{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081001.1bvr273304","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"1 BvR 2733/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2733/04 -\n- 1 BVR 2782/04 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn J...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martina Kroll,\n                   Holstenwall 13, 20355 Hamburg -\n1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 38/\n   01 -\n\n2. mittelbar gegen § 21 Tabaksteuergesetz\n\nund       Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\n- 1 BVR 2733/04 -,\n\n2.         des Herrn V...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martina Kroll,\n                   Holstenwall 13, 20355 Hamburg -\n1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 39/\n   01 -\n\n2. mittelbar gegen § 21 Tabaksteuergesetz\n\nund       Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\n- 1 BVR 2782/04 -,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer, zwei litauische Staatsangehörige, reisten als Fahrer und        1\nBeifahrer eines Lastzuges aus Litauen über Travemünde in die Bundesrepublik\nDeutschland ein. Die in Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) stehende Zugmaschine war mit einem ihm nicht gehörenden Kühlauflieger verbunden. Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens\nhierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen.\nDas Hauptzollamt nahm die Beschwerdeführer für die Tabaksteuer in Höhe von\n85.347 DM gemäß § 21 Tabaksteuergesetz (TabStG) in Verbindung mit den darin für\nentsprechend anwendbar erklärten Art. 202, 213 Zollkodex (ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch.\n\n In der Folgezeit lehnte das Amtsgericht Hamburg gegenüber den Beschwerdeführern die Eröffnung eines strafgerichtlichen Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Den Beschwerdeführern sei nicht zu\nwiderlegen gewesen, dass die im Dach des Aufliegers gefundenen Zigaretten von ihnen unbemerkt von dritter Seite dort eingearbeitet gewesen seien, bevor der Auflieger zur Beladung angeliefert worden sei. Die Art des Verstecks sei nicht geeignet gewesen, Argwohn zu erwecken.\n\n  Die nach erfolglosen Einsprüchen der Beschwerdeführer gegen den Steuerbescheid erhobenen Klagen führten zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen\n(FG Hamburg, Urteile vom 21. Juni 2006, - IV 116/99 -, ZfZ 2001, S. 421 und - IV 161/\n99 -, ZfZ 2001, S. 423). Die Tabaksteuer entstehe, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht würden. Vorschriftswidrig sei ein\nVerbringen in das Zollgebiet, wenn es unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht geschehe. Gestellung bedeute die Mitteilung an die Zollbehörden, dass\nsich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen, von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befänden. Zur Gestellung verpflichtet sei die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Dies gelte\naber nicht, wenn die Person, die die Ware in das Zollgebiet verbracht hätte, keine\nKenntnis von den versteckten Waren gehabt und eine solche Kenntnis bei Anstrengung aller ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten auch nicht hätte haben können.\nDenn ansonsten werde vom Gestellungspflichtigen etwas Unmögliches verlangt,\nnämlich die Gestellung ihm nicht bekannter Waren.\n\n  Der Bundesfinanzhof setzte die nachfolgenden Revisionsverfahren aus und legte         4\ndie Frage, ob auch den gutgläubigen Verbringer eine zollrechtliche Gestellungspflicht\ntreffe, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung\nvor (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - VII R 38/01 -, BFH/NV 2002,\nS. 1191 und - VII R 39/01 -, BFHE 198, 255, DStRE 2002, S. 1086). Es erscheine ihm\naus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, an eine vom Steuerpflichtigen subjektiv nicht\n\n\n                                         2/7\n\nerfüllbare Anmelde- oder Mitteilungspflicht die Entstehung einer Steuerschuld zu\nknüpfen.\n\n Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied (Urteil vom 4. März            5\n2004 - Rs. C-238/02 und C-246/02 -, EuGHE I 2004 I, S. 2141, ABl EU 2004, Nr. C\n94, S. 6), die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren\nbetreffe alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte\nVorrichtungen verheimlichte Waren. Die im Zollkodex enthaltene Gestellungspflicht\ngelte für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hätten, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht worden seien.\n\n  Daraufhin hob der Bundesfinanzhof die Urteile des Finanzgerichts auf und wies die       6\nKlagen ab (Urteile vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 -, BFHE 207, 81; DStRE 2004,\nS. 1490 und - VII R 39/01 -, JURIS). Er sei an die Auffassung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Gemeinschaften gebunden. Die Abweichung des Zollrechts von den\nim nationalen Steuerrecht gängigen Grundsätzen finde darin ihre Rechtfertigung,\ndass eines der Ziele der Vorschriften des Zollkodex sei, eine ganz bestimmte Verantwortlichkeit den Personen aufzuerlegen, die ein Transportmittel in das Zollgebiet der\nGemeinschaft verbrächten, das geeignet sei, Waren zu enthalten. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs treffe damit alle Führer und mitfahrenden Ersatzführer eines Beförderungsmittels, die mit\ndiesem Waren in die Gemeinschaft einführten, eine Art Garantiehaftung, wenn sich\nherausstelle, dass man ihrem Beförderungsmittel Waren untergeschoben habe, von\ndenen sie keine Kenntnis gehabt hätten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch keine Kenntnis hätten haben können. Die Strenge dieses Ergebnisses könne im Einzelfall nur durch Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelungen korrigiert werden.