{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr084006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"2 BvR 840/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 840/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   B…\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. März 2006 - 1\n         Ws 94/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 3. Januar 2006 - StVK\n         1206/05 (1.UH) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Mellinghoff,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung des Taschengeldes für Maßregelvollzugspatienten in Bayern.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses Bayreuth. Bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er\nin Anlehnung an § 21 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) monatlich 86,19 € als\nTaschengeld. Eine spezielle gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Taschengeld (Barbetrag) an Untergebrachte im Maßregelvollzug besteht in Bayern nicht. Der\nTaschengeldgewährung lagen ein Beschluss des Bayerischen Landtages mit folgendem Wortlaut\n\n„Mittellosen Patienten, die im sogenannten Maßregelvollzug in den forensischen Abteilungen der psychiatrischen Bezirkskrankenhäuser untergebracht sind, sollen in\nAngleichung an eine bundesweite Praxis einen Taschengeldsatz gemäß § 21 Abs. 3\nBSHG erhalten.“ (Beschluss des Bayerischen Landtages vom 20. Juli 1994, Drucks\n12/16924).\n\n sowie ein dazu ergangenes Schreiben des zuständigen Ministeriums vom                4\n\n\n\n                                       1/11\n\n11. April 1995 zugrunde.\n\n Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom        5\n27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) wurde § 21 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 2005\ndurch § 35 SGB XII abgelöst. In den Einrichtungen, auf die § 35 SGB XII unmittelbar\nAnwendung findet, wird in Bayern seitdem auf der Grundlage dieser Bestimmung ein\nmonatliches Taschengeld in Höhe von 88,66 € ausgezahlt. Mit Rundschreiben vom\n15. November 2004 - IV5/8091-1/50/04 - teilte das Bayerische Staatsministerium für\nArbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit, die Ungleichbehandlung, die mit\nder bisherigen, auf den Landtagsbeschluss zurückgehenden Praxis der Taschengeldzahlung im Maßregelvollzug im Verhältnis zu mittellosen Strafgefangenen verbunden sei, welche gemäß § 46 StVollzG ein monatliches Taschengeld von 28,68 €\nerhielten, sei aufgrund der aktuellen Haushaltssituation nicht mehr zu rechtfertigen.\nPersonen, die keine Lockerungen beziehungsweise nur Lockerungen in Form von\nAusgängen auf dem Klinikgelände erhielten, sei vom nächsten Zahlungszeitpunkt an\nein Taschengeld in Höhe von 50% des bisherigen Betrages, höchstens also 44,33 €,\nzu zahlen. Auf diese Weise werde eine Angleichung an den Taschengeldbezug bei\nStrafgefangenen erreicht. Der Mehrbetrag von etwa 15 € monatlich solle den mittellosen Untergebrachten weiterhin ermöglichen, ihren persönlichen Bedarf, wie beispielsweise Körperpflegemittel oder einen Friseurbesuch, sicherzustellen. Für die\nPersonengruppe ab der Lockerungsstufe „stundenweise Beurlaubung“ sei demgegenüber eine Absenkung der monatlichen Taschengeldzahlung nicht angebracht.\n\n  In einem weiteren Schreiben des Staatsministeriums an die Bezirkskrankenhäuser        6\nvom 18. Januar 2005 - IV5/8091-1/50/04 - wurden Einwände einiger Maßregelvollzugseinrichtungen gegen die Kürzung des Taschengeldes dahin beantwortet, dass\nvor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage eine teilweise Reduzierung\nder monatlichen Taschengeldzahlungen unumgänglich sei. Die vorgenommene Differenzierung sei gerechtfertigt, weil bei der Patientengruppe ab Lockerungsstufe\n„stundenweise Beurlaubungen“ den erhöhten Bedürfnissen und therapeutischen Notwendigkeiten habe Rechnung getragen werden müssen. Unbedingt notwendige Anschaffungen könnten auch von dem reduzierten Taschengeldbetrag getätigt werden.\nSoweit Patienten ein Arbeitstherapieentgelt erhielten, verblieben ihnen davon zusätzlich zu dem reduzierten Taschengeld 25,56 € anrechnungsfrei.\n\n  2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 beantragte der Betreuer des Beschwerdeführers beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth, das Taschengeld für diesen rückwirkend\nzum 1. Januar 2005 wieder auf den vormaligen Betrag von 88,66 € anzuheben. Die\nKürzung verletze dessen Menschenwürde. Der Beschwerdeführer nutze das Taschengeld vor allem für den Erwerb von Kreativmaterial zur sinnvollen Alltagsgestaltung. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 lehnte das Bezirkskrankenhaus den Antrag\nunter Verweis auf die Vorgaben des Sozialministeriums, die der Einrichtung keine Ermessensspielräume beließen, ab.\n\n 3. Der Beschwerdeführer - hier wie im weiteren Verfahren vertreten durch seinen        8\n\n\n\n                                         2/11\n\nBetreuer - beantragte am 27. Oktober 2005 gemäß § 138 Abs. 3 in Verbindung mit\n§§ 109 ff. StVollzG beim Landgericht Bayreuth, das Bezirkskrankenhaus Bayreuth\nzu verpflichten, ihm rückwirkend zum 1. Januar 2005 ein Taschengeld in Höhe von\n88,66 € im Monat zu zahlen. Das Landgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss\nden Antrag zurück. Die Gewährung und die Festsetzung der Höhe des Taschengeldes im Maßregelvollzug seien gesetzlich nicht gesondert geregelt. Ein Anspruch\nauf Auszahlung eines angemessenen Taschengeldes ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Staates und dem Anspruch der Maßregelvollzugspatienten auf menschenwürdige Unterbringung. Da jedoch § 35 Abs. 2 SGB XII für Maßregelvollzugspatienten nur entsprechend anzuwenden sei, habe das Bayerische Sozialministerium\ndie Höhe des Taschengeldes für eine bestimmte Patientengruppe reduzieren können. Auch von einem Betrag von 44,33 € könne ein Patient kleinere persönliche Anschaffungen tätigen. Den erhöhten Bedürfnissen von Patienten mit weitergehenden\nLockerungen werde dadurch Rechnung getragen, dass diese von der Taschengeldkürzung nicht betroffen seien. Aufgrund dieser Differenzierung könne die Entscheidung des Staatsministeriums nicht als willkürlich angesehen werden. Es liege auch\nkein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor. In Zeiten allgemein angespannter\nHaushaltslage müssten sämtliche Empfänger staatlicher Leistungen in den verschiedensten Bereichen mit der Kürzung staatlicher Zuwendungen rechnen.\n\n  4. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies das Oberlandesgericht mit            9\ndem hier angegriffenen Beschluss als unbegründet zurück. Der Landesgesetzgeber\nhabe die Frage der Gewährung und Festsetzung der Höhe des Taschengeldes im\nstationären Maßregelvollzug gesetzlich nicht gesondert geregelt. Zu den zwingend\nAnspruchsberechtigten nach § 35 SGB XII zählten die mittellosen Forensikpatienten\nnicht, da im SGB XII nur Ansprüche der Bürger gegen die örtlichen beziehungsweise\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe geregelt seien. Dazu zählten die Vollzugseinrichtungen nicht. Aus der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelung des § 98 Abs.\n4 SGB XII folge nichts anderes. In Bayern bestehe mangels entsprechender landesrechtlicher Regelung auch keine zwingende Verpflichtung zu einer entsprechenden\nAnwendung von § 35 SGB XII. Die Tatsache, dass das zuständige Staatsministerium\nsich im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Gewährung und\nFestsetzung der Höhe des Taschengeldes im Maßregelvollzug prinzipiell an der Regelung des § 35 SGB XII orientiere, schließe es nicht aus, für eine bestimmte Patientengruppe die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung zu reduzieren.\nSachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung ergäben sich bei Betrachtung der zu berücksichtigenden Aufwendungen. So habe der Maßregelpatient, dem\nnoch keine Lockerungen mit der Möglichkeit des Verlassens des Klinikgeländes gewährt worden seien, beispielsweise keine Kosten für Nahverkehrsmittel und Kinooder Theaterbesuche. In der Reduzierung des Taschengeldsatzes für bestimmte\nMaßregelvollzugspatienten liege kein Verstoß gegen die Menschenwürde oder gegen die staatliche Fürsorgepflicht. Dies folge bereits aus einem Vergleich mit der Taschengeldgewährung nach § 46 StVollzG an Strafgefangene, die in Bayern im Jahr\n2005 monatlich 28,68 € erhalten hätten.\n\n\n                                         3/11\n\n                                          II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           10\nseiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.\nSeine Unterbringung sei aufgrund einer Erkrankung erfolgt, die fehlende Schuldfähigkeit begründe. Aufgrund dieser Erkrankung sei er nicht mit Strafgefangenen, sondern\nmit Personen, die in einer Einrichtung für behinderte und pflegebedürftige Menschen\nleben, zu vergleichen. Ihm stehe daher, wie diesem Personenkreis, ein Barbetrag\nentsprechend § 35 Abs. 2 SGB XII zu. Der volle Barbetrag sei zur Gestaltung eines\nmenschenwürdigen Daseins nötig. Der entsprechende Bedarf falle auch bei niedrigerer Lockerungsstufe an. So werde beispielsweise auch während des begleiteten Ausgangs im Gelände die Cafeteria besucht.