{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080728_2bvr078408","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080728.2bvr078408","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"2 BvR 784/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 784/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei SMR,\n                   Obere Karspüle 19, 37073 Göttingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. März\n         2008 - Ss 29/08 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 19. Dezember 2007 - 4\n          Ds 85 Js 20974/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter\n                                  Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem 15. Juli 2007, gegen 10.00 Uhr als          1\nFahrer eines Pkw in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab\nund prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn befahrendes Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt eine Knieprellung. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei führte beim Beschwerdeführer zunächst einen Atemalkoholtest durch,\nder ein Ergebnis von 0,62 ‰ aufwies. Auf Anordnung von Polizeioberkommissar G.\nwurde dem Beschwerdeführer nach Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr\nvon einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die Anordnung seitens der Polizei wurden\nnicht dokumentiert. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰; zudem\nfanden sich Rückstände des Schlafmittels Diazepam.\n\n 2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 verhängte das Amtsgericht Hann. Münden ge-           2\n\n\n\n                                          1/7\n\ngen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu\nje 20 €, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von fünf Monaten\nfest. Entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers\nwaren die auf der Grundlage der Blutprobe erstellten Blutalkohol- und toxikologischen Gutachten. Deren Verlesung hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers im\nHinblick auf die fehlende richterliche Anordnung widersprochen. Das Amtsgericht\nführte im Urteil aus, die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei sei rechtmäßig gewesen. Bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration für eine bestimmte\nTatzeit sei höchste Eile geboten, da Alkohol im Körper abgebaut werde. Eine Rückrechnung sei zwar möglich, aber immer mit dem für den Angeklagten günstigsten\nWert von 0,1 ‰ pro Stunde vorzunehmen, obwohl der normale Abbau laut Sachverständigen bei 0,15 ‰ liege; hinzu komme unter Umständen noch eine Einschränkung\nder Rückrechnung, wenn das Trinkende nicht feststehe. Hier könne es unter Umständen auf jede Minute ankommen. Nehme man hinzu, dass die Polizeibeamten vorliegend noch - an einem Sonntagmorgen - die Unfallstelle absichern, den Beschwerdeführer zur Wache bringen und einen Arzt herbeiholen mussten, habe Gefahr im\nVerzug bestanden. Die Blutprobe sei drei Minuten nach Kenntnis vom dem Ergebnis des Atemalkoholtests entnommen worden. Selbst wenn man das Vorliegen von\nGefahr im Verzug verneine, unterliege die Blutprobe jedoch keinem Beweisverwertungsverbot. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar\n2007 sei von einem Beweisverwertungsverbot nicht die Rede; dort sei es außerdem\nnicht um den Nachweis von Alkohol, sondern von Cannabis gegangen, was zu einer\ndeutlich geringeren Eilbedürftigkeit geführt habe. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 zum Verwertungsverbot nach einer nicht richterlich\nangeordneten Wohnungsdurchsuchung entscheide sich der vorliegende Fall deutlich\ndurch die wesentlich geringere Schwere des Verstoßes, wenn man einen solchen\n- anders als das erkennende Gericht - überhaupt annehmen wolle. Von einem bewussten Ignorieren oder einer gröblichen Missachtung des Richtervorbehalts könne\nkeine Rede sein. Schnelles Handeln sei geboten gewesen; selbst wenn auf der Fahrt\nzur Wache über Funk versucht worden wäre, den richterlichen Bereitschaftsdienst zu\nerreichen, habe das zu Zeitverzögerungen führen können.\n\n  3. Mit der Sprungrevision rügte der Beschwerdeführer, bezüglich des Blutalkoholgutachtens habe wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO ein\nVerwertungsverbot bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragte mit Schriftsatz vom 5. März 2008, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Bereits die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die Polizei dürften vorgelegen haben. Eine effektive richterliche\nKontrolle habe vorliegend die Vorbereitung schriftlicher Entscheidungsgrundlagen für\nden Richter vorausgesetzt, was mindestens eine Stunde Zeit gekostet hätte; dieser\nZeitverlust habe sich infolge der Rückrechnungsregeln bereits auswirken können, zumal man sich im Grenzbereich zu 0,3 ‰ bewegt habe. Jedenfalls bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs einerseits und\n\n\n                                         2/7\n\ndes staatlichen Ahndungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts andererseits\nentsprechend den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen führe\nzu einem Überwiegen des Interesses an der Verkehrssicherheit. Hinzu komme, dass\nunter den konkreten Umständen jeder Richter die Entnahme der Blutprobe angeordnet hätte.\n\n 4. Mit Beschluss vom 18. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig             4\ndie Revision. Unabhängig davon, ob nicht ohnehin eine Ausnahmesituation vorlag,\ndie eine polizeiliche Anordnung der Blutuntersuchung erlaubte, liege jedenfalls kein\nVerwertungsverbot vor, weil sich die Ermittlungsmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt als (objektiv) willkürlich oder als Folge einer groben Fehlbeurteilung darstellten\nund auch nicht unvertretbar seien.\n\n  5. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei Entnahme der Blutprobe sei jedenfalls nicht evident\ngewesen, so dass schon mangels Dokumentation von einer Verletzung des Richtervorbehalts auszugehen sei. Angesichts der bestehenden Rückrechnungsmöglichkeiten habe man mit der Entnahme der Blutprobe zuwarten können. Das Handeln der\nErmittlungsbehörden sei objektiv willkürlich gewesen. Dies habe auch zur Annahme\neines Beweisverwertungsverbotes führen müssen.\n\n                                            II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>); sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.\n\n 1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt.                                                  7\n\n  a) Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch         8\ndie öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung.\nArt. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen\nEntscheidung; sehen die Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 ff.