{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080709.1bvr051908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"1 BvR 519/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 519/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der V..., Landesverband,\n     vertreten durch den Vorsitzenden,\n\n2.   des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Braeske, Hohnstädter, Thomas,\n                   Thomasiusstraße 21, 04109 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 30. Januar 2008 - 14 Qs\n         7/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 23. Januar 2008 - 14 Qs\n         7/07 -,\n\n      c) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21. Dezember 2007 - 14\n         Qs 7/07 -,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Eichberger,\n                                Masing\n\nam 9. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 21. Dezember 2007 und vom 30.\nJanuar 2008 - 14 Qs 7/07 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten\naus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nDie Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n                                          1/14\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordnete Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Herausgeberin der Jugendzeitschrift „perplex“.       2\nDer Beschwerdeführer zu 2) ist Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes dieser\nZeitschrift.\n\n Die erste Ausgabe der Zeitschrift „perplex“ wurde mit der Begründung beschlagnahmt, es bestehe der Verdacht eines strafbaren Verstoßes gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften. Im Dezember 2007 wurde die insgesamt 16 Seiten umfassende Folgeausgabe veröffentlicht, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war.\n\n Auf Seite 2 der Zeitschrift befindet sich das Vorwort, in dem sich die Redaktion mit     4\nder Beschlagnahme der Erstausgabe auseinandersetzt. Darin heißt es zu dem Beschlagnahmebeschluss:\n\n„[…] Der Beschluß… ist ein schlagender Beweis für die Umwandlung des früheren             5\ndeutschen Rechtsstaates in einen bundesrepublikanischen Linksstaat. Man hat es\nhier mit einem neuen Totalitarismus im Gewande des 'Kampfes gegen Rechts' zu\ntun. Wir werden den dreisten Rechtsmißbrauch des Jugendschutzgesetzes nicht\nhinnehmen und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um der Aushöhlung der\nMeinungsfreiheit entgegenzutreten. […]“\n\n Unter dem Vorwort ist eine Karikatur des Oberstaatsanwalts abgebildet, der die Beschlagnahme veranlasst hatte. Die Karikatur zeigt den Oberstaatsanwalt auf einer\nBühne. An seinen Händen sind Bindfäden befestigt, die von einer großen Hand gehalten werden. Die Bildüberschrift lautet:\n\n„Es ist bezeichnend, daß wieder einmal ein Oberstaatsanwalt gegen uns aktiv wurde, der schon zu DDR-Zeiten Staatsanwalt war und es - mit Beförderung - auch\nheute noch ist.“\n\n  In dem Heft befindet sich zudem ein Artikel mit der Überschrift „Arbeit, Familie, Vaterland - Wir wollen Zukunft!“. Dieser Artikel lautet auszugsweise:\n\n„Die Regierenden haben unser Land heruntergewirtschaftet. Unser Volk muß einen            9\nNiedergang sondergleichen erleben. Die deutsche Jugend sieht einer düsteren Zukunft entgegen. Die Polit-Bonzen dagegen reden alles schön. […] Tatsächlich haben uns die Polit-Bonzen nichts mehr zu sagen. Sie machen sich nur wichtig und\nkassieren ihre dicken Diäten - dafür, daß sie Knechte des Kapitals sind und das\nVolk mit ihrem Geschwätz ruhigstellen. […]\n\n\n                                          2/14\n\nWenn wir jungen Deutschen heute noch eine Zukunft haben wollen, dann müssen                 10\nwir jetzt handeln! […] Wir müssen anfangen, politischen Widerstand zu leisten. Wir\nmüssen das einfordern, was unserem Volk wieder eine Zukunft gibt: einen nationalen Staat und eine soziale Gemeinschaft, die dem Leben wieder Sicherheit gibt.