\n\n  2. Für die Bayerische Staatsregierung hat der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei      11\nwie folgt Stellung genommen: Hinsichtlich der Gewährung von Taschengeld an die\nPatienten des Maßregelvollzugs existiere im Freistaat Bayern keine gesetzliche\nGrundlage. Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Gewährung von Taschengeld\nin einer bestimmten Höhe gebe es demnach nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht\ndargelegt, inwieweit die teilweise Reduzierung des Taschengeldes im Maßregelvollzug einen Menschenwürdeverstoß begründe und wofür er das Taschengeld im Einzelnen verwende. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht ersichtlich,\nda eine Vergleichbarkeit der im Maßregelvollzug untergebrachten, straffällig gewordenen Personen mit Menschen mit Behinderungen nicht gegeben sei. Strafgefangene im Justizvollzug bezögen ein Taschengeld von unter 30 € und damit deutlich weniger als Patienten des Maßregelvollzugs. Das notwendige Existenzminimum sei auch\nfür diese gewahrt. Seitens der Einrichtungen des Maßregelvollzugs werde der notwendige persönliche Bedarf für jeden Patienten - wie unter anderem Unterkunft, Verpflegung und Heilfürsorge - unentgeltlich zur Verfügung gestellt; der durchschnittliche\nrechnerische Tagessatz eines Patienten in einer bayerischen Maßregelvollzugseinrichtung liege gegenwärtig bei mehr als 200 €. Etwaige - der Unterbringungssituation\nangemessene - über die bereitgestellten Leistungen hinausgehende Bedürfnisse\nkönnten ohne weiteres durch die gewährten monatlichen Taschengeldzahlungen abgedeckt werden.\n\n Der Landtag Rheinland-Pfalz verweist in seiner Stellungnahme auf die Regelung            12\ndes Taschengeldes - dem Grunde nach - in § 12 des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG). Auch die Absenkung des früher entsprechend § 21\nAbs. 3 BSHG an Maßregelvollzugspatienten gezahlten Taschengeldes auf 35 € monatlich sei im Jahr 2003 zunächst durch Landesgesetz erfolgt. Eine weitgehend entsprechende Regelung der Taschengeldhöhe treffe nunmehr, auf der Grundlage der\nVerordnungsermächtigung des § 12 Abs. 1 MVollzG, § 4a Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Höhe des in Bayern für den Beschwerdeführer\nvorgesehenen Taschengeldbetrages hinter dem Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2\nSGB XII zurückbleibe. Dieser Barbetrag liege über dem nach Art. 1 Abs. 1 GG Not-\n\n\n                                          4/11\n\nwendigen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liege\nnicht vor.\n\n  Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat auf einen zum Zeitpunkt          13\nihrer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf zur Novellierung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes (HmbMVollzG) verwiesen (bürgerschaftliche Drucksache 18/5955 vom 13. März 2007), dessen mittlerweile in Kraft\ngetretene Taschengeldregelung (§ 35 Abs. 1 HmbMVollzG) vorsieht, untergebrachten Personen einen angemessenen Barbetrag nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII zu gewähren.\n\n  3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, dass es sich bei Maßregelvollzugspatienten in aller Regel - wie auch in seinem konkreten Fall - um behinderte Menschen\nhandele. Bei straffällig gewordenen behinderten Menschen bestehe ein besonders\nhoher Wiedereingliederungsbedarf, der unter anderem eine angemessene finanzielle\nAusstattung zur eigenen Verfügung erfordere.\n\n                                          III.\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung             15\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist teilweise unzulässig und, soweit zulässig, unbegründet.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der ihm gewährte Betrag reiche der         16\nHöhe nach zur Deckung seines Existenzminimums nicht aus, ist bereits zweifelhaft,\nob die Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2007 - 1 BvR 1840/07 -, juris).