{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080910_1bvr191402","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080910.1bvr191402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-09-10","aktenzeichen":"1 BvR 1914/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1914/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau B...,\n2. des Herrn B...,\n3. der Frau B...,\n4. des Herrn B...,\n5. der Frau B...,\n6. der Frau F...,\n7. des Herrn F...,\n8. des Herrn G...,\n9. der G...KG,\n10. des Herrn H...,\n11. der Frau H...,\n12. des Herrn H...,\n13. der Frau H...,\n14. des Herrn H...,\n15. der Frau H...,\n16. der Frau H...,\n17. des Herrn H...,\n18. des Herrn H...,\n19. der Katholischen Kirchengemeinde ...,\n20. der Frau L...,\n21. der Frau M...,\n22. des Herrn M...,\n23. der Frau Sch...,\n24. des Herrn Sch...,\n25. der Frau Sch...,\n26. des Herrn Sch...,\n27. des Herrn Sch...,\n28. der Frau S...,\n29. des Herrn S...,\n30. der Frau S...,\n31. der Frau W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker, Büttner, Held,\n                   Wilhelm-Roser-Straße 25, 35037 Marburg -\n1. unmittelbar gegen\n\n\n\n\n                                        1/21\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00\n   -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September\n   1999 - 10 S 1406/98 -,\n\nc) die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums\n   Freiburg vom 5. Februar 1997 - 15/4506.2/54 - u.a. in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 3. April 1998 - 15/4506.2/36 - u.a.,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451; BGBl III 752-1),\n\nb) § 12 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. September 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht           1\nzum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ein als Aktiengesellschaft verfasstes Energieversorgungsunternehmen in Anspruch genommen worden sind.\nNachdem das Wirtschaftsministerium für das Vorhaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451; BGBl III 752-1 - im Folgenden: EnWG 1935) einen Nichtbeanstandungsbescheid und das Regierungspräsidium im Jahr 1992 nach\nDurchführung eines Raumordnungsverfahrens die Genehmigung nach § 14 Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg erteilt hatten, ließ das Wirtschaftsministerium 1996 mit Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Beschränkung von\nGrundeigentum für das Vorhaben zu und bejahte als Energieaufsichtsbehörde die\nenergiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die grundsätzliche Zulässigkeit von Enteignungen hierfür.\n\n\n                                         2/21\n\n  Mit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom               2\n5. Februar 1997 hat das Regierungspräsidium die Grundstücke der Beschwerdeführer zugunsten des Energieversorgungsunternehmens jeweils mit einem dinglichen\nLeitungsrecht (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) belastet und dieses in den Besitz der Grundstücke eingewiesen. Die geplante Leitung sei zur Sicherstellung einer\nausreichenden Energieversorgung der Region erforderlich. Die vorhandenen Stromkapazitäten reichten zur Versorgung schon jetzt und erst recht in Zukunft nicht aus,\nso dass ein Bedarf für die Leitung bestehe. Weiterer behördlicher Aufklärung durch\nBeauftragung eines Sachverständigen habe es hierzu nicht bedurft. Alternativen seien erwogen worden, aber als schlechter oder nicht machbar zu verwerfen gewesen.\nGegen diese Beschlüsse haben die Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums sind den Beschwerdeführern zum Teil vor, zum Teil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung\ndes Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730 - im Folgenden:\nEnWG 1998) zugestellt worden.\n\n  Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführer mit          3\ndem angefochtenen Urteil (Urteil vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR\n2000, S. 455) abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht die wegen grundsätzlicher\nBedeutung zugelassene Revision der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365) zurückgewiesen.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, 3 und Art. 19           4\nAbs. 4 GG. Spätestens seit der Einführung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 sei\nes nicht mehr gesetzlich gesichert, dass die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung ordnungsgemäß erfüllt werde. Schon das Energiewirtschaftsgesetz 1935 habe\nkein ausreichendes Aufsichtsinstrumentarium bereitgehalten, die tatsächliche Umsetzung der Aufsicht habe nicht funktioniert. Durch die Deregulierung und die Herstellung von Wettbewerb mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 sei die Allgemeinwohlbindung der Tätigkeit der Energieversorgungsunternehmen nicht mehr\ngewährleistet. Problematisch sei daher, ob ein Grundeigentümer zugunsten eines\nPrivaten enteignet werden dürfe, der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wettbewerb\nübernehme. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit dem Gegenstand des Unternehmens im Bereich der Daseinsvorsorge bereits eine erhöhte\nVermutung für die Allgemeinwohldienlichkeit einer Enteignung zugunsten solcher\nUnternehmen gegeben sei, sei inzwischen überholt.\n\n Die mangelnde Sicherung der Allgemeinwohlbindung liege darin begründet, dass           5\nauf der einen Seite die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht beschränkt\nworden und eine energiewirtschaftlich hinreichend spezifizierte Staatsaufsicht im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht mehr vorgesehen sei. Auf der anderen Seite sei\nkein Wettbewerb entstanden, weil der Anspruch auf Durchleitung durch fremde Netze\n\n\n                                         3/21\n\npraktisch wirkungslos geblieben sei und das von den §§ 5 ff. EnWG 1998 vorgesehene Modell des verhandelten Netzzugangs nicht funktioniert habe. Auch fehle es an\neiner dauerhaften Sicherung des Gemeinwohlbezugs. Die gesetzliche Vorgabe beschränke sich darauf, dass die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung „erforderlich“ sein müsse.\nNach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4\nC 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367) umfasse die Erforderlichkeitsprüfung notwendigerweise eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen. Es handele sich mithin um eine materielle Planungsentscheidung. Dieser Umstand komme\nin den Formulierungen der § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 nicht hinreichend\nzum Ausdruck. Dies habe zur Folge, dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis der Energieaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang nur einen begrenzten\nEntscheidungsspielraum einräumten. Dem Energieversorger verbleibe ein Ermessens- und Prognosespielraum, der nur auf Sachgerechtigkeit hin überprüft werde.\nDamit werde dem Versorgungsunternehmen praktisch ein behördlich nur begrenzt\nüberprüftes Bedarfsfeststellungsrecht zugebilligt. Dies werde dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des enteignungsbetroffenen Bürgers nicht gerecht.