\n\n  Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist die von den Beschwerdeführern               7\ngeschuldete Tabaksteuer gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 899 Abs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2425/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) und § 21\nSatz 2 TabStG in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen\nerlassen worden. Weiter hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 2)\nmittlerweile nicht mehr den Beruf als Lkw-Fahrer ausübt. Der Beschwerdeführer zu 1)\nist hingegen weiter im grenzüberschreitenden Verkehr von Litauen aus tätig.\n\n                                          II.\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung              8\nder Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile des Bundesfinanzhofs.\n\n Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil durch die Urteile des Bundesfinanzhofs der gutgläubige Verbringer von versteckten Waren einem bösgläubigen Verbringer gleichgestellt werde. Hierfür sei kein sachlicher Grund gegeben. Diese Gleichstellung sei\nweder zur Durchsetzung der Zollvorschriften noch der Steuervorschriften im Hinblick\n\n\n                                          3/7\n\nauf die Gestellungspflicht von Waren geeignet.\n\n Die Auferlegung der Steuerschuld stelle auch einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar, die für sie als Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei. Mit\nder Annahme einer Garantiehaftung drohe ihnen eine Steuerlast, die sie nicht verhindern könnten und die ihr Einkommen um ein Vielfaches übersteige. Das ihnen damit\naufgebürdete Risiko mache ihnen die Berufsausübung unmöglich, denn es stehe in\nkeinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und beraube sie ihrer Existenzgrundlage.\nDie durch die zollrechtlichen Vorschriften gegebene Gestellungspflicht sei im Licht\nder Grundrechte teleologisch zu reduzieren, so dass dem Gestellungspflichtigen keine subjektiv unmögliche Verpflichtung auferlegt werde. Der Verweis auf die Billigkeitsvorschriften könne eine eindeutige Regelung zugunsten des Gutgläubigen nicht\nersetzen und rechtfertige im Lichte des Rechtsstaatsprinzips nicht die Verletzung der\nbetroffenen Grundrechte.\n\n                                          III.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie                11\nsind durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer unzulässig geworden (1.). Es liegt auch kein Grund vor, der trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens doch zu einem ausreichenden Sachbescheidungsinteresse führen könnte (2.).\n\n  1. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein          12\nallgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 102, 245 <253>; 103, 44\n<58 f.>; 104, 151 <198 f.>; 104, 220 <230 f.>; 104, 310 <331>; 105, 239 <246>; 106,\n210 <214>). Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz muss im Einzelfall notwendig\nsein, um eine Grundrechtsverletzung abwehren oder beseitigen zu können. Die Frage nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis stellt sich insbesondere dann,\nwenn sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das ursprüngliche\nRechtsschutzanliegen in der Hauptsache erledigt (Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, Vor §§ 17 ff. Rn. 47). In diesem Fall fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Aufrechterhalten der Verfassungsbeschwerde.\n\n  Eine solche Erledigung des Ausgangsrechtsstreits ist hier eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil der Erlass des Hauptzollamts zum Erlöschen der\nTabaksteuerforderung geführt hat (§ 47 AO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen einen Steuerbescheid entfällt, wenn der streitige Steuerbetrag erlassen\nworden ist (BFH, Urteil vom 26. Februar 1985 - VII R 134/81 -, BFH/NV 1987, 205\n<206>; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 227 AO Rn. 112; Stöcker, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rn. 144.1). Zwar handelt es sich bei dem Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid und dem Erlassverfahren hinsichtlich der\nSteuerschuld verfahrensrechtlich um zwei verschiedene Verfahren. Beide sind unabhängig voneinander zu betreiben. Wird die Steuerschuld erlassen, bleibt der Steuer-\n\n\n                                           4/7\n\nbescheid als Verwaltungsakt weiterhin bestehen. Ist der streitige Steueranspruch\naber infolge Erlasses erloschen, steht fest, dass der Steuerpflichtige nicht mehr in\nAnspruch genommen werden kann. Der Regelungsinhalt des Steuerbescheids geht\nins Leere. Sein Inhalt - die festgesetzte Steuer - kann den Steuerpflichtigen mangels\nZahlungspflicht grundsätzlich nicht mehr belasten.\n\n 2. Trotz Erledigung des ihm zugrunde liegenden Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis allerdings fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (aa), der gerügte\nGrundrechtseingriff besonders schwer wiegt und damit ein Rehabilitierungsinteresse\nbegründet (bb) oder die Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (cc) (vgl.\nBVerfGE 91, 125 <133>; 96, 27 <40>; 103, 44 <58 f.>). Ein derartiger Fall liegt hier\naber nicht vor.