{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080918_2bvr181708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080918.2bvr181708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"2 BvR 1817/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1817/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S …\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Schultze-Rhonhof und Stephan Lang,\n                   Am Schwingbach 11, 35625 Hüttenberg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2008 - 2 Ss - OWi 163/08 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Limburg - Zweigstelle Hadamar - vom 9. Januar 2008 - 1 OWi - 2 Js 58800/07 -,\n\n      c) den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 29. Oktober 2007 - 299.044477.6 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. September 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten und mittelbar gegen § 8 Abs. 3\nFPersG.\n\n                                        I.\n 1. Bis zum 10. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in   2\nArt. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen\ndie dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG in\nVerbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 gemäß deren Art. 28 und\n29 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung ins Leere ging.\n\n Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um folgenden Absatz 3 ergänzt:       3\n\n\n\n                                        1/5\n\n„(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10.          4\nApril 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden,\nwerden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach\nden zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.“\n\n § 4 Abs. 3 OWiG lautet:                                                               5\n\n„(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung       6\ngeändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“\n\n 2. Das Regierungspräsidium Gießen erließ am 29. Oktober 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der Lenkzeiten in drei Fällen zwischen dem 6. und 12.\nDezember 2006. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das Amtsgericht Limburg – Zweigstelle Hadamar – am 9. Januar 2008 den Beschwerdeführer\nzu Geldbußen in Höhen von insgesamt 210 €. Der Beschwerdeführer habe sich wegen Tageslenkzeitüberschreitung gemäß den § 8 Abs. 1 Nr. 2b FPersG a.F., § 22\nAbs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO\n(EWG) 3820/85 bußgeldpflichtig gemacht.\n\n Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht           8\nFrankfurt am Main. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des\nRechts sei nicht geboten, weil die von der Verteidigung als entscheidungserheblich\nangesprochene Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 3 FPersG bereits obergerichtlich entschieden worden sei. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung sei nicht gegeben, weil das angefochtene Urteil nicht\nrechtsfehlerhaft sei.\n\n  3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung         9\nvon Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 Abs. 3 FPersG. In der Zeit\nvom 11. April 2007 bis 14. Juli 2007 hätten die Taten nicht geahndet werden können.\nEs sei verfassungswidrig, wenn § 8 Abs. 3 FPersG die während des Zwischenzeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu einer ahndenden Tat mache. Es gehe\nhier nicht um das „wie lange“ der Strafverfolgung, sondern um einen (Wieder-\n)„Beginn“ der Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine Verurteilung zudem\nohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die Betroffenen, die in dem Zwischenzeitraum freigesprochen worden seien.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein           10\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n\n\n                                        2/5\n\n 1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG wird durch die Regelung nicht         12\nverletzt.\n\n  Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit      13\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist. Das Rückwirkungsverbot gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch\nfür Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 38, 348 <371 f.>; 41, 314 <319>; 81, 132\n<135>; 87, 363 <391>). Art. 103 Abs. 2 GG verbietet nach seinem Wortlaut die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters, besagt\naber nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsgemäßer Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt werden darf, äußert sich also nur über\ndas „von wann an“, nicht jedoch über das „wie lange“ der Strafverfolgung (vgl.\nBVerfGE 81, 132 <135>). Dies entspricht auch seinem Zweck, nämlich zu verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch\nnicht in Kraft war, so dass dem Täter die Strafandrohung nicht bekannt sein konnte\n(vgl. BVerfGE 25, 269 <284 f.>; 81, 132 <135>). Der Einzelne soll von vornherein\nwissen, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe droht. Dass eine Tat nach\nihrer Begehung vorübergehend nicht mit Strafe bedroht war, betrifft daher das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 81, 132 <135>).