{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080801_2bvr096908","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr096908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-08-01","aktenzeichen":"2 BvR 969/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 969/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S .......\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Achim Depenbrock,\n                    in Sozietät Kanzlei Katenbrink & Depenbrock\n                    Bäckerstraße 9, 32052 Herford -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 2008 - Qs 127/08\n         III -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 8. November 2007 - 4 VR-Js 423/06 -\n\nund     Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D.\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D. wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen\nFall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf\ndie Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr. seit BVerfGE 1, 418 <420>).\nSpezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 113, 88 <103>; stRspr.). In Betracht kommt insoweit grundsätzlich auch ein\n\n\n                                        1/4\n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbots. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich,\nwenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher\nder Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand\nobjektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch\nnicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise\nverkannt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).\n\n  2. Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte den Bedeutungsgehalt des Grundrechts           3\nder allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bei der Sachaufklärung oder\nder Auslegung und Anwendung der §§ 7 JGG, 68f StGB grundsätzlich verkannt hätten oder ihre Entscheidung willkürlich sei, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht\nauf. Die von den Fachgerichten implizit zugrunde gelegte Auslegung des § 68f Abs. 1\nStGB, wonach dessen Tatbestandsmerkmale „Freiheitsstrafe“ bzw. „Gesamtfreiheitsstrafe“ auch die Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 1 JGG erfassen, ist jedenfalls\nnach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden.\n\n  a) Diese Auslegung der §§ 7 JGG, 68f Abs. 1 StGB entspricht der herrschenden             4\nMeinung in der Literatur (Eisenberg, in: JGG, 12. Aufl. 2007, § 7 JGG Rn. 32; Fischer,\nin: StGB, 55. Aufl. 2008, § 68f StGB Rn. 5 a.E.). Sie kann sich zudem auf zwei systematische Argumente stützen. Zum einen verweist § 7 JGG für das jugendgerichtliche\nVerfahren ausdrücklich auch auf die Führungsaufsicht als mögliche Maßregel der\nBesserung und Sicherung. Diese Verweisung liefe weitgehend leer, wenn Jugendstrafe den Tatbestand des § 68f Abs. 1 StGB nicht erfüllen würde, da gegen Jugendliche keine Freiheitsstrafe im engeren Sinne verhängt werden kann (vgl. §§ 9 bis 19\nJGG), sodass sich die Verweisung des § 7 JGG im Ergebnis ausschließlich auf die\nVerhängung von Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht gegen Heranwachsende bezöge. Dies wäre jedoch mit dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 JGG kaum in Einklang zu bringen, wonach der Richter bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gerade „die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften“ unter\nanderem des § 7 JGG anzuwenden hat. Zum anderen hätte - wenn der Gesetzgeber\neine Geltung des Rechts der Führungsaufsicht allein für die Verhängung von Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht durch Jugendgerichte beabsichtigt hätte - eine Verweisung in § 106 JGG weitaus näher gelegen als die Gesetz gewordene Verweisung in § 7 JGG und damit im allgemeinen Jugendstrafrecht, denn § 106 JGG\nenthält die übrigen allein für das Verfahren gegen Heranwachsende geltenden Maßgaben für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Auch dies weist darauf hin,\ndass nach der Vorstellung des Gesetzgebers § 7 JGG und das dort in Bezug genommene Recht der Führungsaufsicht auch auf die Jugendstrafe Anwendung finden soll.\n\n b) Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung der §§ 7 JGG, 68f Abs. 1 StGB nach            5\nVerbüßung einer zweijährigen Jugendstrafe zumindest vertretbar. Die Fachgerichte\nhaben daher die einfachrechtliche Lage jedenfalls nicht in einer Weise verkannt, dass\ndas Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt wäre.\n\n\n                                           2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        6\n\n            Voßkuhle               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. August 2008 - 2 BvR 969/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2008 - 2 BvR 969/08 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080801_2bvr096908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080801.2bvr096908\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/08/rk20080801_2bvr096908.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-01/2-bvr-969-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/08/rk20080801_2bvr096908.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/08/rk20080801_2bvr096908.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-08-01/2-bvr-969-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/08/rk20080801_2bvr096908.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:23.344632+00:00"}}