\n\n  Neben der Sicherstellung des dem Allgemeinwohl dienenden allgemeinen Unternehmenszwecks sei auch eine Sicherstellung der Allgemeinwohlbindung der konkreten Enteignungsmaßnahme zu verlangen, weil ein privatwirtschaftliches Unternehmen, auch wenn es im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, nur in begrenztem\nUmfang Allgemeinwohlinteressen verfolge. Die verfahrensrechtliche Absicherung der\nKontrolle der Allgemeinwohlbindung erfordere für die Errichtung von Überlandleitungen ab 110 kV Nennspannung ein Planfeststellungsverfahren mit der Einschaltung\nunabhängigen Sachverstandes für die Bedarfsfeststellung. § 11 EnWG 1935 und\n§ 12 EnWG 1998 seien auch deshalb verfassungswidrig, weil sie ein solches Planfeststellungsverfahren nicht vorsähen. In dem stattfindenden gestuften Verfahren sei\ndie erforderliche umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen nicht gewährleistet. An allen dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Verfahren seien die Enteignungsbetroffenen nicht beteiligt. Der Verfahrensablauf führe\ndazu, dass vor dem Enteignungsverfahren vollendete Tatsachen geschaffen würden.\n\n Selbst wenn man der Auffassung sei, dass § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998             7\neiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien, seien die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in ihren Grundrechten verletzt worden. Eine sorgfältige\nPrüfung der Erforderlichkeit der Enteignung hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Aus Enteignungsvorschriften zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen müsse bei verfassungskonformer Auslegung eine Pflicht\nder Behörde zur Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen für die Feststellung der Erforderlichkeit des Vorhabens folgen. Es genüge nicht, wenn die Enteignungsbehörde die Planungen des Unternehmens lediglich nachvollziehe. Erforderlich seien eine Überprüfung und eine eigene Planungsentscheidung der Behörde\n\n\n\n                                         4/21\n\nunter Hinzuziehung externen Sachverstands. Andernfalls käme dem Energieversorgungsunternehmen ein verfassungswidriges faktisches Trassenfindungsrecht zu.\nDem Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht damit Genüge getan, dass die Behörde die\nihr vorgelegte Begründung für plausibel halte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Dies folge aus dem durch Art. 14\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Recht auf effektiven\nRechtsschutz. Die Beschwerdeführer hätten dem Verwaltungsgerichtshof ein Gutachten vorgelegt, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Leitung\nergeben hätten. Schon deshalb hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung\neines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten gehe der Verwaltungsgerichtshof an keiner Stelle\nein. Das Bundesverwaltungsgericht bewerte dies als ausreichend, obwohl die Beschwerdeführer dargelegt hätten, warum die Einschaltung eines unabhängigen\nSachverständigen erforderlich gewesen sei.\n\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, das Land Baden-                 8\nWürttemberg und das im Ausgangsverfahren beigeladene, enteignungsbegünstigte\nEnergieversorgungsunternehmen Stellung genommen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (1). Ihre Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (2).\n\n  1. a) Einer Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche          10\nBedeutung im Sinne des § 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche\nRechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig\ngeworden ist. An ihrer Klärung muss ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Für nicht mehr geltendes\nRecht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine\nVerfassungsmäßigkeit auch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE\n91, 186 <200>; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn.\n25; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: März\n2006, § 93a Rn. 87).\n\n  b) Gemessen hieran kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt für die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der\nZulässigkeit von Enteignungen zugunsten Privater und der gesetzlichen Sicherung\nder Allgemeinwohlbindung von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz\n1935 und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 (aa), der Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens (bb) und der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutach-\n\n\n                                         5/21\n\ntens (cc).\n\n  aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 § 11 EnWG 1935           12\nfür mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, soweit darin für Zwecke der öffentlichen\nEnergieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig erklärt wird, und festgestellt, dass die Sicherstellung der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung\nist, weil die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gehört und eine\nLeistung ist, derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 66, 248 <258>).\n\n  (2) Hierauf aufbauend hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zur Autoteststrecke Boxberg (vgl. BVerfGE 74, 264 ff.) weiter präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zugunsten Privater zulässig ist. Diese Maßstäbe sind\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erneut klärungsbedürftig geworden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, aus dem vielfältigen Bereich der Gemeinwohlaufgaben diejenigen Sachgebiete auszuwählen, für\ndie er die zwangsweise Verwirklichung durch Enteignung zulassen oder anordnen\nwill (vgl. BVerfGE 24, 367 <403 f., 406>; 56, 249 <261 f.>). Der Zugriff auf das Eigentum ist nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden\nZweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus, sondern nur\nein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse. Es kommt nicht\ndarauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit\ndient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl. BVerfGE 45,\n297 <321 f.>; 66, 248 <257>; 74, 264 <289>).\n\n  Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der              14\nBeurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -,\nder seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich,\nkommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob\nsie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl.\nBVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>). Bei einer Enteignung zugunsten Privater,\ndie nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter\nwelchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll.\nAuch muss - soll zugunsten eines Privaten enteignet werden - gewährleistet sein,\ndass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits\nder Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten\nBereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte „öffentliche“ Aufgabe ordnungsge-\n\n\n                                          6/21\n\nmäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht\naus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen\nbesondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung\ngegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die\nErforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar,\ndass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer\ntatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich\nvorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <285 f.