{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081006.2bvr117308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-10-06","aktenzeichen":"2 BvR 1173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1173/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\ngegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2008\n      - 1 AR 19/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers nach § 99 BRAGO.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2004 zum Pflichtverteidiger eines der Angeklagten im sogenannten Pascal-Prozess wegen Mordes vor\ndem Landgericht Saarbrücken bestellt. Die Hauptverhandlung gegen 12 Angeklagte\nfand an 148 Tagen in der Zeit vom 20. September 2004 bis zum 7. September 2007\nstatt. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe von 120.250 €, zusammengesetzt aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren von 47.790 € und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 €. Für die Höhe der Pauschgebühr ging der\nBeschwerdeführer in seinem Antrag von der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der -\nauf diese Pflichtverteidigerbestellung noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus.\n\n 2. Das Saarländische Oberlandesgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. April 2008 eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450 €\nnetto und wies den weitergehenden Antrag zurück: Dem Beschwerdeführer stehe\n\n\n                                        1/8\n\ndiese Pauschvergütung nach § 99 BRAGO anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von nur 48.450 € zu. Als pauschaler Aufschlag seien 15.000 €\nzu gewähren. Auf diese Weise werde seine Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger in\neinem Verfahren von besonderem Umfang und Schwierigkeit ausgeglichen. Der besondere Umfang der Sache zeige sich in den 82 Leitzordnern Verfahrensakten nebst\nbeigezogenen Akten, Video- und Tonbändern sowie dem 309 Seiten umfassenden\nUrteil; zudem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu drei\nJahren für die Hauptverhandlung bereithalten müssen, so dass seine Dispositionsfähigkeit bezüglich anderer Mandate eingeschränkt gewesen sei. Die Sache sei zudem\nwegen der Vielzahl von Angeklagten und Zeugen, der Komplexität der Beweislage\nund der Persönlichkeit des Mandanten des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig gewesen. Allerdings seien diese Umstände durch die geringe Terminsdichte und\ndie - für eine Schwurgerichtssache - häufig unterdurchschnittliche Terminsdauer\nweitgehend kompensiert. Der jeweilige Zeitaufwand für die Verteidigung habe auch\nunter Berücksichtigung der mit den Terminsgebühren abgegoltenen Vor- und Nachbereitungszeiten nicht außerhalb des für eine Schwurgerichtssache üblichen Aufwands gelegen. Die Dauer der Hauptverhandlungstermine habe sich ab ihrem tatsächlichen Beginn - Pausen eingeschlossen - im Durchschnitt auf 4 Stunden und\n8 Minuten belaufen; bei Abzug aller 30 Minuten übersteigenden Pausen wären es\nim Durchschnitt nur 3 Stunden und 4 Minuten gewesen. Der übliche Umfang bei\neiner Schwurgerichtssache liege dagegen bei 6 bis 8 Stunden Dauer pro Hauptverhandlungstermin. Die Terminsdichte von zwei Sitzungstagen pro Woche sei für\neine Schwurgerichtssache allenfalls durchschnittlich. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er bei dieser Terminslage mit seiner Arbeitskraft nahezu ausschließlich im hiesigen Verfahren gebunden gewesen und an der Wahrnehmung\nanderer Termine gehindert gewesen sei. Zudem sei der Mandant des Beschwerdeführers nur der Taten zum Nachteil des Tatopfers Z. und nicht des weiteren Kindes\nM. angeklagt gewesen. Seit Mitte des Jahres 2006 seien aber im Wesentlichen diese\nzuletzt genannten Taten, die den Mandanten des Beschwerdeführers nicht unmittelbar betrafen, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe für jeden der 147 Fortsetzungstermine jeweils ½ Tag\nVor- und Nachbereitungszeit benötigt, sei vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Auch der Umstand, dass die drei Berufsrichter in diesem Verfahren zur Bewältigung des Verfahrensstoffes zeitweise freigestellt gewesen seien, gebiete keine abweichende Beurteilung. Daher habe sich der Senat bei der Bemessung der\nPauschvergütung nicht an den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers orientiert.\n\n                                        II.\n  Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Festsetzung ausschließlich am Ziel der    5\nGebührenreduzierung orientiert und dabei rechtsstaatliche Grundsätze außer Acht\n\n\n                                        2/8\n\ngelassen. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers sei größer gewesen als vom\nGericht angenommen, da er sich für festgesetzte Termine habe bereithalten müssen,\ndie dann wegen mehrfacher Erkrankungen des Vorsitzenden Richters ausgefallen\nseien. Die Terminsdauer könne nicht erst ab dem tatsächlichen Verhandlungsbeginn,\nsondern müsse schon ab der Ladungszeit berechnet werden, und auch Pausen von\nmehr als 30 Minuten könnten nicht abgezogen werden. Mit der Terminsgebühr sei\ndie Vorbereitung von Folgeterminen nicht abgegolten. Das Oberlandesgericht habe\ndie Bedeutung der Verteidigung verkannt, indem es davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Tatkomplex M. nicht befassen müssen, bei der\nVerlesung von Aussagen in der Hauptverhandlung nicht auch eine wichtige Aufgabe wahrgenommen und sich für dieses Verfahren nicht so viel Mühe machen müssen wie die zeitweise freigestellten Richter. Die Kanzlei des Beschwerdeführers sei\ndurch dieses Verfahren finanziell erheblich belastet worden. Er habe in den Jahren\n2006/2007 erstmals seit Kanzleigründung im Jahr 1990 sein Kontokorrent voll ausschöpfen müssen. Außerdem habe er weitere 30.000 € Finanzierungsmittel aufnehmen und einen Mitarbeiter entlassen müssen. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da eine weitere Verteidigerin die Wahlverteidigerhöchstgebühren erhalten habe, obwohl\nihr Mandant verhandlungsunfähig geworden und während des Hauptverfahrens verstorben sei. Außerdem seien die später beigeordneten Nebenklägervertreter bereits\nnach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet worden, das höhere Gebühren vorsehe. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei hier auf den Beschwerdeführer entsprechend anzuwenden, da die Gebühren der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte unzureichend seien, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen sei.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.                       6\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Der vom Gerichtsvorsitzenden ausgewählte\nund beigeordnete Rechtsanwalt darf die Übernahme der Verteidigung nicht ohne\nwichtigen Grund ablehnen, sondern muss - gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer beruflicher Interessen - die ihm übertragene Verteidigung führen. Ein Widerruf\nder Bestellung des Pflichtverteidigers ist ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig\n(vgl. BVerfGE 39, 238 <244>). Zudem hat der Pflichtverteidiger im Gegensatz zum\ngewählten Verteidiger stets und ununterbrochen an der Verhandlung teilzunehmen.\nIm Übrigen weist die Strafprozessordnung dem Pflichtverteidiger die gleichen Aufgaben wie dem Wahlverteidiger zu (vgl. BVerfGE 68, 237 <253 f.>).\n\n\n\n\n                                          3/8\n\n  b) Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei der Bestellung von Pflichtverteidigern und der sich daraus ableitenden\nkostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (vgl. BVerfGE 39, 238\n<241 f.>). Daher ist die in § 97 BRAGO enthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruchs der Pflichtverteidiger durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der\nZumutbarkeit gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft\ndes Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die\nHöhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Eine Verteidigung zu den verkürzten Gebühren des § 97 BRAGO könnte dann dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG)\ngebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRA-GO, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 <321 f.>;\n68, 237 <255>), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Art. 12 GG verlangt\ndeshalb auch, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung\ndes Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs\neines Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird.\n\n  2. Hieran gemessen ist die Bewilligung der Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt, den Bedeutungsgehalt des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nicht\nverkannt hat und die Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit wahrt.