{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081015_1bvr113806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081015.1bvr113806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"1 BvR 1138/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1138/06 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\n1.           der V... AG,\n\n2.           der E... AG,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Prof. Dr. Arndt Raupach, Dr. Dirk Pohl und Dr. Gero Burwitz,\nin Sozietät McDermott Will & Emery Rechtsanwälte LLP,\nNymphenburger Straße 3, 80335 München -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2006 - I B 145/05 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 GewStG in der Fassung des\n   Art. 4 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember\n   2001 (BStBl I 2002, S. 35)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung darüber, ob das     1\nFinanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur „Mehrmütterorganschaft“ für die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchführen und den beiden Beschwerdeführerinnen\nzurechnen muss.\n\n  Die beiden Beschwerdeführerinnen, zwei Aktiengesellschaften, waren in den Streitjahren an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Rahmen eines\n„Joint-Venture“ zu jeweils 50% beteiligt. Sie hatten sich im Jahre 1991 zum Zwecke\n\n\n\n                                         1/9\n\nder Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht bei der GmbH zu einem Konsortium\nin der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Weitere Zwecke verfolgte der Zusammenschluss nicht.\n\n  Das Finanzamt behandelte die Gestaltung als so genannte „Mehrmütterorganschaft“ mit der Folge, dass die Gewerbeverluste der GmbH gewerbesteuerlich bei der\nGbR berücksichtigt wurden. Eine Zurechnung der Verluste an die beiden Beschwerdeführerinnen erfolgte nicht. Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni\n1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R\n65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223,\nBStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein\nOrganschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.\n\n  Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und           4\nentschied (Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000,\nS. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass die Beteiligungen der lediglich\nzur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften\nzuzurechnen seien. Ein Organschaftsverhältnis könne nach der Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit nämlich nicht nur zu einer, sondern auch zu mehreren Gesellschaften bestehen. Die betreffenden Anteile am Gewerbeertrag und am Gewerbekapital seien daher gesondert und einheitlich festzustellen und anschließend den\nMuttergesellschaften steuerwirksam zuzurechnen. Folge dieser Rechtsprechungsänderung war, dass bei einer Tochtergesellschaft entstandene gewerbliche Verluste,\ndie bisher bei der Organträger-GbR „gefangen“ waren, nunmehr den Muttergesellschaften zugerechnet und dort für Zwecke der Gewerbesteuer mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten.\n\n  Mit Erlass vom 4. Dezember 2000 (IV A 2-S 2770-3/00 -, BStBl I 2000, S. 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, dass die Grundsätze der obengenannten Urteile bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden seien. Im Hinblick auf eine\nmögliche gesetzliche Neuregelung seien vergleichbare Fälle offen zu halten. Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen seien auf der\nGrundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung unter Vorbehalt der Nachprüfung\ndurchzuführen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Regelungen über\ndie steuerliche Organschaft aufgrund eines Antrags des deutschen Bundestags an\ndie Bundesregierung insgesamt überprüft würden (vgl. dazu Beschlussempfehlung\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 16. Mai 2000, BTDrucks\n14/3366, S. 8). Es sei zu erwarten, dass eine gesetzliche Regelung erfolge, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehe.\n\n Nach Bekanntwerden der beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 beantragten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. Januar 2001\n\n\n\n                                         2/9\n\nunter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die ihnen\ndanach zuzurechnenden Gewerbeerträge für die Jahre 1991 bis 1998 einheitlich und\ngesondert festzustellen und die - bis dahin nach § 363 Abs. 2 AO im Hinblick auf\ndiese Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ruhend gestellten - Einspruchsverfahren\nbezüglich der an die GbR gerichteten, ihrer Rechtsauffassung widersprechenden\nGewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 1991 bis 1997\nfortzuführen und zu erledigen. Das Finanzamt lehnte ein Tätigwerden unter Hinweis\nauf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2000 ab.\nNachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. April 2001 (- IV R 75/99 - BFHE\n194, 421, BFH/NV 2001, Beilage 9, S. 1195) seine geänderte Rechtsprechung zur\nMehrmütterorganschaft erneut bestätigt hatte, änderte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858) u. a. die Vorschriften zur Organschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis (§ 14\nAbs. 2 Satz 1 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils i. d. F. des UntStFG). Die\nÄnderung erfolgte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts für die Gewerbesteuer rückwirkend. In\nFolge der Gesetzesänderungen waren die gewerbesteuerlichen Ergebnisse der Organgesellschaft für alle noch offenen Erhebungszeiträume der GbR zuzurechnen.