{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080901_2bvr093908","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080901.2bvr093908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"2 BvR 939/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 939/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L …\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2008 - 18 Qs\n         11/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2007 - ER\n         IV Gs 9042/07 -\n\n\n\n                                hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n                                am 1. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2008 - 18 Qs 11/08 -\n     und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2007 - ER\n     IV GS 9042/07 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1\n     Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und\n     die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\n     für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine richterliche Anordnung der Entnahme und    1\nmolekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in\nkünftigen Strafverfahren gemäß § 81g Abs. 1 StPO.\n\n\n                                        1/6\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist in der Vergangenheit unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln, Ausübung der verbotenen Prostitution und Diebstahls wiederholt straffällig geworden. Zuletzt wurde sie mit Urteil des\nAmtsgerichts München vom 1. August 2002 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Diese und eine weitere zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe\naus einer früheren Verurteilung wurden der Beschwerdeführerin - nach Ablauf der\nBewährungszeit - mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 28. September\n2005 erlassen.\n\n  2. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 ordnete das Amtsgericht München gemäß §§ 81g, 81f und 81a Abs. 2 StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen der Beschwerdeführerin zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die Beschwerdeführerin sei durch Urteil des Amtsgerichts\nMünchen vom 1. August 2002 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Des Weiteren sei sie vor dieser Anlasstat mehrfach wegen\nVerstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Diebstahls und Prostitution straffällig geworden. Insbesondere sei sie am 10. September 2000 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden. Bei ihren Straftaten handele es sich zwar im Einzelnen\nnicht in jedem Fall um erhebliche Straftaten nach § 81g StPO. Indes stehe die Vielzahl der begangenen Delikte im Unrechtsgehalt durchaus einer erheblichen Straftat\ngleich. Die DNA-Maßnahme sei im Hinblick auf zukünftige Straftaten zur Identifizierung notwendig.\n\n 3. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, sie sei weder während ihrer Bewährungszeit noch in den zwei Jahren nach deren Ende straffällig oder sonst wie auffällig geworden. Vielmehr habe sie sich einer Langzeittherapie und regelmäßigen\nDrogenscreenings unterzogen. Insgesamt habe sie eine positive Entwicklung genommen, so dass die Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen\nnicht gerechtfertigt sei.\n\n  4. Mit Beschluss vom 7. April 2008 verwarf das Landgericht München I die Beschwerde der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses - als unbegründet. Ergänzend führte das Landgericht aus,\naufgrund des eingeholten Bundeszentralregisterauszugs stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 13 mal straffällig geworden sei, allein viermal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es seien bereits mehrfach Bewährungsstrafen verhängt worden, unter anderem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es bestehe daher Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen\nwerde.\n\n\n\n                                          2/6\n\n                                          II.\n  1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen             6\nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Sie trägt sinngemäß vor, die Gerichte hätten die Umstände\nihres Falles nicht hinreichend gewürdigt. Sie habe in ihren schlimmsten Krisenzeiten -\nmit Ausnahme von Diebstählen geringwertiger Sachen - ausschließlich selbst schädigende Straftaten begangen. Sie habe illegale Drogen zum ausschließlichen Eigenverbrauch erworben und sei der Prostitution nachgegangen. „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO seien hierin entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht zu sehen. Die Prostitution sei mittlerweile noch\nnicht einmal mehr strafbar. Im Übrigen sei die gegen sie verhängte fünfjährige Bewährungsfrist mittlerweile seit mehr als zweieinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass\nsie auch nur einmal straffällig geworden sei. Sie unterziehe sich einer Langzeittherapie und regelmäßigen Drogenscreenings. Insgesamt habe sie eine positive Entwicklung genommen; ihre Situation habe sich weitgehend stabilisiert. Die Anordnung der\nEntnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen erweise sich\ndaher insgesamt als unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.\n\n 2. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 hat die Kammer im Wege einer einstweiligen            7\nAnordnung die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse bis zu einer Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Die Kammer hat dem Bayerischen\nStaatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. Das Staatsministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b,\n§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I und des Amtsgerichts          9\nMünchen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-                  10\nIdentifizierungsmusters greifen in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl.\nBVerfGE 103, 21 <32 f.>). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der\nSelbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte of-\n\n\n\n                                          3/6\n\nfenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>). Es gewährt seinen Trägern\nSchutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe\nder auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden\nInteresse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>).\n\n  b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl.\nBVerfGE 103, 21 <33 ff.>). Dies gilt auch insoweit, als § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO die\nErhebung eines DNA-Identifizierungsmusters auch wegen sonstiger Straftaten erlaubt, die isoliert betrachtet nicht von erheblicher Bedeutung sind, deren wiederholte\nBegehung aber im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 - juris, Rn. 5).\n\n c) Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO allerdings            12\ngehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -; juris, Rn. 17). In den\nFällen des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO setzt eine Anordnung der Maßnahme daher zunächst voraus, dass das Gericht einzelfallbezogen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darlegt, warum die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung\ngleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 -; juris, Rn. 5).\n\n  Notwendig für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO ist des Weiteren,               13\ndass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,\ndass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert. Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei \"nicht sicher auszuschließen\", kann indes einen Eingriff in das\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr\npositiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Eine bloße Wiedergabe\ndes Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 ff.>; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -; Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).\n\n\n\n                                           4/6\n\n  Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht bei der Entscheidung\nnach § 81g Abs. 1 StPO nicht. Jedoch sind im Rahmen der Gefahrenprognose im\nSinne des § 81g Abs. 1 StPO Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die\ngleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Dies gilt etwa für die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf\nseit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit\noder einen Straferlass. Aufgrund des nach dem Gesetz unterschiedlichen Prognosemaßstabes kann die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 81g StPO\nindes - im Einzelfall - auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafaussetzung\nzur Bewährung erfolgt war. In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene\nGerichte entsteht indes regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 ff.>).\n\n d) Diesen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 81g Abs.            15\n1 StPO entsprechen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts München I\nund des Amtsgerichts München nicht.\n\n Die Gerichte haben sich darauf beschränkt, die von der Beschwerdeführerin begangenen und abgeurteilten Straftaten zu benennen, und - unter bloßer Wiederholung\ndes Gesetzeswortlauts - allein aus der wiederholten Tatbegehung geschlossen, die\nBeschwerdeführerin werde auch in Zukunft Straftaten (von erheblicher Bedeutung)\nbegehen. Die besonderen Umstände des Falles der Beschwerdeführerin haben sie\ndabei außer Acht gelassen. So gehen weder das Amtsgericht noch das Landgericht\ndarauf ein, dass die letzte gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und diese Strafe mittlerweile - nach erfolgreicher\nBewährung - erlassen worden ist. Auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin -\nauch nach Ablauf ihrer Bewährungsfrist - seit nunmehr sechs Jahren straffrei geblieben ist, lassen die Gerichte unberücksichtigt. Darüber hinaus fehlt jede auf den Einzelfall bezogene Feststellung, dass und inwieweit die von der Beschwerdeführerin\nbegangenen Straftaten in einer Gesamtschau geeignet waren, den Rechtsfrieden\nempfindlich zu stören, und daher einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne\ndes §?81g Abs. 1 Satz 2 StPO gleichstehen.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.         17\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    18\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. September 2008 - 2 BvR 939/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080901_2bvr093908.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080901.2bvr093908\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-01/2-bvr-939-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-01/2-bvr-939-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:26.161232+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-09-01/2-bvr-939-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-09-01","dockets":["2 BvR 939/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080901.2bvr093908","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080901_2bvr093908","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080901.2bvr093908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-01/2-bvr-939-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2008 - 18 Qs 11/08 -\n     und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2007 - ER\n     IV GS 9042/07 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1\n     Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und\n     die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\n     für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/81g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81g","label":"§ 81g StPO","mentions":12},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/81a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81a","label":"§ 81a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/81f","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81f","label":"§ 81f StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:26.161232+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}