\n\n  a) Grundsätzlich wurde die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch das                 11\nbesonders umfangreiche Strafverfahren bereits dadurch ausgeglichen, dass ihm eine\nPauschgebühr nach § 99 BRAGO gewährt wurde. Die angegriffene Entscheidung\nentspricht jedoch auch zur Höhe der Pauschgebühr den von den Fachgerichten zur\nAuslegung des § 99 BRAGO entwickelten Grundsätzen. Der besondere Umfang der\nSache wurde durch den Aufschlag von 15.000 € zu den Gebühren von 48.450 €, die\nsich nach dem Gebührenverzeichnis zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben hätten, berücksichtigt. Ob eine besonders umfangreiche Sache vorliegt,\nbemisst sich aufgrund objektiver Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der\nVerteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang\nund die Komplexität des Verfahrensstoffes sowie das Ausmaß der vom Verteidiger\nwahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und\nAnhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung\n\n\n\n                                            4/8\n\n(vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte, 15. Aufl., 2002, § 99 Rn. 3). Für Schwurgerichtsverfahren ist eine\nDauer der einzelnen Verhandlungstage von fünf Stunden noch nicht überdurchschnittlich (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 (s) Sbd. VII 210/03 -,\nNJW 2003, S. 3790 <3791>; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2\nSbd (2) 21/97 -, StV 1998, S. 92; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juni 1988 - 2 AR\n32/88 -, JurBüro 1988, S. 1347 <1348>; Madert, a.a.O., § 99 Rn. 5). Die Anzahl der\nHauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 1 ARs 263/96 -, StV\n1998, S. 619; OLG Brandenburg, a.a.O., S. 92; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.\nJanuar 1989 - 2 AR 89/88 -, JurBüro 1989, S. 965 <966>), zumal dem Pflichtverteidiger für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl.\nOLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juni 1988 - 2 AR 32/88 -, JurBüro 1988, S. 1347\n<1348>; Madert, a.a.O.).\n\n  b) Von diesen Grundsätzen der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO,         12\ndie generell einen angemessenen Ausgleich zwischen dem anwaltlichen Erwerbsinteresse und dem mit dem Instrument der Pflichtverteidigung verfolgten Belangen des\nGemeinwohls ermöglichen, ist das Oberlandesgericht nicht in einer die Grundrechte\ndes Beschwerdeführers verletzenden Weise abgewichen. Es hat in der angegriffenen\nEntscheidung ersichtlich auf den vom Beschwerdeführer erbrachten Gesamtaufwand\nabgestellt, die Zahl der Verhandlungstage und ihre Dauer und den Verfahrensstoff\nberücksichtigt. Die Dauer der einzelnen Verhandlungstermine war für ein Schwurgerichtsverfahren nicht überdurchschnittlich; dies galt hier bereits unabhängig von der\nFrage, ob Pausen von mehr als 30 Minuten Dauer dabei zu berücksichtigen sind. Der\nBeschwerdeführer hat zwar eingewandt, die Terminsdauer müsse ab dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt und nicht ab dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung berechnet werden. Ob dies hier aber einen erheblichen Unterschied machte,\nlässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, der nur allgemein\nVerspätungen beim Beginn der Verhandlungstermine erwähnt. Auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Vorbereitungsaufwand bleiben unbestimmt.\nEr weist insoweit zwar auf die Gesamtlänge der Hauptverhandlung, den Aktenumfang und die schwierige Persönlichkeit seines Mandanten hin, ohne dass sich hieraus aber konkrete Angaben zu seinem Vorbereitungsaufwand für die einzelnen Verhandlungstage ergäben. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung auch\nnicht die rechtsstaatliche Bedeutung einer sachgerechten Verteidigung außer Acht\ngelassen. Mit seinen Erwägungen, dass der Mandant des Beschwerdeführers bezüglich der Taten, die seit Mitte des Jahres 2006 im Wesentlichen verhandelt wurden,\nnicht mitangeklagt war und zudem in vielen Terminen Vernehmungsniederschriften\nverlesen wurden, statt Zeugen zu befragen, hat das Gericht vielmehr in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, in welchem Maße der Beschwerdeführer durch\ndie einzelnen Hauptverhandlungstermine und die Vorbereitung darauf in Anspruch\ngenommen wurde.\n\n\n\n                                         5/8\n\n  c) Ein unzumutbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers      13\nkann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, durch seine\nTätigkeit in diesem Verfahren so belastet gewesen zu sein, dass dies erhebliche finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb gehabt habe. Er trägt jedoch keine\nausreichenden Tatsachen vor, die diese Behauptung untermauerten. So erwähnt er\nin der Verfassungsbeschwerde zwar, dass er während dieses Strafverfahrens Kreditmittel aufnehmen und einen Mitarbeiter habe entlassen müssen. Er legt aber die finanzielle Situation seiner Kanzlei infolge dieses Pflichtverteidigermandats, etwa anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung, nicht im Einzelnen dar. Auch zu den\nAuswirkungen dieses Verfahrens auf seine Möglichkeit, andere Mandate zu übernehmen, macht er keine genauen Angaben. Es kann nicht festgestellt werden, dass und\ngegebenenfalls in welchem Umfang er andere Aufträge deswegen nicht hätte übernehmen können und welche finanziellen Konsequenzen dies hatte. Es kann deswegen nicht verfassungsrechtlich überprüft werden, ob dieses Pflichtverteidigermandat\nund die Höhe der gewährten Pauschgebühr zu einer unzumutbaren Belastung und\nzu einem verfassungswidrigen Eingriff in seine Berufsfreiheit geführt haben könnte.