\n\n Nach Verabschiedung der Neuregelungen erließ das Finanzamt ablehnende Einspruchsentscheidungen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage und\nbeantragten Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung\ndurch Beschluss aus, stellte die Gewerbeerträge 1991 bis 1998 vorläufig einheitlich\nund gesondert fest und rechnete sie den Beschwerdeführerinnen jeweils zur Hälfte\nzu. Auf die vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzamts auf. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und\ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG jeweils i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des\nUnternehmenssteuerrechts, die nunmehr die „Mehrmütterorganschaft“ gesetzlich regelten und die Berücksichtigung der Verluste bei der GbR festlegten, seien verfassungsgemäß und verstießen nicht gegen das Rückwirkungsverbot. § 36 Abs. 2\nSatz 2 GewStG begründe eine echte Rückwirkung, da die Anwendbarkeit des § 2\nAbs. 2 Satz 3 GewStG auch für Erhebungszeiträume vor 2001 angeordnet werde.\nDie Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit würden allerdings\nnicht berührt. Der Steuergesetzgeber habe mit der gesetzlichen Regelung der „Mehrmütterorganschaft“ im Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts\ndie langjährige Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis aufgegriffen und festgeschrieben. Die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i. V.\nm. § 14 Abs. 2 KStG ergäben, seien nicht ungünstiger als diejenigen, von denen alle\nbetroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung\ndurch den Bundesfinanzhof ausgehen mussten. Die Vorschriften seien schließlich\nauch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit verfassungswidrig. Zwar sei die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin gekünstelt und laufe der Einheit der Rechts-\n\n\n                                         3/9\n\nordnung zuwider. Dennoch könne in Anbetracht der bis zu diesen Entscheidungen\ngeltenden jahrzehntelangen Rechtsprechungspraxis nicht angenommen werden,\ndass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung dieser Praxis\ndie ihm zustehenden wertungsmäßigen Gestaltungsgrenzen überschritten habe.\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Vorgehensweise des Gesetzgebers,            9\nwährend des Ruhens des Einspruchsverfahrens das Gesetz zu ändern und mit Rückwirkung zu versehen, verletze sie in ihrem Grundrecht auf Individualrechtsschutz\nnach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Nichtbeachten einer vom Bundesfinanzhof für zutreffend befundenen Auslegung des Rechts in Verbindung mit einem Offenhalten des\nEinspruchsverfahrens bis zu einer erhofften rückwirkenden Gesetzesänderung lasse\nden durch die Rechtsprechung gewährten Rechtsschutz ins Leere laufen. Sie hätten\ndarauf vertraut, dass nach einem Ruhen des Einspruchsverfahrens die Musterentscheidung im jeweiligen Fall auch umgesetzt werde. Bei rechtzeitiger Weiterverfolgung der Einspruchsverfahren seitens der Finanzverwaltung wären diese wegen der\nPräjudizwirkung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 a.a.O.\nauch in gleicher Weise entschieden worden. Das Schreiben des Bundesministeriums\nder Finanzen vom 4. Dezember 2000 bedeute insoweit nichts anderes als die Anweisung, geltendes Recht nicht anzuwenden und verletze das Rechtsstaats- und das\nGewaltenteilungsprinzip.\n\n  Weiter stelle die rückwirkende gesetzliche Änderung der gewerbesteuerlichen          10\n„Mehrmütterorganschaft“ durch § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 36 Abs. 2 GewStG i. d. F.\ndes Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts eine echte Rückwirkung dar, die wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaats- und Vertrauensschutzprinzip verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten Investitionen vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die überkommene Auffassung\nzur „Mehrmütterorganschaft“ rechtswidrig gewesen sei. Im Hinblick auf die gewandelte zivilrechtliche Auffassung zur mehrfachen Abhängigkeit sei bereits nach dem damals geltenden Recht eine unmittelbare Zurechnung auf die Muttergesellschaften\nmöglich gewesen. Ihr Vertrauen in das vom Bundesfinanzhof in den Entscheidungen\nvom 9. Juni 1999 a.a.O. insoweit als zutreffend erkannte Recht sei mit der rückwirkenden Gesetzesänderung verletzt worden. Im Übrigen verstoße die neu geschaffene Rechtslage gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip als Gebot der\nFolgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durch-\n\n\n                                         4/9\n\nsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Soweit § 36 Abs. 2 GewStG den § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auch für die\nErhebungszeiträume der Jahre 1991 bis 1998 für anwendbar erklärt und danach den\ngesetzlichen Regelungen der Mehrmütterorganschaft im Wege einer echten Rückwirkung auch für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume Geltung verschafft,\nhält die Vorschrift verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand. Sie enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs verletzt, indem