>).\n\n (3) Diese Grundsätze zur Zulässigkeit der Enteignung zugunsten Privater haben            15\nweiterhin Bestand. Die Beschwerdeführer berücksichtigen bei ihrem Vorbringen, die\nUnterscheidung nach dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens sei überholt,\nnicht ausreichend, dass auch bei einer Enteignung zugunsten eines privatrechtlich\nverfassten Unternehmens, dessen Geschäftsgegenstand dem Bereich der Daseinsvorsorge entstammt, hinreichende gesetzliche Vorkehrungen dafür getroffen sein\nmüssen, dass die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe, zu deren Erfüllung enteignet\nwird, auch tatsächlich ordnungsgemäß ausgeführt wird. Solche Enteignungen sind\nmithin nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn das konkrete Vorhaben dem Allgemeinwohl dient und sichergestellt ist, dass diese Unternehmen jedenfalls insoweit\nzum Nutzen der Allgemeinheit geführt werden. Das aus Art. 14 Abs. 3 GG folgende\nGebot der dauerhaften Sicherung der Gemeinwohlbindung besteht also auch für solche enteignungsbegünstigte Unternehmen. Ergibt sich der Nutzen für das Allgemeinwohl hingegen nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sind die Anforderungen an die Festlegung des die Enteignung rechtfertigenden Zwecks und die\nSicherung der Gemeinwohlbindung nach Art und Ausmaß zwar erhöht; es handelt\nsich jedoch lediglich um einen graduellen Unterschied.\n\n  (4) Ob vor diesem Hintergrund das für die angegriffenen Enteignungsbeschlüsse           16\nmaßgebliche Energiewirtschaftsgesetz 1935 und das Energiewirtschaftsgesetz 1998\nhinreichende gesetzliche Sicherungen zur dauerhaften Gewährleistung der Gemeinwohlbindung der Enteignungen auch im Hinblick auf das dadurch begünstigte, privatrechtlich verfasste Energieversorgungsunternehmen enthalten, ist im Rahmen dieser\nVerfassungsbeschwerden nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. An den aufgeworfenen Gesichtspunkten der Gemeinwohlbindung besteht kein über den vorliegenden\nFall hinausgehendes allgemeines Interesse, weil sie lediglich das außer Kraft getretene Recht des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 (a) und des Energiewirtschaftsge-\n\n\n\n                                          7/21\n\nsetzes 1998 (b) betreffen, ihre Klärung aber ohne Belang für das geltende Energiewirtschaftsrecht ist, dem ein anderes Regelungssystem zugrunde liegt (c). Ebenso\nwenig ist erkennbar, dass andere Rechtsbereiche gegenwärtig nach den Prinzipien\ndes Energiewirtschaftsgesetzes 1935 oder des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 geregelt sind. Auch insoweit wäre daher von der Annahme der Verfassungsbeschwerde\nkeine Klärung verfassungsrechtlicher Fragen zu erwarten, die sich für das geltende\nRecht stellen.\n\n  (a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass vor der Energierechtsreform 1998 die leitungsgebundene Stromversorgung durch ein Geflecht von Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträgen\ngekennzeichnet war, die vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt waren, jedoch der\nkartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterlagen und im rechtlichen Kern ein System geschlossener Versorgungsgebiete darstellten. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht wurde durch Instrumente der staatlichen Energieaufsicht einschließlich der Kontrolle der Preise und Versorgungsbedingungen, der allgemeinen\nAnschluss- und Versorgungspflicht und der Investitionsaufsicht (vgl. §§ 3 bis 9 EnWG\n1935) ergänzt.\n\n  Auch die Änderungen des Wettbewerbsrechts in den achtziger Jahren ließen dieses         18\nRegelungsmodell im Grundsatz unangetastet. Zwar modifizierte bereits das Vierte\nGesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.\nApril 1980 (BGBl I S. 458 <464 f.> - vierte GWB-Novelle) die Regelungen der §§ 103,\n104 GWB, indem es im neuen § 103a Abs. 1 GWB die kartellrechtliche Freistellung\nauf Verträge mit zwanzigjähriger Laufzeit beschränkte und die Missbrauchsaufsicht\nin § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 GWB durch eine erstmalige Regelung über die\nDurchleitung von Energie ergänzte. Die Verweigerung einer Durchleitung durch das\nEnergieversorgungsunternehmen war jedoch nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Satz 3\nGWB - was dem Schutz der bestehenden Versorgungsmonopole dienen sollte - in\nder Regel nicht unbillig, wenn die Durchleitung zur Versorgung eines Dritten im Gebiet eines Versorgungsunternehmens führen würde. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989\n(BGBl I S. 2486 <2491> - fünfte GWB-Novelle) hob zwar diese Regelvermutung wieder auf, ließ jedoch die grundsätzliche kartellrechtliche Freistellung von Konzessionsund Demarkationsverträgen bestehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte\nmit dieser Änderung keine materielle Neuausrichtung in der Sache verbunden sein.\nAuch nach der Gesetzesänderung würden in der weitaus überwiegenden Zahl der\nFälle die Interessen des Leitungsinhabers den Vorrang genießen (vgl. BTDrucks 11/\n4610, S. 31). Dementsprechend nahm der Bundesgerichtshof für die Rechtslage\nnach der fünften GWB-Novelle an, dass Versorgungsunternehmen durch § 103\nAbs. 5 Satz 2 Nr. 4 GWB nicht grundsätzlich zur Durchleitung verpflichtet waren. Die\nVorschrift regele einen Missbrauchstatbestand. Die grundsätzliche Möglichkeit geschlossener Versorgungsgebiete habe durch diese Regelung nicht beseitigt werden\nsollen (vgl. BGHZ 128, 17 <35>).\n\n\n\n                                          8/21\n\n (b) Die Energierechtsreform 1998 strich die wettbewerbsrechtlichen Freistellungsvorschriften für den Energiesektor (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl I S. 730 <734>). Auf Demarkationsund Konzessionsverträge, die dem Wettbewerb im Energiesektor entgegenstanden,\nwaren nunmehr vorbehaltlich der Übergangsvorschriften die allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften anwendbar. Gemeinden waren nach § 13 Abs. 1 EnWG\n1998 verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für Leitungen zur unmittelbaren\nVersorgung der Letztverbraucher diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung\nzu stellen. Die Investitionsaufsicht nach § 4 EnWG 1935 wurde abgeschafft. Die Anschluss- und Versorgungspflicht blieb für Unternehmen, die in Gemeindegebieten die\nallgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführten, aufrechterhalten (§ 10\nEnWG 1998), die Preiskontrolle ebenfalls (§ 11 EnWG 1998).