{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080904_2bvr172003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr172003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"2 BvR 1720/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1720/03 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder A... AG,\nvertreten durch den Vorstand Dr. W... und Dr. B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Michael Loschelder und Kollegen,\n                   Hohenstaufenring 30-32, 50674 Köln -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Broß,\n                                   Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beschwerdeführerin begehrt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von\nAufwendungen, die ihr anlässlich der zögerlichen Räumung ihres Grundstücks durch\ndie belgischen Streitkräfte entstanden sind.\n\n                                           I.\n  1. Der Rechtsstreit betrifft die Liegenschaft Schloss B. in B., die etwa 66.000 m² umfasst und über zahlreiche Gebäude, darunter das ehemalige Herzogliche Bergische\nJagdschloss B., verfügt. Eigentümer war zunächst der preußische Staat, in dessen\nRechtsnachfolge das Land Nordrhein-Westfalen eintrat. Nach dem Zweiten Weltkrieg\nwurde das Grundstück von britischen Besatzungstruppen beschlagnahmt, die es zu\nBeginn der 50er Jahre den in Deutschland stationierten belgischen Streitkräften überließen.\n\n  Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. IX Abs. 3 Satz 2 des NATO-                  3\nTruppenstatuts vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl II 1961 S. 1190) als Aufnahmestaat dafür verantwortlich, alle Maßnahmen zu treffen, um den in Deutschland\nstationierten NATO-Streitkräften die benötigten Liegenschaften zur Verfügung zu\n\n\n\n                                          1/10\n\nstellen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet nach Art. 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen\nzu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, BGBl II 1961 S. 1183, im Folgenden: ZA-NTS) insbesondere, dass schon überlassene Liegenschaften weiterhin überlassen werden, soweit\nsie nicht aufgrund eines verringerten oder entfallenen Bedarfs nach Art. 48 Abs. 5\nZA-NTS zurückzugeben sind.\n\n Nach innerstaatlichem Recht ermöglicht das Landesbeschaffungsgesetz vom 23.            4\nFebruar 1957 (BGBl I S. 134, im Folgenden: LBG), dass dieser Grundstücksbedarf\ngedeckt wird. Instrumente sind die vorzeitige Besitzeinweisung und die Enteignung,\ndie Entschädigungspflichten auslösen (§§ 39, 47 LBG). Für altrequirierte, das heißt\nvor dem 5. Mai 1955 in Anspruch genommene Grundstücke fingiert § 64 Abs. 3\nSatz 1 LBG die Besitzeinweisung bis zum Ablauf des Jahres 1968. Für Grundstücke,\ndie zeitlich darüber hinaus benötigt wurden, bedurfte es einer selbständigen Besitzeinweisung und eines Enteignungsverfahrens.\n\n Die Liegenschaft Schloss B. wurde von den belgischen Streitkräften genutzt, ohne       5\ndass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den belgischen Behörden darüber eine nach Art. 48 Abs. 3 lit. b ZA-NTS vorgesehene Überlassungsvereinbarung\ngeschlossen worden war.\n\n Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland,              6\nvertreten durch die Oberfinanzdirektion Köln, kam es 1968 jedoch zu einem Schriftwechsel, weil die gesetzliche Besitzeinweisungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBG zum\nJahresende auslief. Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, erklärte sich das\nLand Nordrhein-Westfalen dazu bereit, der Bundesrepublik Deutschland die Liegenschaft bis zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen. Eine solche\nkam in der Folgezeit nicht zustande. Dessen ungeachtet zahlte die Bundesrepublik\nDeutschland dem Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit bis zum Ende des Jahres\n1995 eine Nutzungsentschädigung.\n\n 2. Im September 1997 erwarb die Beschwerdeführerin das Grundstück vom Land             7\nNordrhein-Westfalen, um dort ein Hotel einzurichten. Zu diesem Zeitpunkt nutzten die\nbelgischen Streitkräfte Schloss B. zum Betrieb einer Fernsehstation und einer flämischen Schule mit ungefähr 170 Schülern, die in einem Teil des Schlosses untergebracht war. Der Kaufvertrag sieht vor, dass die Beschwerdeführerin nicht in die „Vereinbarung“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des Schriftwechsels im Oktober 1968 eintritt. Sämtliche\nAnsprüche des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Bundesrepublik Deutschland\nwegen der Nutzung des Geländes durch die belgischen Streitkräfte wurden an die\nBeschwerdeführerin abgetreten.