{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081010.1bvr142108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"1 BvR 1421/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1421/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder A ... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: B.B.O.R.S Rechtsanwälte,\n                   Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2008 - 7 U 52/\n   07 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung des\n   ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens stellt Sanitärartikel       2\nher und liefert diese europaweit an Bau- und Heimwerkermärkte. Die Beklagte des\nAusgangsverfahrens ist ein im Großhandel mit Baumarktartikeln tätiges Unternehmen, welches Einrichtungshäuser und Baumärkte beliefert. Die Parteien standen in\neiner mehrjährigen Geschäftsbeziehung über die Lieferung von WC-Sitzen.\n\n Die Beschwerdeführerin machte im Ausgangsverfahren im Wege der Feststellungsklage den Fortbestand der Lieferbeziehung und eine daraus erwachsene Schadensersatzpflicht für entstandene und zukünftige Schäden geltend. Das Landgericht wies\ndie Klage ab. Die Beklagte habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zudem sei die be-\n\n\n                                         1/7\n\nhauptete Kausalität für die Entstehung eines Schadens der Beschwerdeführerin nicht\ndargetan.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurück. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO lägen vor,\ninsbesondere habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für\neinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB\nseien nicht dargelegt. Auch wenn man dies außer Betracht lasse, fehle es für eine\naus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, § 242 BGB hergeleitete\nSchadensersatzpflicht zum einen an der Verletzung einer Treuepflicht, zum anderen\nsei deren Kausalität für den Schaden nicht dargetan.\n\n Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.\n\n  Die Beschwerdeführerin macht mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie die      6\nVerfassungswidrigkeit von § 522 Abs. 3 ZPO geltend. Es verletze den Anspruch auf\ngleichen Rechtsschutz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,\nwenn nach der Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch\neinstimmigen Beschluss ein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht zulässig sei,\nein Urteil über die Zurückweisung der Berufung hingegen mit der Revision oder der\nNichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Beschlüssen und Urteilen desselben Inhalts sei nicht gerechtfertigt (unter Berufung auf Krüger, NJW 2008, S. 945). Es verstoße ferner gegen das\naus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Waffengleichheit im Zivilprozess, dass eine\nEntscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welche eine übereinstimmende Entscheidung der ersten und zweiten Instanz voraussetze, nur zu Lasten des Berufungsklägers ergehen könne. Hingegen müsse eine Entscheidung zu Lasten des Berufungsbeklagten durch Urteile getroffen werden und unterliege somit immer der\nÜberprüfung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies führe zu einer strukturellen Benachteiligung des Berufungsklägers und sei sachlich nicht zu rechtfertigen\n(unter Berufung auf Lindner, ZIP 2003, S. 192 <194>).\n\n Ferner habe das Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 und 3 ZPO willkürlich angewendet      7\nund die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf den\ngesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt           8\nweder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nzu noch ist ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat\n\n\n                                        2/7\n\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                            9\n\n Soweit mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung          10\nmit § 522 Abs. 2 ZPO angegriffen wird, genügt sie nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht eine willkürliche Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO vorwirft und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2\nHalbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch ohne Aussicht auf Erfolg. Es ist      12\nnicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden ist.\n\n a) Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3   13\nGG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO\ngestützte Beschlüsse über die Zurückweisung einer Berufung einerseits gemäß\n§ 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar sind, während Urteile mit entsprechendem Inhalt andererseits entweder mit der Revision angefochten oder - unter Berücksichtigung der\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen\nwerden können.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR\n1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli\n2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird\nnach den zugrundeliegenden gesetzgeberischen Erwägungen durch das Erfordernis\nder Einstimmigkeit des Spruchkörpers über die Voraussetzung der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie des Fehlens\neines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3\nZPO) legitimiert (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der\nZurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR\n1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 <1195>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Dies gilt auch im Vergleich\nzu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückge-\n\n\n\n                                         3/7\n\nwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni\n2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).\n\n b) Es verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass     15\nder Berufungskläger eine zu seinem Nachteil nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechten kann, während der Berufungsbeklagte, zu dessen Nachteil ohne Zulassung der Revision durch Urteil entschieden wird, nach Maßgabe der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO eine\nNichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO erheben kann.\n\n Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach          16\nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für\nden Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an\nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da nach dieser Vorschrift in erster Linie\neine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von Personen verhindert werden\nsoll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen\nregelmäßig einer strengeren Bindung. Diese ist nicht auf unmittelbar personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 92, 53 <68 f.