{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr216207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"2 BvR 2162/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2162/07 -\n- 2 BVR 2271/07 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\nder Russischen Föderation,\ngesetzlich vertreten durch den Präsidenten, ...\n\n- Bevollmächtigte: CMS Hasche Sigle,\n                   Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln -\ngegen I. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2007\n            - 11 U 6/07 -,\n\n        b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 - 11\n           U 6/07 -,\n\n- 2 BVR 2162/07 -,\n\nII. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 - 11 U 6/07\n       -,\n\n  b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2006 - 22 O 410/03 -,\n\n- 2 BVR 2271/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden\nund nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen eine Klage aus § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch\neines internationalen Schiedsgerichts.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin, die Russische Föderation, wurde durch einen Schieds-      2\n\n\n                                          1/7\n\nspruch des internationalen Schiedsgerichts bei der Handelskammer in Stockholm\nzur Zahlung einer Entschädigung an den Beklagten des Ausgangsverfahrens, eines\ndeutschen Staatsangehörigen, verpflichtet. Dem Schiedsverfahren lag der Vertrag\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni\n1989 (BGBl II 1990 S. 342) zugrunde. Der Schiedsspruch wurde durch einen Beschluss des Kammergerichts Berlin für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die gegen den\nSchiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin wurde von den\nzuständigen schwedischen Gerichten rechtskräftig abgewiesen.\n\n Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens Zwangssicherungshypotheken für               3\nGrundstücke der Beschwerdeführerin in Köln eintragen ließ, beantragte die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Köln, den Schiedsspruch in Verbindung mit\nden vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin\nherauszugeben und die Vollstreckung daraus zu unterlassen. Sie behauptete, der\nBeklagte habe die Anwendung des deutsch-sowjetischen Vertrages und damit die\nZuständigkeit des Schiedsgerichts durch falsche Angaben zu seinem angeblich ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland erschlichen. Das Landgericht Köln wies\ndie Klage durch das im Verfahren 2 BvR 2271/07 angegriffene Urteil vom 7. Dezember 2006 ab. Der Anspruch aus § 826 BGB scheitere unter anderem daran, dass die\nBeschwerdeführerin die Anforderungen an die Darlegung der Unrichtigkeit des\nSchiedsspruchs nicht erfüllt habe. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie\nnicht in der Lage gewesen sei, die von ihr vorgebrachten Einwendungen im Schiedsverfahren oder in der sich daran anschließenden Nichtigkeitsklage geltend zu machen.\n\n  Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln         4\nwies in einem Beschluss vom 14. Mai 2007 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung der Beschwerdeführerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es begründete die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Schiedsspruchs nicht hinreichend dargelegt und\nunter Beweis gestellt habe. Der Vorwurf, der Beklagte habe durch unrichtige Angaben zum Wohnsitz die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erschlichen, sei schon deshalb unbeachtlich, weil unter Unrichtigkeit nur die materielle Unrichtigkeit verstanden\nwerden könne. In einem weiteren Beschluss vom 9. Juli 2007 korrigierte das Oberlandesgericht Köln auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin seine\nRechtsansicht. Zwar sei der Wohnsitz des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern auch für die materielle Anspruchsberechtigung des Beklagten aus dem deutsch-sowjetischen Vertrag von Bedeutung. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Frage des Wohnsitzes sei jedoch\nim Hinblick auf die Unrichtigkeit des Schiedsspruchs unsubstantiiert. Selbst wenn\nman die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Auskünfte über den Aufenthalt des Beklagten in der Russischen Föderation unterstellte, wäre damit nicht widerlegt, dass\nder Beklagte vor dem Hintergrund seiner gesamten persönlichen und geschäftlichen\n\n\n\n                                          2/7\n\nBeziehungen in Deutschland jedenfalls seinen Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten habe. Für die Voraussetzungen des § 826 BGB trage die Beschwerdeführerin\ndie Beweislast. Darüber hinaus datierten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen teilweise aus 1999 und 2003, sodass die unterstellte Unrichtigkeit des\nSchiedsspruchs zumindest auch auf nachlässiger Prozessführung beruhe.\n\n  Die Beschwerdeführerin nahm hierzu Stellung und legte ein in ihrem Auftrag erstattetes Privatgutachten eines Zivilrechtslehrers vor, das den Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 826 BGB bejahte. Durch den in beiden Verfassungsbeschwerden\nangegriffenen Beschluss vom 6. August 2007 wies das Oberlandesgericht Köln die\nBerufung der Beschwerdeführerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dabei nahm es auf\ndie vorangegangenen Beschlüsse vom 14. Mai 2007 und vom 9. Juli 2007 Bezug\nund führte aus, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine abweichende\nBeurteilung rechtfertige.\n\n Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge nach § 321a               6\nZPO hatte ebenfalls keinen Erfolg und wurde durch den im Verfahren 2 BvR 2162/07\nangegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2007 als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\n                                           II.\n  Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sieht sich im Verfahren 2 BvR 2271/         7\n07 durch das Urteil des Landgerichts Köln und den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 im Wesentlichen in Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt. Ihre Gehörsrüge begründet sie damit, dass sich die Gerichte nicht\nmit zentralen Beweismitteln zum fehlenden Aufenthalt des Beklagten des Ausgangsverfahrens in Deutschland auseinandergesetzt hätten. Es handele sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. August 2007 zudem um eine Überraschungsentscheidung, da das vorgelegte Gutachten nicht gewürdigt worden sei.\nIhrem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz stehe entgegen, dass das Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht\nausreichend kontrolliert habe. Beide Gerichte hätten die Auskunft des föderalen Sicherheitsdienstes über die Grenzübergänge des Beklagten im Ausgangsverfahren\nnicht gewürdigt.\n\n Im Verfahren 2 BvR 2162/07 macht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin             8\neine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (prozessuales\nWillkürverbot) und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts\nKöln vom 6. August 2007 und vom 12. September 2007 geltend.\n\n                                          III.