\n\n  Um den Bau des geplanten Hotels voranzubringen, forderte die Beschwerdeführerin die Oberfinanzdirektion Köln im November 1997 dazu auf, das Grundstück ge-\n\n\n                                         2/10\n\nräumt herauszugeben. Die Oberfinanzdirektion Köln wies dies zurück, da zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen ein faktischer\nNutzungsvertrag begründet worden sei und nach Auskunft der belgischen Streitkräfte\nnach wie vor Bedarf an dieser Liegenschaft bestehe.\n\n  Daraufhin erzielte die Beschwerdeführerin im Verhandlungswege die schrittweise      9\nFreigabe des Grundstücks. In einer ersten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundesrepublik Deutschland einigte man sich mit Zustimmung des\nKönigreichs Belgien auf eine Teilfreigabe des Grundstücks, die einen Umzug der\nSchule innerhalb des Schlosses beinhaltete. Außerdem leistete die Bundesrepublik\nDeutschland an die Beschwerdeführerin für die Grundstücksnutzung in den Jahren\n1997 und 1998 eine Abschlagszahlung. Eine zweite Vereinbarung sah die Rückgabe\ndes restlichen Grundstückes vor. Im Gegenzug finanzierte die Beschwerdeführerin\nden Umzug der Schule auf die bundeseigene Liegenschaft Schloss V. in R., wo die\nbelgischen Streitkräfte schon eine wallonische Schule betrieben. Dieser Umzug war\nauch mit Umbauten auf Schloss V. verbunden. Nach einer dritten Vereinbarung wurde die Nutzung des Grundstücks durch eine Geldzahlung endgültig abgegolten. Über\ndie der Beschwerdeführerin entstandenen, auf 12.142.734,-- DM bezifferten „Umzugskosten“, das heißt die Umbaumaßnahmen in Vorbereitung auf den Umzug innerhalb von Schloss B. und nach Schloss V., wurde keine Einigung erzielt.\n\n 3. a) Die Beschwerdeführerin klagte vor dem Landgericht Köln auf Zahlung eines      10\nTeilbetrages der Umzugskosten in Höhe von 1 Mio. DM. Das Landgericht wies die\nKlage ab. Es verneinte einen Anspruch unter anderem deswegen, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem ZA-NTS zur Überlassung des Grundstücks an die belgischen Streitkräfte verpflichtet gewesen sei.\n\n   Auf die Berufung der Beschwerdeführerin verurteilte das Oberlandesgericht Köln    11\ndie Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 511.291,88 €. Es bejahte einen Anspruch nach § 286 in Verbindung mit § 985 BGB unter anderem deshalb, weil die\nBundesrepublik Deutschland nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft\nhabe, um eine Freigabe der Liegenschaft zu erreichen. Außerdem seien die belgischen Streitkräfte nach Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS in Verbindung mit Art. 48 Abs. 5\nlit. a ZA-NTS zur Rückgabe verpflichtet gewesen.\n\n b) Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln mit       12\ndem angegriffenen Urteil vom 18. Juli 2003 auf.\n\n Der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 990 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu. Zwar sei die Bundesrepublik\nDeutschland zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet gewesen, weil sie weder\nnach dem Landesbeschaffungsgesetz noch nach der Einverständniserklärung des\nLandes Nordrhein-Westfalen, welches die Beschwerdeführerin nicht binde, ein Recht\nzum Besitz besessen habe. Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes habe sich\nverzögert, weil die Bundesrepublik Deutschland es abgelehnt habe, die von den belgischen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzug aus\n\n\n                                       3/10\n\ndem Schloss zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über den Verzicht\nauf diese Forderungen zu verhandeln.\n\n  Beides habe die Bundesrepublik Deutschland aber nicht zu vertreten. Maßgeblich       14\nseien hierfür die zwischen ihr und dem Land Nordrhein-Westfalen als damaligem Eigentümer bei Überlassung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Das Land\nhabe der Überlassung nach Maßgabe des ZA-NTS zugestimmt. Die Gewährleistungsverpflichtung des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS umfasse jedoch nicht die Übernahme von Kosten, die bei Baumaßnahmen anlässlich eines Umzugs anfielen.