{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr096707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"2 BvR 967/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 967/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Lober,\n                    Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2007 - 51 Zs 606/\n      05 - 25/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\nam 4. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2007 - 51 Zs 606/05 - 25/\n07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 19 Absatz 4 und\nArtikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht Köln zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen Antrag         1\nauf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.\n\n 1. Der Beschwerdeführer war Regierungsdirektor in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in einer vom\nBundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Zeitschrift\nBeiträge veröffentlicht hatte. Der Untersuchungsführer gab ein Rechtsgutachten zu\nder Frage in Auftrag, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung Dienst-\n\n\n                                         1/7\n\npflichten verletzt habe. Beauftragt wurde Professor Dr. L..., der auch Prozessbevollmächtigter eines Antragsstellers im NPD-Parteiverbotsverfahren war. Sobald der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlangt hatte, lehnte er den Gutachter als befangen ab. Weil der Untersuchungsführer über diesen Antrag nicht entschied, lehnte\nder Beschwerdeführer auch ihn als befangen ab. Der Untersuchungsführer legte jedoch das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht dem Bundesdisziplinargericht vor, obwohl dies vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angemahnt wurde, sondern erstellte den Untersuchungsbericht und lud zur Schlussanhörung. Erst\nals der Beschwerdeführer beim Bundesdisziplinargericht eine Aufhebung des Anhörungstermins beantragte, hob der Untersuchungsführer den Termin auf und legte das\nAblehnungsgesuch vor. Das Bundesdisziplinargericht sah dieses Gesuch als begründet an, weil der Untersuchungsführer nicht über die Ablehnung des Sachverständigen entschieden, das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch nicht nach § 56\nAbs. 4 Satz 2 BDO dem Bundesdisziplinargericht zur Entscheidung vorgelegt und\nstattdessen einen Termin zur abschließenden Anhörung angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte das Disziplinarverfahren im Februar 2005 ein, weil\ndie Einleitungsverfügung zu unbestimmt gewesen sei.\n\n  2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsführer vor, er habe dadurch das        3\nRecht gebeugt, dass er ein Rechtsgutachten zu Fragen des innerstaatlichen Rechts\neingeholt, nicht über den Antrag, das Rechtsgutachten für unzulässig zu erklären und\nüber die Befangenheit des Gutachters zu befinden, entschieden und schließlich das\ngegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch nicht dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Ermittlungsverfahren ein. In der Begründung wird die Einlassung des Untersuchungsführers auf annähernd einer Seite wiedergegeben. Da dieser vorgebracht habe, noch nie zuvor mit\neinem Disziplinarverfahren betraut gewesen zu sein, sich seit seinem Staatsexamen\nim Jahre 1970 nicht vertieft mit strafrechtlichen oder strafprozessualen Themen beschäftigt zu haben und seine Verhaltensweise für korrekt zu halten, sei ihm bewusst\nunrechtmäßiges Handeln nicht nachzuweisen. Die Beschwerde hiergegen wies die\nGeneralstaatsanwaltschaft Köln zurück, weil der Nachweis des Vorsatzes nicht zu\nführen sei.\n\n Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung im         4\nKlageerzwingungsverfahren. Der Antrag fasst den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln und die dort wiedergegebene Einlassung des Untersuchungsführers zusammen. Der Antrag gibt insbesondere wieder, dass der Untersuchungsführer\nsich damit verteidigt, mangels praktischer Erfahrungen mit Strafprozessrecht und\nVerfahrensfragen nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und dass ihm nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Köln daher bewusst unrechtmäßiges Handeln nicht\nnachzuweisen sei.\n\n Das Oberlandesgericht Köln verwarf den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss          5\nals unzulässig. Ein Klageerzwingungsantrag müsse nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO\nzum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen\n\n\n                                         2/7\n\nsollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben.\nGefordert werde eine Begründung, die es dem Gericht ermögliche, ohne Rückgriff\nauf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehöre auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung\ndes Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren\nwesentliche Ergebnisse, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde sowie den\nInhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergebe, dass der Senat - auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten -\nüberprüfen könne, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt habe. Die\nAntragsschrift des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, weil sie\ndie Einlassung des Beschuldigten und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nur bruchstückhaft und damit unzureichend wiedergebe.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          6\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\nDas Oberlandesgericht Köln habe die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 StPO überspannt. Der Klageerzwingungsantrag gebe den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln und die Einlassung des Beschuldigten ihrem wesentlichen Inhalt\nnach wieder, soweit sie mitgeteilt worden sei. Eine darüber hinausgehende Darstellung könne nicht verlangt werden.\n\n 4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur           7\nÄußerung.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur               8\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 64 <72 ff.>; 77, 275 <284>; 88, 118 <125>; 96, 27 <39>).\nDanach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.\n\n 1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Köln verstößt gegen Art. 19       10\nAbs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118\n<124>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch\neine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen\nund für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96,\n\n\n                                         3/7\n\n27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE\n88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45\n<48>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988\n- 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.\nApril 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 <273> sowie vom\n13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).\n\n  Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht\nBVerfGE 42, 64 <72 ff.>; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/\n98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ\n2006, S. 308).\n\n  b) Es verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Oberlandesgericht Köln den Klageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers nach § 172 Abs. 3\nSatz 1 StPO für unzureichend begründet hält.