{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080731.1bvr084008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"1 BvR 840/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 840/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.       des Herrn Dr. K...,\n\n2.       der Frau Dr. M...,\n\n3.       des Herrn Dr. Z...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Barth,\n                    Wilhelmstraße 46, 79098 Freiburg -\ngegen § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\n      Krankenversicherung - (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung\n      des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S.\n      378)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte\nangezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt; sie sind durch die angegriffene   2\ngesetzliche Regelung des § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.\n\n Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt       3\ndie Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene\nNorm nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in seinen Grund-\n\n\n                                        1/4\n\nrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>; stRspr). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl.\nBVerfGE 115, 118 <137>; m.w.N.). Dieser muss also geltend machen, dass er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur\nnach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer\ngrundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 109, 279\n<306>). Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise aber dann bejaht, wenn\ndie Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr\nkorrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; m.w.N.). Auch\nkann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten\nkann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>) oder weil er keine Kenntnis\nvon der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>).\n\n Die Beschwerdeführer sind von der angegriffenen Norm nicht unmittelbar betroffen.         4\n§ 116b Abs. 2 bis 5 SGB V kann nur dann Auswirkungen auf die Position der Beschwerdeführer entfalten, wenn die Norm durch eine stattgebende Entscheidung\nüber einen Antrag eines Krankenhauses im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis eines Beschwerdeführers vollzogen wird. Erst hierdurch entsteht\ndem einzelnen niedergelassenen spezialisierten Vertragsarzt durch die begünstigten\nKrankenhäuser Konkurrenz; ohne den Vollzugsakt ändert sich für den Vertragsarzt\nan den Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit hingegen nichts.\n\n  Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der trotz eines noch erforderlichen Vollzugsaktes eine unmittelbare Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung zu bejahen ist.\nDas Vorbringen der Beschwerdeführer, sie müssten schon jetzt Dispositionen treffen,\ndie nach Aufgabe ihrer spezialisierten Tätigkeiten nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden könnten, reicht für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit nicht aus.\nDas Vorbringen ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführer\nlegen weder dar, welche konkreten Dispositionen sie vorzunehmen haben, noch erschließt sich, inwiefern die Dispositionen bereits vor den noch ausstehenden Entscheidungen über die Anträge der Krankenhäuser getroffen werden müssen (vgl.\nBVerfGE 97, 157 <164>; m.w.N.).\n\n  Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67,      6\n157 <170>) oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten werden kann\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <354>). Zunächst handelt es sich bei Bestimmung eines\nKrankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V um einen\nVollzugsakt, von dem die Beschwerdeführer Kenntnis erlangen können. Tatsächlich\nhaben die Beschwerdeführer vorliegend sogar von der Antragstellung der Krankenhäuser erfahren. Des Weiteren ist gegen eine Entscheidung nach § 116b Abs. 2 SGB\n\n\n                                           2/4\n\nV der Rechtsweg eröffnet. Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE\n67, 157 <170>). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen\nEntscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten\neröffnet (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 2 B 485/\n07 ER KA –, JURIS). Das wird in der von den Beschwerdeführern angesprochenen\neinschlägigen Literatur auch nicht bezweifelt. Soweit dort die Auffassung vertreten\nwird, Vertragsärzte könnten eine solche Entscheidung nicht mit Erfolg anfechten, weil\nihnen kein Schutz gegen gleichrangige Konkurrenz zukomme (vgl. etwa Wagener/\nWeddehage, MedR 2007, S. 643 <648>; Wenner, GesR 2007, S. 337 <343>; anders\nSteinhilper, MedR 2007, S. 469 <472>; offen gelassen von LSG Hamburg, a.a.O.),\nbetrifft das die Frage der Klagebefugnis beziehungsweise die der Begründetheit einer\nKlage, nicht jedoch die der Rechtswegeröffnung.\n\n  Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer schließlich darauf, die Beschreitung    7\ndes Rechtswegs sei ihnen nicht zumutbar und jedenfalls gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung der Sache entbehrlich. Selbst wenn die Sache in diesem Sinne allgemeine Bedeutung haben sollte oder die Beschreitung des\nRechtswegs unzumutbar wäre (vgl. hierzu BVerfGE 70, 180 <186>), würde das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht entfallen; entbehrlich wäre allenfalls die durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geforderte Beschreitung des Rechtswegs gegen einen unmittelbar beeinträchtigenden Hoheitsakt. Im\nÜbrigen kann eine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Rechtswegs wegen von\nvornherein fehlender Erfolgsaussichten nur angenommen werden, wenn es bereits\neine entgegenstehende gefestigte fachgerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl.\nBVerfGE 70, 180 <186>). Das ist hier nicht der Fall. Den Fachgerichten obliegt indes\nvorrangig die Klärung, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch eine\nbeanstandete Regelung oder Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist und ob die\nRegelung mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Juli 2008 - 1 BvR 840/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008\n                - 1 BvR 840/08 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080731_1bvr084008.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080731.1bvr084008\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-31/1-bvr-840-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 116b","ref_norm":"116b","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-31/1-bvr-840-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:22.757120+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-31/1-bvr-840-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-07-31","dockets":["1 BvR 840/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080731.1bvr084008","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080731.1bvr084008"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.2008 – 1 BvR 840/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-31/1-bvr-840-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 5/116b","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"116b","label":"§ 116b SGB 5","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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