\n\n  Die Novelle schuf zur Ermöglichung von Wettbewerb Durchleitungsregelungen für        20\ndie Elektrizitätsversorgung. Der Gesetzgeber entschied sich dabei gegen den regulierten Netzzugang mit der Schaffung einer staatlichen Regulierungsbehörde und für\nden Netzzugang auf Vertragsbasis. Nach diesem System konnten der Netzbetreiber\nund der Netzzugangsinteressent privatautonom die Vereinbarung über den Netzzugang im Rahmen gewisser staatlicher Vorgaben treffen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren verpflichtet, anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für\nDurchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger waren, als sie in vergleichbaren Fällen innerhalb des Unternehmens oder gegenüber\nverbundenen oder assoziierten Unternehmen in Rechnung gestellt wurden (verhandelter Netzzugang, § 5, § 6 Abs. 1 EnWG 1998). Nähere Einzelheiten des Netzzugangs wurden gesetzlich nicht geregelt, die Parteien wurden insoweit auf eine vertragliche Regelung verwiesen. Der Bundeswirtschaftsminister machte von seiner\nErmächtigung, die Gestaltung dieser Verträge durch Rechtsverordnung zu regeln\nund Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festzulegen (§ 6 Abs. 2\nEnWG 1998), keinen Gebrauch. Stattdessen schlossen betroffene Verbände im Mai\n1998 eine Vereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten\nfür Strom und modifizierten diese im Dezember 2001 (vgl. Verbändevereinbarung\nüber Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie\nund über Prinzipien der Netznutzung <VV Strom II plus> mit Anlage 3 <Preisfindungsprinzipien> vom 13. Dezember 2001, BAnz Nr. 85b vom 8. Mai 2002).\n\n (c) Das Energiewirtschaftsgesetz 2005 brachte eine vollständige Neuregelung des       21\nEnergiewirtschaftsrechts, insbesondere weil die EG-Stromrichtlinie (Richtlinie 2003/\n54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\n96/92/EG, ABlEG Nr. L 176, S. 37) und die EG-Gasrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame\nVorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG,\nABlEG Nr. L 176, S. 57) den Mitgliedstaaten eine staatliche Regulierung des Netzzugangs und eine Entflechtung der Netzbetreiber aufgaben. In Umsetzung dieser Richt-\n\n\n\n                                        9/21\n\nlinien hat der Gesetzgeber das Energiewirtschaftsgesetz gänzlich neu gefasst (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005, BGBl I S. 1970 - im\nFolgenden: EnWG 2005). Es enthält ins Einzelne gehende, ausdifferenzierte Regelungen über Entflechtung, Regulierung des Netzbetriebs - insbesondere Netzzugang\nund Befugnisse der Regulierungsbehörde -, Planfeststellung, Wegenutzung, Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung sowie Behörden und Verfahren.\n\n Insbesondere hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Konzeption des verhandelten Netzzugangs aufgegeben und einen regulierten Netzzugang eingeführt. Die\nschon bestehende Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist mit Regulierungsaufgaben für Elektrizität und Gas betraut und in Bundesnetzagentur umbenannt worden (vgl. § 54 Abs. 1 EnWG 2005). Die Energieversorgungsunternehmen\nsind verpflichtet, zu von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelten (vgl. §§ 21,\n23a EnWG 2005) jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren (§ 20\nEnWG 2005).\n\n  Die Bundesnetzagentur kann dem Betreiber eines Energieversorgungsunternehmens den Missbrauch seiner Marktstellung untersagen (§ 30 Abs. 2 EnWG 2005),\nauf Antrag ein besonderes Missbrauchsverfahren durchführen (§ 31 EnWG 2005)\nund die Abschöpfung des durch Verstöße gegen die Netzzugangsvorschriften entstandenen wirtschaftlichen Vorteils anordnen (§ 33 EnWG 2005). Die Regulierungsbehörde kann im Wege der Aufsicht Unternehmen verpflichten, ein Verhalten, das\ngegen das Energiewirtschaftsgesetz verstößt, abzustellen (§ 65 Abs. 1 EnWG 2005).\nSie kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind\n(§ 68 Abs. 1 EnWG 2005); insbesondere hat sie ein Auskunfts-, Betretungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht (§ 69 Abs. 1, 3, 4, § 70 EnWG 2005). Betroffene haben bei Verletzung der Netzzugangsvorschriften einen Unterlassungsanspruch;\nbei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß können sie Schadensersatz verlangen (§ 32 Abs. 1, 3 EnWG 2005).\n\n  Das geltende Energiewirtschaftsgesetz ist bereits aufgrund des Wegfalls des Monopolschutzes, der für den Zeitraum vor 1998 kennzeichnend war, und der neuen Netzzugangsregelungen durch nur geringe Gemeinsamkeiten mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 gekennzeichnet. Es hat aber auch gegenüber dem\nEnergiewirtschaftsgesetz 1998 mit der Abkehr vom verhandelten Netzzugang und\nder Einführung des regulierten Netzzugangs und einer mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Regulierungsbehörde für die Energienetze einen Paradigmenwechsel in der Methode, Wettbewerb zu ermöglichen, vollzogen. In Abhängigkeit von\ndiesen Regelungen stellt sich dabei insbesondere auch die Frage, ob beziehungsweise mit welchen Folgen die Energieversorgung noch als „Daseinsvorsorge“ im Sinne der genannten Entscheidung des Senats zum Enteignungsrecht zu qualifizieren\nist, je anders. Eine Klärung verfassungsrechtlicher Fragen, die auch für das geltende\nEnergiewirtschaftsgesetz Geltung beanspruchen könnte, wäre durch eine Annahme\nder Verfassungsbeschwerde daher nicht zu erwarten.\n\n\n\n                                        10/21\n\n  bb) Die Verfassungsbeschwerde wirft auch keine grundsätzlichen, klärungsbedürftigen Fragen auf, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die verfahrensrechtliche\nAbsicherung der Kontrolle der Allgemeinwohlbindung nach Art. 14 Abs. 3 GG und\nebenso die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderten\nfür die Errichtung von Überlandleitungen ab 110 kV Nennspannung ein vorangehendes Planfeststellungsverfahren. An der Klärung dieser Fragen besteht kein über den\nvorliegenden Fall hinausgehendes allgemeines Interesse, weil der Gesetzgeber mit\ndem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben\nvom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833 <2847>) - abgesehen von Bahnstromfernleitungen, die hier nicht in Rede stehen - im nun geltenden § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG für\ndie Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit\neiner Nennspannung von 110 kV oder mehr ausnahmslos ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen hat. Die Frage, ob ein der Enteignung vorausgehendes Planungsverfahren unter umfassender Abwägung aller Belange verfassungsrechtlich geboten\nist, stellt sich daher für das geltende Recht nicht mehr. Dies gilt auch, sofern auf Antrag des Vorhabenträgers unter den Voraussetzungen des § 43b Nr. 2 EnWG ein\nPlangenehmigungsverfahren durchzuführen ist, da nach allgemeinen Grundsätzen\n(vgl. nur BVerwGE 98, 100 <103>, m.w.N.) die Erteilung der Plangenehmigung ein\nAkt planender Gestaltung ist, der eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordert.\n\n  cc) Schließlich hat die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung,            26\nsoweit die Beschwerdeführer vortragen, die Prüfung der Erforderlichkeit der Enteignung hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, weil es nicht\nausreiche, wenn die Enteignungsbehörde und die Gerichte die Planungen des Unternehmens lediglich nachvollzögen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die sich aus der Verfassung ergebenden Grundsätze zu Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Behörden und Gerichten geklärt.\nGrundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Die\nGrundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung\nist (vgl. BVerfGE 52, 391 <407>; 56, 216 <236>; 63, 131 <143>; 65, 1 <44>; 65, 76\n<94>; 69, 315 <355 f.