\n\nWir brauchen die nationale und soziale Wende. Das Volk muß das Großkapital vom              11\nSockel stoßen und sich die Macht zurückholen, damit wir unser Leben wieder in die\nHand nehmen und es nach unseren Bedürfnissen gestalten können. Wir jungen\nDeutschen müssen nur unsere Zukunft endlich einfordern! […]“\n\n Ein weiterer Artikel mit der Überschrift „Armut ist kein Schicksal - Wehr Dich!“ lautet    12\nauszugsweise:\n\n„Die etablierten Parteien von CDU bis PDS sind dabei, unseren Sozialstaat kaputt            13\nzu machen, weil sie jedes Jahr Milliardenbeträge für Ausländer und das Ausland\nverschleudern. Viele Deutsche sind verzweifelt, weil sie einfach keine Arbeit finden\noder von ihrer Arbeit kaum die Familie ernähren können. […]\n\nDer Skandal ist: Geld ist in diesem Land genügend vorhanden, es ist nur ungerecht           14\nverteilt. […] Geld wäre da, aber es wird für nichtdeutsche Aufgaben zweckentfremdet: Milliardensummen werden jedes Jahr für Auslandseinsätze der Bundeswehr,\nNettozahlungen an die Europäische Union sowie Asylbetrüger und arbeitslose Ausländer vergeudet.\n\nDie Lösung: Geld muß in Deutschland endlich wieder für deutsche Aufgaben ausgegeben werden - für Familienpolitik, Arbeit und Bildung. Wenn der Sozialstaat fürs eigene Volk erhalten bleiben soll, darf Deutschland nicht länger als Weltsozialamt\nmißbraucht werden.\n\nVon den regierenden Polit-Bonzen haben wir nicht viel zu erwarten. Egal, ob sie             16\nsich christlich, liberal, sozial oder links nennen, die Ergebnisse ihrer volksfeindlichen\nPolitik sind immer die selben: mehr Armut, mehr Ausländer, mehr Abwanderung.\nDie Polit-Bonzen kümmern sich einen Dreck um das, was das Volk will; sie sind allein Befehlsempfänger des Großkapitals. […]\n\nSozial ist nur der, der für das Volk eintritt. Sozial geht nur national! Die zunehmende     17\nArmut kann nur beseitigt werden, wenn man die Ursachen und die Verursacher bekämpft: die Globalisierung, die Profitgier, die Raubtierkapitalisten und ihre politischen Helfershelfer. Wir brauchen den Nationalstaat, der uneingeschränkt die Interessen des Volkes vertritt und die Wirtschaft vor dem Ausverkauf schützt. […]“\n\n Unter der Überschrift „Deutschland läßt sich nicht verbieten“ setzt sich die Redaktion erneut mit der Beschlagnahme der Erstausgabe der Zeitschrift „perplex“ sowie mit\nForderungen nach einem Verbot der NPD auseinander. Dieser Artikel lautet auszugsweise:\n\n„[…] Natürlich ist der Vorwurf der ‚Jugendgefährdung’ absurd; die Begründung in             19\ndem Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Dresden sachlich unbegründet und\n\n\n                                           3/14\n\nder Gerichtsbeschluß selbst rechtswidrig. Aber: Recht ist heute, was den Mächtigen\nnützt.\n\nWir sind nun gespannt, ob sich der Oberstaatsanwalt S., der schon zu DDR-Zeiten           20\nals Staatsanwalt ein Systemling war, nun auch ein zweites Mal erdreistet, einen\nrechtswidrigen Beschluß zu beantragen und sich auch diesmal ein Richter findet,\nder einen - unserer Ansicht nach - rechtswidrigen Beschluß ausstellt. Wir werden\nuns dann wieder mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen.\n\nGenauso wie gegen uns als jugendliche Zeitungsmacher vorgegangen wird, versucht man sich der NPD als einziger echter Opposition politisch bequem zu entledigen. […]\n\nDagegen kann man angesichts der katastrophalen Politik der Blockparteien die Frage aufwerfen, ob es nicht die Blockparteien selbst sind, die die verfassungsmäßige\nOrdnung beseitigen, z.B. durch den Ausverkauf des Volksvermögens, planmäßige\nÜberfremdung durch Ausländer und die Auflösung des Staates in einem supranationalen Gebilde wie der Europäischen Union. Warum diskutiert die ach so 'freie' und\n'kritische' Presse nicht einmal diese Frage öffentlich?\n\nEs bleibt die Erkenntnis, daß die 'gelenkte Demokratie' nicht nur im fernen Rußland,      23\nsondern auch in der Bundesrepublik unschöne Wirklichkeit werden kann. Opposition\nist den Herrschenden auch hierzulande unbequem. Wenn ihnen die Argumente ausgehen, lassen sie die Staatsanwaltschaft in Aktion treten. Ist das der Rechtsstaat\nund die Gewaltenteilung, wie wir es an den Schulen gelehrt bekommen? Wohl\nkaum! […]“\n\n 2. Die Staatsanwaltschaft Dresden beantragte, sämtliche Exemplare der zweiten            24\nAusgabe der Zeitschrift „perplex“ gemäß § 111b Abs. 1 StPO zur Vorbereitung einer\nEinziehung nach § 74d Abs. 1 StGB zu beschlagnahmen. Das Amtsgericht wies den\nAntrag zurück.