\n\n  Ferner habe die Bundesrepublik Deutschland auch nicht ermessensfehlerhaft die        15\nbestehenden Möglichkeiten ungenutzt gelassen, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu erreichen. Zur Einleitung eines Einigungsverfahrens nach\nArt. 80 A ZA-NTS sei sie auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen. Zwar obliege den Organen der Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher\nStaatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten. Der Bundesregierung stehe bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie einem Bürger durch\naußenpolitische Aktivitäten Schutz gewähren wolle, aber ein weites Ermessen zu.\nDieses Ermessen habe sich nicht auf eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland reduziert, die belgischen Streitkräfte zur Freigabe der Liegenschaft zu bewegen. Da\nsich der Liegenschaftsbedarf von Stationierungskräften gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a\nZA-NTS ausschließlich nach der Einschätzung des jeweiligen Entsendestaates richte, seien die belgischen Streitkräfte auch nicht verpflichtet gewesen, die Immobilie\nzurückzugeben. In dieser Situation habe man keineswegs davon ausgehen dürfen,\ndass die belgischen Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihren\nForderungen abgehen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen\noder auf eigene Kosten durchführen würden.\n\n  Auch ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Amtshaftungsanspruch bestünden\nnicht.\n\n  4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung       17\nihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n a) Die Versagung eines Anspruchs nach § 990 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 BGB a.F.         18\nverletze Art. 14 GG.\n\n  aa) Das Grundrecht auf Eigentum sei in seiner Bestands- und in seiner Wertgarantie verletzt.\n\n  Indem der Bundesgerichtshof eine faktische öffentliche Bewirtschaftung von Privateigentum gebilligt habe, habe er das Eigentumsrecht in seiner Bestandsgarantie verletzt. Das angegriffene Urteil unterscheide nicht das Rechtsverhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien einerseits und das für die\nEntscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Rechtsverhältnis zwischen der Bun-\n\n\n                                        4/10\n\ndesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin andererseits. Inhalts- und\nSchrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Enteignungsregelungen nach Art. 14 Abs. 3 GG könnten nur durch Außenrechtsnormen getroffen werden, nicht aber durch das NATO-Truppenstatut und das ZA-NTS. Der Zugriff des\nStaates auf Privateigentum richte sich im vorliegenden Fall daher allein nach dem\nLandesbeschaffungsgesetz. Da die Bundesrepublik Deutschland von den in diesem\nGesetz vorgesehenen Möglichkeiten, auf das Grundstück zuzugreifen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei sie zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet gewesen.\n\n Ferner sei das Eigentumsrecht auch in seiner Wertgarantie verletzt, weil die Beschwerdeführerin bis zur Räumung des Grundstücks zeitweise faktisch enteignet gewesen sei, ohne dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten zu haben.\n\n  bb) Außerdem habe der Bundesgerichtshof eine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verkannt. Die Bundesrepublik Deutschland habe gemäß Art. 48\nAbs. 5 lit. a (i) Satz 2 ZA-NTS gegenüber den belgischen Streitkräften die Überprüfung des Bedarfs verlangen und einen Freigabeantrag nach Art. 48 Abs. 5 lit. b ZA-NTS stellen müssen. Hätte dies nicht zum Abzug geführt, so hätte die Bundesrepublik Deutschland den belgischen Streitkräften zumindest eine Ersatzliegenschaft zur\nVerfügung stellen und den Umzug finanzieren müssen, sodass diese nach Art. 48\nAbs. 5 lit. a (i) Satz 3 ZA-NTS zum Abzug verpflichtet gewesen wären.\n\n  Zwar bestehe bei einer Schutzpflicht ein weiter Ermessensspielraum. Doch sei die       23\nPflicht verletzt worden, weil die Oberfinanzdirektion Köln mit Billigung des Bundesgerichtshofs vorliegend keinerlei Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der Beschwerdeführerin unternommen habe. Außerdem spreche gegen ein weites Ermessen, dass vorliegend die Auslegung und Anwendung bereits getroffener\nvölkerrechtlicher Vereinbarungen, ein Sachverhalt nichtpolitischen Charakters und\nuntergeordneter Bedeutung sowie das Verhalten nicht der Regierung, sondern einer\nVerwaltungsbehörde in Rede gestanden habe.