\n\n  aa) Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3               14\nSatz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den\nGang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die\nGründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die\nOberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988,\nS. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -,\nNJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; BVerfG, Beschlüsse der 1.\nKammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ\n2007, S. 272 <273> sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).\n\n  Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern          15\nmüssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich\nIrrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\n\n\n\n                                          4/7\n\nZweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272\n<273>) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1\nSatz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch\nwenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 <47 ff.>; 5,\n45 <47 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April\n2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).\n\n bb) Nach diesem Maßstab verstößt es gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG,         16\nwenn es im vorliegenden Fall für die Wahrung der Darlegungsanforderungen § 172\nAbs. 3 Satz 1 StPO nicht genügen soll, dass der Antragsteller die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenfasst.\n\n  Das Ziel des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zu\nermöglichen (vgl. dazu auch den Beschluss des SächsVerfGH vom 18. März 2004\n- Vf. 77-IV-03 -, NJW 2004, S. 2729 <2730>; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung,\n51. Aufl. 2008, § 172 Rn. 27a), wird erreicht, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten wiedergibt. Eine darüber hinausgehende Pflicht, diese Dokumente auch\nin ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar zu Gänze wiederzugeben, lässt sich\nhingegen nicht begründen.\n\n Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst hat, verstößt die Annahme der Unzulässigkeit\ndurch das Oberlandesgericht Köln gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG. Denn\ndie Antragsschrift enthält die Verteidigung des Untersuchungsführers, mangels strafprozessualer Kenntnis nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und das maßgebliche\nArgument aus dem Einstellungsbescheid, dass bewusst unrechtmäßiges Handeln\ndaher nicht nachweisbar sei.\n\n Wenn das Oberlandesgericht Köln implizit davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur die mitgeteilte Einlassung des Untersuchungsführers wiederzugeben, sondern sich selbst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der Einlassung zu verschaffen hatte, so verstößt dies im vorliegenden Fall ebenfalls gegen\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen         20\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls\ndann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -,\nNJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 <48>; 5, 45 <48> sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/\n96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -,\n\n\n                                         5/7\n\njuris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, Eu-GRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post\naufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht\nzu verifizieren).\n\n  Im vorliegenden Fall bestand keine Veranlassung für eine Akteneinsicht. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln erweckt den Eindruck, die Einlassung des Untersuchungsführers vollständig oder zumindest in ihren wesentlichen Zügen wiedergegeben zu haben. Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Einlassung weitere\nrechtlich relevante Informationen enthalten könnte. Denn Tatsachen, aus denen auf\ndie subjektive Tatseite der Rechtsbeugung geschlossen werden könnte (vgl. dazu\nden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1993 - (503) 76 Js 1458/92 (63/\n92) -, MDR 1995, S. 191 <192>), scheinen entweder - wie die juristische Vorbildung\ndes Untersuchungsführers - in der mitgeteilten Einlassung erschöpfend behandelt\noder - wie etwaige anwaltliche Hinweise auf die Pflicht zur Weiterleitung von Befangenheitsanträgen - ohne Rückgriff auf die Einlassung feststellbar. Letzteres gilt auch\nfür Umstände, die auf die besondere Schwere des begangenen Verfahrensverstoßes\nhinweisen.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 19              22\nAbs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht Köln geht nicht auf die Frage\nein, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung vorliegt. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Klageerzwingungsantrag in der Sache Erfolg gehabt, das heißt\nAnlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1, § 175 Satz 1 StPO\noder zu weiteren Ermittlungen nach § 173 Abs. 3 StPO gegeben hätte.\n\n 2. Der Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht           23\nKöln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a          24\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. September 2008 - 2 BvR 967/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080904_2bvr096707.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr096707\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:26.994430+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-09-04","dockets":["2 BvR 967/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr096707","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr096707"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.09.2008 – 2 BvR 967/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2007 - 51 Zs 606/05 - 25/\n07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 19 Absatz 4 und\nArtikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht Köln zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/172","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"172","label":"§ 172 StPO","mentions":9},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":8},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/173","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"173","label":"§ 173 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/175","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"175","label":"§ 175 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2008-09-04","docket":"2 BvR 967/07","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr096707","id":"bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-04/2-bvr-967-07","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Köln","date":"2008-10-21","docket":"51 Zs 606/06 - 25/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Köln","date":"2008-12-05","docket":"51 Zs 606/06 - 25/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-09-16","docket":"2 BvR 2394/08","decision_type":"Stattgebender Kammerbeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100916.2bvr239408","id":"bverfg/2010-09-16/2-bvr-2394-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-09-16/2-bvr-2394-08","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BVerfGK 14, 211","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:26.994430+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}