\n\n a) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2007 die Beschlagnahme antragsgemäß\nan. Die vorsätzliche Verbreitung der Zeitschrift in Kenntnis ihres Inhalts verwirkliche\nnach vorläufiger Einschätzung der Kammer die Straftatbestände der § 90a Abs. 1 Nr.\n1, § 130 und § 185 StGB.\n\n  Durch den Inhalt des Heftes würden die Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht (§ 90a Abs.\n1 Nr. 1 StGB). Im Zusammenhang mit anderen Textpassagen des Heftes drücke insbesondere die Formulierung, man habe es nun mit einem neuen Totalitarismus im\nGewande des „Kampfes gegen Rechts“ zu tun, eine besonders verletzende Missachtung und Herabwürdigung der Bundesrepublik und ihrer freiheitlich-demokratischen\nGrundordnung aus. Die Behauptungen, „Polit-Bonzen“ seien Knechte des Kapitals\noder Befehlsempfänger des Großkapitals, wenn es um Macht gehe, dann ließen die\nHerrschenden alle demokratischen Grundsätze fallen und die „gelenkte Demokratie“\n\n\n                                          4/14\n\nkönne nicht nur im fernen Russland, sondern auch in der Bundesrepublik unschöne\nWirklichkeit werden, sprächen der Bundesrepublik die soziale und demokratische\nRechtsstaatlichkeit ab. Die Forderungen nach einem Nationalstaat oder nach einer\nnationalen und sozialen Wende und die Aufforderung, junge Deutsche müssten sich\ndie Macht zurückholen, griffen den Bestand der Bundesrepublik und ihrer Verfassungsgrundsätze massiv an. In der Gesamtschau dieser Textpassagen würden die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung als nicht existent und die Bundesrepublik als minderwertige Staatsform dargestellt, die durch einen nationalen Sozialstaat\nersetzt werden müsse. Der Inhalt des Heftes sei nicht lediglich als von Art. 5 GG\ngeschützte scharfe und unsachliche Kritik zu bewerten, da er über Entstellungen,\nÜbertreibungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehe und die freiheitlichdemokratische Grundordnung in ihren Grundsätzen berühre.\n\n Aufgrund der Karikatur des Oberstaatsanwalts S. als Marionette und seiner Bezeichnung als „Systemling“ bestehe zudem der dringende Verdacht einer nach § 185\nStGB strafbaren Beleidigung.\n\n Schließlich hätten die fremdenfeindlichen Äußerungen, wie etwa Milliardenbeträge       28\nwürden für Ausländer und das Ausland „verschleudert“, Geld werde für nichtdeutsche\nAufgaben „zweckentfremdet“ und an „Asylbetrüger und Ausländer vergeudet“, und\ndie Forderung, Geld müsse in Deutschland wieder für deutsche Aufgaben ausgegeben werden, sowie die Parole „sozial geht nur national“ volksverhetzenden Charakter\nim Sinne von § 130 StGB.\n\n b) Die Beschwerdeführer beantragten die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß            29\n§ 311a StPO und lehnten die an dem Beschluss vom 21. Dezember 2007 beteiligten\nRichter wegen Befangenheit ab.\n\n Das Landgericht wies die Ablehnung der beteiligten Richter mit dem angegriffenen       30\nBeschluss vom 23. Januar 2008 zurück. Der Beschwerdeführer zu 2) legte hiergegen\nsofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unbegründet verwarf. Das\nAblehnungsgesuch sei unzulässig gewesen, da es erst nach Erlass des Beschlagnahmebeschlusses und damit verspätet gestellt worden sei.\n\n  Das Landgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Januar 2008 den          31\nauf § 311a StPO gestützten Antrag auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses\nzurück. Auch bei einer im Lichte von Art. 5 GG angezeigten restriktiven Auslegung\nder Tatbestandsmerkmale des § 90a StGB stellten die in der Zeitschrift veröffentlichten Äußerungen nicht lediglich eine straflose ablehnende scharfe Kritik am Staat dar,\nsondern berührten die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihren Grundsätzen.\n\n 3. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz   32\n1 und Abs. 3 GG.