\n Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden haben weder\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchset-\n\n                                           3/7\n\nzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.\n\n  a) Zwar kann sich die Beschwerdeführerin als ausländischer Staat vor deutschen          10\nGerichten zumindest auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls auf die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und\nArt. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 75, 192 <200>). In\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch ungeklärt ist allerdings\ndie Frage, ob ein ausländischer Staat auch eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG\ngeltend machen kann. Die Zweifel an der umfassenden Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin können jedoch dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerden jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig sind.\n\n  b) Im Verfahren 2 BvR 2271/07 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen\nRechten nicht hinreichend substantiiert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dargetan.\n\n aa) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landgerichts Köln        12\nund den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 ist nicht ersichtlich.\n\n  (1) Soweit die Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Köln, insbesondere das Übergehen von Beweismitteln\nzum Aufenthalt des Beklagten des Ausgangsverfahrens, rügt und die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln\ngeltend macht, verkennt sie den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu\nfolgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die\nRichtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>)\nnoch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung (vgl.\nBVerfGE 65, 293 <295>) und schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines\nBeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz\nunberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>).\n\n (2) Soweit die Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten vorträgt, es handele       14\nsich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 um eine\nÜberraschungsentscheidung, weil das von ihr vorgelegte Privatgutachten eines Zivilrechtslehrers zu Fragen des Bestehens eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht gewürdigt worden sei, kann sie auch damit keine Gehörsverletzung begründen. Zwar\nverbietet die in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegte Pflicht der Gerichte, den Beteiligten\nGelegenheit zur Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Fragen einzuräumen,\n\n\n                                          4/7\n\n„Überraschungsentscheidungen“. Diese setzen allerdings voraus, dass sie sich ohne\nvorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein\ngewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht\nzu rechnen brauchte. Eine Überraschungsentscheidung setzt eine gravierende Enttäuschung prozessualen Vertrauens voraus (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133\n<144>; 98, 218 <263>). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Köln jedoch auf seine Einschätzung der entscheidungserheblichen Fragen in zwei Beschlüssen vom\n14. Mai 2007 und vom 9. Juli 2007 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte es\nzwar für möglich halten, das Oberlandesgericht Köln durch das von ihr vorgelegte\nPrivatgutachten von ihrem rechtlichen Standpunkt zu überzeugen, aus Sicht eines\ngewissenhaften und kundigen Beteiligten durfte sie aber nicht darauf vertrauen.\n\n  bb) Eine Verletzung des für zivilrechtliche Streitigkeiten allein aus Art. 2 Abs. 1 in   15\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 93, 99\n<107>) erschließt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten, das Oberlandesgericht Köln habe das vorinstanzliche Urteil in seinem\nBeschluss vom 6. August 2007 nicht ausreichend kontrolliert, ebenfalls nicht. Im Ergebnis greift sie auch hier die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an. Sie hätte aber darlegen müssen, dass das Oberlandesgericht ihr den\nZugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert habe (vgl.\nBVerfGE 74, 228 <234>), indem es etwa § 522 Abs. 2 ZPO willkürlich ausgelegt und\nangewendet habe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.\nMai 2007 - 1 BvR 624/03 -; JURIS, Rn. 16).\n\n c) Im Verfahren 2 BvR 2162/07 fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der           16\nBeschwerdeführerin.\n\n  aa) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2007 ist nicht           17\nmit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Die Entscheidung nach § 321a ZPO, mit\nder das Gericht die Fortführung des Verfahrens ablehnt, schafft keine eigenständige\nBeschwer (vgl. für die Entscheidung nach § 33a StPO BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -; JURIS, Rn. 8).\nSie lässt allenfalls eine bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die gesetzlich vorgesehene, der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienende „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Baumbach/\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 321a Rn. 2). Da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht - wie das Verfahren 2 BvR 2271/07\nunterstreicht - die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 321a ZPO. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen sich die Anfechtbarkeit von\nZwischenentscheidungen richtet (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 21, 139 <143 f.>; 24,\n\n\n                                           5/7\n\n56 <61> m.w.N.).\n\n bb) Auch im Übrigen fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, da der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 bereits mit der zeitlich früher eingelegten Verfassungsbeschwerde im Verfahren\n2 BvR 2271/07 angegriffen wurde.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              20\n\n                Broß                Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. September 2008 - 2 BvR 2162/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080904_2bvr216207.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr216207\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-2162-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-2162-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:28.002045+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-09-04/2-bvr-2162-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-09-04","dockets":["2 BvR 2162/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr216207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr216207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.09.2008 – 2 BvR 2162/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-2162-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden\nund nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":8},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":5},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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