeten Eindruck bestätigt. Vor diesem Hintergrund müsse ernstlich ein tieferes, empathisches und emotionales Eingehen der Mutter auf die kindlichen Bedürfnisse J., der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern nie\ngelächelt oder gelacht habe, aber gerade angesichts der Tatsache, dass er sich im\nprägenden Kleinkindalter befinde, einer kognitiv wie emotional reizvollen Umgebung\nbedürfe, um sich altersgemäß zu entwickeln, bezweifelt werden.\n\n\n                                         2/10\n\n  Zur Frage, ob das Sorgerecht dem Jugendamt oder dem Beschwerdeführer zu                6\nübertragen sei, führte das Oberlandesgericht aus, dem Kindeswohl entspreche es\nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten am besten, das Sorgerecht auf das Jugendamt als Vormund zu übertragen. Soweit der Vater\nbeantragt habe, ihm gemäß § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB die\nelterliche Sorge für seinen Sohn zu übertragen, sei dem auch unter Berücksichtigung\nvon Art. 8 EMRK nicht zu entsprechen. Zwar sei der Vater für den Sohn neben der\nMutter eine wichtige Bezugsperson, die den Sohn regelmäßig an den Wochenenden\nsehe und die sich um ihn kümmere. Ob der Vater angesichts seines bislang nach wie\nvor ungeklärten ausländerrechtlichen Status die für die positive Entwicklung eines\nKindes erforderliche Kontinuität in der Betreuung und Erziehung des Kindes, die er\nbislang lediglich in Form von Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, aber dauerhaft sicherzustellen vermöge, sei hingegen ungewiss. Angesichts dessen sowie wegen des gesteigerten Erziehungs- und Betreuungsbedarfs vor\ndem Hintergrund der bereits bestehenden Kindeswohlgefährdung und schließlich\naufgrund der Tatsache, dass der Sohn sich derzeit im prägenden Kleinkindalter befinde, halte der Senat – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die eigene Integration des Vaters in das Leben der Bundesrepublik Deutschland nicht voranschreite,\nwie auch seine im Termin deutlich zutage getretenen äußerst rudimentären Deutschkenntnisse trotz eines bereits fast achtjährigen Aufenthalts zeigten – die Übertragung\nder elterlichen Sorge auf den Vater für dem Kindeswohl nicht dienlich. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungseignung\ndes Vaters habe es nach Ansicht des Senats vor diesem Hintergrund nicht bedurft.\n\n c) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers erhobene Anhörungsrüge wies              7\ndas Oberlandesgericht mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 8. September\n2008 als unbegründet zurück.\n\n  Der Senat halte – insoweit werde auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. Juni        8\n2008 verwiesen – eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater bereits deshalb\nnicht für dem Kindeswohl dienlich, weil schon nicht hinreichend\nsichergestellt sei, dass der Vater – angesichts der bislang nur stundenweise über\nTag durchgeführten Umgangskontakte mit dem Kind, seines ungeklärten ausländerrechtlichen Status sowie seiner eigenen bislang kaum vorangeschrittenen Integration\nin der Bundesrepublik Deutschland – nachhaltig und dauerhaft in der Lage sein werde, eine kontinuierliche Betreuung des bereits im Zeitpunkt des Beschlusses höchst\nförderungsbedürftigen Kindes sicherzustellen. Insoweit sei es auf die Frage seiner\nErziehungseignung – das heiße die Frage, ob er aufgrund seiner Persönlichkeit und\nseines Erziehungskonzeptes in der Lage sein werde, dem Kind die nötige Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit zu geben – nicht (mehr) entscheidungserheblich angekommen; dies gelte auch weiterhin. Aufgrund dessen habe der Senat\nvon der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage abgesehen.\nAusführungen zur Frage einer etwaigen Sachkunde des Senats für die Beurteilung\nder Erziehungseignung des Vaters habe es vor diesem Hintergrund mithin ebenfalls\n\n\n\n                                         3/10\n\nnicht bedurft.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            9\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz\n1 GG.\n\n 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens und              10\ndie Akten des den Beschwerdeführer betreffenden ausländerrechtlichen Verfahrens\nvorgelegen.\n\n 4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-                  11\nWestfalen und dem Jugendamt des Kreises W. – als Amtsvormund des Kindes – zugestellt. Während die Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen hat, hat\ndas Jugendamt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verteidigt\nund mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Abschiebehaft genommen worden und\ndie Abschiebung für den 28. Oktober 2008 vorgesehen sei.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit             12\nder Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts angreift. Insoweit ist die\nVerfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt\nund mithin nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG).\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer indes die Entscheidung des Oberlandesgerichts           13\nangreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und\ngibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die insoweit zulässige\nVerfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 18. Juni 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 GG, dessen Bedeutung und Tragweite das Oberlandesgericht grundlegend verkannt hat.\n\n a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu         14\nberücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den\nstärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79;\n79, 51 <60>).\n\n Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der        15\nelterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen\nden Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung\nzu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszu-\n\n\n\n                                         4/10\n\nständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in\nKauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).\n\n  Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626a BGB alleine zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf\nden Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.