>; 73, 280 <296>). Das gilt auch für die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit die behördliche Entscheidung ein Grundrecht berührt (vgl.\nBVerfGE 52, 380 <389 f.>; 53, 30 <65>).\n\n  Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen,\nschließt eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen\nund Wertungen im Grundsatz - unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung - aus (vgl. BVerfGE 15, 275\n<282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; stRspr). Wenn behördliche Entscheidungen auf\nfachlichen Bewertungen beruhen, die ohne spezialisierten Sachverstand nicht nachvollziehbar sind, kann die gerichtliche Kontrolle nicht mit der Begründung einge-\n\n\n\n                                          11/21\n\nschränkt werden, dass sie ohne sachverständige Hilfe nicht wirkungsvoll durchgeführt werden könne (vgl. BVerfGE 84, 34 <49 ff., 53, 55>). Soweit ein Kläger die\nEntscheidung von Fachfragen durch die zuständige Behörde mit hinreichend gewichtigen Gründen in Zweifel zieht, kann sie vom Gericht grundsätzlich mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger überprüft werden. Das Gericht muss sich der Hilfe von\nSachverständigen stets so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann, und jedenfalls solchen fachlichen Einwänden\nnachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Die aus\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fließenden Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung\nfachlicher Fragen entziehen sich jedoch allgemeiner Festlegung. Sie hängen im Einzelnen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des\njeweiligen Grundrechtseingriffs ab (vgl. BVerfGE 88, 40 <58 ff.>).\n\n  2. a) Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte          28\nder Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle\nVernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet\nist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung\ndes durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen\nUmgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche\nGrundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers\nkann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch\ndann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer\nauch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen\nErfolg haben würde (BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).\n\n b) Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung             29\nder Rechte der Beschwerdeführer anzunehmen. Eine besonders gewichtige oder die\nBeschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist hinsichtlich der Allgemeinwohldienlichkeit der angegriffenen Enteignungen und Besitzeinweisungen (aa), der unterbliebenen Durchführung\neines Planfeststellungsverfahrens (bb) und der unterbliebenen Einholung eines\nSachverständigengutachtens (cc) nicht festzustellen.\n\n  aa) Ob - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Bindung von Enteignungen für         30\nHochspannungsleitungen an das Allgemeinwohl nach dem Energiewirtschaftsgesetz\n1935 (1) und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 (2) im Allgemeinen nicht gewährleistet war, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer\nist jeweils nicht feststellbar, dass die sie treffenden Besitzeinweisungen und Enteignungen insoweit zu einer besonders gewichtigen oder sie existentiell treffenden Ver-\n\n\n                                         12/21\n\nletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geführt hätten.\n\n  (1) Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht ohnehin bereits im Jahr         31\n1984, wie dargelegt, § 11 EnWG 1935 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat,\nsoweit darin für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig\nerklärt wurde (vgl. BVerfGE 66, 248 <258 f.>), kommt es auf die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vielfach geäußerte Kritik an der Tauglichkeit der in diesem\nGesetz vorgesehenen Investitionskontrolle und Preisaufsicht (vgl. Gröner, Die Ordnung der deutschen Elektrizitätswirtschaft, 1975, S. 355 ff.; Jarass, Der Staat 1978,\nS. 507 <519 f., 525>; Baur, in: Ders./Lukes, Geschlossene Versorgungsgebiete, Versorgungssicherheit oder Wettbewerb, 1979, S. 1 <28>; anders Tegethoff, in:\nDers./Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand:\nFebruar 1985, § 4 EnergG, Abschnitt 1, Rn. 4) hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist,\ndass sich etwaige Mängel in diesem Bereich im Enteignungsverfahren zu ihren Lasten ausgewirkt hätten.\n\n  Sowohl die Enteignungsbehörde als auch die Gerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen ausführlich und eingehend mit der von den Beschwerdeführern\nin diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückten Frage, ob für das Vorhaben\nder Hochspannungsfreileitung ein Bedarf besteht, auseinander gesetzt und einen\nsolchen Bedarf nachvollziehbar bejaht. Insbesondere haben sie angenommen, dass\nnach dem sogenannten n-1-Prinzip - demgemäß der Bedarf als gesichert anzusehen\nist, wenn das Netz die Höchstlast auch bei Ausfall einer Leitung noch bewältigen\nkann - schon der damals bestehende Bedarf ohne Bedarfssteigerungen in der Zukunft nicht gesichert war. Gegen das n-1-Prinzip, gegen dessen sachliche Berechtigung keine Gründe ersichtlich sind, erheben die Beschwerdeführer keine Einwendungen. Ausgehend von dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass\nschon die Versorgungssicherheit aufgrund des bestehenden Bedarfs, unabhängig\nvon Bedarfssteigerungen das Vorhaben rechtfertigt, bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, dass sich etwaige Mängel der Investitionskontrolle oder der Preiskontrolle im\nFall der Beschwerdeführer dahin ausgewirkt haben könnten, dass das Vorhaben tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.\n\n (2) Es kommt hier auch nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen Enteignungen für die Errichtung von Hochspannungsleitungen zulässig sind, die\nunter den durch das Energiewirtschaftsgesetz 1998 neu geschaffenen Bedingungen\neines Wettbewerbsmarktes dazu dienen sollen, die Versorgung eines mit Energie bereits ausreichend versorgten Gebietes aufzunehmen (vgl. dazu Wieland, in: Dreier,\nGG, Bd. I, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 106). Zum einen geht das Vorhaben auf Bedarfsprognosen und Planungen zurück, die bereits vor der Öffnung des Energiemarkts für\nden Wettbewerb vorlagen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass es im Fall der Beschwerdeführer um die Errichtung einer zusätzlichen Leitung in ein Gebiet geht, das\n\n\n                                         13/21\n\nbereits ausreichend versorgt ist. Es steht nicht die Erschließung eines schon versorgten Strommarkts durch ein Konkurrenzunternehmen in einer Wettbewerbssituation\nin Rede. Die Enteignungsbehörde und die Gerichte haben vielmehr die Zulässigkeit\nder Enteignung aufgrund des seinerzeit bestehenden Strombedarfs unabhängig von\nNachfragesteigerungen bejaht, weil der bestehende Bedarf nicht mit Sicherheit habe\ngedeckt werden können.