{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080830.2bvr067108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-08-30","aktenzeichen":"2 BvR 671/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 671/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S …\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hack & Jobs,\n                   Kaiserstraße 15, 52249 Eschweiler -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2008 - 2\n         Ws 81/08 -,\n\n      b) den Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 7. November 2007 - 61\n         KLs 42 Js 92/00-24/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\nam 30. August 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2008 – 2 Ws 81/08 –\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die       1\nAnordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n\n\n\n                                       1/12\n\n                                           I.\n 1. a) Das Landgericht Aachen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom              2\n31. Oktober 1997 wegen Mordes und anderer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 25. Juni 1998 rechtskräftig.\n\n b) Im Mai 1999 leitete die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschwerdeführer           3\nund gegen seine frühere Lebensgefährtin Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz\nsowie wegen Urkundsdelikten ein. In der Strafsache gegen die Lebensgefährtin wurde am 20. Januar 2000 Anklage erhoben. Sie wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2000 unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr sowie unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchter Gefangenenbefreiung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen Verstoßes gegen das\nWaffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. In den Urteilsgründen stellt das Landgericht fest, sie habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer\nseinen Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt geplant, der mittels eines Hubschraubers und unter Einsatz von Kriegswaffen erfolgen sollte. Über ein von ihr in die Justizvollzugsanstalt eingeschmuggeltes Mobiltelefon habe der Beschwerdeführer aus der\nStrafhaft heraus Anweisungen zur Tatplanung erteilt. Es sei beabsichtigt gewesen,\ndie notwendigen finanziellen Mittel durch den Handel mit Betäubungsmitteln zu erwirtschaften. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte in der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt, das strafmildernd berücksichtigt\nwurde.\n\n  c) Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden am 23. November 2000               4\nabgeschlossen, die Anklageschrift vom gleichen Tag stellte ihm das Landgericht am\n18. Dezember 2000 zu. Darin wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von September\n1994 bis August 1999 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu\nhaben und einen anderen zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angestiftet zu haben. Zudem werden ihm Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie Anstiftung zur Urkundenfälschung zur\nLast gelegt. Im Wesentlichen liegt der Anklageschrift der Tatvorwurf zugrunde, der\nBeschwerdeführer habe seine gewaltsame Befreiung aus der Strafhaft geplant und\nhierzu detaillierte Anweisungen an seine frühere Lebensgefährtin erteilt, wobei die finanziellen Mittel durch Drogengeschäfte hätten erwirtschaftet werden sollen. Bereits\nvor seiner Inhaftierung habe er auf seinem Grundstück vier funktionstüchtige Splitterhandgranaten, drei Maschinenpistolen, elf Faustfeuerwaffen, unterschiedliche Munition, Schalldämpfer und weiteres Zubehör sowie knapp 4 kg Amphetamin versteckt;\nüber diese Gegenstände habe er jederzeit verfügen können, weil er allein dieses Versteck gekannt habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von März\nbis Juli 1999 seiner Lebensgefährtin aufgetragen, ihm zum Zweck der geplanten\nFlucht gefälschte Personaldokumente zu besorgen, was diese auch getan habe.\n\n Der Beschwerdeführer habe sich in der Justizvollzugsanstalt um eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens bemüht und zu diesem Zweck auch versucht, auf Zeu-\n\n\n                                          2/12\n\ngen einzuwirken. Zu den Tatvorwürfen habe er sich bisher nicht eingelassen, doch\nwerde er in der Hauptverhandlung durch die in der Anklageschrift genannten Zeugen,\nvor allem durch seine frühere Lebensgefährtin, überführt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Hauptverfahren vor dem Landgericht – große Strafkammer –\nAachen zu eröffnen.