{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081007_2bvr110108","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.2bvr110108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"2 BvR 1101/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1101/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen,\nin Sozietät Gräfin von Galen, Gaigl, Möllmann, Graf von Schlieffen,\nMommsenstraße 45, 10629 Berlin -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2008 - 2 Ss 599/\n   2007 -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2007 - 31 Ns 1 Js 50777/02 -;\n\nII. mittelbar gegen\n\na) § 1 der Baden-Württembergischen Verordnung der Landesregierung über das\n   Verbot der Prostitution vom 3. März 1976,\n\nb) Art. 297 EGStGB,\n\nc) § 184d StGB\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach        1\n§ 184d, § 27 StGB und mittelbar gegen die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden\nRechtsnormen.\n\n Mit Berufungsurteil vom 18. Juli 2007 hat das Landgericht Stuttgart gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in sechs\n\n\n                                         1/5\n\nFällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Der Beschwerdeführer habe die Ausübung der Prostitution durch die Mitangeklagte L. in seiner Wohnung in K. in sechs Fällen gefördert, wobei er damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen habe, einem Verbot zuwiderzuhandeln. Da es sich bei K.\num eine Stadt mit weniger als 35.000 Einwohnern handle, sei es tatsächlich nach § 1\nder Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März\n1976 (GBl S. 290) in Verbindung mit Art. 297 EGStGB für das ganze Gebiet der Gemeinde verboten gewesen, der Prostitution nachzugehen. Über dieses Verbot habe\nsich der Beschwerdeführer aus gefestigter Gleichgültigkeit immer wieder unbeirrt hinweggesetzt.\n\n  Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n  Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die               5\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unbegründet.\n\n  Es ist nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, dass gemäß § 184d StGB in           6\nVerbindung mit Art. 297 EGStGB und § 1 der baden-württembergischen Verordnung\nder Landesregierung über das Verbot der Prostitution bestraft wird, wer in einer\nbaden-württembergischen Gemeinde mit nicht mehr als 35.000 Einwohnern beharrlich der Prostitution nachgeht (vgl. auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985,\nS. 1767).\n\n 1. Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strikten Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der       7\nGesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 <319>; 47,\n109 <120>; 55, 144 <152>). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es\ngeht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser muss\nprinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein\nVerhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer\nBestrafung ein (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 <120 f.>; 48, 48 <56>; 55, 144 <152>).\nArt. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion. Andererseits soll\nsichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Straf-\n\n\n                                           2/5\n\nbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die\nnormativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109\n<120>).\n\n  Es ist dem Gesetzgeber danach zwar nicht ausnahmslos verwehrt, die nähere Bestimmung der Voraussetzungen strafbaren Handelns durch Erteilung einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung der Exekutive zu überlassen. Über die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus\nist in einem solchen Fall aber nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten, dass in jedem\nFall die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon\naufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein müssen (BVerfGE 14, 174 <185 f.>; 75, 329 <342>). Insbesondere\nbeim Erlass einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, hat der Gesetzgeber -\nauch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit\nselbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, sowie Art und Maß der Freiheitsstrafe im\nförmlichen Gesetz festzulegen, und zwar um so genauer und präziser, je schwerer\ndie angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 <342>). Wird der Straftatbestand eines Blankettstrafgesetzes also nicht durch ein anderes förmliches Gesetz ergänzt,\nsondern durch eine Rechtsverordnung, so müssen zugleich die Voraussetzungen der\nStrafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe entweder im Blankettstrafgesetz selbst\noder in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz Bezug\nnimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden. Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Straftatbestandes überlassen werden (vgl.\nBVerfGE 14, 174 <185 ff.