{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr029106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"1 BvR 291/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 291/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hohlweck, Mayer & Kollegen,\n                   Am Festplatz 36, 35440 Linden -\ngegen a) den Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar\n         2004 - 95 XVI 9a/03 -,\n\n       b) den Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August\n          2003 - 95 XVI 9/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 20. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Adoptionsbeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2004 - 95\nXVI 9a/03 - und vom 21. August 2003 - 95 XVI 9/03 - verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Rechtskraft der Entscheidungen wird aufgehoben. Die Sachen werden an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Adoption der Brüder K. durch ihren     1\nleiblichen Vater.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist das leibliche Kind des am 16. September 2005 verstorbenen Dr. G. Die Ehe der Eltern wurde 1961 geschieden. Bei der Ermittlung der\nPflichtteilsansprüche erhielt die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, dass ihr Vater\n\n\n                                        1/4\n\ndie leiblichen Kinder seiner späteren Ehefrau im Wege der Erwachsenenadoption\nangenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde an beiden Adoptionsverfahren\nnicht beteiligt.\n\n Die Ausgangsakten wurden beigezogen. Die Adoptionen durch Beschluss vom 10.             3\nFebruar 2004 - 95 XVI 9a/03 - und durch Beschluss vom 21. August 2003 - 95 XVI 9/\n03 - erfolgten gemäß §§ 1767, 1772 BGB.\n\n  2. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 2. Februar 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Sie rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch die Adoption seien wesentliche Interessen der Beschwerdeführerin berührt. Im Falle der Anhörung hätte sie der Annahme\nwidersprochen. Sie hätte vorgetragen, dass ihre erbrechtlichen Ansprüche massiv reduziert würden. Sie hätte das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihrem Vater und den beiden Söhnen seiner späteren Ehefrau bestritten. Die Bekanntschaft zwischen ihrem Vater und den Angenommenen sei jedenfalls erst nach\nAugust 2000 entstanden. Der Annehmende hätte mit seiner Ehefrau keinen gemeinsamen Hausstand gehabt, so dass schon dem äußeren Anschein nach die Voraussetzungen für die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht vorgelegen hätten.\n\n In einem persönlichen Brief vom 23. August 2000 habe ihr Vater sie gebeten, auf ihren Pflichtteil gegen eine Abfindung von 50.000 DM zu verzichten, was sie in einem\nBrief vom 7. November 2000 zurückgewiesen habe. Über diese Problematik sei in\nder Folgezeit weiter korrespondiert worden und das Abfindungsangebot durch den\nBevollmächtigten ihres Vaters, Herrn Rechtsanwalt K. - einen der Angenommenen -\nerneuert worden.\n\n 3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Landesregierung Nordrhein-            6\nWestfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             7\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu\ndieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind\nund die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführerin steht kein            8\nRechtsmittel gegen die Adoptionsbeschlüsse zur Verfügung (vgl. § 56e FGG).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten\nAnspruch auf rechtliches Gehör.\n\n a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu be-    10\n\n\n\n                                         2/4\n\nachten (vgl. BVerfGE 19, 49 <51>). Das gilt - unabhängig davon, ob die Anhörung im\nGesetz vorgesehen ist - auch für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz (§ 12\nFGG) beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 <215>). Auf eine förmliche Beteiligtenstellung kommt es nicht an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr\njedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und\nder deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 60,\n7 <13>; 75, 201 <215>).\n\n Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder    11\ndes Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden\nentgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April\n1988 - 1 BvR 544/86 -, FamRZ 1988, S. 1247 ff.).\n\n b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht,        12\nweil das Amtsgericht der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme\neingeräumt hat.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Fehlen des rechtlichen       13\nGehörs. Wäre die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt worden, hätte sie zu\ndem ihrer Ansicht nach nicht bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis und zu den Motiven, die aus ihrer Sicht der Annahme zugrunde gelegen haben sowie zu ihren davon\nbeeinträchtigten Interessen Stellung nehmen können. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndass das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin anders entschieden\nhätte.\n\n 4. Der Verstoß führt indes nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse. Der Rechtsfolgenausspruch ist auf die Beseitigung der Rechtskraft der Adoptionsbeschlüsse und die Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht zu beschränken (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 89, 381 <395 f.>).\n\n Die Angenommenen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Status,           15\nder durch die Adoptionsbeschlüsse begründet worden ist, so lange nicht verändert\nwird, als nicht feststeht, ob das Gericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die\nVoraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiter bejahen wird.\n\n 5. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin vom Land                    16\nNordrhein-Westfalen die notwendigen Auslagen zu erstatten. Insoweit sind ihr die\nvollständigen notwendigen Kosten zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>). Hierzu\nzählen die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerfGE 81,\n387 <390>).\n\n        Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Oktober 2008 - 1 BvR 291/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 291/06 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081020_1bvr029106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr029106\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-20/1-bvr-291-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1769","ref_norm":"1769","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1772","ref_norm":"1772","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-20/1-bvr-291-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:34.644516+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-20/1-bvr-291-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-10-20","dockets":["1 BvR 291/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr029106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081020.1bvr029106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 – 1 BvR 291/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-20/1-bvr-291-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Adoptionsbeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. 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