\n\n Das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet jedoch,       17\ndie Vorschrift des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise\nauszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten,\ndie Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach\n§ 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem\nKindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (vgl. BVerfGK 7, 65 <69>).\n\n  Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind ist nicht lediglich eine mögliche Ausdrucksform elterlicher Erziehung, sondern eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG geschützten Elternrechts. Insbesondere für einen Elternteil, der nicht mit dem\nKind zusammenlebt, ist der Umgang mit seinem Kind eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt mit diesem, die ihm ermöglicht, eine nähere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Der Umgang sichert\nihm, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können und seiner Elternverantwortung nachzukommen. Gerade für einen nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können. Die persönliche\nBeziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer\nselbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt. In Wahrnehmung\nder dem Staat in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als\ngewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind\nnachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen\nEltern eingeräumt und damit das verfassungsunmittelbare Recht des Kindes aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt\nkonkretisiert (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/\n04 –, NJW 2008, S. 1287 <1289>).\n\n\n\n                                          5/10\n\n  Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>). Zwar muss\nauch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet\nhält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.\nBVerfGE 79, 51 <62>). Die Gerichte sind danach zwar grundsätzlich berechtigt, von\nfachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten\nSachverständigen abzuweichen. Das Abweichen von einem Sachverständigengutachten bedarf aber dann einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. Außerdem muss das Gericht dann anderweitig über eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung\nverfügen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 1999 – 1 BvR 1689/96 –, FamRZ 1999, S. 1417 <1418> und\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2006 – 1 BvR 971/03 –, FamRZ 2007,\nS. 335 f.).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung            20\ndes Oberlandesgerichts nicht stand.\n\n aa) Das Oberlandesgericht hat die positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit       21\nzur Voraussetzung einer Sorgerechtsübertragung auf den Vater gemacht. Damit hat\nes grundlegend die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des Umstandes\nverkannt, dass der Beschwerdeführer hier monatelang – und damit über einen längeren Zeitraum – zweimal wöchentlich mehrstündigen Umgang mit seinem Kind gepflegt und folglich die elterliche Sorge für das Kind in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass es in solchen Fällen\nverfassungsrechtlich geboten ist, § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB – auf den § 1680 Abs. 3\nBGB im Falle des Entzugs der elterlichen Sorge der nach § 1626a BGB alleinsorgeberechtigten Mutter nach § 1666 BGB verweist – verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl\ndient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.\n\n bb) Das Vorliegen solch konkret feststellbarer Kindesinteressen hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend dargelegt.\n\n  Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ungesichert sei,\nist dieses Argument nicht nachvollziehbar. Würde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für das Kind übertragen, so hätte er nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, und zwar wegen § 28 Abs. 1\nSatz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unabhängig davon, ob sein Lebensunterhalt gesichert ist. Aus der vom Bundesverfassungsgericht eingesehenen\nAusländerakte gehen keine Umstände hervor, die hiervon abweichend die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten.\n\n\n\n                                          6/10\n\n  Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf abstellt, dass der Wechsel des             24\nKindes zum Beschwerdeführer mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von Umgangskontakten\nüber wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, verkennt es den Erziehungsvorrang\ndes Beschwerdeführers im Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf\ndie dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen werden, sein\nKind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe selbst ordnungsgemäß zu betreuen\nund zu erziehen, solange diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger Feststellungen verschlossen erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2681/07 –, FamRZ 2008, S.\n492 <493>).\n\n Solche Feststellungen lassen sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht           25\nentnehmen.\n\n  Das Oberlandesgericht verweist diesbezüglich auf den gesteigerten Erziehungsund Betreuungsbedarf des im prägenden Kleinkindalter befindlichen Kindes, führt\naus, dass die eigene Integration des Beschwerdeführers in das Leben der Bundesrepublik Deutschland nicht voranschreite, und nimmt insoweit auf seine im Senatstermin zutage getretenen äußerst rudimentären Deutschkenntnisse trotz eines bereits\nfast achtjährigen Aufenthalts Bezug.\n\n Zum einen beruht aber die vom Oberlandesgericht gewonnene Überzeugung, das                27\nKind sei gesteigert erziehungs- und betreuungsbedürftig, auf einem Verfahren, das\nnicht ausreichend dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine\nam Kindeswohl orientierte Entscheidung zu bieten.\n\n Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten Entwicklungsrückstände          28\ndes damals zwischen vier und fünf Monate alten Kindes verneint. In seiner mündlichen Anhörung hat er sich zu dieser Frage nicht geäußert.