{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080730.1bvr152508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"1 BvR 1525/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1525/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Minderjährigen H...,\ngesetzlich vertreten durch die Eheleute H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer,\n                    Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2008 - 1 U\n   69/07 -,\n\nb) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2008 - 1 U\n   69/07 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung des\n   ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung einer Berufung       1\ndurch Beschluss und wirft vornehmlich die Frage nach der Vereinbarkeit von § 522\nAbs. 3 ZPO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz auf.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde im August         2\n2001 in einem Hamburger Krankenhaus geboren. Etwa sechs Wochen nach der Geburt wurden im Anschluss an eine Vorsorgeuntersuchung, die so genannte U 3, erstmals zahlreiche, zum Teil sehr schwere Behinderungen der Beschwerdeführerin festgestellt.\n\n\n\n                                          1/5\n\n  Im Ausgangsverfahren nahm die Beschwerdeführerin die Beklagten - Krankenhausträger und Ärzte - auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie führte\nihren Zustand auf ärztliche Versäumnisse im Zusammenhang mit ihrer Geburt zurück. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines gynäkologischen sowie\neines pädiatrischen Sachverständigengutachtens und anschließender mündlicher\nAnhörung der Sachverständigen ab. Das Oberlandesgericht wies nach vorangegangenem Hinweis die Berufung mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz\n1 ZPO zurück. Die Beschwerdeführerin habe einen Behandlungsfehler nicht beweisen können. Überdies habe sie auch nicht nachweisen können, dass ihre gesundheitlichen Schäden auf Vorgänge während der Geburt zurückzuführen seien. Beweiserleichterungen kämen ihr nicht zugute. Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss\ngerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.\n\n  Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs.\n1 und Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar durch die angegriffenen Entscheidungen sowie\nmittelbar durch § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO. Im Anschluss\nan einen kürzlich erschienenen Beitrag in der Literatur (Krüger, NJW 2008, S. 945)\nmacht die Beschwerdeführerin vornehmlich geltend, die genannten zivilprozessualen\nVorschriften seien verfassungswidrig, weil sie hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise zwischen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und einer solchen durch Urteil differenzierten. Jedenfalls zwängen die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses\ndazu, von einer Berufungszurückweisung durch Beschluss Abstand zu nehmen.\n\n                                          II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt, hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder die Regelung des § 522 Abs. 2 und 3\nZPO noch deren Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte unterliegen mit\nBlick auf die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  1. Es verstößt entgegen zum Teil anders lautender Stimmen in der Literatur (vgl.        6\nLindner, ZIP 2003, S. 192; Krüger, NJW 2008, S. 945; siehe auch MünchKommZPO/\nRimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 35; zweifelnd Meyer-Seitz, in: Hannich/\nMeyer-Seitz, ZPO - Reform 2002, § 522 Rn. 16) nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass\ndie Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, hingegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil im Fall einer über\n20.000 € hinausgehenden Beschwer (vgl. § 26 Nr. 8\nEGZPO) im Wege einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann.\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n  Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008         7\n- 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist\ndie in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer\nBerufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die\nEinstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes\nsachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR\n2007, S. 1194 <1195>). Dadurch, dass sowohl die erste Instanz als auch einstimmig\ndas Berufungsgericht in seiner Besetzung mit drei Richtern das angegriffene Urteil im\nErgebnis für richtig erachten, ist nach der nahe liegenden, jedenfalls aber nicht sachwidrigen Einschätzung des Gesetzgebers hinreichend gewährleistet, dass der\nRechtsstreit zutreffend entschieden worden ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97).\n\n Eine gegen das Willkürverbot verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung liegt             8\nauch nicht im Blick auf den Vergleich mit einer Zurückweisung der Berufung durch\nUrteil vor, wenn diese nicht durch den Einzelrichter, sondern einstimmig durch den\nSpruchkörper erfolgt, die Revision nicht zugelassen wird und überdies eine Beschwer\nvon 20.000 € überschritten ist, die Nichtzulassungsbeschwerde also statthaft ist.\nMaßgebliches Differenzierungsmerkmal ist in diesem Fall, dass im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits nach Eingang der Berufungsbegründung,\nspätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung und gegebenenfalls einer\nReplik innerhalb des Spruchkörpers Einvernehmen über die fehlende Erfolgsaussicht\ndes Rechtsmittels und das Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung herrschen muss, dies hingegen bei dem einstimmig gefassten Urteil entsprechenden Inhaltes regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nder Fall ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.\nJuni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).\n\n  Die Differenzierung ist damit nicht nur an dem Ziel einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der einstimmig im Berufungsspruchkörper getroffenen Entscheidung ausgerichtet, die das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt; sie dient darüber hinaus der\nVerfahrensbeschleunigung im Interesse der in erster Instanz erfolgreichen, berufungsbeklagten Partei und der effektiven Nutzung justizieller Ressourcen. Das berechtigte Interesse des Berufungsbeklagten an einer möglichst baldigen rechtskräftigen Entscheidung war dem Gesetzgeber ein wesentliches Anliegen bei der\nNeukonzeption des Berufungsrechts (BTDrucks 14/4722, S. 61 f. und S. 64). Es war\neines seiner erklärten Ziele, für die in der ersten Instanz unterlegene Partei den Anreiz zu mindern, durch die Einlegung der Berufung ausschließlich Zeit zu gewinnen\nund die Vollstreckung des titulierten Anspruchs hinauszuzögern. Hierdurch sollte die\nZahl der aus solchen Erwägungen eingelegten Rechtsmittel verringert werden (BT-Drucks 14/4722, S. 64). Auch unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die in Rede\n\n\n\n                                           3/5\n\nstehende Regelung nicht als sachwidrig.\n\n 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zwingen die Besonderheiten eines        10\nArzthaftungsprozesses von Verfassungs wegen nicht dazu, von einer Zurückweisung\nder Berufung durch Beschluss Abstand zu nehmen. Für eine solche Einschränkung\ndes Anwendungsbereichs der verfassungsgemäßen Vorschrift bieten schon Wortlaut\nund Gesetzesbegründung keinen Ansatzpunkt. Auch kann nicht allgemein von einer\nUngleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Arzthaftungsprozesses ausgegangen werden, bei der der Grundsatz der „Waffengleichheit“ als Ausprägung der\nRechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess (vgl.\nBVerfGE 52, 131 <165>) die Anwendung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs.\n2 ZPO generell ausschlösse. Dieser spezifischen Prozesssituation begegnen die\nFachgerichte mit den Mitteln des einfachen Rechts auf andere Weise, namentlich im\nBlick auf die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu nur Zöller/Greger,\nZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rn. 20a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung\nder Fachgerichte).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   12\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008\n                - 1 BvR 1525/08 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080730_1bvr152508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080730.1bvr152508\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-30/1-bvr-1525-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-30/1-bvr-1525-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:22.321980+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-30/1-bvr-1525-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-07-30","dockets":["1 BvR 1525/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080730.1bvr152508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080730.1bvr152508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.07.2008 – 1 BvR 1525/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-30/1-bvr-1525-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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