>; 23, 265 <269>; 75, 329 <342>).\n\n  2. a) Gemessen daran ist zunächst die Regelungstechnik des § 184d StGB, nach          9\nder die Strafbarkeit von der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot abhängt, welches\nsich erst aus einer auf gesonderter gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnung ergibt, nicht zu beanstanden. Art und Maß der Strafe (Freiheitsstrafe bis\nzu sechs Monaten oder Geldstrafe) sind in § 184d StGB abschließend festgelegt. Die\nVoraussetzungen der Strafbarkeit sind jedenfalls im Zusammenspiel mit der ebenfalls formell-gesetzlichen Regelung des Art. 297 EGStGB für den Normadressaten\nvoraussehbar. Als objektive Tatbestandsmerkmale enthält § 184d StGB das Bestehen eines gebietsbezogenen Verbotes auf Grund einer Rechtsverordnung, die Ausübung der Prostitution sowie die „Beharrlichkeit“ des Verstoßes, als subjektives\nMerkmal Vorsatz, der auch bezüglich des Bestehens eines Verbotes gegeben sein\nmuss (vgl. Hörnle, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2005, § 184d Rn. 3 ff.).\nArt. 297 EGStGB erlaubt es dem Normadressaten, sich über die Voraussetzungen\nGewissheit zu verschaffen, unter denen der Erlass einer Sperrgebietsverordnung\nüberhaupt in Betracht kommt; soweit hier von Interesse, ist aus Nr. 1 der Vorschrift\nklar ersichtlich, dass in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ein solches\nVerbot im ganzen Gemeindegebiet bestehen kann. Der Spielraum der Exekutive, von\nder Ermächtigung zum Erlass von Sperrgebietsverordnungen für Gemeinden bis\n\n\n\n                                         3/5\n\n50.000 Einwohnern überhaupt Gebrauch zu machen und gegebenenfalls die Gemeinden, in denen das Verbot gelten soll, näher zu bestimmen, hält sich in den Grenzen dessen, was noch als „gewisse Spezifizierung“ eines formell-gesetzlich bereits\nweitgehend umschriebenen Straftatbestandes gelten kann.\n\n  b) Der in Art. 297 EGStGB und der baden-württembergischen Sperrgebietsverordnung verwendete Ausdruck „Einwohner“ ist hinreichend bestimmt. Dass der Begriff\nder Auslegung bedarf, weil er sich dem Wortlaut nach sowohl auf sämtliche Einwohner einer Gemeinde beziehen lässt als auch einschränkend nur auf diejenigen mit\ndort gelegenem alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, ist für sich genommen\nnicht zu beanstanden. Jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit war im Grenzfall - also\nim Fall einer Gemeinde, deren Anzahl an Einwohnern nur bei Berücksichtigung auch\nder Zweitwohnsitzinhaber 50.000 bzw. 35.000 übersteigt - bereits vor Ergehen des\ninsofern Klarheit schaffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - (NVwZ 2004, S. 743) deutlich erkennbar. Dem Wortlaut des\nArt. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB - „für das ganze Gebiet einer Gemeinde“ - kann auch\nnicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die betreffenden Gemeinden\nkonkret aufzählen müsste, anstatt sie (wie in § 1 der angegriffenen Sperrgebietsverordnung) abstrakt-generell nach Einwohnerzahl zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach dem Bestimmtheitsgrundsatz schließlich\nnicht erforderlich, dass eine strafrechtliche Norm Informationen darüber vermittelt,\nauf welche Weise sich der Normadressat Kenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen\nVoraussetzungen der Norm (hier: Einwohnerzahl einer Gemeinde) verschaffen kann.\n\n  c) Auch der Begriff der „Beharrlichkeit“ in § 184d StGB ist zwar auslegungsbedürftig, aber keinesfalls so weit und unklar, dass er verfassungsrechtlich keinen Bestand\nhaben könnte. Beharrlichkeit wird in Rechtsprechung und Lehre definiert als besondere Hartnäckigkeit und damit gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber\ndem bestehenden Verbot, so dass jedenfalls ein nur einmaliger Verstoß nicht zur\nStrafbarkeit führen kann (vgl. nur Lenckner/Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder,\nStGB, 27. Aufl., 2006, § 184d Rn. 5; Fischer, StGB, 55. Aufl., 2008, § 184d Rn. 5).\nDas ist nachvollziehbar und entspricht einem alltäglichen Sprachgebrauch, so dass\nauch in diesem Punkt das Risiko der Strafbarkeit aus Sicht des Normadressaten ausreichend deutlich zu erkennen ist.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    13\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081007_2bvr110108.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.2bvr110108\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081007_2bvr110108.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-07/2-bvr-1101-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 297","ref_norm":"297","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184d","ref_norm":"184d","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081007_2bvr110108.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/10/rk20081007_2bvr110108.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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