\n\n b) Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil der Bundesgerichtshof die Eigentumsgarantie     24\nder Beschwerdeführerin nur mit einem Halbsatz gewürdigt und die neben einer Verzugshaftung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nur angeprüft habe.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt             25\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine         26\nVerletzung der Bestands- und der Wertgarantie des Art. 14 GG und eine Verletzung\nvon Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Eine Beschwerdebefugnis ist insoweit nicht ersichtlich.\n\n\n                                         5/10\n\n a) Eine etwaige Verletzung der abwehrrechtlichen Bestandsgarantie nach Art. 14           27\nGG hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anders als\nvorgetragen, trennt der Bundesgerichtshof zwischen den Rechtsverhältnissen der\nBundesrepublik Deutschland zum Königreich Belgien einerseits und zur Beschwerdeführerin andererseits und bejaht auch einen Anspruch auf Grundstücksherausgabe. Der Bundesgerichtshof stellt lediglich bei der Prüfung eines sekundärrechtlichen\nErstattungsanspruchs für die Frage des Vertretenmüssens darauf ab, dass der frühere Eigentümer, das Land Nordrhein-Westfalen, gegenüber der Bundesrepublik\nDeutschland einer Grundstücksüberlassung nach Maßgabe des ZA-NTS zugestimmt\nhabe.\n\n  Maßgeblich ist deshalb, ob Art. 14 GG im vorliegenden Fall gebietet, die freiwilligen   28\nAufwendungen eines Eigentümers zu erstatten, mit denen eine dem Staat zurechenbare rechtsgrundlose Grundstücksnutzung beendet wird. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar kann das Eigentumsrecht auch den finanziellen Ausgleich bestimmter\nEingriffe beinhalten (vgl. BVerfGE 58, 137 <150> zur ausgleichspflichtigen Inhaltsund Schrankenbestimmung). Insbesondere bei rechtswidrigen Eingriffen in das Eigentumsrecht sind staatshaftungsrechtliche Ausgleichsansprüche unter Umständen\ngrundrechtlich geboten (vgl. Depenheuer in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl.\n2005, Art. 14 Rn. 88). Die Ausgestaltung dieser Ansprüche unterliegt jedoch dem einfachen Recht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 165/90 -, NJW 2000, S. 1402). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht vorgetragen, inwiefern die Ausgestaltung der in Betracht zu ziehenden\nAnspruchsgrundlagen oder ihre Prüfung und Verneinung durch den Bundesgerichtshof gegen die abwehrrechtlichen Verbürgungen des Art. 14 GG verstoßen sollen.\n\n b) Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin         29\neine Verletzung der Wertgarantie des Art. 14 GG geltend macht, weil sie keinen angemessenen Ausgleich für die faktische Grundstücksnutzung erhalten habe. Denn\naufgrund der letzten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundesrepublik Deutschland war die Grundstücksnutzung durch Zahlung einer Entschädigung abgegolten. Überdies war vor dem Bundesgerichtshof eine derartige Nutzungsentschädigung auch nicht eingeklagt.\n\n  c) Schließlich ist auch eine mögliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht erkennbar. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die\nöffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. BVerfGE 13, 132\n<151>; 83, 182 <194>). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle\nRecht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Es besteht daher ein Anspruch auf eine tatsächliche\nwirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263 <274>; 93, 1 <13>; stRspr).\n\n Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt        31\nsein könnte. Um primärrechtlichen Rechtsschutz unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks hat sie nicht\n\n\n\n                                          6/10\n\nnachgesucht. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten der Bundesrepublik\nDeutschland gerichtlich überprüfen ließ, nämlich im Hinblick auf den eingeklagten\nzivil- beziehungsweise staatshaftungsrechtlichen Zahlungsanspruch, wurde es vom\nBundesgerichtshof auch einer vollumfänglichen Kontrolle unterzogen, namentlich im\nHinblick auf eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, auf einen baldigen Umzug\nder belgischen Streitkräfte hinzuwirken.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Verletzung einer aus           32\nArt. 14 Abs. 1 GG erwachsenden Schutzpflicht gerügt wird.\n\n  Soweit das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewandt\nhat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob sie nach ihrem Umfang und Gewicht in\nverfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (vgl. dazu\nBVerfGE 76, 143 <161 f.