\n\n  d) Nachdem dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum 28. Dezember 2000           6\nantragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden war, ordnete der Kammervorsitzende\nin den folgenden Jahren wiederholt die Wiedervorlage der Akten für Zeiträume von\neinem Monat bis zu sechs Monaten an. Die Verfügungen wurden teilweise mit Vermerken ergänzt, wonach die Kammer ausgelastet sei, sodass eine Terminierung\nnicht in Betracht komme. Auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vermerkte der Vorsitzende am 22. März 2005, eine Hauptverhandlung könne im Spätherbst stattfinden,\nsofern keine Umfangsverfahren in den nächsten vier Monaten eingingen und sich die\nHaftsachen in Grenzen hielten. Am 5. Juli 2005 vermerkte er wiederum, dass die\nKammer bereits zu diesem Zeitpunkt mit Haftsachen bis Dezember 2005 ausgelastet\nsei. Die Staatsanwaltschaft bat nach Akteneinsicht mit Verfügung vom 8. November\n2005 nochmals darum, dem Verfahren Fortgang zu geben und über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu entscheiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines\ndrohenden Beweismittelsverlustes erscheine ein Fortgang dringend geboten, eine\nweitere Verzögerung sei nicht mehr vertretbar. Auf erneute Anfrage der Staatsanwaltschaft teilte der Vorsitzende schließlich am 9. November 2006 mit, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen ließen eine Hauptverhandlung bis zum Bezug des\nNeubaus nicht durchführbar erscheinen.\n\n  2. a) Am 7. November 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines         7\nHaftbefehls, da der Ausgang des vom Beschwerdeführer betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens betreffend seine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ungewiss\nsei. Am gleichen Tag ordnete das Landgericht gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft an. In dem Haftbefehl wurden ihm die Anklagevorwürfe zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer sei dieser Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund der\nFluchtgefahr. Angesichts der Anklagevorwürfe müsse der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz biete. Aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung verfüge er kaum mehr über nennenswerte soziale Bindungen. Zudem sei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben. Für\nden Fall einer Haftentlassung sei konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer\nin unlauterer Weise auf Zeugen einwirken werde, um die Beweislage zu seinen\nGunsten zu verändern. Das Landgericht stellte fest, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgeworfenen Taten\nbereits lange zurücklägen, gewahrt sei.\n\n b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte mit Schriftsatz vom 18. Januar         8\n2008 Haftbeschwerde ein, in der er geltend machte, dass über Jahre keine Verfahrensförderung stattgefunden habe. Die gerichtliche Tätigkeit habe sich in Wiedervor-\n\n\n                                        3/12\n\nlageverfügungen und Vermerken des Kammervorsitzenden, dass die Durchführung\neiner Hauptverhandlung nicht möglich sei, erschöpft. Aufgrund dieser Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot müsse das Verfahren von Amts wegen eingestellt\nwerden; bereits aus diesem Grund könne der Haftbefehl keinen Bestand haben. Im\nÜbrigen liege allenfalls ein hinreichender, aber kein dringender Tatverdacht vor, da\nfür die Tatvorwürfe, die bis zu 14 Jahre zurücklägen, Beweismittelverlust eingetreten sei. Auf diese Gefahr habe die Staatsanwaltschaft bereits am 8. November 2005\nhingewiesen. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer kaum über nennenswerte soziale Bindungen verfüge. Vielmehr werde er regelmäßig besucht und\nseine Wohnung von Familienangehörigen aufrechterhalten. Fluchtgefahr sei auch\ndeshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe\nverbüße. Auch Verdunkelungsgefahr sei nicht gegeben; im Haftbefehl werde nicht\neinmal der Versuch unternommen, hierfür über unsubstantiierte Behauptungen hinaus konkrete Anknüpfungstatsachen anzuführen.\n\n  Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2008 nicht ab        9\nund führte aus, es bestehe die Absicht, in Kürze über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und „gegebenenfalls zeitnah“ die Hauptverhandlung durchzuführen. Bisher sei mit Rücksicht auf vorrangig zu bearbeitende Haftsachen über diese\nFragen noch nicht entschieden worden.\n\n c) Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar         10\n2008 als unbegründet.\n\n  Der dringende Tatverdacht beruhe auf den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die in eine Hauptverhandlung selbst dann eingeführt werden könnten, wenn die Zeugin selbst nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stehen sollte, wofür allerdings keine Anhaltspunkte beständen. Im Übrigen beruhten die\nAnklagevorwürfe auf Sachbeweisen, etwa den Aufzeichnungen der überwachten Telekommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin sowie den sichergestellten Gegenständen.