\n\n 3. a) Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, eine weitere Verteidigerin habe die Wahlverteidigerhöchstgebühren erhalten, reicht dies für die substantiierte Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nicht aus. Die genauen Umstände jenes Mandats und der dortigen\nGebührenfestsetzung hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, so dass ein Vergleich mit seinem Fall nicht gezogen werden kann.\n\n  b) Auch der Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und den später beigeordneten Nebenklägervertretern führt nicht zur Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Entscheidend für die Frage, ob der Pflichtverteidiger nach der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet wird, ist der Zeitpunkt seiner Beiordnung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG\nist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiter anzuwenden, wenn die\nBeiordnung vor dem 1. Juli 2004 erfolgte. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, eine\nsolche Stichtagsregelung einzuführen, auch wenn dies gerade bei langen Strafverfahren dazu führte, dass ein Pflichtverteidiger noch längere Zeit über den Stichtag\nhinaus nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vergütet wurde, während später beigeordnete Anwälte in demselben Verfahren bereits die höheren Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhielten. Stichtagsregelungen\nfür belastende Regelungen oder die Schaffung von Ansprüchen sind trotz der damit\nverbundenen Härten grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht\nkommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im\nHinblick auf den gegebenen Sachverhalt durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt\nund nicht als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 <311>; 95, 64 <89>). Dem\nwird die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG gerecht. Es handelt sich aus Sicht der\nRechtsanwälte nicht um eine belastende Regelung, die gegebenenfalls mit einer\n\n\n\n                                          6/8\n\nÜbergangsregelung einzuführen wäre, sondern um eine Erhöhung von Ansprüchen.\nDer Gesetzgeber musste einen Zeitpunkt festlegen, ab dem diese Anspruchserhöhung erstmals Anwendung findet. Der Gesetzgeber übernahm dabei die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO, der bereits für frühere Gesetzesänderungen der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und damit jede Erhöhung der Gebührensätze auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Beiordnung abstellte (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203). Die Übergangsregelung entspricht also dem bisher in diesem Rechtsbereich angewendeten System. Der Zeitpunkt der Beiordnung ist dabei\ntrotz unvermeidlicher Härten bei längeren Verfahren zur Anknüpfung geeignet; auch\nin anderen Zusammenhängen wird das Entgelt für Dienstleistungen grundsätzlich\nzum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits für die Zukunft festgelegt.\n\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d           16\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  17\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Oktober 2008 - 2 BvR 1173/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2008 - 2 BvR 1173/08 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081006_2bvr117308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081006.2bvr117308\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-06/2-bvr-1173-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-06/2-bvr-1173-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:31.741347+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-06/2-bvr-1173-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-10-06","dockets":["2 BvR 1173/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081006.2bvr117308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081006.2bvr117308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.10.2008 – 2 BvR 1173/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-06/2-bvr-1173-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"RVG/1","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"1","label":"§ 1 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/61","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"61","label":"§ 61 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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