\n\n 4. Die sächsische Staatsregierung hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n\n                                         5/14\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit offensichtlich begründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Unzulässig ist sie allerdings insoweit, als die Beschwerdeführer sich auch gegen den Beschluss vom 23.\nJanuar 2008 wenden, mit dem ihr Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich dieser Rüge genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den\nAnforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.\n\n  Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu dem Beschluss vom 23. Januar 2008 erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine Besorgnis der Befangenheit aus der von ihnen gerügten materiellen Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses herzuleiten. Der bloße Umstand, dass ein Spruchkörper eine rechts- oder auch\nverfassungswidrige Entscheidung getroffen haben mag, begründet jedoch noch nicht\nzwingend oder auch nur regelmäßig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder dieses Spruchkörpers. Zudem hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgeführt, das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer sei bereits unzulässig gewesen, da es erst nach dem Erlass des\nBeschlagnahmebeschlusses und damit verspätet gestellt worden sei. Danach wäre\nes für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer letztlich auf eine\ndenkbare Besorgnis der Befangenheit überhaupt nicht angekommen. Hiermit setzen\nsich die Beschwerdeführer nicht auseinander.\n\n 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich begründet.     37\nDer Beschluss vom 21. Dezember 2007, mit dem die Beschlagnahme angeordnet\nwurde, und der Beschluss vom 30. Januar 2008, mit dem diese Anordnung bestätigt\nwurde, verletzen das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der\nBeschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung sowie die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit der Beschwerdeführer.\n\n a) Die Beschlagnahme sämtlicher Exemplare der zweiten Ausgabe der Zeitschrift           38\n„perplex“ greift in die Meinungs- und die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer ein.\n\n  Durch die Beschlagnahme wird den Beschwerdeführern die Verbreitung der in der          39\nZeitschrift enthaltenen Meinungsäußerungen, deren Äußerung von Art. 5 Abs. 1 Satz\n1 GG geschützt wird, wegen ihres Inhalts zeitweise unmöglich gemacht. Soweit die\nBeschlagnahme auch an die in der Zeitschrift abgedruckte Karikatur anknüpft, verbietet sie die Verbreitung eines durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstwerks. Insoweit geht die Kunstfreiheit der Meinungsfreiheit als speziellere Norm vor (vgl.\n\n\n                                         6/14\n\nBVerfGE 75, 369 <377>).\n\n  Ob daneben auch ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete       40\nPressefreiheit vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Hieraus würde sich jedenfalls im Ergebnis keine abweichende Beurteilung ergeben, da die Meinungs- und die\nPressefreiheit gleichermaßen Einschränkungen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG\nzugänglich sind.\n\n b) Der in der Beschlagnahme liegende Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich       41\nnicht gerechtfertigt.\n\n aa) Zwar sind die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und letztlich auch Art. 5 Abs.   42\n3 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Jedoch ergeben sich aus ihnen verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der für die Anordnung\nder Beschlagnahme maßgeblichen strafrechtlichen Normen.\n\n  (1) Die Meinungsfreiheit erfordert auf den Stufen der Normauslegung und Normanwendung eine Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit\nund andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt werden soll\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <292 ff.