{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080911_1bvr161605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080911.1bvr161605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"1 BvR 1616/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1616/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Reiner Hollender\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Hollender & Partner,\n                    Odenkirchener Straße 43, 41236 Mönchengladbach -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2005 - B 12 KR\n         11/05 B -,\n\n       b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar\n          2005 - L 5 KR 89/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge\nzur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“)\nals Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführerin beschäftigte von September 1990 bis Dezember 1999 eine          2\nMitarbeiterin in ihrem Einzelhandelsgeschäft. In einem schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden und ein monatliches Entgelt von 610 DM in den Jahren 1997 und 1998 und 630 DM im Jahr 1999\nvereinbart worden. Urlaubsgeld oder Sonderzuwendungen waren danach nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerin führte die Mitarbeiterin als geringfügig Beschäftigte und leistete für diese ab April 1999 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenund Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Bundesversiche-\n\n\n\n                                          1/5\n\nrungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der Mitarbeiterin in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und forderte für den Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 1999 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.241,59 € nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nhatte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den nach den für den Bereich des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geschuldeten Stundenlohn nach der niedrigsten Lohnstufe und daraus entstandene Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlungen\nermittelt. Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen überschritten die\nGrenze für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).\n\n Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wandte          3\nsich die Beschwerdeführerin erfolglos gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht beurteilten die\nVersicherungspflicht nicht nach dem tatsächlich geleisteten, sondern nach dem aus\nden Tarifverträgen geschuldeten Arbeitsentgelt. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts\nals unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin\nhabe einen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) nicht ausreichend begründet (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).\n\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das           4\nUrteil des Landessozialgerichts und den Beschluss des Bundessozialgerichts und\nmacht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2, 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 und Art. 20\nAbs. 3 GG geltend. Sie trägt vor, es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die zur\nBeitragserhebung von tarifvertraglich geschuldetem, nicht gezahltem Arbeitsentgelt\nermächtige. Es gehöre nicht zum Regelungsbereich eines Tarifvertrages, für die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zu sorgen. Zudem habe\ndie Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass der Beitragserhebung nur das\ntatsächlich geleistete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen\nnicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin hat nicht den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1              6\nBVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel\nunzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der\nbehauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>;\nstRspr). Nach Verfassungsrecht ist es unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen.\nDies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernis-\n\n\n                                          2/5\n\nse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, SozR 3-1500 § 160a Nr.\n31). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundessozialgericht bei der\nVerwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig\nunzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a\nAbs. 2 Satz 3 SGG gestellt und dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt hat.\n\n Obwohl sich die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch gegen den Beschluss              7\ndes Bundessozialgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin zu dieser Entscheidung nichts vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Begründung ihrer\nNichtzulassungsbeschwerde hat sie der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt.\n\n  2. a) Im Übrigen fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung nach § 23     8\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß vorträgt,\nsie sei dadurch in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, dass\nnicht der Gesetzgeber, sondern die Tarifvertragsparteien – ohne kraft Gesetzes dazu\nermächtigt zu sein - über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht entschieden,\nentspricht diese Ansicht nicht der einfachen Rechtslage: Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bestimmen das geschuldete Arbeitsentgelt zwar anhand der allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Dass bei versicherungspflichtigen Beschäftigten das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, regelt dagegen für die\neinzelnen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung das Gesetz (§ 342 Drittes\nBuch Sozialgesetzbuch <SGB III>, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>, § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>, § 57\nAbs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI> i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n1 SGB V). Ferner hat der Gesetzgeber die Höhe des Arbeitsentgelts als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1\nSGB IV und damit für die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 1 Abs. 2\nSGB XI, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III) bestimmt.\n\n  b) Aus der Verfassungsbeschwerde geht auch keine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes hervor. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie werde mit\nder Zahlung von höheren Sozialversicherungsbeiträgen belastet und dadurch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ohne sachlichen Grund schlechter gestellt,\ntrifft nicht zu. Das Gesetz gibt das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für alle\ngegen Arbeitsentgelt Beschäftigten vor. Der Maßstab für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist daher für alle Beschäftigten gleich. Im Übrigen wird bei der\nersten Gruppe von Versicherten der Sozialversicherungsbeitrag auf kollektivvertraglicher und in der zweiten Gruppe auf individualvertraglicher Grundlage bemessen; in\nbeiden Fällen wird auf das vereinbarte und geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt.\n\n c) Der Vortrag der Beschwerdeführerin, durch die Anwendung des Entstehungsprinzips werde der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, lässt\n\n\n\n                                          3/5\n\nschon keinen konkreten Vertrauenstatbestand auf eine (Weiter-)Geltung des Zuflussprinzips erkennen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit,\ndass er sich auf jede Erwartung stützen lässt. Vielmehr ist nur das – insbesondere in\nForm von getroffenen Dispositionen - betätigte Vertrauen schutzwürdig (vgl. BVerfGE\n69, 272 <309>; 75, 246 <280>). Dazu hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis auf eine - von der Beschwerdeführerin als bekannt vorausgesetzte - frühere Verwaltungsübung genügt dafür nicht. Dies gilt umso mehr, als die\nBeschwerdeführerin selbst vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erklärt hat,\nsie habe von den geschuldeten tariflichen Lohnhöhen keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen war die Änderung der Rechtsprechung vom Zufluss- auf das Entstehungsprinzip schon seit Jahren bekannt (vgl. dazu BSGE 93, 119 <122 ff.>).\n\n d) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG annimmt,         11\nweil dieser nur die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und nicht den Begriff des Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage im Sozialversicherungsrecht erfasse, fehlt\nes an der Geltendmachung einer eigenen Grundrechtsverletzung.\n\n Zu Art. 14 Abs. 1 GG enthält die Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen.             12\n\n Im Übrigen wird zur Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesauslegung bei der Anwendung des Entstehungsprinzips auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2008 - 1 BvR 2007/05 - verwiesen (im Umdruck beigefügt).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. September 2008 - 1 BvR 1616/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080911_1bvr161605.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080911.1bvr161605\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080911_1bvr161605.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-11/1-bvr-1616-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080911_1bvr161605.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080911_1bvr161605.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-11/1-bvr-1616-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080911_1bvr161605.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:29.338376+00:00"}}