\n\n  Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Nach diesem Grundsatz muss jeder Beschwerdeführer, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt, die behauptete Grundrechtsverletzung zunächst mit den verfügbaren anderen\nRechtsbehelfen zu beseitigen suchen (vgl. BVerfGE 51, 386 <395>; stRspr). Es kann\noffen bleiben, inwieweit dieser Grundsatz generell verlangt, dass ein Beschwerdeführer der geltend gemachten Grundrechtsverletzung auch in einem anderen als demjenigen Rechtsweg entgegentritt, in dem er sie allererst erlitten zu haben behauptet\n(vgl. BVerfGE 22, 287 <290 ff.>; 24, 362 <365 f.>). Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn erst nach Ausschöpfung eines weiteren Rechtsweges feststeht, ob die geltend gemachte Grundrechtsverletzung überhaupt vorliegt. Das ist hier der Fall.\n\n  Der Beschwerdeführer hat zur Durchsetzung des von ihm behaupteten grundrechtlichen Anspruchs darauf, dass ihm ein höherer als der tatsächlich gewährte Geldbetrag zur freien Verfügung gestellt wird, zwar den gegen das Bezirkskrankenhaus als\nAntragsgegner (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) eröffneten Rechtsweg nach § 138 Abs.\n3 in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG erschöpft. Dagegen hat er den geltend gemachten Anspruch nicht mit einem Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem\n\n\n                                          5/11\n\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei der zuständigen Sozialbehörde und\nauf dem im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages offenstehenden Weg der\nKlage vor den Sozialgerichten verfolgt. Solange der Beschwerdeführer keinen Versuch gemacht hat, auf diesem Weg den behaupteten grundrechtlichen Anspruch auf\nhöhere Leistungen zu realisieren, kann eine diesbezügliche Verletzung seiner Grundrechte durch die angegriffenen Entscheidungen nicht festgestellt werden.\n\n  Sofern sich unmittelbar aus den Grundrechten des Beschwerdeführers Ansprüche           19\nergeben sollten, die über das von den angegriffenen Entscheidungen für ausreichend\nGehaltene hinausgehen, wären diese Ansprüche jedenfalls nicht bereits dadurch verletzt, dass sie nicht seitens der Maßregelvollzugsklinik, sondern anderweitig - nach\nMaßgabe des Sozialrechts - befriedigt werden. Solange nicht im hierfür vorgesehenen Verfahren geklärt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer für seinen behaupteten und anderweitig nicht gedeckten Bedarf Leistungen\nder Sozialhilfe beanspruchen kann, steht daher nicht fest, dass etwaige grundrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers durch unzureichende Ausstattung mit Geldmitteln verletzt sind, und fehlt deshalb für eine diesbezügliche verfassungsgerichtliche Prüfung die Grundlage.\n\n a) Grundrechte des Beschwerdeführers können nicht dadurch verletzt sein, dass           20\ndie angegriffenen Entscheidungen eine im Verfahren nach § 109 ff. StVollzG anwendbare Gesetzesbestimmung, die als Grundlage für die vom Beschwerdeführer\nbegehrte Taschengeldzahlung in Betracht käme, nicht angewendet oder zu seinen\nLasten in willkürlicher oder sonst grundrechtswidriger Weise fehlerhaft angewendet\nhätten. Denn eine gesetzliche Regelung, aufgrund derer ein im bayerischen Maßregelvollzug Untergebrachter gegen die Einrichtung, in der er untergebracht ist, oder\nderen Träger Anspruch auf den Bezug von Taschengeld hätte, besteht nicht.\n\n  Die für Strafgefangene geltende Regelung des § 46 StVollzG, die unter näher bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines angemessenen Taschengeldes\nvorsieht, gehört nicht zu den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, die nach\n§ 138 StVollzG auch im Maßregelvollzug anwendbar sind. Eine spezielle Regelung\nwie für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten (§ 133 Abs. 2 StVollzG)\nhat der Bundesgesetzgeber für die im Maßregelvollzug Untergebrachten nicht geschaffen. In einem großen Teil der Länder besteht für die Gewährung eines Taschengeldes (Barbetrages) an Maßregelvollzugspatienten eine landesgesetzliche Grundlage. Die Regelungen verweisen hinsichtlich der Höhe und Bemessung meist entweder\nauf das frühere Bundessozialhilfegesetz (vgl. § 46 i.V.m. § 28 Abs. 3 BerlPsychKG;\n§ 40 i.V.m. § 30 Abs. 3 BbgPsychKG; § 12 Abs. 4 MVollzG LSA) oder auf das an dessen Stelle getretene Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 11 HessMVollzG; § 35 Abs. 1\nHmbMVollzG; § 37 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 PsychKG M-V; § 11 NdsMVollzG). Rheinland-Pfalz hat einen Taschengeldanspruch nur dem Grunde nach gesetzlich festgeschrieben, während die Festsetzung der Höhe dem Verordnungsgeber\nüberlassen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 RhPfMVollzG; siehe bereits unter II.2.). In Bayern\nbesteht dagegen, wie auch in einigen anderen Bundesländern, keinerlei spezialge-\n\n\n                                         6/11\n\nsetzliche Grundlage für die Gewährung eines Barbetrages im Maßregelvollzug.