{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080928.2bvr180007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-28","aktenzeichen":"2 BvR 1800/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1800/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard, Lomen & Thiel,\n                   Kurfürstenstraße 50, 56068 Koblenz -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2007 - 9 Qs 53/07\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 - 9 Qs 53/\n         07 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2006 - 30\n         Gs 3879/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Mellinghoff,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\nam 28. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2006 - 30 Gs 3879/06\n- und die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 - 9 Qs 53/07 -\nund 13. Juli 2007 - 9 Qs 53/07- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers in Koblenz angeordnet und die dagegen eingelegte Beschwerde verworfen worden ist.\nInsoweit werden die Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                    Gründe:\n Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und wendet sich gegen die       1\nDurchsuchung seines Wohnhauses in Koblenz und seiner Kanzleiräume in Mainz in\neinem gegen ihn geführten strafprozessualen Ermittlungsverfahren.\n\n                                        I.\n  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer im November 2005 erstatteten Strafanzeige seines ehemaligen Mandanten S., den der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 2003 anwaltlich vertreten hatte, ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Gebührenüberhebung und Urkundenunterdrückung geführt.\n\n  2. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2006 von der Polizei als Beschuldigter        3\nzum Vorwurf des Betrugs und der Gebührenüberhebung durch doppelte Abrechnung\nvon Spesen (Januar 2001) vernommen; der Beschwerdeführer machte von seinem\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch und kündigte eine schriftliche Stellungnahme\nan. In einem Schreiben vom 10. Februar 2006 bestritt der Beschwerdeführer, dass S.\ndie Rechnungsbeträge gezahlt habe, und berief sich auf noch ausstehende Honorarforderungen; da der Beschwerdeführer den Mandanten S. in einer Vielzahl von Fällen vertreten habe und dabei zahlreiche Forderungen gegenseitig verrechnet worden\nseien, sei es nicht zumutbar, „Zahlungseingänge rückwirkend seit dem 18.01.2001 zu\nprüfen“.\n\n 3. Im März 2006 und Juni 2006 wurde S. auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu          4\nbislang noch nicht näher konkretisierten weiteren Tatvorwürfen vernommen.\n\n 4. Mit angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2006           5\nwurde die Durchsuchung der in Koblenz gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Kanzleiräume in Mainz angeordnet. Die Durchsuchung diene dem\nAuffinden von Rechtsanwaltshandakten bezüglich des ehemaligen Mandanten,\nschriftlichen Aufzeichnungen über Hotel- und Reisekosten hinsichtlich Fahrten nach\nDessau und über die Vereinnahmung und Auszahlung von Geldern des Mandanten\nsowie schriftlichen Aufzeichnungen zur Errechnung von Gebührenanforderungen an\nden Mandanten. Der Beschwerdeführer sei des Betrugs, der Gebührenüberhebung\nund der Urkundenunterdrückung verdächtig:\n\n  a) Er habe im Januar 2001 zeitgleich zwei Kostenrechnungen in Höhe von                 6\n2.399,80 DM und 2.384,00 DM für Termine, die er beim Landgericht Dessau wahrgenommen habe, dem Mandanten S. übermittelt. Obwohl beide Termine am 18. Januar\n2001 stattgefunden hätten, habe der Beschwerdeführer in beiden Fällen Hotelkosten\nin Höhe von 150,00 DM und Reisekosten in Höhe von 170,00 DM in Rechnung gestellt.\n\n b) Ferner bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen Mandanten              7\nüber die Höhe einer Forderung getäuscht habe: In einem Schreiben vom 2. Januar\n2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Mandanten auf eine Forderung\nvon 2.384,80 DM einen Geldeingang aus einer anderen Sache in Höhe von 688,54\n\n\n                                        2/9\n\nDM sowie eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von 636,97 DM aufgerechnet unter Hinweis darauf, dass sich die Forderung auf 1.950,29 DM statt 1.059,29\nDM reduziere; angesichts der weiteren Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel an einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler.\n\n  c) Der Beschwerdeführer habe im Februar 2002 in einer Kostenrechnung aus fünf            8\nVerhandlungsterminen zu je 660,00 € eine Summe von 3.360,00 € statt 3.300,00 €\nerrechnet. Für drei Fahrten zum Amtsgericht Weimar habe er Fahrtkosten in Höhe\nvon 972,00 € geltend gemacht und dabei jeweils eine Fahrstrecke von 800 Kilometern zugrunde gelegt, obwohl die einfache Strecke von Koblenz nach Weimar nur ungefähr 330 Kilometer betrage. Für Kopien habe der Beschwerdeführer 140,21 € statt\n41,21 € berechnet. Im Juni 2003 habe der Beschwerdeführer dem Mandanten eine\nals „berichtigt“ bezeichnete Kostenrechnung erteilt, in der die Fehler hinsichtlich der\nVerhandlungstage und der Kopien korrigiert, die übersetzten Fahrtkosten jedoch\nnoch enthalten gewesen seien.