\n\n  Fluchtgefahr liege vor, da der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Bestrafung   12\nzu rechnen habe, von der ein erheblicher Fluchtanreiz ausgehe. Ungeachtet regelmäßiger Besuchskontakte sei davon auszugehen, dass dem durch die drohende\nStrafe ausgehenden erheblichen Fluchtanreiz keine durchgreifenden sozialen Bindungen entgegenständen. Das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren zeige ebenso wie die im Jahr 1999 mit hoher krimineller Energie und\nunter massiver Einflussnahme auf die ehemalige Lebensgefährtin unternommene\nAusbruchsvorbereitung, dass er bereit sei, legale und illegale Anstrengungen zu unternehmen, um seine persönliche Freiheit wiederzuerlangen. Der Senat verkenne dabei nicht, dass die Ausbruchspläne vor mehreren Jahren gefasst worden seien. Doch\nseien nach ihrer Aufdeckung strenge Sicherheitsvorkehrungen ergriffen worden, die\ndie Handlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers erheblich\neingeschränkt hätten. Dies könne sich bei Erfolg des Wiederaufnahmeantrages än-\n\n\n\n                                        4/12\n\ndern.\n\n  Es bestehe auch Verdunkelungsgefahr. Zur Begründung stellte das Oberlandesgericht auf die Ausbruchsvorbereitungen des Beschwerdeführers im Jahr 1999 sowie\nseine damaligen massiven Versuche, auf Zeugen einzuwirken, ab. Er habe seinerzeit\nversucht, ursprüngliche Zeugenaussagen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens in bestimmter Weise zu seinen Gunsten abzuändern. Seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er detaillierte Anweisungen erteilt, mit verschiedenen Zeugen\nKontakt aufzunehmen, was diese auch getan habe. Daher liege es nahe, dass er im\nRahmen des unverändert betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens versuchen werde, in gleicher Weise auf die Zeugin einzuwirken. Diese Annahme liege umso näher,\nals es dem Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen gelungen sei, in der\nZeugin ein Gefühl der Mitschuld an seiner Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu wecken und er dieses nunmehr erneut für seine Zwecke ausnutzen könnte. Zudem habe die Zeugin seinerzeit Rache gefürchtet, wenn sie ihn nicht unterstütze. Der\nBeschwerdeführer habe ihr gegenüber angekündigt, er werde sich an Justizpersonen\nrächen, die sich an seiner Verurteilung beteiligt hätten. Die Zeugin habe diese Drohung durchaus ernst genommen und daraus die Befürchtung abgeleitet, auch sie\nwerde die Rache des Beschwerdeführers treffen, wenn sie seine Pläne nicht unterstütze.\n\n Schließlich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Haftbefehl auch unter dem     14\nGesichtspunkt, dass seit der Anklageerhebung mehr als sieben Jahre vergangen seien, nicht unverhältnismäßig sei. Es liege weder ein besonders schwerwiegendes\nAusmaß der Verfahrensverzögerung vor, noch sei von besonderen Belastungen des\nBeschwerdeführers auszugehen. Dieser habe sich während der fraglichen Zeit aufgrund eines rechtskräftigen Urteils ununterbrochen in Strafhaft befunden. Die Verfahrensverzögerung, aus der sich insoweit kein Verfahrenshindernis ergebe, das dem\nErlass eines Haftbefehls entgegenstände, könne bei der Strafzumessung in ausreichendem Maß berücksichtigt werden.\n\n Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 ließ das Landgericht die Anklage zu und eröffnete        15\ndas Hauptverfahren. Es bestimmte – beginnend mit dem 14. Oktober 2008 – 21 Termine zur Hauptverhandlung.\n\n                                         II.\n Mit seiner gegen den Haftbefehl des Landgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot und Art. 19 Abs. 4 GG. In seinem auf das Freiheitsgrundrecht bezogenen Vortrag macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes\ngeltend:\n\n Es fehle bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass ei-        17\n\n\n                                         5/12\n\nnes Haftbefehls. So liege kein dringender Tatverdacht mehr vor, da für die Tatvorwürfe Beweismittelverlust eingetreten sei, worauf die Staatsanwaltschaft bereits am\n8. November 2005 hingewiesen habe. Bei der Auseinandersetzung mit den Haftgründen seien Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers grundlegend verkannt worden, indem insbesondere eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vorgenommen worden sei. Darüber hinaus seien\ndie Haftentscheidungen unverhältnismäßig und verstießen daher gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Es liege ein elementarer\nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen vor, nachdem seit Zustellung der Anklageschrift über sieben Jahre hinweg keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen worden seien. Die Haftentscheidung könne bereits deshalb keinen Bestand haben, da der mehr als siebenjährige Stillstand der Rechtspflege zu\neinem Verfahrenshindernis führe, aufgrund dessen das Verfahren von Amts wegen\neinzustellen sei. Dem Beschwerdeführer dürfe es von Verfassungs wegen nicht zum\nNachteil gereichen, dass seine Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum Abschluss gebracht worden sei. Überdies enthalte die Begründung des Beschlusses\ndes Oberlandesgerichts erkennbar keine hinreichende Konkretisierung, wann und in\nwelchem Umfang dem Verfahren Fortgang gegeben werde. Die bloße Ankündigung\ndes Landgerichts, es sei beabsichtigt, in Kürze über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und „gegebenenfalls zeitnah“ Hauptverhandlungstermine anzusetzen, stelle keine angemessen beschleunigte Behandlung des Verfahrens dar.