>). Zudem ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nAnforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen. Der Äußernde darf in der\nFreiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden,\ndie er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <52 f.>). Gerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die\nzu einer repressiven Sanktion führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 107, 275 <282>; 114, 339 <349 f.>).\n\n  Bei der Auslegung und Anwendung insbesondere des im Ausgangsverfahren herangezogenen § 90a StGB als einer Staatsschutznorm ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und\ndarin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW\n1999, S. 204 <205>). Die Verfassung verbietet eine Auslegung des § 90a StGB, derzufolge bereits eine scharfe Kritik am Staat und eine Propaganda für - sei es auch\nverfassungsfeindliche - politische Programme unter Strafe gestellt wird. Erst wenn\ndiese Kritik über die Propagierung bestimmter politischer Ziele hinaus den Staat beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verunglimpft, kann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten sein (vgl. BVerfGE 47, 198 <231 ff.>). Dementsprechend kann\nin der bloßen Aufforderung zu einer - gewaltfreien - Beseitigung der bestehenden\nstaatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch ein anderes politisches System\n\n\n                                         7/14\n\nnoch kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, NStZ 2002, S. 592\n<593>; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145\n<146>; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.\nMärz 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2070>; Hörnle, Grob anstößiges\nVerhalten, 2005, S. 261 ff.).\n\n  (2) Kommt es zu einem Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem durch § 185           45\nStGB strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, so erfordert die Kunstfreiheit\neine Interpretation des betroffenen Kunstwerks, die den spezifischen Wirkungsbedingungen von Kunst Rechnung trägt (vgl. zu literarischen Werken BVerfG, Beschluss\nvom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41 f.>). Insbesondere bei\nKunstwerken mit satirischem und karikierendem Gehalt erfordert die rechtliche Beurteilung eine Ermittlung des Aussagekerns des Kunstwerks, damit sodann der Aussagekern und seine Einkleidung gesondert daraufhin überprüft werden können, ob sie\neine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten (vgl.\nBVerfGE 75, 369 <377 f.>).\n\n  (3) Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen und Kunstwerken sowie an die\nAuslegung und Anwendung von Normen, die die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz\n1 und Art. 5 Abs. 3 GG einschränken können, deshalb zurückzunehmen, weil das\nLandgericht mit der Beschlagnahme eine nur vorläufige Maßnahme getroffen hat, die\nauf einer gleichfalls nur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage beruht hat. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist hier allein die strafrechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhalts, an die für die umstrittene Beschlagnahme\nkeine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund der von dem Landgericht herangezogenen Äußerungsdelikte.\n\n bb) Nach diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse, mit denen das            47\nLandgericht die Beschlagnahme angeordnet und bestätigt hat, in offensichtlicher\nWeise nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n (1) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Verdacht einer Straftat nach         48\n§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet hat, stehen bereits mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung von Meinungsäußerungen nicht in Einklang. In der\nFolge kann die - von dem Landgericht ohnehin nur rudimentär vorgenommene - Abwägung des grundrechtlich geschützten Äußerungsinteresses der Beschwerdeführer\nmit gegenläufigen öffentlichen Interessen, die durch § 90a StGB geschützt werden,\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen gleichfalls nicht genügen.