er diese Normen anwendet, die Beschwerdeführerinnen deshalb auch nicht in dem ihre wirtschaftliche Betätigung schützenden Prinzip\ndes rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n a) § 36 Abs. 2 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ordnet die Geltung des ebenfalls durch dieses Gesetz neugefassten § 2\nAbs. 2 Satz 3 GewStG für (Erhebungs-) Zeiträume an, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen und abgeschlossen sind. Darin liegt eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 <145>; 101, 239 <263>). Dies gilt auch für die hier in\nStreit stehenden Erhebungszeiträume der Jahre 1991 bis 1998. Sie waren vor der\nVerkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts am\n24. Dezember 2001 bereits abgelaufen (§ 14 Satz 2 GewStG). Die Gewerbesteuer\nwar mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums am 31. Dezember entstanden\n(§ 18 GewStG).\n\n Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen\nVerhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist\neine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 97, 67 <78>). Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen\nVerhaltens nachträglich belastend ändern, sind daher verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 67 <78>; 101, 239 <263>). Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken; der Gesetzgeber darf daran nicht ungünstigere Folgen knüpfen\nals diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl.\nBVerfGE 13, 261 <271>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nsind jedoch - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen\ndas rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl. BVerfGE 72, 200\n<258 ff.>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263>). So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <263>), etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war (vgl.\nBVerfGE 13, 261 <272>).\n\n\n\n                                         5/9\n\n  b) Gemessen hieran durfte der Gesetzgeber mit Rückwirkung anordnen, dass im           15\nFall der Mehrmütterorganschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 KStG die Willensbildungs-Personengesellschaft in gewerbesteuerlicher Hinsicht Organträger ist (§ 2 Abs. 2\nSatz 3 GewStG i.d.F. UntStFG). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit\nWirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999\n(- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV\n2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof,\nUrteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom\n8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/\n90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs.\n6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis\nauch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002,\nS. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 <2033>; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311). Ein\nberechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen, so auch die Beschwerdeführerinnen, jedenfalls vor der Rechtsprechungsänderung nicht bilden.\n\n  Ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 bis zum Erlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 oder jedenfalls bis zum Erlass des\nBundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2000 (IV A 2-S 2770-3/00 -,\nBStBl I 2000, S. 1571) gilt, kann hier dahinstehen, da das Ausgangsverfahren die\nGewerbesteuer der Beschwerdeführerinnen lediglich für die Erhebungsjahre 1991\nbis 1998 betrifft, etwaige im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung getätigte Dispositionen in der Zeit nach Juni 1999 also nicht zur Entscheidung stehen.\n\n Besteht, wie hier, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und finanzbehördliche Praxis zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage, kann der Steuerpflichtige\ngegenüber einer rückwirkenden gesetzlichen Festschreibung dieser Rechtsanwendungspraxis grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich reklamieren, wenn\ner eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertritt und seine betrieblichen Dispositionen an dieser abweichenden Auffassung ausrichtet. Dies gilt unabhängig von\nder Frage, ob der Bundesfinanzhof, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, mit der\nÄnderung seiner Rechtsprechung das bei gleich gebliebener Gesetzeslage schon\nbisher „richtige Recht“ zutreffend erkannt, oder die frühere Rechtslage fortentwickelnd neu gestaltet hat.\n\n Dabei mag offen bleiben, ob und ab wann Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Bestätigung der Rechtsanwendungspraxis ausnahmsweise dann zu gewähren ist,\nwenn erhebliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen einer gefestigten Steuerrechtsprechung und Steuerpraxis in einer Weise die\nGrundlage entzogen haben, dass deren Änderung offensichtlich geboten und deshalb auch berechtigterweise zu erwarten ist. Denn so lagen die Dinge hier nicht. Der\n\n\n                                         6/9\n\nBundesfinanzhof hat mit den Urteilen von 9. Juni 1999 seine bisherige Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht geändert, um die Steuerrechtslage einer zwischenzeitlich in den vorangegangenen Jahren im Gesellschaftsrecht erfolgten Entwicklung anzupassen. Da es mittlerweile einhelliger Auffassung\nin der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten\nWillensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst\nstehen könne, „wäre es gekünstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider,\nwenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt würde“ (Bundesfinanzhof, BFHE\n189, 518 <522 f.