{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.1bvr299506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"1 BvR 2995/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2995/06 -\n- 1 BVR 740/07 -\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\nI.        des Herrn B.\n\n- Bevollmächtigter:\nProf. Dr. Friedhelm Hase,\nUniversität Siegen Fachbereich 5, Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R -,\n\n2. mittelbar gegen\n   die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),\n\n- 1 BVR 2995/06 -,\n\nII.         des Herrn S .\n\n- Bevollmächtigter:\nProf. Dr. Friedhelm Hase,\nUniversität Siegen Fachbereich 5, Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen\n   die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),\n\n- 1 BVR 740/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig be-\n\n\n\n                                        1/11\n\nschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner seit dem 1. April 2004 mit dem vollen statt wie bisher mit dem\nhalben Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden.\n\n                                           I.\n  Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft getreten, welches als neuen Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen hat. Ihr gehören kraft Gesetzes die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an, also insbesondere die gegen\nArbeitsentgelt Beschäftigten, ferner die in der gesetzlichen Krankenversicherung\npflichtversicherten Rentner sowie weitere Personenkreise (vgl. §§ 20 ff. Elftes Buch\nSozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI>).\n\n  Die Pflegeversicherung wird vor allem durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Seit   3\nJuli 1996 betrug der Beitragssatz bundeseinheitlich 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner trug der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 249a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -\nGesetzliche Krankenversicherung - <SGB V>).\n\n Durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003\n(BGBl I S. 3013) ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Wirkung zum 1. April 2004 geändert worden. Nunmehr sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen.\n\n                                           II.\n 1. Der 1937 geborene Beschwerdeführer zu I. bezieht seit dem 1. Januar 2001 eine          5\nAltersrente. Als Rentner ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Bis zum 31. März 2004 trugen der Beschwerdeführer und der Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu zahlenden\nPflegeversicherungsbeitrag nach einem Beitragssatz von 1,7 % jeweils zur Hälfte. Ab\ndem 1. April 2004 behielt der Rentenversicherungsträger von der Rente des Beschwerdeführers zu I. den vollen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 27,31 €\nein.\n\n Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Beschwerdeführer zu I. mit seiner dagegen gerichteten Klage erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in\n\n\n                                          2/11\n\nseinem Urteil (B 4 R 71/06 R) ausgeführt, ein subjektiv-öffentliches Recht des Rentners gegen seinen Rentenversicherungsträger, ihn über den 31. März 2004 hinaus\nvon den Aufwendungen für seine Pflegeversicherung zur Hälfte freizustellen, sei in\nkeinem Gesetz ausgestaltet und auch nicht ausgestaltet gewesen. Allein daraus,\ndass eine Rechtsvorschrift Einzelne faktisch (wirtschaftlich) begünstige, könne nicht\nauf eine gezielte Begünstigung geschlossen werden. Renteneigentum werde dadurch nicht beeinträchtigt.\n\n 2. Der 1949 geborene Beschwerdeführer zu II. bezieht seit dem 1. Mai 1999 eine          7\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch in seinem Fall trug bis zum 31. März 2004\nder Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu bemessenden Pflegeversicherungsbeitrag zur Hälfte. Seit dem 1. April 2004 hat der Beschwerdeführer zu II. den\nPflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 15,90 € allein zu tragen.\n\n  Auch der Beschwerdeführer zu II. ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat im Urteil (B 12 RJ 4/05 R) ausgeführt,\nselbst wenn die Begünstigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. dem Eigentumsschutz unterfalle, halte sich die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der aufgehobene Rechtsvorteil\nund die Versicherungsleistung Rente könnten nur insgesamt betrachtet werden. Hiernach genüge § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das 2. SGB VI-ÄndG habe mehrere Maßnahmen getroffen, um den für das Jahr\n2004 prognostizierten Beitragssatzanstieg von 19,5 % auf 20,4 % mit seinen negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen hätten auch Verschlechterungen für Rentenbezieher gehört. Die Einbuße halte sich in\neinem Rahmen, den die Rentner tragen könnten. Der Gesetzgeber knüpfe an die\nRechtsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten\nJahrzehnten von dem verfassungsrechtlich zulässigen Grundgedanken bestimmt gewesen sei, jüngere Versicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für\nRentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur\nFinanzierung heranzuziehen. Soweit als Konsequenz der Neuregelung Rentner gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten, bei denen der Arbeitgeber weiterhin die\nHälfte des Beitrags zahle, benachteiligt würden, sei dies sachlich gerechtfertigt. In\nder sozialen Pflegeversicherung gebe es keinen Grundsatz, dass Rentner die Beiträge aus ihrer Rente im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten. Die Schlechterstellung der Rentner sei durch den sachlichen Grund eines Belastungsausgleichs\nzwischen Beschäftigten und Rentnern und durch das Ziel gerechtfertigt, Ausgaben\nder gesetzlichen Rentenversicherung einzusparen. Es sei auch nicht geboten gewesen, bei der gesetzlichen Neuregelung zwischen Personen zu differenzieren, die bereits 1995 berentet gewesen seien und damit im Gegensatz zu erst später berenteten\nPersonen während ihrer Erwerbsphase zur Finanzierung der Pflegeversicherungslasten durch Beiträge zur Rentenversicherung nicht beigetragen hätten. Denn bei der\nOrdnung von Massenerscheinungen könnten typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein, wenn Härten nicht besonders schwer wögen und nur unter\n\n\n\n                                         3/11\n\nSchwierigkeiten vermeidbar seien.\n\n  3. Mit ihren gegen die Urteile des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus\nArt. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene\nRechtsposition, welche den Rentenversicherungsträger zur Tragung des halben Pflegeversicherungsbeitrages verpflichtet habe, unterfalle der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Es handele sich um eine privatnützig zugeordnete Rechtsstellung,\ndie auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung beruhe. Sie hätten als Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg durch\nBeiträge zur Rentenversicherung die Leistungen der Rentenversicherungsträger mitfinanziert, durch die seinerzeit der Pflegeversicherungsschutz der Rentner gesichert\nworden sei. Es handele sich bei dieser Beteiligung des Rentenversicherungsträgers\nauch um eine Leistung mit existenzsichernder Bedeutung, weil die Belastungen der\nRentner durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag stiegen, während gleichzeitig das Niveau der Rentenleistungen weiter sinke. Der Leistungsberechtigte müsse\nsich darauf verlassen können, dass er von der Sozialversicherung die für das Recht\ncharakteristischen Vorteile erhalten könne, dessen Lasten er als Beitragszahler\nselbst mitgetragen habe. Hierzu gehöre der Beitrag zum Pflegeversicherungsschutz.\nDieses Sozialversicherungseigentum werde beseitigt. Das politische Ziel, den Beitragssatz für das Jahr 2004 stabil zu halten, könne die vollständige Streichung einer\nsozialversicherungsrechtlichen Leistung nicht legitimieren, zumal hier ein kurzfristiges Sparziel als Begründung für die dauerhafte Beseitigung einer Rechtsposition angeführt werde. Widersprüchlich sei die im Gesetzgebungsverfahren angestellte Erwägung, dass die von dem Wegfall der Beitragsbeteiligung betroffenen Rentner\nwährend ihrer Erwerbsphase nur kurz oder gar nicht zur Finanzierung der 1995 eingeführten Pflegeversicherung beigetragen hätten. Denn andererseits habe der Gesetzgeber es für richtig befunden, bereits ab Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Rentenbezieher und selbst die bereits pflegebedürftigen Personen\nunmittelbar in die Versicherung einzubeziehen und durch Verzicht auf Vorversicherungszeiten ihnen sofort und ohne jede Einschränkung die im Gesetz vorgesehenen\nLeistungsansprüche zuzuweisen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der in der Gesetzesbegründung angeführte Gesichtspunkt, die Arbeitnehmer hätten bei der Einführung der Pflegeversicherung durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen und die Belastung der Rentner werde nunmehr ähnlich wie bei den\nAktiven ausgestaltet. Auch hier werde eine für alle Leistungsberechtigten wirksame\nVeränderung des Rechts auf Gesichtspunkte gestützt, die sich allenfalls auf die vor\noder kurz nach der Einführung der Pflegeversicherung aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Leistungsempfänger beziehen könne.\n\n Jedenfalls verletze die Neuregelung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie hätten sich darauf verlassen können, dass sie hinsichtlich des Pflegefallrisikos mit Hilfe der Rentenversicherung in die\n\n\n\n                                          4/11\n\nLage versetzt würden, einen ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden\nhaben keine Aussicht auf Erfolg. Art. 6 Nr. 1 2. SGB VI-ÄndG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n 1. Die durch § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 249a SGB V in der bis         12\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung begründete Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, bei dem durch die Beschwerdeführer verkörperten Personenkreis der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherten\nRentner den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung zur\nHälfte zu tragen, unterfiel nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Eigentumsschutz in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende\nSachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 <289>; 88, 384 <401>). Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind geschützt, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl.\nBVerfGE 69, 272 <301>; 100, 1 <32 f.>; stRspr).\n\n Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wie der 4.     14\nSenat des Bundessozialgerichts meint, den Beschwerdeführern schon gar kein\nsubjektiv-öffentliches Recht auf eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an\ndem Beitrag zur Pflegeversicherung verschafft hat. Denn es fehlt an den weiteren\nVoraussetzungen für die Anerkennung einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten\nRechtsposition.\n\n  Zwar steht der Annahme einer „nicht unerheblichen Eigenleistung“ nicht von vornherein entgegen, dass die Rechtsposition auch oder sogar überwiegend auf staatlicher Gewährleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 <301>). Bei den Leistungen der\nSozialversicherung ist die Berechtigung des Inhabers aber in einem direkten Zusammenhang mit seiner eigenen Leistung zu würdigen, die als besonderer Schutzgrund\nfür die Eigentümerposition anerkannt ist. Berechtigung und Eigenleistung müssen\nsich nicht entsprechen. Je höher indes der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil\neigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl.\nBVerfGE 53, 257 <291 f.>).\n\n  Im Fall der Beschwerdeführer fehlt es an einem derartigen wesentlichen personalen       16\nBezug, soweit es die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene hälftige Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Pflegeversicherung betrifft. Die Vorschrift\nist erst durch das Pflegeversicherungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in\n\n\n                                          5/11\n\nKraft getreten. Unter der Geltung der Vorschrift war der Beschwerdeführer zu I. sechs\nJahre, der Beschwerdeführer zu II. vier Jahre als versicherungspflichtig Beschäftigter\nmit Beiträgen zur Rentenversicherung belastet. Im Vergleich mit einem so genannten\n„Eckrentner“ mit 45 Versicherungsjahren handelt es sich dabei um kurze Zeiträume.\nVon einer erheblichen Eigenleistung, die durch die persönliche Arbeitsleistung des\nVersicherten auch nur in annähernd gleicher Weise wie die seiner Rente zugrunde\nliegende Beitragsleistung mitbestimmt wäre, kann angesichts dessen nicht gesprochen werden.\n\n  Ferner entzieht der Wegfall der hälftigen Entlastung bei der Beitragszahlung zur       17\nPflegeversicherung den Rentnern nicht die Möglichkeit, einen ihre Einkommensverhältnisse entsprechenden Pflegeversicherungsschutz zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht setzt für die Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Positionen\nin den Eigentumsschutz in ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die\nfreiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde. Das\nist allerdings nicht auf Versichertenrenten beschränkt. Auch andere sozialversicherungsrechtliche Positionen können für die große Mehrzahl der Bevölkerung eine\nwichtige Grundlage ihrer Daseinssicherung sein, insbesondere dann, wenn sich eine\nwesentliche, über lange Zeiträume gewährte Leistung so verfestigt hat, dass die Versicherten sie zu ihrer existentiellen Versorgung rechnen können. Dabei kann es nicht\ndarauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung\nangewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlichrechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu\ndienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 <290>; 69, 272 <300>).\n\n  Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den existenzsichernden Charakter der          18\nVersichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht, ebenso des Arbeitslosengeldes sowie bereits zuerkannter Ansprüche auf Unterhalts- und Übergangsgeld (vgl. BVerfGE 76, 220 <235>). Auch der nach dem früheren Recht der\nReichsversicherungsordnung begründete Anspruch auf einen Beitragszuschuss des\nRentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner ist durch das\nBundesverfassungsgericht als existenzsichernde Leistung anerkannt worden; denn\ndie Höhe der Krankenkosten und - dadurch bedingt - der Beiträge zur privaten oder\ngesetzlichen Krankenversicherung könne ohne diese Leistung dazu führen, dass\nRentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, wodurch eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen könne. Hingegen unterfällt die Aussicht, als Rentner Krankenversicherungsschutz ohne eigene Beitragsleistung\nerhalten zu können, nicht dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 272\n<304>).\n\n\n\n                                         6/11\n\n  Hiervon ausgehend wird die von Art. 14 GG geschützte pflegeversicherungsrechtliche Position der berechtigten Rentner durch die Streichung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Pflegeversicherungsaufwendungen nicht berührt.