\n\n  (a) Das Landgericht zitiert zunächst einige Satzteile, in denen der Bundesrepublik      49\ndie soziale und demokratische Rechtsstaatlichkeit abgesprochen werde. Es fehlt jedoch an jeder Begründung dafür, dass die angeführten Zitate eine derartige Deutung\ntragen. Eine solche Deutung drängt sich auch keinesfalls derart auf, dass eine nähere Auseinandersetzung mit anderen möglichen Interpretationen entbehrlich wäre.\n\n\n                                          8/14\n\n  Die meisten der angeführten Passagen enthalten Angriffe auf die in der Bundesrepublik Regierenden. Diese werden als „Polit-Bonzen“ und „Knechte des Kapitals“\noder „Befehlsempfänger des Großkapitals“ bezeichnet. Zudem heißt es in der Zeitschrift, wenn es um die Macht gehe, dann ließen die Herrschenden alle demokratischen Grundsätze fallen. Indes schützt § 90a StGB nicht die Persönlichkeitsrechte\nvon Angehörigen staatlicher Organe, sondern verbietet eine Beschimpfung des Staates und seiner Ordnung selbst. Eine Äußerung, die sich ausdrücklich nur auf staatliche Funktionsträger bezieht, kann allenfalls in Ausnahmefällen als Angriff auf die bestehende staatliche Ordnung angesehen werden, da eine solche Deutung das\nverfassungsrechtlich besonders gewichtige Interesse an einer Meinungsäußerung\neinzuschränken droht, die die Ausübung politischer Macht kritisiert (vgl. Fischer,\nStGB, 55. Aufl., 2008, § 90a Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder,\nStGB, 27. Aufl., 2006, § 90a Rn. 6; beide m.w.N.). Die von dem Landgericht zugrunde gelegte Deutung der Äußerungen hätte daher einer besonderen Begründung bedurft, die der angegriffene Beschluss nicht enthält.\n\n Soweit das Landgericht darauf abstellt, in der Zeitschrift sei die Rede von einem       51\nneuen Totalitarismus im Gewande des „Kampfes gegen Rechts“, ist gleichfalls nicht\nohne weiteres ersichtlich, dass diese Äußerung auf die Bundesrepublik selbst und ihre staatliche Ordnung zu beziehen ist und die Staatsform der Bundesrepublik als minderwertig dargestellt wird. Es kann sich insoweit auch um eine Kritik am Vorgehen\nstaatlicher Funktionsträger handeln, das an den Verfassungsgrundsätzen der Bundesrepublik gemessen wird. In dieser Deutung würde die zitierte Äußerung nicht die\nBundesrepublik und ihre Verfassungsgrundsätze angreifen, sondern vielmehr ein\nVerhalten einzelner Amtsträger kritisieren, das diesen Grundsätzen nach Auffassung\ndes sich Äußernden nicht genügt. Das Landgericht hat sich mit dieser Deutungsalternative nicht auseinandergesetzt.\n\n  Die weiteren von dem Landgericht angeführten Äußerungen, der frühere deutsche          52\nRechtsstaat habe sich in einen bundesrepublikanischen Linksstaat gewandelt und\ndie „gelenkte Demokratie“ könne nicht nur im fernen Russland, sondern auch in der\nBundesrepublik unschöne Wirklichkeit werden, beziehen sich demgegenüber zwar\nihrem Wortlaut nach auf die Bundesrepublik als Ganzes. Jedoch erscheint die Interpretation des Landgerichts, dass damit der Bundesrepublik die soziale und demokratische Rechtsstaatlichkeit abgesprochen wird, zumindest nicht ohne weiteres zwingend. Die beiden zitierten Textstellen können auch als Kritik an Missständen\nverstanden werden, deretwegen die gegenwärtige politische Lage in der Bundesrepublik hinter dem Idealbild eines sozialen und demokratischen Rechtsstaats zurückbleibt, ohne dass ihr diese Eigenschaft schlechthin abgesprochen würde. Auch insoweit hat sich das Landgericht mit der Deutungsalternative nicht auseinandergesetzt.\n\n (b) Das Landgericht führt weiter aus, die Forderung nach einem Nationalstaat und        53\nnach einer nationalen und sozialen Wende sowie die Aufforderung, junge Deutsche\nmüssten sich die Macht zurückholen, greife den Bestand der Bundesrepublik und ihrer Verfassungsgrundsätze massiv an.