>, BFH/NV 2000, S. 347 <348>). Der Bundesfinanzhof räumte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2\nGewStG eher dafür sprach, die Eingliederung in nur „ein“ Unternehmen für allein zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 <521 f.>, BFH/NV 2000, S. 347\n<348>). Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch\nim steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die\nNachweise dazu in BFHE 189, 518 <523>, BFH/NV 2000, S. 347 <348>).\n\n Ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts               19\nder Erlass rückwirkender Gesetze ausnahmsweise auch bei unklarer und verworrener Rechtslage gestattet (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 72, 200 <259 f.>; 88, 384\n<404>), so ist es ihm unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes erst recht\nnicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung - wie hier - einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfGE 81, 228 <239>), der\nsich im Übrigen auch die Beschwerdeführerinnen selbst, wie ihre Beteiligung an einer\nVielzahl von „Mehrmütterorganschaften“ zeigt, untergeordnet haben.\n\n  2. Es widerspricht weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsprechungsänderung korrigiert, die auf\nder Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mag, deren Ergebnis er aber für nicht sachgerecht hält. Nicht die Rücksicht\nauf die rechtsprechende Gewalt und deren Befugnis zur Letztentscheidung über die\nbestehende Gesetzeslage, sondern nur das sonstige Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte der Steuerpflichtigen, begrenzen hier die Gestaltungsbefugnis\ndes Gesetzgebers bei der Bestätigung der alten Rechtspraxis durch entsprechende\ngesetzliche Klarstellung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist insoweit nicht erkennbar, dass die gesetzliche Festschreibung der bisherigen Rechtspraxis zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht in verfassungsrechtlich er-\n\n\n\n                                          7/9\n\nheblicher Weise die gerade auch im Steuerrecht Geltung beanspruchenden Grundsätze der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. dazu\nBVerfGE 117, 1 <31> m. w. N.) verletzt. Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189,\n518 <522 f.>, BFH/NV 2000, S. 347 <348>). Ein fehlender Gleichklang zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu einer bestimmten Rechtsfrage mag zwar ein gewichtiger Grund für eine entsprechende Änderung der Rechtsprechung sein, vermag jedoch für sich genommen schon angesichts der Eigenständigkeit der beiden\nRechtsgebiete keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der in diesen Bereichen divergierenden Gesetzeslage zu begründen. Dies gilt erst recht mit Rücksicht auf die\nauch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen\nkonzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 <522 f.>, BFH/NV 2000, S. 347 <348>).\n\n  3. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die generelle verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines sogenannten Nichtanwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. dazu u. a. Spindler, DStR 2007,\nS. 1061 ff.; Pezzer, DStR 2004, S. 525 <528 ff.>) ist dabei ebenso wenig Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde wie die des von den Beschwerdeführerinnen\nhier so bezeichneten „Untätigkeitserlasses“ durch die im Hinblick auf die erwartete\nGesetzesänderung ergangene Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen\nvom 4. Dezember 2000. Da sich der von der Finanzverwaltung eingenommene\nRechtsstandpunkt zur Zuordnung der Gewerbeverluste der Organgesellschafts-GmbH nur zu der Willensbildungs-GbR auf der Grundlage des hierfür maßgeblichen,\nweil verfassungsgemäß mit Rückwirkung in Kraft gesetzten § 2 Abs. 2 Satz 3\nGewStG als materiell rechtmäßig erwiesen hat, ist nicht erkennbar, wie die hier allein\nin Streit stehende Versagung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch den\nBundesfinanzhof die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt haben könnte. Denn auch Art. 19 Abs. 4 GG dient\nletztlich der Durchsetzung des materiellen Rechts. Ob den Beschwerdeführerinnen\ndurch die Verfahrensgestaltung der Finanzverwaltung ein Schaden entstanden ist\noder ob und inwieweit sie mit Rücksicht auf die ursprünglich bis zum rückwirkenden\nInkraftsetzen der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG nicht unberechtigten Erfolgserwartungen der von ihnen ergriffenen Rechtsbehelfe durch entsprechende Prozesserklärungen eine für sie günstigere Verteilung der Verfahrenskosten erreichen\nkönnen, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     23\n\n                Papier               Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081015_1bvr113806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081015.1bvr113806\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081015_1bvr113806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-15/1-bvr-1138-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081015_1bvr113806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081015_1bvr113806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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