{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr100108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-08-01","aktenzeichen":"2 BvR 1001/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1001/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ........\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Antonow,\n                    Präsidentenstraße 51, 16816 Neuruppin -\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April\n         2008 - 2 Ws 69/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2008\n          - 26 StVK 4/08 -\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer      2\nseiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, weil die Dauer\ndes bisherigen Maßregelvollzuges die Dauer der daneben verhängten Freiheitsstrafe\nüberschreite, verkennt er die unterschiedlichen Zielrichtungen von Freiheitsstrafen\nund Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 <173> ff.).\n\n a) Während Strafe dem Schuldausgleich dient und sich das Strafmaß in jedem einzelnen Fall am Maßstab des Schuldprinzips messen lassen muss (BVerfGE 45, 187\n<259 f.>; 95, 96 <140>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 <65>; stRspr.), dienen die\n\n\n                                        1/4\n\nin § 61 Nr. 1 bis 6 StGB aufgezählten Maßregeln der Besserung und Sicherung des\nVerurteilten. Sie übernehmen damit diejenigen insbesondere individualpräventiven\nFunktionen, die die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters gerade\nnicht übernehmen kann (BVerfGE 109, 133 <174>), und unterliegen statt des Schuldprinzips dem Übermaßverbot (§ 62 StGB). Daher ist für die Entscheidung über die\nVerhältnismäßigkeit des weiteren Maßregelvollzuges die wegen der Anlasstat neben\nder Anordnung der Maßregel verhängte Freiheitsstrafe allenfalls von untergeordneter\nBedeutung. Vielmehr fordert das Übermaßverbot, im Rahmen der Entscheidung über\ndie Fortdauer des Maßregelvollzuges die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und\nden Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE\n70, 297 <311>; 109, 133 <159>). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der\nMaßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten\ndrohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der\nEinfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren\nvor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <315>; 109, 133 <159>).\n\n  b) Nach diesem Maßstab ist die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel nicht unverhältnismäßig. Denn angesichts der vier Vorverurteilungen wegen ähnlich gelagerter Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern, der fixierten homosexuell-pädophilen\nOrientierung des Beschwerdeführers und seiner - auch von der Verfassungsbeschwerde nicht in Abrede gestellten - Therapieverweigerung liegt ein hohes Risiko\nder Begehung ähnlich schwerer Sexualstraftaten im Falle einer Entlassung und ein\nÜberwiegen des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit zumindest nicht so fern,\ndass die fachgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wären.\n\n  2. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer - wie er vorträgt -    5\nnicht therapiefähig sein sollte. Denn die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn sie allein oder\nvorrangig den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit dient. Die hinreichend konkrete\nAussicht eines wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz zur\nRechtslage bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2\nStGB n.F. (vgl. bereits BVerfGE 91, 1 <28 ff.>) - bei der Unterbringung gemäß § 63\nStGB gerade keine Voraussetzung (BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995,\n2424 <2425>; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 63 StGB Rn. 20).\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3              6\nBVerfGG).\n\n\n                                        2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        7\n\n            Voßkuhle               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. August 2008 - 2 BvR 1001/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080801_2bvr100108.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr100108\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-01/2-bvr-1001-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-01/2-bvr-1001-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:23.522554+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-08-01/2-bvr-1001-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-08-01","dockets":["2 BvR 1001/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr100108","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr100108"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.08.2008 – 2 BvR 1001/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-01/2-bvr-1001-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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