{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr114608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"2 BvR 1146/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1146/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z…,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Tuppat,\n                    in Sozietät Pinkes & Tuppat,\n                    Heinrich-Heine-Straße 1, 07749 Jena -\ngegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2008 - 1 Ws\n      165/08, 166/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Pflichtverteidigerbestellung.   1\n\n                                         I.\n  Am 19. März 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Gera gegen den Beschwerdeführer        2\nund drei weitere Personen Anklage unter anderem wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer und ein Mitangeklagter befinden sich seit dem 21. November 2007 in Untersuchungshaft.\n\n  Mit Schreiben vom 27. März 2008 kündigte der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Gera für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens\nHauptverhandlungstermine für den 13., 15., 20. und 27. Mai 2008 an. Mit Schreiben\nvom 2. April 2008 teilte Rechtsanwalt T. - der bereits im Ermittlungsverfahren zum\nPflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellt worden war - mit, dass er die\nHauptverhandlungstermine am 15. und 20. Mai 2008 wegen eines anderen Gerichtstermins und wegen Urlaubs nicht werde wahrnehmen können.\n\n Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 24. April 2008 wurde Rechtsanwalt T. als      4\nnotwendiger Verteidiger entpflichtet. Mit Beschluss vom selben Tage bestellte das\nGericht Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers. Die gegen\n\n\n                                         1/4\n\ndiese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers verwarf das\nThüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2008. Eine anschließende\nGegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2008. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Er ist der Auffassung, das Oberlandesgericht\nhabe sein verfassungsmäßig abgesichertes Interesse an einer wunschgemäßen Verteidigung nicht, jedenfalls aber nicht angemessen berücksichtigt. Der Vorsitzende der\nzuständigen Strafkammer habe die Hauptverhandlungstermine einseitig festgelegt,\nohne diese mit seinem Verteidiger abzustimmen. Diese Vorgehensweise sei ermessensfehlerhaft gewesen, zumal die zuvor eingetretene Verfahrensverzögerung allein\nauf die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sei. Angesichts der\nbereits zuvor eingetretenen beinahe fünfmonatigen Verzögerung sei nicht ersichtlich,\ndass die Bitte seines Verteidigers um zweimalige Verschiebung eines Termins geeignet sei, eine zügige Verfahrensdurchführung zu gefährden.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>;\n96, 245 <248>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                            7\n\n Der angegriffene Beschwerdebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts verletzt           8\nden Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.\n\n Der Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt T. zum Pflichtverteidiger, den das          9\nOberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss bestätigt hat, verletzt den Beschwerdeführer namentlich nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Der Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund ist gesetzlich       10\nnicht vorgesehen. Er ist nach ganz herrschender Meinung aber dennoch zulässig,\nwenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,\n§ 143 Rn. 3). Bei der Prüfung, ob ein wichtiger, den Widerruf rechtfertigender Grund\nvorliegt, ist namentlich der Grundsatz des fairen Verfahrens zu berücksichtigen. Dieser fordert, die Wünsche eines Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers - soweit wie möglich - zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 237 <256>). Ein\n\n\n                                          2/4\n\nAngeklagter hat jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat - keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243>). Vielmehr kann ihm in\nbegründeten Ausnahmefällen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt oder eine bereits erfolgte Bestellung widerrufen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, juris).\n\n  Hiervon ausgehend ist der Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt T. zum Pflichtverteidiger verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat\nzutreffend erkannt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer wunschgemäßen Beibehaltung seines Pflichtverteidigers verfassungsrechtlich geschützt und\ndaher - in Fällen wie dem vorliegenden - im Wege einer Abwägung mit den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots in Einklang zu bringen\nist. Hieran anknüpfend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dem Beschleunigungsinteresse hier der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Pflichtverteidigers gebührt. Hierbei sei auch zu\nberücksichtigen, dass sich außer dem Beschwerdeführer selbst auch ein weiterer\nMitangeklagter in Untersuchungshaft befinde. Dieser habe ein gesteigertes Interesse\nan einer zügigen Durchführung des Verfahrens. Im Übrigen müssten - wenn dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben werde - aus Gründen der Gleichbehandlung auch die terminlichen Belange der weiteren drei Verteidiger in gleicher Weise beachtet werden, wodurch weitere erhebliche Verfahrensverzögerungen zu\nbesorgen wären.\n\n  Diese Abwägung des Oberlandesgerichts lässt verfassungsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Vielmehr hat das Oberlandesgericht nach den Umständen des\nFalles dem Beschleunigungsinteresse zu Recht den Vorrang vor dem Interesse des\nBeschwerdeführers an einer wunschgemäßen Verteidigung zukommen lassen. Gerade im Hinblick auf das Interesse des in Haft befindlichen Mitangeklagten des Beschwerdeführers an einer zügigen Durchführung des Strafverfahrens war die Entpflichtung von Rechtsanwalt T. sachlich gerechtfertigt. Auch der von dem\nBeschwerdeführer gerügte Umstand, dass das Verfahren zuvor allein aufgrund einer\nUntätigkeit der Strafverfolgungsbehörden verzögert worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein etwaiges Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden ist\nnicht geeignet, das verfassungsmäßig abgesicherte Interesse des ebenfalls in Haft\nbefindlichen Mitangeklagten des Beschwerdeführers an einer größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens zu entwerten.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080724_2bvr114608.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr114608\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-1146-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-1146-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:21.164009+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-24/2-bvr-1146-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-07-24","dockets":["2 BvR 1146/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr114608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr114608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 1146/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-1146-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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