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in der angegriffenen Entscheidung           34\nbereits in Auslegung einfachen Rechts - insofern jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich - die Erforderlichkeit einer Enteignung nach § 12 Abs. 1 EnWG 1998 verneint, wenn der Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden könne\noder ein Freileitungsvorhaben allein die Wettbewerbsfähigkeit (Marktanteile) eines\nVersorgungsunternehmens sichern oder allein Zwecken der Telekommunikation\n(„Datenautobahn“) dienen solle (vgl. BVerwGE 116, 365 <376 f.>).\n\n Soweit die Beschwerdeführer schließlich auch die generelle Eignung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung der Enteignung\nzugunsten Privater in Zweifel ziehen, kann es darauf schon deshalb nicht mehr ankommen, weil sich die für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche Rechtslage\ndurch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005\ngrundlegend geändert hat. Gegen die erforderliche Gemeinwohlsicherung unter dieser neuen Rechtslage haben die Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände\nvorgebracht.\n\n  bb) Auch hinsichtlich der unterbliebenen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte, insbesondere ihres Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz nicht festzustellen.\n\n  (1) Aus Art. 14 GG unmittelbar ebenso wie aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der   37\nGerichte, bei Eingriffen in das Eigentum einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren\n(vgl. BVerfGE 45, 297 <333>; 46, 325 <334>; 89, 340 <342>). Die Rechtsschutzgarantie erfordert, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch\ndie rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Sie gewährleistet eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.\nBVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; stRspr). Zur verbürgten Wirksamkeit\ndes gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gehört auch, dass die Gerichte über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder\ndrohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>). Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und\nEntscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie\naus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich\ngenügt (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, dass\n\n\n\n                                         14/21\n\ndie öffentliche Gewalt ihre hoheitliche Maßnahme so wählt, dass der Einzelne dagegen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz hat (vgl. BVerfGE 10, 89 <105>;\n31, 364 <368>). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform zu fassen, die dem Bürger den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 70, 35 <56>). Jedoch kann sich\nim Einzelfall insbesondere aus dem Erfordernis prozeduralen Grundrechtsschutzes\ndie Notwendigkeit einer Vorverlagerung des Rechtsschutzes ergeben, vor allem um\nnicht korrigierbare faktische Vorprägungen von Entscheidungen zu vermeiden (vgl.\nBVerfGE 90, 60 <96> zur Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; 53, 30\n<59 f.>; 77, 381 <405 f.>; 78, 290 < 303 ff.> zur staatlichen Schutzpflicht für Leben\nund körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Beschluss des Zweiten\nSenats <Vorprüfungsausschuss> vom 1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, DVBl 1981,\nS. 374 <375> zum Luftverkehrsrecht).\n\n  (2) Im Ergebnis kann offen bleiben, ob und inwieweit nach diesen Grundsätzen eine      38\nVorverlagerung des Rechtsschutzes der von energiewirtschaftsrechtlichen Enteignungen betroffenen Eigentümer verfassungsrechtlich geboten war. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine\nvollständige Überprüfung von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz\n1935 und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 gewährleistete (a). Zwar mag bei der\nErrichtung von Hochspannungsleitungen nach alter Rechtslage die reale Gefahr faktischer Bindungen auf vorangegangenen Verfahrensstufen bestanden haben, die\nsich als Vorprägungen in tatsächlicher Hinsicht im Enteignungsverfahren auswirken\nkonnten, und deshalb eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes der Eigentümer vor\ndas Enteignungsverfahren angezeigt sein ließen; ob insoweit unter der Geltung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes 1935 und des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 ein verfassungswidriges Rechtsschutzdefizit bestand, kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer ist keine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes ersichtlich (b).\n\n  (a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ebenso wie in         39\nvorangegangenen Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 EnWG 1935 - für das Energiewirtschaftsgesetz 1998 ergaben sich insoweit keine entscheidenden Änderungen - die\nPflicht der Enteignungsbehörde betont, das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich\nnicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen. Nach dieser Rechtsprechung hatte\ndie Behörde die Vorhabenplanung „abwägend nachzuvollziehen“, soweit eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander\nund im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich war. Kam sie dabei aufgrund\neiner anderen Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, dass eine schonendere Trassenführung möglich sei, so\ndurfte sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht\nanordnen. Zwar war die Enteignungsbehörde - so das Bundesverwaltungsgericht im\n\n\n\n                                         15/21\n\nhier angefochtenen Urteil - an die Bedarfsfeststellung der Energieaufsichtsbehörde\ngebunden, sie musste jedoch - wenn sie nicht erreicht hatte, dass der Mangel behoben wird - nach außen, d.h. auch gegenüber den Eigentümern für die Fehler\nim Rahmen der Anfechtung der Enteignungen einstehen. Das Verwaltungsgericht\nhatte nachfolgend die angefochtenen Enteignungsmaßnahmen auf das Vorliegen\nder Enteignungsvoraussetzungen zu überprüfen. Fehler bei der Bedarfsfeststellung\nschlugen auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch und unterlagen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwGE 72, 365 <367>; 116, 365 <372,\n376>).\n\n  Mit dem „abwägenden Nachvollziehen“ war - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - jedenfalls im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Prüfung der\nEnteignungsvoraussetzungen durch die Enteignungsbehörde und in deren Kontrolle\ndurch die Verwaltungsgerichte verbunden. Insbesondere wurde dem Energieversorgungsunternehmen damit kein rechtsstaatlich bedenkliches, weil demokratisch nicht\nlegitimiertes und letztlich auch rechtsschutzfreies, uneingeschränktes Planungsermessen eingeräumt. Gerade in der hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung legt das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen die Einbindung\nder Planungen des Energieversorgungsunternehmens in das behördengeprägte\nRaumordnungsverfahren und in die nachfolgenden Planungsstufen verbunden mit\nder letztlich umfassenden gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit der Enteignungsentscheidung dar (vgl. BVerwGE 116, 365 <374 ff.