>; 108, 282 <294>). Die Annahme des Bundesgerichtshofs,\ndie Bundesrepublik Deutschland habe nicht aufgrund einer aus Art. 14 GG erwachsenden Schutzpflicht auf eine Freigabe des Grundstücks hinwirken müssen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.\n\n a) Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 GG, inländische      34\nUnternehmen vor Beeinträchtigungen durch fremde Staaten zu schützen, setzt die\nSchutzbedürftigkeit des Betroffenen voraus und belässt zudem einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Erfüllung.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte              35\nverfassungsrechtliche Schutzpflichten abgeleitet (vgl. BVerfGE 39, 1 <41 f.>; 46, 160\n<164>; 53, 30 <57>; 92, 26 <46>). Zudem ist der Staat auch zum Schutz deutscher\nStaatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten verpflichtet\n(BVerfGE 6, 290 <299>; 40, 141 <177 f.>; 41, 126 <182>; 55, 349 <364>; 113, 273\n<313 f.>; vgl. E. Klein, DÖV 1977, S. 704 ff., 707; Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 1992, S. 122 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 19. Aufl. 1993, Rn. 350; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1\nRn. 63). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG erfasst diese Schutzpflicht neben natürlichen\nauch inländische juristische Personen.\n\n  Eine derartige Schutzpflicht setzt jedoch die Schutzbedürftigkeit des Grundrechtsinhabers voraus. Die grundrechtliche Schutzpflicht bezweckt, dass der Staat den\nGrundrechtsinhaber vor verletzenden oder gefährdenden Einwirkungen nicht grundrechtsgebundener Dritter - Privater und anderer Staaten - bewahrt (vgl. BVerfGE 39,\n1 <41 f.>; 46, 160 <164>; 53, 30 <57>; 92, 26 <46>; E. Klein, NJW 1989, S. 1633;\nHesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 19. Aufl. 1993, Rn. 350; Dreier, in: Dreier,\nGG, Band 1, 2. Aufl. 2004, Vorb., Rn. 101; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl.\n2007, Vorb. vor Art. 1 Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat daher das Vorliegen\neiner Schutzpflicht erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt wurden (vgl. BVerfGE 6, 290 <299>; 40, 141 <177 ff.>) oder die\n\n\n                                         7/10\n\nMaßnahmen einer fremden Hoheitsgewalt gegenüber Deutschen oder in Deutschland Wirkung entfalteten (vgl. BVerfGE 55, 349 <364 ff.>; 77, 170 <215>). Darüber\nhinaus wird eine Schutzpflicht auch befürwortet, wenn sich sonstige Gefahren wie etwa Naturgewalten nur mit staatlicher Hilfe abwehren lassen (vgl. Stern, Staatsrecht\nIII/1, 1988, S. 734 f.).\n\n Eine grundgesetzliche Schutzpflicht besteht hingegen nicht, wenn die Störung einer      37\nRechtsposition unmittelbar vom Staat selbst ausgeht und schon durch das grundrechtliche Abwehrrecht erfasst wird (vgl. Stern, Staatsrecht III/1, 1988, S. 733, Fn.\n136). Denn bei einem derartigen Grundrechtseingriff kann der Betroffene selbst gegen den Staat vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn Dritte faktisch auf eine grundrechtlich geschützte Position einwirken, dies aber dem Staat zuzurechnen ist.\n\n  Zudem ist der Maßstab für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen strenger als der Maßstab für die Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht, die dem Staat ein weites Ermessen belässt. Schon die auf innerstaatliches\nHandeln abzielende grundrechtliche Schutzpflicht gibt lediglich ein Ziel vor, während\ndie Auswahl der zweckdienlichen und gebotenen Schutzmaßnahmen dem Staat obliegt (vgl. BVerfGE 39, 1 <44>; 46, 160 <164>; 96, 56 <64>). Auch die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger gegenüber dem Ausland beinhaltet allein die Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 55, 349\n<364 f.>; 77, 170 <214 f.>; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 1988, - 17 A\n2620/85 -, Ziff. 42; Geck, ZaöRV 1956/57, S. 477 ff., 518, 523 ff.; Doehring, Die\nPflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes, 1959, S. 89 ff.; Klein,\nDÖV 1977, S. 704 ff., 707; Treviranus, DÖV 1979, S. 35 ff., 37; Geiger, Grundgesetz\nund Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 289; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16\nAbs. 1 Rn. 63). Bei Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde Staaten setzt die\nSchutzpflichtverletzung daher voraus, dass der Grundrechtsadressat gänzlich untätig\ngeblieben ist oder die getroffenen Maßnahmen offensichtlich völlig ungeeignet oder\nunzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 <214 f.