> m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven\nRechtsschutzes ist nur dann gegeben, wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot\neffektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine umfassende und eigenständige\n\n\n                                            3/7\n\nnachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das\nüberprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz „leer laufen“, indem es dem\nBetroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19\nAbs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 ff.>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>;\nBVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2\nBvR 1473/01 -, Rn. 13 <Juris> und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, Rn.\n12 f. <Juris>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht -\nwie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem\neinfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 <81>; zu alledem auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12. Februar\n2007 - 2 BvR 273/06 -, NJW 2007, S. 1345, Rn. 1, 13 <Juris>).\n\n  b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu beachten,       9\ndass Amtsgericht und Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht\numfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung\nüber das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war. Insofern\nwar der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle einer - auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den Eingriff der Blutentnahme als solchen, der\nauch den Hintergrund der Kammerentscheidungen vom 12. Februar 2007 - 2 BvR\n273/06 - und 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 - darstellte. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt\nin erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 <285>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2\nBvR 2115/01 u.a. -, NJW 2007, S. 499 <503 f.>). Insofern gehen die Strafgerichte in\ngefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils\nnach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und\ndem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das\nVorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 <249>; BGH, Urteil vom\n18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 <602 f.>; BGH, Beschluss vom\n18. November 2003 - 1 StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 <450>; speziell zum Fall des\nVerwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81a StPO Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 2-81/07 (REV) - 1 Ss 226/07 -, Rn. 26 ff. <Juris>; OLG\nKarlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 Ws 77/04 -, Rn. 4 ff. <Juris>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238 f.).\n\n c) Amtsgericht und Oberlandesgericht haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs.\n\n\n\n                                          4/7\n\n4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise\ndes Umgangs der Gerichte mit der fehlenden Dokumentation der Gründe, die für die\nAnnahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz, wie sie § 81a StPO der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei\nzugesteht, eine Dokumentations- und Begründungspflicht der anordnenden Stelle,\num eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der\nAnordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und\nin den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident\nist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12. Februar 2007\n- 2 BvR 273/06 -, Rn. 13, 17 <Juris> unter Verweis auf BVerfGE 103, 142 <160>,\nBVerfGK 2, 310 <315 f.> und BVerfGK 5, 74 <79>). Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur Überprüfung berufenen Gericht verwehrt, die fehlende Dokumentation durch Verwendung einer ihm erst nachträglich zugänglich gemachten Stellungnahme der Ermittlungsbehörden gleichsam zu ersetzen; dies würde nämlich eine\nNachbesserung der von ihm gerade zu kontrollierenden hoheitlichen Akte darstellen,\nwelche die präventive Funktion des Richtervorbehalts leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07\n-, Rn. 15 <Juris>). Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht bislang allerdings nur für die unmittelbare Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98\nAbs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003,\n§ 81a Rn. 13), gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug, erfolgt. Sie lässt sich\nnicht auf die durch das erkennende Gericht vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die strafgerichtliche\nRechtsprechung davon ausgeht, dass fehlende Dokumentation allein nicht zu einem\nVerwertungsverbot führt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/\n07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 <243> unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 <393>), ist das deswegen nicht zu\nbeanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in\nder vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war\ndie Annahme eines Beweisverwertungsverbotes daher unter dem Gesichtspunkt der\nRechtsschutzgarantie nicht geboten.\n\n 2. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit      11\ndes Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, ist vorliegend\nnicht zu prüfen, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nicht die Anordnung der\nBlutentnahme, sondern die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist.\nIm Hinblick auf die Blutentnahme selbst ist zudem der Rechtsweg nicht erschöpft\n(§ 90 Abs. 2 BVerfGG), da der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gestellt hat. Jedenfalls gebie-\n\n\n                                         5/7\n\ntet auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres, im Falle eines - unterstellten\n- Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen.\n\n  3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf          12\nein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>) und weiter, ob die\nmaßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 <2663>). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung\nder strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Übrigen dürfte bereits der in § 81a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und\nFreiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen\nwie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß                 13\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     14\n\n                 Broß                  Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080728_2bvr078408.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080728.2bvr078408\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080728_2bvr078408.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-28/2-bvr-784-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080728_2bvr078408.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080728_2bvr078408.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-28/2-bvr-784-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080728_2bvr078408.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:21.908458+00:00"}}