{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.1bvr146407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"1 BvR 1464/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1464/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bobach, Borsbach, Herz,\n                   Herweghstraße 100, 06114 Halle -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2007 - 3 N 60/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. Dezember 2006 -\n         3 C 658/06 HAL -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\nam 29. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidungen im Hochschulkapazitätsverfahren um die Feststellung und Verteilung\nweiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.\n\n 1. Der Beschwerdeführer legte im Jahre 2005 sein Abitur ab und bemühte sich anschließend vergeblich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin. Nach Ablehnung stellte er beim\nzuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Universität H. Hierbei beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege\nder einstweiligen Anordnung zu verpflichten,\n\nI. den Antragsteller an einem Auswahlverfahren (Losverfahren) um freie Studienplätze - außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen - im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2006/07 nach den Vergabekriterien des Gerichts zu beteiligen,\n\nII. den Antragsteller nach den sachlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2006/07 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester\n\n\n\n                                         1/9\n\naußerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zuzulassen, falls er ausgewählt wird,\n\nIII. den Antragsteller hilfsweise nach den sachlichen und rechtlichen Verhältnissen        5\ndes Wintersemesters 2006/07 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im\n1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zeitlich begrenzt\nfür die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts zuzulassen, falls er ausgewählt\nwird.\n\n  Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im begehrten Studiengang liege über den festgesetzten Zulassungszahlen, wodurch das Gebot der vollständigen Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten verletzt werde.\n\n  Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die Antragsgegnerin im Wege der              7\neinstweiligen Anordnung verpflichtet, ein Losverfahren zur Verteilung weiterer 56\nStudienplätze durchzuführen und dabei eine Rangfolge aller insgesamt 328 Antragsteller in Parallelverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ermitteln. Des\nWeiteren wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, diejenigen Antragsteller vorläufig\nzum Studium der Humanmedizin ab dem Wintersemester 2006/07 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, die bei der Auslosung auf den Rangplätzen 1 bis 56 liegen\nund diese Antragsteller zu immatrikulieren. Eine Zurückweisung des Antrags im Übrigen erfolgte nicht.\n\n In der Kostenentscheidung heißt es unter III. des Beschlusses:                            8\n\n„Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechsteln. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel.“\n\n  Der Begründung des Beschlusses hat das Verwaltungsgericht einen Hinweis vorangestellt, wonach davon abgesehen werde, die Bezeichnung als Antragstellerin oder\nAntragsteller in jedem Einzelfall anzupassen, weil sich Gründe in den vorliegenden\nParallelverfahren nicht wesentlich voneinander unterschieden. Daran anschließend\nführt das Gericht aus, der Antragsteller habe von der Antragsgegnerin die Zulassung\nzum Studium der Humanmedizin begehrt und mit seinem Rechtsschutzbegehren im\ntenorierten Umfang Erfolg. Aufgrund seiner Berechnungen gehe das Gericht davon\naus, dass die Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin mit 258 festzusetzen gewesen sei, demgemäß im laufenden Wintersemester noch 56 weitere Studienplätze zu vergeben seien.\n\n  Die Kostenentscheidung folge aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sei die Zahl der im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch verbliebenen Antragsteller in Beziehung zu setzen zur Anzahl der durch\ndas Gericht „aufgedeckten“ 56 Studienplätze. Angesichts dessen ergebe sich für jeden Antragsteller eine Auslosungschance, die im Hinblick auf das Kostenrisiko etwa\neinem Sechstel entspreche.\n\n Den Wert des Streitgegenstands hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 52         12\n\n\n\n                                          2/9\n\nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des vollen Auffangstreitwerts mit\n5.000 € festgesetzt. Für das auf Zulassung zum Studium gerichtete Begehren stelle\ndie erstrebte Entscheidung des Gerichts eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar.\n\n Im sich anschließenden Losverfahren entfiel Rangplatz 43 auf den Beschwerdeführer, weshalb ihm die Universität H. einen Studienplatz für das erste Fachsemester\nMedizin zuteilte.\n\n  Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Universität Beschwerde           14\nein, worauf der Beschwerdeführer Anschlussbeschwerde dahingehend erhob, der\nAntragsgegnerin unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens der ersten Instanz aufzuerlegen. Zur Begründung berief sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Willkürverbots\nund des Art. 12 Abs. 1 GG durch die verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung.\nObwohl der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt habe, seien ihm fünf Sechstel\nder Kosten des Verfahrens auferlegt worden.\n\n  Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert worden, dass nicht 56, sondern lediglich 45 zusätzliche\nStudienplätze zu vergeben seien. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdeführers\nist dagegen ohne Erfolg geblieben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zu\neinem Fünftel dem Beschwerdeführer, zu vier Fünfteln der Antragsgegnerin auferlegt\nworden.\n\n  Zur Begründung hat der Senat hinsichtlich der Anschlussbeschwerde ausgeführt,          16\ndas Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Quotelung im Verhältnis der „aufgedeckten“ Studienplätze zur Zahl der an einem Losverfahren zu beteiligenden Antragsteller\nvorgenommen. Der Kapazitätsrechtsstreit sei dadurch gekennzeichnet, dass Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester und einem bestimmten\nStudiengang an einer Hochschule in einer Vielzahl paralleler Streitverfahren konkurrierten. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Antragstellers reduzierten sich daher regelmäßig auf eine - durch Los oder Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende - Chance auf Zuweisung eines vom Verwaltungsgericht „aufgedeckten“\nStudienplatzes, während sich das Prozessrisiko der in Anspruch genommenen Hochschule in der Sache darauf beschränke, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze festgestellt würden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung darauf beziehe, dass er gemessen an seinem Antrag voll obsiegt habe, weil er\nnach Durchführung eines Los- und Nachrückverfahrens eine vorläufige Zulassung\nbei der Antragsgegnerin erhalten habe, sei dieser Umstand für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung als nachprozessuales Ereignis nicht von Bedeutung.\n\n Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergebe sich aus § 155                17\nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Rahmen eines Los- oder Verteilungsverfahrens bei außerkapazitären Anträgen spiegele sich in\n\n\n                                          3/9\n\nden Zahlenverhältnissen von „klagenden“ Studienbewerbern zu „aufgedeckten“ Studienplätzen wider und sei auch in Beschwerdeverfahren maßgeblicher Kostenverteilungsgesichtspunkt. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Anschlussbeschwerde\nunterliege, bleibe dies bei der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung dieses Unterliegens unberücksichtigt.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die        18\nKostenentscheidungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts und rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie\nvon Art. 2 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n Die angegriffenen Kostenentscheidungen verstießen gegen das objektive Willkürverbot, soweit die Verwaltungsgerichte entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers unterstellt hätten, er habe in Wahrheit eine vom Losverfahren unabhängige vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehrt.\nDemgegenüber habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11. Oktober 2006\nunmissverständlich klargestellt, dass er an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze beteiligt werden wolle. Diese unzutreffende Unterstellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht aufrechterhalten.\n\n  Sachfremd sei es auch, das Ausmaß des Obsiegens nach den Auslosungschancen           20\ndes Beschwerdeführers zu bemessen. Weitere Antragsteller habe das Verwaltungsgericht nur dann berücksichtigen dürfen, wenn es zuvor die Parallelverfahren gemäß\n§ 93 Satz 1 VwGO miteinander verbunden und sodann eine einheitliche Kostenentscheidung gebildet hätte. Außerdem stelle das Losverfahren an der Universität ein\nnachprozessuales Ereignis dar, das bei einer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe.\n\n Die von den Verwaltungsgerichten praktizierte Rechtsanwendung werde auch nicht        21\ndurch die Vorschrift des § 88 VwGO gedeckt. Vielmehr hätten beide Gerichte das Begehren des Beschwerdeführers willkürlich und wortfremd ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme am Losverfahren beantragt, ohne die Zahl der Studienplätze zu quantifizieren. Demzufolge könne der Antrag nur so ausgelegt werden,\ndass er die Teilnahme an einer Auslosung um mindestens einen Studienplatz begehrt habe.\n\n  Die Verwirklichung der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die      22\nverwaltungsgerichtliche Kostenverteilung wesentlich erschwert. Dem Beschwerdeführer müsse es auch aus rechtsstaatlichen Gründen möglich sein, vor Gericht einen\nAntrag zu stellen, mit dem er im Kostenausspruch vollständig obsiegen könne.\n\n  3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung, die\nBundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Hochschulrektorenkonferenz, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens sowie auf Ansuchen der\nBevollmächtigten des Beschwerdeführers weitere Rechtsanwälte Stellung genom-\n\n\n\n                                         4/9\n\nmen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\ndes Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings zulässig. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, wenn er -\nwie hier - nur die selbständig in einer Kostenentscheidung enthaltene verfassungsrechtliche Beschwer geltend macht, ihn die Entscheidung zur Hauptsache jedoch\nnicht belastet und er diese auch nicht angreift (vgl. BVerfGE 74, 78 <90>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch in der Sache selbst ohne Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Kostenentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus\nArt. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein bedeutet noch\nkeine Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung eines Fachgerichts unter keinem\ndenkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,\ndass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE\n86, 59 <63>). In diesem Sinne krasse Fehlentscheidungen (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>)\nlassen sich hier nicht feststellen.\n\n  a) Die Kostenentscheidung der Verwaltungsgerichte hat sich auch im einstweiligen     27\nAnordnungsverfahren (§ 123 VwGO) entsprechend §§ 154, 155 VwGO an dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens nach Maßgabe des Rechtsschutzziels des Antragstellers auszurichten (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 123 Rn.\n70). Dies hat das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren bei der Begründung seiner Kostenentscheidung zwar nicht immer hinreichend beachtet, im Ergebnis ist die\nvon ihm vorgenommene Verteilung der Kosten jedoch zumindest ebenso vertretbar\nwie die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.\n\n Das Verwaltungsgericht hat den im Ausgangsverfahren gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag des Beschwerdeführers dahin verstanden, dass er von der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studium begehre. Damit ist das im Antrag zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht hinreichend\nbeachtet worden. In seiner Antragsschrift hat der Beschwerdeführer zunächst die\nVerpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihn „an einem Auswahlverfahren (Losverfahren) um freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zu beteiligen“. Sein\nAntrag zielte demnach nicht auf eine unmittelbare Verpflichtung der Hochschule, ihn\nzum Studium zuzulassen. Der Beschwerdeführer wählte - aus der Fassung seines\n\n\n                                         5/9\n\nAntrags klar erkennbar - einen weniger weitgehenden Antrag mit reduzierter Rechtsschutzintensität. An diesem grundsätzlichen Begehren des Beschwerdeführers änderten auch seine weiteren Anträge zu II. und III. nichts, ihn zum Studium, gegebenenfalls begrenzt auf die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts, zuzulassen,\nweil diese beiden weiteren Anträge unter die Bedingung gestellt wurden und Konsequenz dessen sein sollten, dass er im Auswahlverfahren um freie Studienplätze auch\ntatsächlich ausgewählt werde.\n\n Dass für den Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) das Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gilt, ändert nichts daran,\ndass der Antrag für die Ermittlung des Rechtsschutzziels maßgeblich ist. Der Antragsteller ist demgemäß auch gehalten, mit seinem Antrag sein Rechtsschutzziel zu bezeichnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 123 Rn. 17). Obwohl das\nGericht über den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach seinem Ermessen befindet\n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), bleibt es insoweit nach § 88 VwGO an\nden Antrag gebunden, als es über das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht hinausgehen darf (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 938 Rn. 1 f.).\n\n  Unerheblich ist ferner, dass es nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sein   30\nmag, wenn durch das Losverfahren die Verteilung der erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten nach anderen Auswahlkriterien erfolgt\nals zuvor die Vergabe der von der Hochschule selbst ausgewiesenen Studienplätze\n(vgl. BVerfGE 39, 276 <296 f.>). Dies könnte der gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien widersprechen, die\nangesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten ist\n(vgl. BVerfGE 33, 303 <357>). Demgemäß weisen verschiedene Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 222/\n08 -) auf die Möglichkeit der Hochschulen hin, vorab „Reservelisten“ zu erstellen, in\ndenen einer hinreichenden Zahl von Bewerbern, die bei der kapazitären Vergabe\nnicht berücksichtigt wurden, eine Rangfolge nach Maßgabe der einschlägigen Vergabekriterien zugeordnet wird. In diesem Fall erübrigen sich ein Losverfahren und damit\nauch auf seine Durchführung gerichtete Anträge. Solange die Verwaltungsgerichte\njedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um Hochschulkapazitäten den Hochschulen regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - die Durchführung eines Losverfahrens hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten auferlegen, muss\nes den Rechtsschutzsuchenden auch möglich bleiben, einen auf diese gerichtliche\nPraxis abgestimmten Antrag zu stellen und mit diesem auch vollständig obsiegen zu\nkönnen.\n\n b) Das Fehlverständnis des Rechtsschutzziels durch das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht zu einer im Ergebnis unvertretbaren Verteilung der Kosten des ersten\nRechtszugs geführt.