{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr119808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"2 BvR 1198/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1198/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P…,\n\ngegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 2008 - 1\n            Ws 98/08 und 1 Ws 99/08 -,\n\n         b) den Vermerk des Landgerichts Görlitz vom 23. April 2008 - 8 KLs 350\n            Js 14106/04 -,\n\n      2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. April 2008 - 1\n            Ws 73/08 -,\n\n         b) die Verfügung des Landgerichts Görlitz vom 14. März 2008 - 8 KLs\n            350 Js 14106/04 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 26. August 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 2008 - 1 Ws 98/08\nund 1 Ws 99/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich im Umfang der Stattgabe der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser.\nIm Übrigen wird der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag abgelehnt und die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/8\n\nDas Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im       1\nBeschwerdeverfahren gegen Fesselungsanordnungen und Postkontrollen bei Untersuchungsgefangenen.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Görlitz. Gegen ihn läuft ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.\n\n 1. Mit Verfügung vom 10. März 2008 ordnete die Vorsitzende der Strafkammer die      3\nFesselung des Beschwerdeführers „bei notwendig werdenden Aus- und Vorführungen (Gerichtstermin, Arzt, pp.)“ an. Einer vom Beschwerdeführer unter dem 6. März\n2008 erhobenen, die Fesselung bei Vorführungen zum Landgericht betreffenden Beschwerde half das Landgericht mit Verfügung vom 14. März 2008 nicht ab.\n\n Gegen den Beschwerdeführer sind außerdem Maßnahmen der Postkontrolle verhängt.\n\n 2. Im Termin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht vom 17. April 2008 legte      5\nder Beschwerdeführer gegen „die ursprüngliche Fesselungsanordnung“ sowie „die\nFesselungsanordnung vom 14.3.08“ sowie gegen die Kontrolle seines Briefverkehrs\nBeschwerde ein, beantragte die Entscheidung der gesamten Strafkammer und rügte\ndie Befangenheit der Vorsitzenden. Dass er bei Vorführungen zu Gericht und Ausführungen zum Arzt gefesselt werde, verletze das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Begleitung durch zwei Beamte reiche völlig aus; Postkontrollen seien in seinem Fall\nnicht gerechtfertigt.\n\n  3. Mit - dem Hauptverhandlungsprotokoll als Anlage beigefügtem - Beschluss vom     6\n21. April 2008 stellte das Landgericht fest, dass eine Entscheidung der Kammer zu\nden Anträgen des Beschwerdeführers bezüglich der von der Vorsitzenden vorgenommenen Postkontrolle und zu der von ihr angeordneten Fesselung nicht veranlasst sei, da eine Entscheidung hierüber nach dem Gesetz (§ 126 Abs. 2 Satz 3\nStPO) ausschließlich der Vorsitzenden obliege.\n\n 4. Unter dem 23. April 2008 verfügte die Vorsitzende der Strafkammer - mit dem      7\nVermerk, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 17. April 2008 Beschwerde\nbezüglich der Fesselung und der Postkontrolle eingelegt und eine Entscheidung der\nKammer beantragt habe und dass die daraufhin ergangenen Kammerbeschlüsse sowie die Anträge des Beschwerdeführers in Kopie beigefügt seien - die Vorlage des\nVorgangs an das Oberlandesgericht. Neben dem genannten Hinweisvermerk enthält\ndie Verfügung folgenden weiteren Vermerk:\n\n „Der Antrag des Angeklagten P. auf Aufhebung der Fesselungsanordnung wird zu-       8\n\n\n                                        2/8\n\nrückgewiesen. Der gegen die Fesselungsanordnung eingelegten Beschwerde wird\nnicht abgeholfen. Die Gründe für die Fesselungsanordnung bestehen fort. Der Zweck\nder Fesselung ist die Verhinderung einer möglichen Flucht, der Fluchtgefahr kann\nnicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Organisation und tatsächlichen Verhältnisse im Wachtmeisterdienst, begegnet werden.\n\n Der Antrag auf Aufhebung bzw. Einschränkung der Postkontrolle wird zurückgewiesen. Die Postkontrolle wird nach Untersuchungshaftvollzugsordnung (Nr. 28 ff.)\ndurchgeführt, eine Einschränkung der Postkontrolle ist nicht angezeigt. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.“\n\n Ebenfalls unter dem 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Schreiben           10\nder Vorsitzenden entsprechend beschieden und über die Abgabe an das Oberlandesgericht in Kenntnis gesetzt.\n\n  5. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Mai 2008 stellte das Oberlandesgericht          11\nfest, dass es sich zu einer Entscheidung derzeit nicht veranlasst sehe. Der Beschwerdeführer habe im Hauptverhandlungstermin vom 17. April 2008 gegen die\nFesselungsanordnung der Vorsitzenden sowie die Kontrolle seines Briefverkehrs\n„Beschwerde“ eingelegt und „die Entscheidung der gesamten Strafkammer“ beantragt. Trotz der Bezeichnung als „Beschwerde“ habe das Landgericht dies zutreffend\nals „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO“ angesehen und\nhierüber mit Beschluss vom 21. April 2008 entschieden. Der vom Beschwerdeführer\neingelegte Rechtsbehelf sei damit erledigt. Die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels sei hierin nicht zu sehen. Im Übrigen habe die Vorsitzende mit Verfügung vom\n23. April 2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung beziehungsweise\nEinschränkung der Postkontrolle zurückgewiesen. Ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel des Beschwerdeführers liege nicht vor.\n\n                                          II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Bewilligung von          12\nProzesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser, verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs.\n1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich ohne wirkliche Begründung auf bloße - unzutreffende - Behauptungen gestützt und\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es auf die vom Beschwerdeführer benannten\nGründe dafür, dass einer Flucht mit milderen Mitteln als durch Fesselung entgegengewirkt werden könne, nicht eingegangen sei. Durch die Vorlage an das Oberlandesgericht sei das Verfahren verschleppt worden. Das Oberlandesgericht habe zu Recht\nangenommen, dass die eingelegten Beschwerden als Anträge gemäß § 238 Abs. 2\nStPO anzusehen und durch die Entscheidung der Strafkammer erledigt seien. Unzutreffend sei aber die Annahme des Oberlandesgerichts, die Vorsitzende der Strafkammer habe mit ihrer Verfügung vom 23. April 2008 den Antrag zur Postkontrolle\nzurückgewiesen.\n\n\n                                          3/8\n\n Einen gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass         13\neiner einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 - abgelehnt.\n\n  2. Mit Schreiben vom 1. August 2008 nahm das Sächsische Staatsministerium der        14\nJustiz zur Verfassungsbeschwerde Stellung. Die Verfassungsbeschwerde sei schon\nunzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise begründet worden sei. Der Beschwerdeführer beschränke sich lediglich darauf, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts pauschal anzugreifen,\nohne substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen diese mit Verfassungsrecht kollidieren sollen. Außerdem stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die\nmangelnde Rechtswegerschöpfung entgegen. Wenn die Fesselungsanordnungen\naufgrund von § 238 Abs. 1 StPO ergangen seien, hätte der Beschwerdeführer nach\n§ 304 Abs. 1 StPO Beschwerde zum Oberlandesgericht erheben können. Erachte\nman die Anordnungen indes als Maßnahme nach § 119 Abs. 5 StPO, wären diese\nmit den als Beschwerde zu verstehenden Rügen des Beschwerdeführers vom 17.\nApril 2008 wirksam angefochten. Dieser Rechtsbehelf sei zwar durch den Beschluss\nvom 21. April 2008 verbraucht. Hiergegen sei aber nach § 304 Abs. 1 StPO ebenfalls\ndie Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Gleiches treffe auf die mit Verfügung vom 23. April 2008 erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Postkontrolle zu. Auch hiergegen könne der Beschwerdeführer noch im Wege einer Beschwerde nach § 304\nAbs. 1 StPO vorgehen. Auf die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Landgerichts Rechtsmittel einzulegen, habe das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen\nvom 2. April 2008 und 19. Mai 2008 ausdrücklich hingewiesen.\n\n                                        III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2008 gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der\nKammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die\nVerfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2008 richtet, rechtzeitig eingelegt und auch im Übrigen\nzulässig. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde\n(§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer muss einen\nSachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen\nlässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht\neine verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>;\n\n\n                                         4/8\n\nstRspr). Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur\nnotwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist,\num erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht abverlangt\n(vgl. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer\nsich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Die\nmit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs.\n4 GG ist daher nicht deshalb unzureichend begründet, weil der Beschwerdeführer die\nvon ihm ausreichend dargestellten Vorgänge mangels ausreichender Rechtskenntnis strafprozessrechtlich nicht zutreffend zugeordnet und gewürdigt hat.\n\n 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.\n\n  a) Zwar gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften ein Rechtsmittel vor, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer\nunzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert\n(vgl. BVerfGE 54, 94 <96 f.>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 112, 185 <208>; stRspr).\nUnter anderem darf einem Rechtsschutzsuchenden der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2\nBvR 89/92 -, NJW 1993, S. 1380 <1381>).\n\n b) Nach diesen Grundsätzen kann der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.           19\nMai 2008 keinen Bestand haben. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe zu\neiner Entscheidung in der Sache keine Veranlassung, ist nicht nachvollziehbar.\n\n Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsbehelfe gegen die Fesselungsanordnungen und die Anordnung der Postkontrolle ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet.\nSchon dies sprach angesichts der gegen richterliche Anordnungen im Vollzug der\nUntersuchungshaft eröffneten Beschwerdemöglichkeit (§ 119 Abs. 3, 5, 6 Satz 1,\n§ 126 Abs. 2 Satz 3, § 304 Abs. 1 StPO) dafür, dass es sich bei den Anträgen um Beschwerden im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO handelte, über die, nachdem das Landgericht ihnen nicht abgeholfen hatte, vom Oberlandesgericht zu entscheiden war\n(§ 306 Abs. 2 StPO).\n\n  Das Oberlandesgericht hat sie stattdessen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung    21\ngegen eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2 StPO) ausgelegt, über den das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2008 entschieden habe.\n\n\n                                         5/8\n\nDiese Deutung geht nicht nur am ausdrücklichen Inhalt des Beschlusses vom 21.\nApril 2008 - wie an der Auslegung der Anträge durch die Vorsitzende der Strafkammer - vorbei, sondern verfehlt vor allem auch den Sinn des Rechtsschutzbegehrens\ndes Beschwerdeführers.\n\n  Das Landgericht hat mit dem Beschluss der Strafkammer vom 21. April 2008 eine         22\nEntscheidung über die gegen die Fesselungs- und Postkontrollanordnungen gerichteten Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass die Entscheidung hierüber gemäß § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließlich der Vorsitzenden obliege. Damit hat es nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO über Anträge entschieden,\ndie sich gegen eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung der Vorsitzenden richteten, sondern eine Entscheidung über die gestellten Anträge in der Annahme abgelehnt, dass diese Anträge sich auf richterliche Anordnungen im Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) bezogen und dementsprechend nach den hierfür\ngeltenden Bestimmungen die Vorsitzende der Strafkammer zu entscheiden hatte.\nHiervon ist auch die Vorsitzende selbst in ihrer Verfügung vom 23. April 2008 ausgegangen. Der „Vermerk“, mit dem in dieser Verfügung die Entscheidung der Vorsitzenden über die ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichneten Anträge vom 17. April\n2008 festgehalten ist, beginnt zwar hinsichtlich beider Antragsgegenstände (Fesselung und Postkontrolle) jeweils mit der Feststellung, dass der Antrag zurückgewiesen\nwerde, hilft aber im Weiteren ausdrücklich der jeweiligen Beschwerde nicht ab. Allein\ndieser Einordnung als Beschwerde gegen eine nach § 119 Abs. 3 StPO getroffene\nMaßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft entspricht es auch, dass die Vorsitzende den Vorgang, wie gemäß § 306 Abs. 2 StPO für den Fall der Nichtabhilfe geboten,\ndem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n  Eine andere Auslegung ließen die Anträge des Beschwerdeführers auch bei Berücksichtigung seines auf Entscheidung der gesamten Strafkammer gerichteten Antrags nicht zu. Die Annahme, es habe sich um einen Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO\ngehandelt, lief dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers zuwider.\nDie im Hauptverhandlungstermin am 17. April 2008 gestellten Anträge betrafen nicht\nnur die Fesselung im Zusammenhang mit Sitzungen des Landgerichts. Sie richteten\nsich gegen die Fesselung bei Aus- und Vorführungen aller Art sowie gegen die angeordneten Postkontrollen. Was die Fesselungen angeht, rügte der Beschwerdeführer\nausdrücklich sowohl die Fesselung bei Vorführungen zum Landgericht als auch ganz\nallgemein die Fesselung „bei Ausführungen“ und beanstandete unter anderem, dass\nund wie er bei Ausführungen zu Arztbesuchen gefesselt wird. Die ausdrücklich als\n„Beschwerde“ bezeichneten Anträge beschränkten sich danach offensichtlich nicht\nauf mögliche Gegenstände einer sachleitenden Anordnung im Sinne des § 238 Abs.