\nSie müssen danach zwar den vollen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, dieser ist\naber so niedrig und prozentual an den Rentenbezug angepasst, dass hierdurch keine\nexistenzbedrohende Verringerung des Rentenbetrags eingetreten ist und den Rentnern der Zugang zur Pflegeversicherung weiterhin ermöglicht bleibt, die ihnen auch\nim Pflegefall die Existenz sichert. Es handelte sich um eine Zusatzleistung zu den eigentlichen Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die wirtschaftlich für die Versicherten von untergeordneter Bedeutung war. Der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Anteil betrug 0,85 % des aus der Rente zu\nzahlenden Beitrags. Bei einer Bruttorente von 1.606,51 € ist der Beschwerdeführer\nzu I. seit dem 1. April 2004 damit einer zusätzlichen Beitragslast von 13,65 €, der Beschwerdeführer zu II. bei einer Bruttorente von 935,41 € einer zusätzlichen Beitragslast von rund 8 € ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um Beträge, welche für die existenzielle Sicherung des Einzelnen nicht von Bedeutung sind und nicht zu\nwesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung zwingen. Dagegen kann nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, mit einer zukünftig drohenden\nÜberlastung der Rentner durch insgesamt steigende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei perspektivisch sinkenden Rentenleistungen argumentiert werden. Die Frage, ob einer Rechtsposition der Charakter von Eigentum zukommt, lässt\nsich nur nach den damit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret verbundenen\nGewährleistungen beurteilen und wird nicht von Annahmen über die von verschiedensten Faktoren abhängige zukünftige wirtschaftliche Situation des Berechtigten\nbestimmt.\n\n 2. Bei der danach am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmenden Prüfung ist             20\ndie angegriffene Norm mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Streichung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  Dem Gesetzgeber muss eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das            22\nRentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht\nso, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht\nmehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100,\n1 <37 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb - bei einer am Maßstab von\nArt. 14 Abs. 1 GG orientierten Prüfung - keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 auf die Inflationsrate sowie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 gehabt, weil diese Maßnahmen von gewichtigen öffentlichen Interessen getragen waren (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1\nBvR 1247/07 -, NZS 2008, S. 254). Die dort angestellten Erwägungen gelten für die\n\n\n                                          7/11\n\nhier angegriffene Maßnahme in gleicher Weise. Ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 war die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des\nRentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag von dem gewichtigen\nöffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum\n1. Juli 2004 diente wie die angegriffene Regelung der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 % und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems\ninsgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8). Der Einwand der Beschwerdeführer, der\nGesetzgeber dürfe nicht für ein kurzfristiges Sparziel dauerhaft eine Versicherungsleistung abschaffen, verkennt insoweit, dass die angegriffene Maßnahme ebenso wie\ndie Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 auf eine dauerhafte Senkung des Rentenversicherungsbeitrags zielte. Der Wegfall des Finanzierungsanteils\nder gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner sollte nach den Schätzungen des Gesetzgebers die Rentenversicherung für das\nJahr 2004 um 0,1 Beitragssatzpunkte und für die darauf folgenden Jahre im Umfang\nvon bis zu 0,2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 11), was\nnach den Feststellungen des Bundessozialgerichts für die Zeit von April bis Dezember 2004 Minderausgaben von etwa 1,2 Milliarden € und für das Jahr 2005 von etwa 1,6 Milliarden € bedeutete (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/\n05 R -, SuP 2007, S. 445 <455>). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des\nihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE\n75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) die angegriffene Maßnahme deshalb als\ngeeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von beiden Maßnahmen\nausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der\nBeitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung\ndes Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb\ndes dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei\nliegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger\nBeschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>).\nEr war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund,\nLändern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend:\nBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119,\n96). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur\nEinhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.\n\n\n                                        8/11\n\n  Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in der Vergangenheit durch ihre          23\nRentenversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer die Leistungen, welche nach § 59\nAbs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. erbracht wurden, mitfinanziert, weshalb ihnen nach Eintritt\ndes Versicherungsfalls die entsprechende Begünstigung nicht genommen werden\ndürfe, ist demgegenüber nicht durchschlagend. Zwar müssen sich bei einer Versicherung die Vorleistungen der Versicherten in adäquaten Leistungsanrechten widerspiegeln. In Bezug auf die Beschwerdeführer beschränkte sich diese Vorleistung aber auf\nwenige Jahre und hat eine gewisse Kompensation dadurch gefunden, dass sie als\nRentner selbst für einige Zeit in den Genuss dieser Leistung gekommen sind. Zudem\nbesteht verfassungsrechtlich kein Anspruch auf Beibehaltung jeder Einzelleistung im\nSystem der Sozialversicherung. Ähnlich dem steuerrechtlichen Grundsatz der Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gilt\nauch im Sozialversicherungsrecht, dass es keinen Anspruch des Bürgers auf eine\nganz bestimmte Verwendung der von ihm geleisteten Abgaben gibt. Vielmehr enthält\ndas Äquivalenzprinzip lediglich das Anrecht auf eine adäquate Teilhabe an den Leistungen der Versicherung insgesamt, nicht aber auf konkrete Einzelleistungen. So wie\nder Gesetzgeber berechtigt ist, aus Gründen des Gemeinwohls die auf entsprechenden Beitragsleistungen beruhenden Rentenanwartschaften und Rentenleistungen in\ngewissen Grenzen einzuschränken, so ist es ihm im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken ebenfalls gestattet, Einschränkungen bei versicherungsrechtlichen\nZusatzleistungen vorzunehmen, wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits in\nBezug auf den als Ergänzung zur Rente gewährten Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 69, 272 <305 f.>).\n\n  Angesichts der erheblichen Gemeinwohlgründe, welche die Abschaffung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers am Pflegeversicherungsbeitrag zum 1. April\n2004 rechtfertigen, kann es daher dahinstehen, welche Bedeutung dem im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8) zusätzlich herangezogenen Gesichtspunkten zukommt, dass Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung\nder Pflegeversicherung beigetragen haben und sie künftig nicht anders behandelt\nwerden als Aktive, die durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der\nPflegeversicherung beigetragen haben.\n\n b) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach den\nGrundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64\n<86>; 103, 392 <403>) sind solche Regelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nzulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das\nschutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <263>; 103, 392 <403>). Zwar begründete die seit 1995 bestehende Beitragstragungsregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ein schutzwürdiges\nVertrauen der begünstigten Rentner, insbesondere derjenigen, die - wie die Be-\n\n\n\n                                         9/11\n\nschwerdeführer - in der Zeit der aktiven Beschäftigung durch ihre Rentenversicherungsbeiträge zur Finanzierung dieser Leistung beigetragen haben. Angesichts der\nmit der Maßnahme verfolgten Ziele und der insgesamt verhältnismäßig geringfügigen\nBelastung der Betroffenen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Regelung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 27\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier              Kirchhof\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2008 - 1 BvR 2995/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2008 - 1 BvR 2995/06 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081007_1bvr299506.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.1bvr299506\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-07/1-bvr-2995-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-07/1-bvr-2995-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:31.913561+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-07/1-bvr-2995-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-10-07","dockets":["1 BvR 2995/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.1bvr299506","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081007.1bvr299506"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008 – 1 BvR 2995/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-07/1-bvr-2995-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"SGB 11/59","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"59","label":"§ 59 SGB 11","mentions":7},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 6/213","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"213","label":"§ 213 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:31.913561+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}