\n\n d) Ferner bestehe der Verdacht der Urkundenunterdrückung. Der Anzeigeerstatter            9\nhabe den Beschwerdeführer wiederholt zur Herausgabe seiner Unterlagen bezüglich\nabgeschlossener Angelegenheiten aufgefordert, zuletzt weil der Anzeigeerstatter die\nUnterlagen, die er nicht mehr benötige, vernichten wolle. Der Beschwerdeführer habe\nam 11. August 2005 geantwortet, er entnehme dem, dass der Anzeigeerstatter keine\nUnterlagen mehr benötige und er die Unterlagen, soweit noch nicht geschehen, vernichten werde. Er werde lediglich diejenigen Unterlagen archivieren, die er für sich\naus betrieblichen Gründen benötige.\n\n  5. Am 22. Februar 2007 wurden die Kanzleiräume des Beschwerdeführers in Mainz           10\nund das Wohnhaus (einschließlich Garage, Keller und Speicher) des Beschwerdeführers in Koblenz durchsucht. Bei der Durchsuchung der Kanzlei wurden Unterlagen\nsichergestellt.\n\n  6. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Es fehle an einem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Auch stehe die Durchsuchung der Wohnung und der\nKanzleiräume weder in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat\nnoch zur Stärke des Tatverdachts. Es sei in einem Anwaltsbüro üblich, dass Schreibversehen vorkämen und im Nachhinein nicht bemerkt würden. Aus den von dem Anzeigeerstatter vorgelegten Unterlagen habe sich angeblich der Tatverdacht ergeben;\nweitere Unterlagen hätten diesen Verdacht nicht erhärten können, zumal der Beschwerdeführer nicht im Besitz anderer Unterlagen habe sein können als derjenigen,\ndie er selbst dem Anzeigeerstatter zum Nachweis seiner Kostenrechnungen übermittelt habe. Angesichts der Ankündigung im Schreiben des Beschwerdeführers vom\n11. August 2005 sei die Annahme, dass entsprechende Unterlagen bei dem Beschwerdeführer noch vorhanden waren, unrealistisch gewesen. Als ein gegenüber einer Durchsuchung milderes Mittel wäre in Betracht gekommen, den Beschwerdeführer um die Überlassung der Handakten oder sonstiger Abrechnungsunterlagen zu\n\n\n\n                                          3/9\n\nbitten. In jedem Fall hätte es ausgereicht, die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei zu veranlassen.\n\n 7. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 wurde          12\ndie Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Durchsuchungsbeschluss sei ausreichend bestimmt. Es habe aufgrund der Aussage des Zeugen S. und der von diesem vorgelegten Schriftstücke ein Anfangsverdacht bestanden. Es habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer die seine Kostenrechnung\nbetreffenden Dokumente aufbewahre. Es sei auch nicht auszuschließen gewesen,\ndass sich im Besitz des Beschwerdeführers - sei es nach dem Ortswechsel in dessen\nneuen Kanzleiräumen in Mainz, sei es in dessen Wohnräumen in Koblenz - sowohl\nnoch weitere „Originalunterlagen“ als auch sonstige das Verhältnis zu dem Zeugen\nS. betreffende Unterlagen befänden. Schließlich habe die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts gestanden. Die Strafandrohungen und möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen für\neinen Rechtsanwalt seien regelmäßig schwerwiegend.\n\n 8. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge,              13\nhilfsweise Gegenvorstellung, und machte geltend, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör\nverletze, da sich die Kammer nicht mit wesentlichem Sachvortrag in der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2007 befasst habe. Sofern das Landgericht den Vortrag des\nBeschwerdeführers vollständig gewürdigt hätte, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war. Das Landgericht\nhabe nicht nach Aktenlage geprüft, ob sich nach dem damaligen Ermittlungsergebnis\nder Anfangsverdacht habe rechtfertigen lassen. Soweit das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss für hinreichend bestimmt halte, werde mit keinem Wort problematisiert, wieso die Durchsuchung der Privatwohnung erforderlich gewesen sei. Das\nLandgericht habe auch nicht gewürdigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben\nhabe, dass der Beschwerdeführer nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken würde.\n\n 9. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2007 wurde die Anhörungsrüge als unbegründet verworfen. Eine abweichende Entscheidung sei auch\naufgrund der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung nicht geboten. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2007 habe der Kammer bei der Beschwerdeentscheidung vorgelegen und sei auch berücksichtigt worden. Dass die Kammer die rechtlichen\nEinschätzungen des Beschwerdeführers nicht geteilt habe, sei hingegen keine Frage\neiner unterbliebenen Anhörung oder einer Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.\n\n                                          II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung               15\nvon Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er\nbeanstandet, dass das Landgericht seine Einwendungen nicht vollständig zur Kennt-\n\n\n                                          4/9\n\nnis genommen und gewürdigt habe. Die Durchsuchung der Kanzlei und der Privatwohnung sei unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei der Tatvorwurf mehr als ein Jahr vor der Durchsuchung bereits\nbekannt gewesen, so dass er ausreichend Zeit gehabt hätte, Unterlagen zu vernichten oder zu verstecken. Ferner hätte es nahe gelegen, den Beschwerdeführer\nals praktizierenden Rechtsanwalt zu bitten, die in Rede stehenden Unterlagen des\nMandanten freiwillig vorzulegen. Die konfusen Vorwürfe des ehemaligen Mandanten\nrechtfertigten keinen „dringenden Tatverdacht“. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer als seit mehr als zwei Jahrzehnten praktizierender\nAnwalt bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und somit keine Veranlassung für die Annahme bestanden habe, er werde an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirken.\n\n                                        III.\n Dem Land Rheinland-Pfalz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.                 16\n\n Dem Bundesverfassungsgericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte          17\n2010 Js 76750/05 vorgelegen.\n\n                                        IV.\n  Soweit die Durchsuchung der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen wurde, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der\nGrundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet\nist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Insoweit verletzen die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.\n\n  1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Auch beruflich genutzte Räume werden durch\ndas Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 42, 212 <219>; 44, 353\n<371>; 96, 44 <51>). Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Diesen\nVerdacht hat der für die vorherige Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen\nnachträgliche Kontrolle zuständige Richter eigenverantwortlich zu prüfen und dabei\ndie Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 103,\n142 <151>). Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; eine bloße\nVermutung würde nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>).\nAndererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen,\nnicht eine genaue Tatkonkretisierung ergeben. Ein Eingreifen des Bundesverfas-\n\n\n                                         5/9\n\nsungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts\n(§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich\nsind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.,\n96>).\n\n  Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung\nverfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist\nnicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.\nSchließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere\nder Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).\nHierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>). Im Einzelfall können die\nGeringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu\nbeschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der\nDurchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).\n\n  2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse im Hinblick auf die Durchsuchung des Wohnhauses des Beschwerdeführers in Koblenz nicht.\n\n  a) Zwar ist die fachgerichtliche Annahme eines Tatverdachts verfassungsrechtlich       22\n(noch) nicht zu beanstanden. Bei der Anordnung der Durchsuchung ergab sich aus\nder Ermittlungsakte eine ungewöhnliche Häufung von Abrechnungsfehlern zum\nNachteil des Anzeigeerstatters, die tatsächliche Anhaltspunkte jedenfalls für den Tatbestand der Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 1 StGB) oder des Versuchs der Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 2 StGB) boten. Auch die Ankündigung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. August 2005, er werde die\nMandatsunterlagen vernichten, soweit er sie nicht noch aus betrieblichen Gründen\nbenötige, war angesichts des in den vorausgegangenen Schreiben seines ehemaligen Mandaten unmissverständlich geäußerten Herausgabeverlangens geeignet, den\nTatverdacht zu bestärken. Dass sich allein auf der Grundlage der vorhandenen Anhaltspunkte die Vorwürfe nicht zwangsläufig nachweisen ließen, sondern sich aus ihnen nur die Möglichkeit einer entsprechenden Tatbegehung ergab, liegt in der Natur\ndes Anfangsverdachts. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat\nnicht seine Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des\nzuständigen Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung\nvorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt\n\n\n                                          6/9\n\nnicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n  b) Jedoch tragen die angegriffenen Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die Erwartung\nhätten rechtfertigen können, dass sich in den Wohnräumen des Beschwerdeführers\nverfahrensrelevante Unterlagen würden finden lassen, lassen sich den angegriffenen\nBeschlüssen nicht entnehmen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist die\nAngemessenheit der Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die\nVagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte es einer eingehenden Begründung bedurft.\n\n                                        V.\n Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume in          24\nKoblenz und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde beanstandet, wird\ndie Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten des Beschwerdeführers; denn sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Dem Durchsuchungsbeschluss liegt eine verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstandende Annahme eines Tatverdachts zugrunde (vgl. oben IV. 2. a).\n\n  2. Obwohl der Tatverdacht nicht sehr stark ausgeprägt war, hielt sich die Annahme    26\ndes Landgerichts, die Durchsuchung sei in Anbetracht der Tatvorwürfe nicht unverhältnismäßig gewesen, noch im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Wertungsrahmens. Die Durchsuchung der Kanzleiräume zur Auffindung der verfahrensgegenständlichen Handakte und verfahrensrelevanter schriftlicher Aufzeichnungen\ndes Beschwerdeführers war geeignet, Erkenntnisse zu bringen, die jedenfalls für die\nFrage eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers von Bedeutung waren.\nAuch standen keine milderen, gleich geeigneten Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem\nSchreiben vom 10. Februar 2006 keine hinreichende Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erkennen ließen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden von einer Aufforderung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen im\nvorliegenden Fall abgesehen haben. Da nicht von vornherein feststand, welche konkreten Aufzeichnungen über das Mandatsverhältnis zu S. bei dem Beschwerdeführer\nvorhanden waren, hätte eine Aufforderung zu freiwilliger Herausgabe benötigter Unterlagen die Entscheidung, was als Beweismittel zur Verfügung gestellt wird, in weitem Umfang in das Belieben des Beschwerdeführers gestellt. Angesichts des im\nRaum stehenden Gesamtschadens und der Stellung des Beschwerdeführers als\nRechtsanwalt war die Durchsuchung der Kanzleiräume auch nicht unverhältnismäßig\nim engeren Sinn.\n\n\n\n                                         7/9\n\n  3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Eine Verletzung        27\nvon Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn sich im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur\nKenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25,\n137 <140 f.>). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht ausgegangen werden,\nauch wenn die Ausführungen des Landgerichts zu Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit knapp ausgefallen sind.\n\n                                         VI.\n Hinsichtlich der Durchsuchung der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers             28\nwerden die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, das noch\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.\n\n                                        VII.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          29\nDem Beschwerdeführer ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, da\ndie Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat.\n\n              Mellinghoff           Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. September 2008 - 2 BvR 1800/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 - Rn. 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Juli 2007 - 9 Qs 53/07- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers in Koblenz angeordnet und die dagegen eingelegte Beschwerde verworfen worden ist.\nInsoweit werden die Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                        1/9","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StGB/352","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"352","label":"§ 352 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"StPO/160","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"160","label":"§ 160 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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