{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080725_2bvr057308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080725.2bvr057308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-25","aktenzeichen":"2 BvR 573/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 573/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Scharmer\n                    in Sozietät Hummel Kaleck,\n                    Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juni 2007 - 1 AR 567/07 - 2\n         Ws 294/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 - 541 StVK\n         1327/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie            1\nkeine Aussicht auf Erfolg hat; sie ist unbegründet.\n\n  1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr        2\nVollzug sind von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen\neiner anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf\neinen solchen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1 <30 f.>). § 67d Abs. 5 Satz\n1 StGB sieht in Umsetzung dieser sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Forderung die Erledigterklärung der Maßregel vor. Ein Verstoß gegen das\nResozialisierungsgebot liegt darin nicht. Eine Maßregel gemäß § 64 StGB behält ihre\nauf Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung nur so lange, als die therapeutischen\nBemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert\n\n\n                                         1/4\n\ndieser Zweck, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine solche\nMaßregel trotz Aussichtslosigkeit aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 916/90 -). Auch für die\nEntscheidung über die Erledigterklärung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt gelten Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl.\nBVerfGE 91, 1 <30, 35>). Als Entscheidung, die auch den Entzug der persönlichen\nFreiheit betrifft, muss sie auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, die\nder Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Soweit es um die Feststellung geht,\nob noch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht,\nhandelt es sich - wie bei der Beurteilung zum Zeitpunkt der Anordnung - um eine\nrichterliche Prognose (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 64 Rn. 19), die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüft, ob das\nStrafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die\nverfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der berührten Grundrechte verkannt\nhat.\n\n  2. Diesem Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts           3\ngerecht. Sie beruhen - jedenfalls nach der eingehenden Sachverhaltsaufklärung im\nVerfahren nach § 33a StPO, die zur Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen\ndes Maßregelvollzugskrankenhauses und zur Beiziehung der Patientenakten führte -\nauf einer zureichenden Sachaufklärung. Daneben war die nach einfachem Recht\nnicht vorgesehene Einholung eines Sachverständigengutachtens von Verfassungs\nwegen nicht geboten. Die Ansicht des Kammergerichts, (lediglich) im Einzelfall könnten Spannungen zwischen - durch richterliche Entscheidung - untergebrachten Patienten und ihren Therapeuten ggf. Anlass sein, einen nicht im Maßregelvollzug tätigen Sachverständigen hinzuziehen, solche Spannungen aber seien vom\nBeschwerdeführer nicht konkret vorgetragen und behauptet worden, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\n  Die nur begrenzt verfassungsrechtlicher Prüfung zugängliche Wertung des Kammergerichts, die weitere Durchführung einer Behandlung sei ohne hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und unter Auswertung der\nKrankenakte hat es nachvollziehbar ausgeschlossen, dass die Verschlechterung der\nTherapiemotivation, die in eine fast durchgängige Ablehnung einer Teilnahme an den\ntherapeutisch bedeutungsvollen Elementen des Behandlungsprogramms mündete,\nauf einen bei Suchtkranken immer wieder zu verzeichnenden und deshalb für die\nNichterreichbarkeit des Maßregelzwecks wenig aussagekräftigen Rückschlag zurückzuführen sein könnte. Dass das Gericht das anhand zahlreicher Umstände belegte Scheitern der Entzugsbehandlung zum Anlass genommen hat, die Maßnahme\nfür erledigt zu erklären, obwohl der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Willen bekundet, die Behandlung durchführen zu wollen, stellt deshalb - entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers - keinen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot dar.\n\n\n\n\n                                          2/4\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1   5\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          6\n\n             Voßkuhle               Osterloh         Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080725_2bvr057308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080725.2bvr057308\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-25/2-bvr-573-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-25/2-bvr-573-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:21.749712+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-25/2-bvr-573-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-07-25","dockets":["2 BvR 573/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080725.2bvr057308","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080725_2bvr057308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080725.2bvr057308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.07.2008 – 2 BvR 573/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-25/2-bvr-573-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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