\n\n                                        III.\n  Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde gemäß § 94                18\nBVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat unter anderem ausgeführt,\ndass der Untersuchungshaftbefehl derzeit nicht vollzogen werde und allenfalls zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führe, die jedoch seinen\nFreiheitsanspruch nicht in unvertretbarer Weise berührten.\n\n                                        B.\n\n                                         I.\n  Soweit die auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, nimmt die\nKammer die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.\n\n 1. a) Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft steht im Spannungsfeld zwischen        20\nden legitimen und unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen Straf-\n\n\n                                        6/12\n\nverfolgung und dem durch Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG\ngewährleisteten Freiheitsrecht der Person. Die Entziehung der persönlichen Freiheit\nkann demjenigen, der noch nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nur in begrenzten Ausnahmefällen zugemutet werden. Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten\nUnschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342 <347>). Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der\nFreiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der\nStrafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49>; 36, 264\n<270>; 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der\nstaatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung\ndes Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49>).\n\n  Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit      21\ndes Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der\nStraferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem\nverfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 53, 152 <158 f.>;\nBVerfGK 7, 421 <427>). Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden,\nsachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verzögerungen, weil die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um das Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen, steht dies der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig\nentgegen. Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer\ndurch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend\nBVerfGE 20, 45 <50>, sowie BVerfGE 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <273>; BVerfGK 7,\n421 <428>). Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls\nnach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152 <162>; BVerfGK 6, 384\n<391>) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen\nwird und lediglich Überhaft vermerkt ist. Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 2 Ws 191/91 -, NJW 1991, S. 2302).\n\n  b) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person         22\nmuss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass\nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht\n(vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Die mit Haftsachen betrauten Ge-\n\n\n\n                                          7/12\n\nrichte haben sich deshalb bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit den einzelnen Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen\nund diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. In der Regel\nsind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG,\nBeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -\n, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR\n1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang\neine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Unterbleibt eine entsprechende Abwägung, so hat dies\nregelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zur Folge.\nGleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist oder einzelne Belange\nfehlgewichtet werden.\n\n  2. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts        23\ninsgesamt nicht gerecht, weil bei der grundrechtlichen Abwägung das Gewicht des\nFreiheitsgrundrechts nicht in hinreichender Weise berücksichtigt worden ist.\n\n a) Ob die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG           24\nbei der Anwendung und Auslegung der Haftgründe nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO\nvom Oberlandesgericht hinreichend berücksichtigt wurde, ist nicht völlig frei von\nZweifeln.