\n\n Das Oberlandesgericht hat seine Annahme einer Entwicklungsverzögerung des                 29\nKindes und eines damit verbundenen erhöhten Förderungsbedarfs auf die Aussage\nder Zeugin G. gestützt – deren Wert es allerdings selbst relativiert hat – sowie darauf,\ndass die Beobachtungen der Zeugin, das Kind sei wenig kontaktfreudig und könne\nnur einzelne Laute sprechen, durchaus glaubhaft seien, weil sie sich mit den Angaben der Verfahrenspflegerin deckten, die ebenfalls berichtet habe, dass das Kind auf\nAnsprache anders als andere gleichaltrige Kinder nicht reagiere, nur vor sich hinstarre und ihrer Einschätzung nach auch nicht sprechen könne.\n\n Solche punktuellen Beobachtungen bilden jedenfalls dann keine ausreichend zuverlässige Grundlage, um auf erhebliche Entwicklungsrückstände eines Kindes und\neinen damit verbundenen erhöhten Förderbedarf zu schließen, wenn zugleich die\nUntersuchungshefte des Kindes keine Entwicklungsauffälligkeiten ausweisen. Wollte\nsich daher das Oberlandesgericht auf erhebliche Entwicklungsdefizite des Kindes\nstützen, so hätte es den Entwicklungsstand des Kindes sachverständig begutachten\n\n\n\n                                          7/10\n\nlassen müssen.\n\n  Zum anderen hat das Oberlandesgericht nicht in den Blick genommen, dass – unterstellte man einen erhöhten Förderbedarf für das Kind – der Beschwerdeführer im\nFalle der Übernahme des Sorgerechts für sein Kind einen Anspruch auf Unterstützung durch öffentliche Stellen – etwa in Gestalt der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe und logopädischer, therapeutischer und vergleichbarer Hilfen für\ndas Kind – hätte. Das Oberlandesgericht hat zu diesen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorrangigen Maßnahmen auch nicht dargelegt, dass diese Hilfen – zu\nderen Annahme sich der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren stets bereit erklärt hat – von vornherein nicht ausreichend wären, die von ihm angenommenen Defizite des Vaters kindeswohlverträglich auszugleichen (vgl. hierzu auch\nBVerfGK 7, 65 <70>).\n\n  c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der\nsich aus dem Elternrecht des Beschwerdeführers ergebenden Anforderungen an die\nAuslegung von § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB und an die Verfahrensgestaltung zu einem diesem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\n d) Weil der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch den Beschluss\nauch in seinen weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt wird.\n\n 3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1          34\nBVerfGG.\n\n Allerdings ist nur die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts im hier erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten\nEntscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\nDer Beschluss selbst bleibt – vorläufig – aufrechterhalten.\n\n  Eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere eine Begrenzung               36\nder nach § 95 Abs. 2 BVerfGG gebotenen Aufhebung in sachlicher, formeller oder\nzeitlicher Hinsicht ist zulässig, wenn die uneingeschränkte Aufhebung zu Rechtsfolgen führen würde, die durch Sinn und Zweck der Verfassungsbeschwerde nicht zu\nrechtfertigen und weniger erträglich sind als die teilweise Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 89, 381 <394 f.>; 92, 158 <188>).\n\n  Höbe man den angegriffenen Beschluss – und nicht nur seine Rechtskraft – im erkannten Umfang auf, entstünde ein untragbarer Zustand, weil das Kind dann nicht\nmehr gesetzlich vertreten wäre. Das Interesse des Kindes, stets gesetzlich vertreten\nzu sein, muss zwingend Berücksichtigung finden. Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer das Sorgerecht ganz oder teilweise zu übertragen ist, muss hingegen dem\nOberlandesgericht vorbehalten bleiben. Für die Dauer dieser Prüfung bleibt daher\nder verfassungswidrige Beschluss – ausnahmsweise – wirksam.\n\n\n\n                                          8/10\n\n  Allerdings wird das Oberlandesgericht aufgrund der Bedeutung der Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten (siehe dazu BVerfGK 2, 140 <142>) und\nder Eingriffsintensität der Trennung des Kindes vom Beschwerdeführer unverzüglich\nzu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer zeitnah im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig ganz oder teilweise die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen\noder zumindest ein weitreichendes Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen ist.\nDies ermöglichte es dem nunmehr in Abschiebehaft befindlichen Beschwerdeführer –\ndessen Abschiebung für den 28. Oktober 2008 vorgesehen ist, was vollendete Tatsachen schüfe, die geeignet wären, das Wohl des betroffenen Kindes erheblich zu beeinträchtigen –, sein aufenthaltsrechtliches Schicksal erneut zur Überprüfung zu stellen. In diesem Fall hätte die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, dass die zeitnahe\nÜbertragung sorgerechtlicher Befugnisse auf den Beschwerdeführer wahrscheinlich\nist und dass sich von Verfassungs wegen eine schematische Einordnung familiärer\nBeziehungen – als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße\nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung – verbietet (vgl.\nBVerfGK 7, 49 <56> = DVBl 2006, S. 247 <248>), die die Ausländerbehörde indes in\nihrer Ordnungsverfügung vom 29. August 2008 vorgenommen hat.\n\n  4. Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der       39\nBilligkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer\ndie notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34a Abs.\n2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat\nund der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung\nist (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 53, 366 <407>; 79, 372 <378>).\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081020_1bvr227508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr227508\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081020_1bvr227508.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-20/1-bvr-2275-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081020_1bvr227508.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081020_1bvr227508.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-20/1-bvr-2275-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081020_1bvr227508.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:34.881381+00:00"}}