>). Hierbei verfügt die Auswärtige Gewalt\nüber ein weites Ermessen. Dies gilt nicht nur für Vertragsverhandlungen, bei denen\nsich die vertraglichen Vereinbarungen auf das politisch Erreichbare beschränken\n(vgl. BVerfGE 40, 141 <178>), sondern für außenpolitisches Handeln insgesamt, weil\ndie Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom\nWillen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden kann (BVerfGE 55, 349\n<365>).\n\n b) In der angegriffenen Entscheidung wird eine etwaige Schutzpflicht nach               39\nArt. 14 GG nicht in verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise verkannt. Hierbei kann\noffen bleiben, ob - wie vom Bundesgerichtshof angenommen - die Verhaltensweise\nder Bundesrepublik Deutschland noch von ihrem weiten außenpolitischen Ermessen\ngedeckt war. Denn auf eine grundgesetzliche Schutzpflicht kann sich die Beschwerdeführerin mangels Schutzbedürftigkeit nicht berufen, weil die Störung ihrer Rechtsposition dem eigenen Staat zuzurechnen ist und schon durch das grundrechtliche\nAbwehrrecht erfasst wird.\n\n\n                                         8/10\n\n  Die Nutzung der Liegenschaft Schloss B. durch die belgischen Streitkräfte war der      40\nBundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Denn die Bundesrepublik Deutschland\nhatte sich zwar nicht der Rechtsinstrumente des Landesbeschaffungsgesetzes bedient, sich durch den Schriftwechsel des Jahres 1968 mit dem Land Nordrhein-Westfalen als dem früheren Grundstückseigentümer aber ins Benehmen über die\nGrundstücksnutzung gesetzt, um so ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gegenüber\ndem Königreich Belgien nach Art. 48 ZA-NTS nachzukommen. Diese Grundstücksnutzung griff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein, weil sie weder auf\neiner Besitzeinweisung oder einer Enteignung nach dem Landesbeschaffungsgesetz\nnoch auf einem Einverständnis der Beschwerdeführerin beruhte und daher ohne\nRechtsgrundlage erfolgte. Dieser Eingriff unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation auch von einer möglichen staatlichen Schutzpflicht, die im Hinblick auf gesundheitliche Gefahren durch die Stationierung auswärtiger Streitkräfte für unbeteiligte\nDritte geltend gemacht wurde (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>).\n\n  Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Grundrechtseingriff nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei der rechtsgrundlosen Nutzung\neines Grundstücks steht es dem betroffenen Eigentümer offen, Herausgabe- oder\nFolgenbeseitigungsansprüche geltend zu machen oder in letzter Konsequenz mit der\nVerfassungsbeschwerde gegen den Grundrechtseingriff vorzugehen. Der Eigentümer bedarf daher keines ergänzenden Schutzes, wenn er auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und stattdessen direkt mit dem Entsendestaat\nin Verhandlungen tritt. Im vorliegenden Fall hätte die Bundesrepublik Deutschland\ngegebenenfalls auch dazu verpflichtet werden können, Anstrengungen zur Freigabe\ndes Grundstücks durch das Königreich Belgien zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin zog es jedoch vor, den Umzug nach Wünschen der belgischen Streitkräfte\nselbst zu finanzieren, um deren Abzug zu beschleunigen und möglicherweise auch\ndem Risiko zu entgehen, dass die Nutzung der Liegenschaft für Stationierungszwecke auf Grundlage des Landesbeschaffungsgesetzes nachträglich legalisiert wird.\nDiese fehlende Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes kann nicht im Nachhinein durch die Annahme einer Schutzpflicht kompensiert werden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    43\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. September 2008 - 2 BvR 1720/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080904_2bvr172003.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr172003\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080904_2bvr172003.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-1720-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080904_2bvr172003.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/rk20080904_2bvr172003.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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