{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr033508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"2 BvR 335/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 335/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M…,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. April 2008 - 2\n         Ws 783/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2008\n         - 2 Ws 783/07 -,\n\n       c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2008 -\n          2 Ws 783/07 -,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 8. November 2007 - 2\n         StVK 437/2007 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht der\nDurchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers.\n\n                                         I.\n Die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n 1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und        3\ndie Bestellung eines Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung\ndes Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung\ndar (vgl. BVerfGE 46, 202 <210>; 70, 297 <323>). Der Beschuldigte darf nicht nur\n\n\n                                         1/4\n\nObjekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur\nWahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu\nnehmen (vgl. BVerfGE 46, 202 <210>).\n\n  2. Nach § 140 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende des Gerichts daher einen Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- und\nRechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte\nnicht selbst verteidigen kann. Über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen hinaus ist die Bestellung eines Verteidigers von Verfassungs wegen stets\ndann erforderlich, wenn seine Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE 63, 380 <391>). Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“\nergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 46, 202 <210 f.>; 63, 380 <391>). Ob es sich um einen\nschwerwiegenden Fall handelt, ist maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und\nseine durch § 140 Abs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen vornehmlich bezwecken\n(vgl. BVerfGE 46, 202 <210 f.>).\n\n  3. Im Vollstreckungsverfahren ist der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung\nzu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 <331>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773). Allerdings sieht\ndas Vollstreckungsverfahren für Entscheidungen über die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung lediglich ein Beschlussverfahren vor (§ 454 Abs. 1 StPO), das\nnicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet ist wie eine strafprozessuale\nHauptverhandlung. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung im Freibeweisverfahren. Die Staatsanwaltschaft wird zwar angehört; sie hat aber\nkeine ebenso weit reichenden prozessualen Befugnisse wie in der Hauptverhandlung\ndes Erkenntnisverfahrens. Geht es bei dem Beschluss über die Strafrestaussetzung\nzur Bewährung um eine Tatsachenentscheidung in Form einer Prognose gemäß § 57\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die namentlich auf die dem Verurteilten bekannten Urteile,\nauf sein Verhalten im Strafvollzug und auf seine dortige Persönlichkeitsentwicklung\ngestützt ist, so ist ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht und zur\nBeratung über Sach- und Rechtsfragen sowie zur schriftsätzlichen Stellungnahme\ngegenüber dem Gericht nicht in gleichem Maße erforderlich wie ein Verteidigerbeistand in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens. Dass nicht jedem Verurteilten im Verfahren über die Strafrestaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Verteidiger zu bestellen ist, kann deshalb verfassungsrechtlich nicht\nbeanstandet werden. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW\n2002, S. 2773, und vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).\n\n  4. Zu berücksichtigen sind die bisherige Dauer freiheitsentziehender Maßnahmen       6\n(vgl. BVerfGK 6, 326 <332>) sowie die Dauer der noch ausstehenden Restfreiheits-\n\n\n                                         2/4\n\nstrafe (vgl. BVerfGE 86, 288 <338> zur Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe). Ein Pflichtverteidiger ist dem Verurteilten ferner dann beizuordnen, wenn es\nnach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass dieser sich\nangesichts einer Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297\n<323>; BVerfGK 6, 326 <331>).\n\n  5. Nach diesen Vorgaben sind die angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlich         7\nnicht zu beanstanden. Der im Erkenntnisverfahren für die Pflichtverteidigerbestellung\nmaßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und des Gewichts der zu erwartenden Rechtsfolgen gilt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Tatschwere und\nRechtsfolgen stehen bereits fest. Über sie ist keine Entscheidung mehr möglich. Entscheidend ist vielmehr die Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht objektiv sachfremd und willkürlich, dass die Fachgerichte\neine hinreichende Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung seiner Rechte im Hinblick auf das beabsichtigte Reststrafengesuch angenommen hat. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beziehungsweise ein „schwerwiegender Fall“ ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer\nzusätzlich eine Alkoholtherapie anstrebt. Weder die bisherige Strafvollzugsdauer\nnoch die ausstehende Restfreiheitsstrafe sind so lang, dass das Verfassungsrecht\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers gebietet. Der Beschwerdeführer hat auch keine in seiner Person liegenden Umstände vorgetragen, welche Anhaltspunkte dafür\nbieten würden, dass er sich - entgegen den fachgerichtlichen Feststellungen hierzu -\nnicht selbst verteidigen könnte.\n\n                                         II.\n  Die Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 11. Februar 2008 gegen die erkennenden Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er war - wie das Oberlandesgericht Nürnberg zutreffend\nfestgestellt hat - gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil er erst nach Erlass\nder Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar\n2008 gestellt wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen\nTage im Verfahren 2 BvR 1264/08 verwiesen.\n\n                                         III.\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n              Voßkuhle                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. August 2008 - 2 BvR 335/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080826_2bvr033508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr033508\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-335-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-335-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:24.808645+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-08-26/2-bvr-335-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-08-26","dockets":["2 BvR 335/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr033508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080826.2bvr033508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 BvR 335/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-26/2-bvr-335-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/26a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"26a","label":"§ 26a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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