\n\n  Eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende rückwirkende Anwendung von Bußgeldvorschriften zuungunsten des Beschwerdeführers wird durch § 8 Abs. 3 FPersG\ndanach nicht bestimmt. § 8 Abs. 3 FPersG schließt das Prinzip der Meistbegünstigung gemäß § 4 Abs. 3 OWiG aus und setzt an dessen Stelle zugleich die Bestimmung, dass für die Sanktionierung der Taten das zum Tatzeitpunkt geltende Recht\nmaßgeblich sein soll. Das Prinzip der Meistbegünstigung in § 4 Abs. 3 OWiG ist dabei – ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB – nicht wegen Art. 103 Abs. 2 GG geboten (vgl.\nBVerfGE 81, 132 <136 f.>; König, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 4 Rn. 4; Eser,\nin: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 2 Rn. 16), so dass sein Ausschluss\ndurch § 8 Abs. 3 FPersG keinen Verfassungsverstoß begründen kann. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf die in der von ihm angeführten Literatur\ndargestellte Reichweite des § 2 Abs. 3 StGB berufen. Im Übrigen lässt § 8 Abs. 3\nFPersG sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber\nder zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert. Die Regelung bewirkt weder eine Strafschärfung noch eine neue Strafbegründung, sondern lediglich, dass\ndurch die im Zeitraum zwischen dem 11. April 2007 und dem 13. Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischenzeitraum begangenen\nTaten nicht ausgeschlossen wird. Das steht nach dem oben Ausgeführten ebenfalls\nnicht in Widerspruch zu Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.\nDezember 2007 - IV-2 Ss (OWi) 83/07 -, NJW 2008, S. 930 <931>; OLG Bamberg,\nBeschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 Ss OWi 1265/07 -, DAR 2008, S. 99 <100>;\nOLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - Ss OWi 557/07 -, DAR 2008, S.\n153; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2009 - 2 Ss Bs 6/08 -, NZV 2008, S. 311\n<312>).\n\n\n\n                                         3/5\n\n 2. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil er gegenüber anderen Betroffenen, über deren Verfahren während des\nZwischenzeitraums durch Freispruch entschieden wurde, schlechter gestellt sei.\n\n Die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führende Derogation des § 4 Abs. 3          16\nOWiG durch § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich\nund wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Dabei bleibt ihm die\nAuswahl der Parameter überlassen, die für dieselben oder für unterschiedliche\nRechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im Rechtssinne also „gleiche“ und „ungleiche“ Sachverhalte schaffen. Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die\nerst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der Lebenssachverhalte nicht mehr mit\neiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil\nein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es\nsich demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen Gesichtspunkt\ngerechtfertigt sind und damit als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>;\n78, 249 <287>; BVerfGK 2, 149 <163>). Ausweislich der Beschlussempfehlung des\nAusschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Gesetzentwurf soll mit § 8\nAbs. 3 FPersG eine ungerechtfertigte Straflosigkeit vermieden werden (vgl. BT-Drucks 16/5238, S. 8), mithin ein gesetzgeberisch nicht gewollter Zustand beseitigt\nwerden. Dies stellt eine ausreichende sachliche Erwägung dar, so dass das Willkürverbot durch den Gesetzgeber nicht verletzt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.,\nNJW 2008, S. 930 <931>).\n\n Der Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1         17\nGG geltend machen, weil sein Verfahren nicht in dem Zwischenzeitraum der Straflosigkeit entschieden wurde. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die von sämtlichen Beteiligten und den objektiven Umständen\nbestimmt werden. Mangels einer vergleichbaren Ausgangssituation kann sich der\nBeschwerdeführer daher nicht darauf berufen, dass die Bußgeldverfahren von anderen Betroffenen in kürzerer Zeit mit dem Ergebnis eines Freispruchs abgehandelt\nworden seien. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass das\nAmtsgericht Limburg die Verhandlung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 8\nAbs. 3 FPersG bewusst hinausgezögert hätte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. September 2008 - 2 BvR 1817/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 1817/08 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080918_2bvr181708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080918.2bvr181708\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080918_2bvr181708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-18/2-bvr-1817-08","cited_norms":[{"jurabk":"FahrpersStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FPersV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080918_2bvr181708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080918_2bvr181708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-18/2-bvr-1817-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080918_2bvr181708.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:30.546406+00:00"}}