\n\n  So hat das Oberlandesgericht zur Begründung der Fluchtgefahr auch das vom Beschwerdeführer betriebene Wiederaufnahmeverfahren herangezogen, ohne näher\ndarzulegen, in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet und ob ein Antrag\nauf Vollstreckungsunterbrechung gestellt wurde, obwohl der Wiederaufnahmeantrag\nals solcher die Gefahr einer Flucht nicht zu begründen vermag. Bei der Feststellung\nder Verdunkelungsgefahr geht das Oberlandesgericht nicht auf die Frage einer aktuell bestehenden konkreten Gefährdung der Sachverhaltsermittlung durch ein unlauteres Einwirken seitens des Beschwerdeführers ein, sondern überträgt lange zurückliegende Vorgänge schematisch auf die aktuelle Situation. Die Frage, ob ein solches\nEinwirken angesichts der heutigen Situation überhaupt noch erfolgversprechend wäre - die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat hinsichtlich ihrer eigenen Beteiligung an den Straftaten im Jahre 2000 ein umfassendes Geständnis abgelegt und wurde zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so dass fraglich\nerscheint, ob sie überhaupt noch Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhält, ob\nsie bereit wäre, von ihrer damaligen Belastung des Beschwerdeführers abzurücken,\nund ob angesichts ihrer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ein nunmehriger Widerruf ihres damaligen Geständnisses als glaubhaft angesehen werden\n\n\n                                         8/12\n\nkönnte -, wird nicht einmal aufgeworfen. Dies hätte aber gerade deshalb nahegelegen, weil das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich feststellt, dass die Aussagen der früheren Lebensgefährtin im Wege eines Urkundsbeweises in ein Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer eingeführt werden könnten und die Anklage im Übrigen auf Sachbeweisen beruhe.\n\n b) Ob das Oberlandesgericht dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers bei der            26\nFeststellung der Haftgründe vor diesem Hintergrund in hinreichender Weise Rechnung getragen hat, kann hier allerdings offen bleiben. Denn jedenfalls lassen die\nAusführungen des Oberlandesgerichts eine unrichtige Auffassung von Bedeutung\nund Reichweite des Beschleunigungsgebots erkennen.\n\n  Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts bestand der            27\ndem Beschwerdeführer eröffnete Haftbefehl bereits über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten, ohne dass das Landgericht über die Zulassung der Anklage und die\nEröffnung des Hauptverfahrens entschieden hatte. Die Frage der Angemessenheit\ndieses Zeitraums und damit der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände\ndes konkreten Falles beurteilt werden. Hier lagen außergewöhnliche Umstände vor,\ndie für die Bemessung der von Verfassungs wegen gebotenen Verfahrensbeschleunigung ersichtlich nicht außer Betracht bleiben konnten: Die Anklageschrift, über die\nim Zwischenverfahren noch immer nicht entschieden war, war bereits im Jahr 2000\nund damit sieben Jahre vor Erlass des Haftbefehls bei dem Landgericht eingegangen, ohne dass das Landgericht auf die wiederholte Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft dem Verfahren in irgend einer Weise Fortgang gegeben hätte. Zwar haben solche nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen unmittelbar nur\nBedeutung für die Strafzumessung und stehen der Verhängung von Untersuchungshaft, soweit sie kein Verfahrenshindernis begründen, von Verfassungs wegen nicht\nals solche entgegen. Mittelbar erlangen sie jedoch Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, weil diese sich nunmehr nur noch bei besonders sorgfältiger und vor allem zügiger Sachbehandlung verfassungsrechtlich rechtfertigen\nlässt. Angesichts dieses besonderen Hintergrundes hätte das Oberlandesgericht bei\nder Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der Frage nachgehen müssen, ob eine solcherart beschleunigte Sachbehandlung vorliegt.\n\n  Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Das Oberlandesgericht hat sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt,\ndass das Landgericht beabsichtige, in Kürze über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nzu entscheiden und „gegebenenfalls zeitnah“ eine Hauptverhandlung durchzuführen.\nDen Fragen, ob diese wenig konkreten Erklärungen des Landgerichts in seinem\nNichtabhilfebeschluss in Anbetracht der außergewöhnlichen Verfahrensverzögerung\nvor Haftbefehlserlass als ausreichend angesehen werden können und gegebenenfalls welche – dann konkret zu benennenden – Umstände sofortigen Entscheidungen\n\n\n                                         9/12\n\nüber die Zulassung der Anklage und über die Terminierung einer etwaigen Hauptverhandlung entgegenstehen, ist es indes nicht nachgegangen. Weder hat das Oberlandesgericht eine dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden zu den Gründen veranlasst, aus denen bislang nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nentschieden worden ist, noch hat es angesichts der über einen Zeitraum von sieben\nJahren hinweg erfolgten Schiebeverfügungen des Kammervorsitzenden die Belastung der Strafkammer in den kommenden Monaten abgefragt. Anstelle dieser verfassungsrechtlich gebotenen Sachaufklärung hat das Oberlandesgericht mit den nicht\nüberprüften Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss argumentiert,\ndie durch den weiteren Zeitablauf erneut widerlegt worden sind. Denn erst am 7. Mai\n2008 und damit ein halbes Jahr nach Haftbefehlserlass hat das Landgericht über die\nZulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.