\n2 StPO. Nichts deutete darauf hin, dass der Beschwerdeführer die angegriffenen\nMaßnahmen nur insoweit abwehren wollte, als sie im Prinzip - statt Gegenstand einer\nAnordnung nach § 119 Abs. 3 StPO - auch Gegenstand einer sachleitenden Anordnung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO hätten sein können.\n\n\n\n\n                                         6/8\n\n Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei zu einer Entscheidung über den           24\ndie Postkontrolle betreffenden Antrag des Beschwerdeführers nicht berufen, da das\nLandgericht mit seiner Verfügung vom 23. April 2008 über diesen Antrag entschieden\nhabe und ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel nicht vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sie zu der vorstehenden - die Deutung als Antrag nach\n§ 238 Abs. 2 StPO und die angeblich diesbezüglich ergangene Entscheidung der\nStrafkammer betreffenden - Argumentation in unklarem, teilweise widersprüchlichem\nVerhältnis steht, ist sie auch für sich genommen unverständlich und nicht tragfähig.\nWeshalb das Gericht den gegen die Postkontrolle gerichteten Antrag vom 17. April\n2008 nicht - seiner ausdrücklichen Bezeichnung als „Beschwerde“, dem verfolgten\nRechtsschutzziel und der verfahrensmäßigen Handhabung durch das Landgericht\nentsprechend - als gemäß § 306 Abs. 2 StPO ihm vorgelegte Beschwerde (§ 304\nAbs. 1 StPO) gegen eine im Vollzug der Untersuchungshaft ergangene Anordnung\nder Vorsitzenden der Strafkammer (§ 119 Abs. 3 StPO) aufgefasst hat, erschließt\nsich nicht. Unerfindlich bleibt auch, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorsitzende der\nStrafkammer befugt gewesen sein sollte, mit ihrer Verfügung vom 23. April 2008 abschlägig über den die Postkontrolle betreffenden Antrag zu entscheiden, ohne dass\ndaraus die in § 306 Abs. 2 StPO vorgesehene Pflicht zur Vorlage an das Oberlandesgericht und die Notwendigkeit einer Entscheidung dieses Gerichts folgte.\n\n 3. Die Aufhebung und Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht deshalb            25\nentbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass der Beschwerdeführer auch im Falle\nder Aufhebung und Zurückverweisung mit seinem Begehren letztlich keinen Erfolg\nhaben würde, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n                                          IV.\n Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.             26\nVon einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n                                          V.\n  Dem Beschwerdeführer sind, weil die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich         27\nist, die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     28\n\n              Mellinghoff            Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. August 2008 - 2 BvR 1198/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080826_2bvr119808.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr119808\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-1198-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-1198-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:25.157206+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-08-26/2-bvr-1198-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-08-26","dockets":["2 BvR 1198/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr119808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr119808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 BvR 1198/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-1198-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. 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Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich im Umfang der Stattgabe der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser.\nIm Übrigen wird der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag abgelehnt und die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        1/8\n\nDas Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":9},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":6},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":5},{"id":"StPO/119","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"119","label":"§ 119 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StPO/126","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"126","label":"§ 126 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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