>). Dem Gestaltungsspielraum des\nGesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb des so umschriebenen\nBereichs lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit,\nLebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 <68 f.>;\n97, 271 <290 f.>).\n\n  Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1.\nOktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194\n<1195>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR\n1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008\n- 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Denn in diesen Fällen geht es in erster Linie um eine Unterscheidung nach Sach- und nicht nach Personengruppen. Da die Ausgestaltung\ndes Instanzenzuges in § 522 Abs. 3 ZPO jedoch mittelbar auch die Rolle der Parteien\nals Berufungskläger oder Berufungsbeklagte betrifft, könnte dies für eine strengere\nBindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz sprechen. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch bei Anwendung eines strengeren Prüfungsmaßstabes\n§ 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat.\n\n\n\n                                          4/7\n\n  Durch § 522 Abs. 3 ZPO hat der Gesetzgeber dem Berufungskläger gegen eine             18\nnach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung kein\nRechtsmittel zur Verfügung gestellt, während der Berufungsbeklagte, zu dessen Lasten ohne Zulassung der Revision durch Urteil entschieden wird, die Möglichkeit hat,\nnach Maßgabe der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO zu erheben.\n\n  Maßgebliches Differenzierungskriterium ist insoweit, dass die Zurückweisung der       19\nBerufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht in seiner Besetzung mit drei Richtern das\nangefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der ersten Instanz im Ergebnis für richtig\nerachtet. Hingegen ist dem Berufungsbeklagten die Nichtzulassungsbeschwerde nur\neröffnet, wenn der Berufungskläger ein zumindest teilweise von der erstinstanzlichen\nEntscheidung zu seinen Gunsten abweichendes Urteil erstritten hat. Anders als im\nFall des § 522 Abs. 2 ZPO wird der Berufungsbeklagte mithin im Umfang des Erfolgs\ndes Berufungsklägers durch die Entscheidung des Berufungsgerichts erstmals oder\nin neuem Umfang beschwert.\n\n  Die mit § 522 Abs. 2 und 3 ZPO vorgenommene Differenzierung dient nach der Begründung der Bundesregierung der Verfahrensbeschleunigung im Interesse der in\nerster Instanz erfolgreichen, berufungsbeklagten Partei und der effektiven und kostensparenden Nutzung der Ressourcen in der Justiz (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 64).\nDer Gesetzgeber wollte insoweit eine vereinfachte Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Rechtsmittel schaffen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 61).\n\n Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ist verfassungsrechtlich unbedenklich und       21\nwird in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verhältnismäßig umgesetzt. Dem Interesse\ndes Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der\nGesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten\nSenats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS). Neben dem Erfordernis\nder übereinstimmenden Entscheidung in zwei Instanzen und der Einstimmigkeit des\nBerufungsgerichts in seiner Besetzung mit drei Richtern werden die Interessen des\nBerufungsklägers bereits im Berufungsverfahren angemessen gewahrt, indem er vor\nder Zurückweisung auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen ist\nund Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dabei darf\nnicht im Beschlussweg entschieden werden, wenn die Berufung nicht von vornherein\nohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS).\n\n Diese Ausgestaltung der mit § 522 Abs. 2 und 3 ZPO geschaffenen vereinfachten          22\nErledigungsmöglichkeit rechtfertigt nicht nur die Differenzierung zwischen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss oder Urteil, sondern trägt auch die Unter-\n\n\n\n                                         5/7\n\nscheidung zwischen Berufungsklägern und Berufungsbeklagten im Hinblick auf\n§ 522 Abs. 3 ZPO und § 544 ZPO.\n\n  Wegen der Verschiedenheit der von § 522 Abs. 2 ZPO erfassten Sachverhalte und      23\nder Situation der durch ein Berufungsurteil beschwerten Berufungsbeklagten ist die\nvom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung auch nicht zu beanstanden, soweit im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes der Gleichheitssatz des Art. 3\nAbs. 1 GG gebietet, dass für jedermann die „gleiche Anrufungschance“ bestehen\nmuss (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>; Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, Rn. 46). Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 69, 315 <370>) nicht entgegen. Sie knüpft an strukturelle Besonderheiten dieser Verwaltungsakte an, welche\nbei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder durch\nBerufungsurteil nicht zum Tragen kommen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                25\n\n               Papier                   Bryde           Schluckebier\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081010_1bvr142108.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081010.1bvr142108\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-10/1-bvr-1421-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":35},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-10/1-bvr-1421-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:33.188559+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-10/1-bvr-1421-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-10-10","dockets":["1 BvR 1421/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081010.1bvr142108","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081010.1bvr142108"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008 – 1 BvR 1421/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-10/1-bvr-1421-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":35},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":8},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":3},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/281","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"281","label":"§ 281 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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