\n\n  b) Ein Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers liegt auch nicht schon         22\ndarin, dass für die bisherige Gewährung eines Taschengeldes an ihn oder für die\nVerringerung des monatlich gewährten Betrages nach Maßgabe des Rundschreibens des Bayerischen Sozialministeriums vom 15. November 2004 eine gesetzliche\nGrundlage, die speziell Voraussetzungen und Grenzen eines Taschengeldanspruchs\nfür im Maßregelvollzug Untergebrachte regelt, nicht besteht.\n\n  Der Staat genügt allerdings seiner Pflicht, dem Mittellosen die Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz erforderlichenfalls durch staatliche Leistungen\nzu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60 <80, 85>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88\n<108 f.>), nicht schon dadurch, dass er entsprechende Leistungen faktisch bereitstellt. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG fordert vielmehr, dass insoweit auch ein Rechtsanspruch eingeräumt wird (vgl.\nBVerfGE 113, 88 <108 f.>). Landgericht und Oberlandesgericht haben angenommen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein verfassungsrechtlich fundierter Anspruch auf\nGewährung eines angemessenen Barbetrags zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob damit dem Verfassungsgebot, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zur Sicherung ihres Existenzminimums einzuräumen, im Grundsatz Genüge getan ist oder ob aus den genannten Verfassungsbestimmungen und dem\nVerfassungsgebot, wonach die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechte durch parlamentarisches Gesetz zu treffen sind (vgl. BVerfGE 34, 165 <192>;\n47, 46 <79>; 95, 267 <307 f.>; stRspr; für den Anwendungsbereich des Resozialisierungsgrundsatzes BVerfGE 116, 69 <89>), ein grundrechtlicher Anspruch des Bedürftigen darauf folgt, dass über die ihm zur Sicherung seines Existenzminimums zustehenden Leistungen durch - womöglich die verfassungsrechtlichen Anforderungen\nkonkretisierende - einfachgesetzliche Regelung entschieden wird. Denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass Leistungen zur Deckung seines Existenzminimums gerade von der Einrichtung oder von\ndem Träger der Einrichtung des Maßregelvollzuges, in der er sich befindet, auf einer\ninsoweit speziellen gesetzlichen Grundlage erbracht werden. Vielmehr wäre einem\ngrundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums ihm durch gesetzgeberische Entscheidung gesichert werden, auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn er für etwaigen anderweitig nicht gedeckten Bedarf einfachgesetzlich vorgesehene Leistungen eines\nanderen Trägers beanspruchen könnte. Grundrechte des Beschwerdeführers sind\ndaher, soweit es um den Vorbehalt gesetzlicher Regelung der Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums geht, jedenfalls insoweit nicht verletzt, als ihm solche\nLeistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches zustehen.\n\n Die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches               24\nsind vorrangig von den zuständigen Behörden und Fachgerichten auszulegen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <93>; 97, 12 <27>; 106, 28 <45>). Es ist zumindest nicht von vorn-\n\n\n                                         7/11\n\nherein ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer insoweit ergänzende Ansprüche zustehen. Ihm ist es daher zumutbar, zunächst einen Antrag bei der zuständigen\nSozialbehörde zu stellen und, soweit er sich durch die Behandlung eines solchen Antrags in seinen Rechten verletzt sieht, den Rechtsweg vor den Sozialgerichten auszuschöpfen.\n\n  aa) Dass grundsätzlich für Personen, die sich im Vollzug einer strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden, neben der Versorgung durch die jeweilige\nEinrichtung noch sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen können, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 37, 87 ff.; 51, 281 <282>;\nBVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom\n2. Februar 2006 - 1 Ws 440/05, 441/05 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse\nvom 13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 -, juris, sowie vom 21. März 2006 - L 7 AS\n1128/06 -, juris; für das Taschengeld bei Untersuchungsgefangenen: OVG Lüneburg,\nUrteil vom 13. Mai 1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241 <242 ff.>; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2006 - L 7 AS 423/05 ER -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER -, juris; aus der Literatur allgemein Luthe, in : Hauck/Noftz, SGB XII, § 2 Rn. 56; speziell\nfür ein nach dem SGB XII zu gewährendes Taschengeld Schlette, in: Hauck/Noftz,\nSGB XII, Stand: August 2007, § 98 Rn. 91).\n\n  bb) Seit dem 1. August 2006 ist durch die Einfügung der sogenannten „Nichterwerbsfiktion“ für Inhaftierte in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II klargestellt, dass keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält, sofern nicht\ndie - im Falle des Beschwerdeführers nicht einschlägigen - Voraussetzungen des § 7\nAbs. 4 Satz 3 SGB II vorliegen. Soweit für den Zeitraum vor dieser Gesetzesänderung nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für inhaftierte und gemäß den Kriterien des § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Personen Ansprüche auf Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. SGB II in Betracht kamen (vgl.\nmit unterschiedlichen Auffassungen zur Anwendbarkeit des Einrichtungsbegriffs des\n§ 7 Abs. 4 a.F. SGB II, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom\n7. März 2006 - L 7 AS 423/05 ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom\n13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 -, juris; BayLSG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 -\nL 11 B 596/05 AS ER -, juris; Groth, info also 2006, S. 243 ff.), dürften, soweit nach\ndem vorgetragenen Sachverhalt erkennbar, die Voraussetzungen hierfür in der Person des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen sein.\n\n cc) Als Rechtsgrundlage für die Gewährung eines - gegebenenfalls zusätzlichen -           27\nBarbetrages zur persönlichen Verfügung an den Beschwerdeführer kamen und kommen jedoch Regelungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in Betracht.\n\n Nach § 35 Abs. 2 SGB XII haben die in stationären Einrichtungen Untergebrachten           28\nAnspruch auf einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ob Ein-\n\n\n\n                                          8/11\n\nrichtungen des Maßregelvollzuges zu den Einrichtungen im hier maßgeblichen Sinne\n(§ 13 Abs. 2 SGB XII) gehören, ist allerdings zweifelhaft. Die in Rechtsprechung und\nLiteratur herrschende Auffassung bezieht - teilweise mit Argumenten, die auf Maßregelvollzugskliniken übertragbar sind - den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 13\nSGB XII nicht auf Justizvollzugsanstalten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss\nvom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss\nvom 7. März 2006 - L 7 AS 423/05 ER -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf,\nSGB XII, § 13 Rn. 7; Krahmer, in: LPK SGB XII, § 13 Rn. 3 f.; Fichtner, in: Fichtner/\nWenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 13 SGB XII, Rn. 29) oder\nsieht ganz allgemein Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen als von diesem Begriff nicht erfasst an (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz,\nSGB XII, K § 13 Rn. 30; a.A. - noch zum alten Recht - Schoch, Handbuch Barbetrag\nim Sozialhilferecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 27).\n\n Sollten Maßregelvollzugseinrichtungen nicht unter den Einrichtungsbegriff des § 35      29\nSGB XII fallen, könnte jedoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28\nAbs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht kommen (vgl. zum Anspruch eines Untersuchungsgefangenen auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - L 19 B 54/06 AS -, juris, sowie auf der\nGrundlage der Vorläuferbestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Mai 1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, 241 <242 f.>).\n\n  Schließlich steht auch nicht fest, dass der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB   30\nXII; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 1988 - 8 B 742/88 -,\nNStZ 1988, 384 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2002 - Au 9 E 02.754 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 6 A 14/01 -, juris; ebenso bereits,\nFEVS 38, 473 ff.) ergänzende sozialhilferechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers ausschließt, nachdem der Beschwerdeführer vergeblich versucht hat, den geltend gemachten Anspruch gegenüber der Maßregelvollzugseinrichtung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - L 19 B 54/06 AS -, juris; SG Frankfurt,\nBeschluss vom 14. Juni 2006 - S 55 SO 173/06 ER -, juris).