\n\n Nach den hier maßgebenden Grundsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legt der Antragsteller mit dem in seinem Antrag zum Ausdruck kommenden\n\n\n\n                                         6/9\n\nRechtsschutzziel den Streitgegenstand fest (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 88 Rn. 1).\nNach dem Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand bestimmt sich wiederum,\nob und in welchem Umfang das für Auferlegung oder Verteilung der Kosten nach\n§§ 154, 155 VwGO maßgebliche Obsiegen oder Unterliegen vorliegt (vgl. Kopp/\nSchenke, a.a.O., § 155 Rn. 2).\n\n  Dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze zuerkannte, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er auch mit Blick auf das von ihm verfolgte\nRechtsschutzziel in vollem Umfang erfolgreich war und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO mit der Tragung aller Kosten zu\nbelasten wäre. Die Teilnahme am Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das\nZiel des Beschwerdeführers, ihm geht es vielmehr darum, sich auf diesem Wege den\nZugang zum gewünschten Studium zu verschaffen. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Anträgen für den Fall seines Erfolges im Losverfahren um die Zulassung zum Studium nachgesucht.\n\n Der Beschwerdeführer hat hiernach einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, um - notgedrungen wegen der für ihn zunächst bestehenden Ungewissheit\nhinsichtlich der Zahl der weiteren Studienplätze und der Zahl der Bewerber um sie -\neine durch das Losverfahren vermittelte Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes\nzu erhalten. Diese Chance beschreibt sein Rechtsschutzziel und ist mithin für die\nVerteilung der Kosten zu bewerten. Insoweit ist es nicht unvertretbar, mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Zahl der nachträglich aufgedeckten\nStudienplätze ins Verhältnis zur Zahl der um sie konkurrierenden Antragsteller zu setzen. Je geringer die Zahl der Mitwerber ist, umso größer ist die Chance für den einzelnen Antragsteller, einen Studienplatz zu erlangen. Ein Antragsteller erreicht daher\nsein Rechtsschutzziel uneingeschränkt und ist daher in vollem Umfang erfolgreich,\nwenn sich bei Abschluss des Verfahrens zeigt, dass die Zahl der Bewerber insgesamt nicht größer ist als die Zahl der zu verteilenden Studienplätze und sich damit\nsein Antrag hinsichtlich einer Auswahl im Losverfahren erübrigt hat. Sind hingegen\nweniger Studienplätze zu verteilen, so lässt sich das Rechtsschutzziel nur begrenzt\nrealisieren und der Antragsteller hat nur teilweise Erfolg.\n\n  c) Dass diese Ansicht vertretbar ist, zeigt sich deutlich an der Kostenentscheidung    35\nfür das Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts reduzierte sich die Zahl der im Losverfahren zu vergebenden Studienplätze\nvon 56 auf 45 und damit in entsprechendem Maße auch die jeweilige Chance eines\njeden Bewerbers auf einen Studienplatz. Die an diesem Verhältnis orientierte Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt dem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers in dieser Instanz ebenso Rechnung wie dem teilweisen Obsiegen\nder Antragsgegnerin.\n\n d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch der Beschluss            36\ndes Oberverwaltungsgerichts weder hinsichtlich der Zurückweisung der Anschluss-\n\n\n\n                                          7/9\n\nbeschwerde noch hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens\nverfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt.\n\n  3. Für eine Verletzung der weiter gerügten Grundrechte ist nichts ersichtlich. Entgegen seiner zu Art. 12 Abs. 1 GG vertretenen Auffassung wird es dem Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte insbesondere nicht unmöglich gemacht, mit den ihm gestellten Anträgen vollständig zu obsiegen.\nUneingeschränkten Erfolg hat er - wie bereits ausgeführt - dann, wenn die Zahl der\nStudienplätze nicht hinter der der Rechtsschutz suchenden Bewerber zurückbleibt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     39\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                 Kirchhof                    40\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. September 2008 - 1 BvR 1464/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080929_1bvr146407.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.1bvr146407\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-29/1-bvr-1464-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-29/1-bvr-1464-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:30.882440+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-09-29/1-bvr-1464-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-09-29","dockets":["1 BvR 1464/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.1bvr146407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.1bvr146407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.09.2008 – 1 BvR 1464/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-29/1-bvr-1464-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/82","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"82","label":"§ 82 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/93","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"93","label":"§ 93 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/938","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"938","label":"§ 938 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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