\n\n  aa) Eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung ist aufgeworfen, wenn die Verfassungsbeschwerde geeignet ist, das objektive\nVerfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl.\nBVerfGE 98, 218 <243>). Es muss geboten sein, im öffentlichen Interesse trotz der\nErledigung der Hauptsache zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht vom Wegfall der Beschwer abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 98, 218\n<243>; 103, 44 <58>).\n\n  Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar mag es sich beim Zigarettenschmuggel im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr um ein relativ häufig vorkommendes Geschehen handeln. Da nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen\nals oberster Zollbehörde die ihm nachgeordneten Behörden jedoch – der entsprechenden Anregung des Bundesfinanzhofs in der hier angegriffenen Entscheidung folgend - im Fall des gutgläubigen Verbringers regelmäßig die Tabaksteuerschuld aus\nBilligkeitsgründen erlassen und auch die Finanzgerichte in diesem Fall die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bejahen (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom\n9. August 2006 - 4 K 72/05 -, JURIS), besteht kein Bedürfnis, die durch die Verfassungsbeschwerde ursprünglich aufgeworfene Frage dennoch zu entscheiden, ob es\nmit Verfassungsrecht, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit, vereinbar ist, den gutgläubigen Verbringer von Tabakwaren ungeachtet ihrer Einziehung mit der Tabaksteuer zu belasten.\n\n  bb) Auch ein tief greifender und besonders schwer wiegender Grundrechtseingriff        17\nliegt nicht vor. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie\nin den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt\ngestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzbedürfnis in\nFällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt,\nin der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung\n\n\n\n                                          5/7\n\nzur Verfügung gestellten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>;\n104, 220 <233>). Bejaht wurde dies für den Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>), den Fall\nder Abschiebehaft (vgl. BVerfGE 104, 220 <231 ff.>; 105, 239 <246>) oder bei erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 - NJW\n1999, S. 3773) und bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 -, NJW 1998, S. 2432). Diese Fälle schwer wiegender\nGrundrechtsbeeinträchtigung sind mit dem hier vorliegenden Fall des Erlasses einer\nVerbrauchsteuerschuld nicht vergleichbar.\n\n  cc) Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44         18\n<58 f.>) ist nicht ersichtlich. Dies gilt für den Beschwerdeführer zu 2), weil er nicht\nmehr als Berufskraftfahrer arbeitet. Aber auch für den weiterhin als Lkw-Fahrer im\ngrenzüberschreitenden Verkehr tätigen Beschwerdeführer zu 1) besteht keine Gefahr, bei erneuten Grenzübertritten wegen unwissentlich mitgeführter Zigaretten nach\n§ 21 Satz 1 TabStG, der nur für die Verbringung von Tabakwaren aus Drittstaaten\ngilt, mit Tabaksteuer belastet zu werden. Litauen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der\nEuropäischen Union. Ein erneutes unwissentliches Verbringen von Zigaretten zöge\nmangels Einführung in das Gemeinschaftsgebiet keine Tabaksteuer nach § 21\nTabStG nach sich. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr aus Drittstaaten\nWaren in das Gebiet der Gemeinschaft transportiert, ist nichts erkennbar und vom\nBeschwerdeführer zu 1) auch nichts vorgetragen. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Anwendung des § 21 TabStG und der von ihm in Bezug\ngenommenen Bestimmungen des Zollkodex würden sich bei einer unzulässigen Einfuhr von Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten schon deshalb\nnicht in gleicher Weise stellen, weil der dann heranzuziehende § 19 TabStG im Hinblick auf die maßgeblichen Merkmale zur Verwirklichung des Steuertatbestands nicht\nauf den Zollkodex verweist. Dies schließt eine konkrete Wiederholungsgefahr aus.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung berücksichtigt, dass der Erlass der         20\nTabaksteuer wesentlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde beigetragen hat; sie beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     21\n\n                Papier               Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081001_1bvr273304.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081001.1bvr273304\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-01/1-bvr-2733-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-01/1-bvr-2733-04","retrieved":"2026-07-10 10:57:31.483602+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-01/1-bvr-2733-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-10-01","dockets":["1 BvR 2733/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081001.1bvr273304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081001.1bvr273304"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 – 1 BvR 2733/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-01/1-bvr-2733-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                        1/7","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"AO 1977/227","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"227","label":"§ 227 AO 1977","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/47","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"47","label":"§ 47 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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