\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Entscheidungen          31\nverletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, ist sie unbegründet.\nDass bei ihm eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegt, war bereits im fachgerichtlichen Verfahren nicht dargetan.\n\n  Auch wenn es sich bei der nicht näher spezifizierten Erkrankung, die nach seinem       32\nVerfassungsbeschwerdevorbringen dazu geführt hat, dass er in dem seiner Unterbringung zugrundeliegenden Urteil als nicht schuldfähig behandelt wurde, um eine\nBehinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>)\nhandeln sollte, würde hieraus im Übrigen nicht ohne weiteres folgen, dass er hinsichtlich des Anspruchs auf einen für persönliche Bedürfnisse verfügbaren Geldbetrag genauso zu behandeln ist wie Menschen, die in Behinderten- und Pflegeeinrichtungen\n\n\n\n                                         9/11\n\nleben. Derartige Einrichtungen unterscheiden sich vom Maßregelvollzug bereits in\nHinsichten, die für die Bedarfsbemessung von Belang sein können; denn die Rechte\nder Bewohner sind nicht wie im Maßregelvollzug beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er - wegen der Behinderung, auf die seine Unterbringung im Maßregelvollzug letztlich zurückgehe - auch hinsichtlich des Taschengeldes\njedenfalls nicht wie ein Strafgefangener behandelt werden dürfe, geht seine Rüge\nschon am Sachverhalt vorbei. Der ihm gewährte Taschengeldbetrag liegt erheblich\nüber dem, der Strafgefangenen im bayerischen Justizvollzug gewährt wird.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                34\n\n             Mellinghoff           Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Juli 2008 - 2 BvR 840/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 840/06 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080724_2bvr084006.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr084006\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-840-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-840-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:20.905722+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-24/2-bvr-840-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-07-24","dockets":["2 BvR 840/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr084006","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080724.2bvr084006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 840/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-24/2-bvr-840-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 12/35","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"35","label":"§ 35 SGB 12","mentions":9},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":4},{"id":"StVollzG/46","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"46","label":"§ 46 StVollzG","mentions":3},{"id":"StVollzG/109","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"109","label":"§ 109 StVollzG","mentions":3},{"id":"SGB 12/13","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"13","label":"§ 13 SGB 12","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 2/7","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"7","label":"§ 7 SGB 2","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 12/28","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"28","label":"§ 28 SGB 12","mentions":1},{"id":"SGB 2/8","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"8","label":"§ 8 SGB 2","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StVollzG/111","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"111","label":"§ 111 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/133","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"133","label":"§ 133 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/138","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"138","label":"§ 138 StVollzG","mentions":1},{"id":"SGB 12/98","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"98","label":"§ 98 SGB 12","mentions":1},{"id":"SGB 2/19","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"19","label":"§ 19 SGB 2","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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