\n\n Ob die zwischenzeitlich erfolgte Terminierung der Hauptverhandlung auf den           29\n14. Oktober 2008 – mithin mehr als elf Monate nach Erlass des Haftbefehls – bei einem normalen Verfahrensablauf mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Frage nach einer hinreichenden\nBeschleunigung muss hier im Lichte der besonderen Konstellation einer außergewöhnlichen Verfahrensverzögerung vor Erlass des Haftbefehls betrachtet werden.\nUnter Berücksichtigung dieses Hintergrunds wird das Oberlandesgericht nunmehr erneut über die Beschwerde zu entscheiden haben.\n\n  3. Hat die Rüge einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts, ist auf die\nparallel erhobenen Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.\n\n                                        II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts         31\nrichtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen\nnach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch\nnicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt,\nweil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2         32\nAbs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt insoweit an einer den Anforderungen der § 92, § 23\nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden, hinreichend substantiierten Behauptung einer Grundrechtsverletzung, weil der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde allein zu einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nähere Ausführungen macht und die übrigen Grundrechtsverletzungen ohne Begründung lediglich in\nden Raum stellt.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer in dem Haftbefehl des Landgerichts schließlich ei-    33\n\n\n                                       10/12\n\nnen Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erkennt, fehlt es\nebenfalls an einer hinreichend substantiierten Begründung.\n\n  Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ein Haftbefehl hätte aufgrund der Verfahrensverzögerung von sieben Jahren von Verfassungs wegen von vornherein nicht erlassen werden dürfen. Zur Begründung eines Verfahrenshindernisses bezieht er sich\nauf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt wird, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne „in außergewöhnlichen Einzelfällen“ zu\neinem Verfahrenshindernis führen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des\nVerstoßes im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr in Betracht komme\n(vgl. BGHSt 46, 159 ff.). Zu der Frage, ob und gegebenenfalls warum eine Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung auf der Strafzumessungsebene nicht in Betracht kommen könnte, macht der Beschwerdeführer indes keine Ausführungen. Damit hat er ein sich aus der Verfahrensverzögerung ergebendes Verfahrenshindernis,\nwelches dem Haftbefehlserlass entgegenstehen könnte, lediglich behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt, sodass auch der vom Beschwerdeführer mit dem\nBestehen eines Verfahrenshindernisses begründete Verstoß gegen sein Grundrecht\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in hinreichend substantiierter Weise begründet ist\n(vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2004 – 2 BvR 1249/04 -, NJW 2005, S. 656 f.). Weitere konkret auf\nden Haftbefehl bezogene verfassungsrechtliche Einwände des Beschwerdeführers\nlassen sich seinem Vortrag nicht entnehmen.\n\n                                        III.\n  1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2      35\nGG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts festzustellen. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c\nAbs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird unter Beachtung der vorstehenden\nAusführungen erneut über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden\nhaben.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      36\nIm Hinblick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung\nder Erstattung von zwei Dritteln der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers\nangemessen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    37\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. August 2008 - 2 BvR 671/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080830_2bvr067108.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080830.2bvr067108\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-30/2-bvr-671-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-30/2-bvr-671-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:25.985668+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-08-30/2-bvr-671-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-08-30","dockets":["2 BvR 671/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080830.2bvr067108","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080830.2bvr067108"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-30/2-bvr-671-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. 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