>). Danach hatten die Enteignungsbehörde und die Gerichte in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des Eigentums rechtmäßig war. Den Beschwerdeführern\nwurde eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zuteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1994 - BVerwG 1 B 189.93 - Buchholz 451.17, Nr. 1 zu § 4 EnergG). Die Prüfung der Erforderlichkeit einer Enteignung\nnach § 11 Abs. 2 EnwG 1935 erforderte die Prüfung aller maßgebenden privaten und\nöffentlichen Belange (vgl. BVerwGE 80, 201 <207>). Ein nur begrenzt nachprüfbares\nPlanungsermessen des Energieversorgungsunternehmens jenseits seiner Gestaltungsbefugnis als Antragsteller erkannten die angegriffenen Entscheidungen nicht an\n(vgl. BVerwGE 72, 365 <366>; 116, 365 <373 ff.>).\n\n  (b) Dieser formal umfassenden Überprüfungsmöglichkeit der Enteignungsentscheidung wird von den Beschwerdeführern im Anschluss an entsprechende Kritik im\nrechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. nur aus der Literatur zum Energiewirtschaftsrecht Börner, Planungsrecht für Energieanlagen, 1973, S. 23, 31; Rieger, Der\nBau von Hochspannungsfreileitungen als Gegenstand des Energiewirtschafts-,\nRaumordnungs- und Landesplanungsrechts sowie des Bau- und Enteignungsrechts\nunter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung und des Rechtsschutzes der\nGemeinde, 1992, S. 154 ff.; von Götz, DVBl 1999, S. 1413 <1416>) entgegengehalten, dass sie als Rechtsschutzmöglichkeit allein gegen die letzte Verfahrensstufe zu\nspät komme, um hinreichend effektiv zu sein. Dem ist einzuräumen, dass in rechtlich\nund tatsächlich komplexen, in zahlreiche Verfahrensschritte abgeschichteten Ent-\n\n\n\n                                        16/21\n\nscheidungsabläufen, wie hier der Planung von Hochspannungsfreileitungen, auf früheren Planungsstufen faktische Prägungen und Vorfestlegungen stattfinden können,\ndie mit dem Angriff gegen die Endentscheidung ungeachtet einer rechtlich umfassenden Kontrollbefugnis der Gerichte nicht mehr mit realistischer Aussicht auf Erfolg in\nFrage gestellt werden können.\n\n  Ob, inwieweit und in welcher Form die Vorverlagerung des Rechtsschutzes für bestimmte Planungsentscheidungen verfassungsrechtlich geboten ist, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Festlegung. Die Entscheidung darüber hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Sachbereichs ab und ist in\nerster Linie dem Gesetzgeber vorbehalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\ndie phasenweise Abschichtung des Rechtsschutzes in der Regel für den Eigentümer\nzwar zu einer Vorverlagerung und damit zu einer entsprechenden Effektuierung, zugleich aber auch zu einer gewissen Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten\ngegen die nachfolgende Enteignung führt, weil er zur Vermeidung von Präklusionseffekten vielfach gehalten sein wird, bereits die Planungsentscheidung oder andere angreifbare Vorentscheidungen anzufechten, was seinerseits einer Rechtfertigung vor\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, NVwZ 2007, S. 573\n<574>). Nur ausnahmsweise wird sich daher aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergeben, dass allein eine bestimmte Form frühzeitigen Rechtsschutzes die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene vollständige Überprüfbarkeit in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend ermöglicht, zumal die Verfassung,\nwie ausgeführt (oben 2 b) bb) (1)), zwar einen effektiven, nicht jedoch den für den jeweiligen Betroffenen bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.\n\n  Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben womöglich verfassungsrechtlich gehalten war, im Energiewirtschaftsgesetz\n1935 oder im Energiewirtschaftsgesetz 1998 den Eigentümern, deren Grundstücke\nfür eine Hochspannungsfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, effektiven\nRechtsschutz gerade durch Einführung eines Planfeststellungsverfahrens zu eröffnen, oder ob für die von energiewirtschaftsrechtlichen Enteignungen betroffenen Eigentümer eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes in sonstiger Form von Verfassungs wegen geboten war.\n\n  Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte wegen der fehlenden Vorverlagerung des\nRechtsschutzes nicht festgestellt werden kann. Es ist aufgrund des Vorbringens der\nBeschwerdeführer nicht erkennbar, dass in ihrem Fall eine verfassungsrechtlich unzureichende Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1, 3 GG erfolgt wäre und\nsich eine eventuelle faktische Vorprägung auf früheren Verfahrensstufen zu ihrem\nNachteil ausgewirkt hätte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich im Verfahren ein faktisches „Trassenfindungsrecht“ des Energieversorgungsunternehmens\ndurchgesetzt hätte. Vielmehr beantragte das Energieversorgungsunternehmen zu-\n\n\n                                         17/21\n\nnächst die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für eine Hochspannungsleitung von Balgheim nach Fridingen und änderte auf starke Bedenken der Raumordnungsbehörde hin ihren Antrag dahin, eine Leitung von Tuttlingen nach Fridingen\nzu errichten. Auch dieses Projekt erfuhr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Trassenführung - unter Wahrung von Ausgangs- und\nZielort - nicht unerhebliche Modifikationen im Laufe des raumordnerischen Verfahrens. Hierauf gehen die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ein, sondern behaupten lediglich in allgemeiner Form das Bestehen eines faktischen „Trassenfindungsrechts“ der Energieversorgungsunternehmen.\nEbenso ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass\nfaktische Vorprägungen in früheren Verfahrensstadien für die Überprüfung der Enteignungsmaßnahme durch die Gerichte maßgebend und nicht korrigierbar gewesen\nwären. Der Verwaltungsgerichtshof hat eingehend technische Alternativen sowie andere Trassen erörtert. Insbesondere hat er sich mit den technischen Alternativen\ndes Baus eines Blockheizkraftwerks oder einer Windkraftanlage, der Verstärkung\ndes bestehenden 20 kV-Netzes, der Anbindung des Hammerwerks Fridingen mit\neinem 20 kV-Kabel, der Versorgung des Raums Aach vom Umspannwerk Beuren\naus, der Möglichkeit der Verringerung des Bedarfs durch den Abbau von Nachtspeicherheizungen, der intelligenten Laststeuerung und der Teilverkabelung der 110 kV-Leitung befasst sowie den Trassenverlauf unter Ausnutzung bereits bestehender 20\nkV-Trassen und eine alternative Anbindung Fridingens geprüft. Inwiefern sich hier\nfaktische Vorprägungen ausgewirkt haben sollen, legen die Beschwerdeführer nicht\nkonkret dar, sondern beschreiben lediglich allgemein die Gefahr solcher Vorprägungen. Gerade angesichts der ausführlichen Prüfung der Alternativen im Ausgangsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof hätte aufgezeigt werden müssen, weshalb\nim Gerichtsverfahren keine effektive Kontrolle der Linienführung möglich gewesen\nsein soll.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Verfahrens- und                45\nRechtsschutzdefizit auch darin sehen, dass die Erforderlichkeit des Vorhabens und\nsomit die Zulassung einer Enteignung dem Grunde nach nicht mehr Gegenstand des\nEnteignungsverfahrens sei, geht die Rüge am Inhalt der angegriffenen Entscheidung\nvorbei. Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die fehlerhafte Bedarfsfeststellung der Aufsichtsbehörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Prüfung der Enteignungsentscheidung, so dass, wenn\ndie Bedarfsfeststellung fehlerhaft ist, das auf die behördliche Enteignungsverfügung\ndurchschlägt.\n\n cc) Eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende         46\nVerletzung ihrer Grundrechte ist schließlich auch nicht festzustellen, soweit das Regierungspräsidium und die Gerichte davon abgesehen haben, ein Sachverständigengutachten zum Energiebedarf einzuholen. Die Beschwerdeführer legen bereits nicht\nhinreichend substantiiert dar, inwiefern sie durch das Unterlassen der Hinzuziehung\nvon Sachverständigen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt\n\n\n\n                                        18/21\n\nsein sollten.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Regierungspräsidium unter Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer von einer Heranziehung von Sachverständigen abgesehen habe, mangelt es an einer substantiierten, § 23 Abs. 1 Satz\n2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Das Regierungspräsidium hat in den Besitzeinweisungs- und Enteignungsbeschlüssen ausführlich dargelegt, von welcher\nVersorgungssituation es ausgeht und auf welchen Tatsachen das beruht. Dabei hat\nes auch nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen es die Einholung eines\nSachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten hat. Für welche dieser\nFeststellungen dem Regierungspräsidium die erforderliche eigene Sachkunde gefehlt habe, legen die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht im Einzelnen dar. Sie benennen zwar 13 Punkte, für deren Beurteilung dem Regierungspräsidium die Sachkunde gefehlt haben soll. Es handelt sich hierbei jedoch um eine\nlediglich schlagwortartige Zusammenstellung, die eine Auseinandersetzung mit den\nGründen der angefochtenen Beschlüsse des Regierungspräsidiums nicht enthält.\nSoweit diese Punkte die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Kapazität des vorhandenen Stromnetzes betreffen, ist ersichtlich nicht berücksichtigt, dass die Besitzeinweisungs- und Enteignungsbeschlüsse ausdrücklich zugrunde legen, dass der Bedarf dann als gesichert anzusehen ist, wenn das Netz die Höchstlast auch bei Ausfall\neiner Leitung noch bewältigen kann (sogenanntes „n-1 Prinzip“). Gegen das n-1 Prinzip erheben die Beschwerdeführer keine Einwände. Gleichwohl lassen ihre thesenartigen Kritikpunkte an den Feststellungen des Regierungspräsidiums dies außer Acht\nund gehen von Übertragungskapazitäten ohne jeden Ausfall aus. Ebenso gehen die\nEinwände, welche die prognostizierte Entwicklung des zukünftigen Strombedarfs betreffen, an den diesbezüglichen Feststellungen des Regierungspräsidiums vorbei.\nNach den angefochtenen Bescheiden war zum damaligen Zeitpunkt bereits der bestehende Strombedarf nicht gesichert und deswegen der Bedarf für die Hochspannungsleitung gegeben. Hierauf gehen die Beschwerdeführer nicht ein; sie legen nicht\ndar, warum ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, zum prognostizierten Bedarf einen Sachverständigen heranzuziehen, kausal für eine erhebliche Verletzung ihrer\nGrundrechte gewesen sein soll.\n\n  Ebenso mangelt es an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Sachverständigenbeweis erhoben und das Bundesverwaltungsgericht dies auf\nihre Revision hin nicht beanstandet habe. Das von den Beschwerdeführern eingeholte und dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren vorgelegte Privatgutachten betraf\ndie Kapazität des vorhandenen Stromnetzes, die prognostizierte Nachfrageentwicklung sowie technische Alternativen zur geplanten Leitung. Die Beschwerdeführer haben insoweit die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht\nförmlich beantragt, sondern lediglich angeregt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in\ndem angefochtenen Urteil zu allen genannten Punkten ausgeführt, warum die Feststellungen der Enteignungsbehörde nicht zu beanstanden seien und es einer weite-\n\n\n\n                                         19/21\n\nren Aufklärung des Sachverhaltes nicht bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat\ndie dagegen gerichtete Aufklärungsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen, da\nsie nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge.\nDie Beschwerdeführer hätten - so das Bundesverwaltungsgericht - mit der Revision\ndarlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der\nGrundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer Beweiserhebung in\nForm eines Sachverständigenbeweises hätte aufdrängen müssen. Mit den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, warum er von einer weiteren Aufklärung abgesehen habe, setze sich die Revision nicht hinreichend konkret und\nsubstantiiert auseinander. Demgegenüber verweisen die Beschwerdeführer mit ihrer\nVerfassungsbeschwerde zum einen lediglich darauf, sie hätten durch die Vorlage\ndes Gutachtens erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Leitung nachgewiesen;\nwarum die Feststellungen ihres Gutachtens nicht methodisch einwandfrei und in der\nSache vernünftig sein sollten, sei nicht ersichtlich. Dies geht an den Feststellungen\nder angegriffenen Urteile vorbei. Denn die Urteile gehen an keiner Stelle davon aus,\ndass das vorgelegte Privatgutachten nicht methodisch einwandfrei und in der Sache\nvernünftig sei. Zum anderen führen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde an, dass sie in der Revisionsbegründung auf zehn Seiten äußerst ausführlich dargelegt hätten, warum die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei, und dass sie dabei auf sieben Seiten auch auf die gerichtliche\nKontrolle eingegangen seien. Mit dieser pauschalen Bezugnahme auf die Revisionsbegründung haben die Beschwerdeführer jedoch nicht in der erforderlichen Form\ndargelegt, worin die Verletzung ihrer Verfassungsrechte durch das Bundesverwaltungsgericht liegen soll (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem haben die Beschwerdeführer zu der Frage, in welchen Punkten die Hinzuziehung eines\nSachverständigen notwendig gewesen wäre, in ihrer Revisionsbegründung in derselben Form wie in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur schlagwortartig Gesichtspunkte benannt, ohne diese im einzelnen nachvollziehbar darzulegen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   49\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                        20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. September 2008 - 1 BvR 1914/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080910_1bvr191402.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080910.1bvr191402\n\n\n\n\n                                    21/21\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080910_1bvr191402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-10/1-bvr-1914-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080910_1bvr191402.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080910_1bvr191402.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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