\n\n\n                                         9/14\n\n  Diese Ausführungen sind teilweise bereits darum nicht nachvollziehbar, weil sich eine Aufforderung, junge Deutsche müssten sich die Macht zurückholen, in der Zeitschrift nicht findet. Die von dem Landgericht wohl in Bezug genommene Textpassage\nlautet vielmehr richtig:\n\n„Das Volk muß das Großkapital vom Sockel stoßen und sich die Macht zurückholen,             55\ndamit wir unser Leben wieder selbst in die Hand nehmen und es nach unseren Bedürfnissen gestalten können. Wir jungen Deutschen müssen nur unsere Zukunft\nendlich einfordern!“\n\n  Diese Textpassage hat einen anderen Gehalt als das von dem Landgericht angeführte Fehlzitat. Die Deutung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand\nhaben.\n\n  Im Übrigen geht das Landgericht nicht darauf ein, dass die bloße Forderung nach           57\neiner Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung und ihrer Verfassungsgrundsätze sowie nach der Ersetzung dieser Ordnung durch eine andere von § 90a StGB\nnicht unter Strafe gestellt wird. Das Landgericht führt selbst nicht aus, dass in den zitierten Textstellen über eine solche Forderung hinausgehend die staatliche Ordnung\nder Bundesrepublik geschmäht würde. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufruf\nzum Umsturz wegen seiner Form oder wegen der von dem Aufrufenden geforderten\nArt und Weise des Umsturzes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 90a StGB angesehen werden kann, bedarf angesichts dessen hier keiner Entscheidung.\n\n (c) Schließlich lässt das Landgericht den Kontext der von ihm zitierten Äußerungen         58\naußer Acht. Zumindest einige dieser Äußerungen stehen jedoch in einem Zusammenhang, der es in gesteigertem Maße begründungsbedürftig erscheinen lässt, dass\nsich aus den Zitaten eine Verächtlichmachung der Bundesrepublik und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung ergeben soll.\n\n So folgt auf die von dem Landgericht zitierten Äußerungen zur Umwandlung des               59\ndeutschen Rechtsstaats in einen bundesrepublikanischen Linksstaat und zu einem\nneuen Totalitarismus des „Kampfes gegen Rechts“ unmittelbar der Satz:\n\n„Wir werden den dreisten Rechtsmißbrauch des Jugendschutzgesetzes nicht hinnehmen und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um der Aushöhlung der\nMeinungsfreiheit entgegenzutreten.“\n\n  In diesem Zusammenhang erscheint eine Interpretation der Äußerungen dahingehend möglich und naheliegend, dass nicht die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik als solche angegriffen werden soll, sondern ein Verhalten bestimmter Machtträger, das mit dieser Ordnung nicht zu vereinbaren ist. Danach würden die\nangeführten Äußerungen nicht eine Abwertung der Bundesrepublik, sondern allenfalls bestimmter Funktionsträger enthalten. Mit dieser Interpretationsmöglichkeit hat\ndas Landgericht sich nicht auseinandergesetzt.\n\n Auch die Passage, in der auf die Möglichkeit einer „gelenkten Demokratie“ in der           62\n\n\n\n                                          10/14\n\nBundesrepublik hingewiesen wird, steht in einem Kontext, der zumindest besonders\nbegründungsbedürftig erscheinen lässt, dass hierin eine Verächtlichmachung der\nBundesrepublik und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung gesehen werden kann. Dieser Passage folgen die Sätze:\n\n„Opposition ist den Herrschenden auch hierzulande unbequem. Wenn ihnen die Argumente ausgehen, lassen sie die Staatsanwaltschaft in Aktion treten. Ist das der\nRechtsstaat und die Gewaltenteilung, wie sie es an den Schulen gelehrt bekommen? Wohl kaum!“\n\n Der Kontext auch dieser von dem Landgericht zitierten Äußerung lässt demnach eine Deutung zu, derzufolge diese Äußerung sich nicht gegen die bestehende staatliche Ordnung, sondern gegen ein Verhalten von Funktionsträgern richtet, das dieser\nOrdnung zuwiderläuft. Auch mit dieser Deutungsalternative hat das Landgericht sich\nnicht auseinandergesetzt.\n\n (2) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Verdacht einer Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB begründet, genügen gleichfalls nicht annähernd den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Äußerungen und an die\nZuordnung der betroffenen gegenläufigen Interessen.\n\n Das Landgericht zählt lediglich einzelne Äußerungen auf und kennzeichnet diese       66\nals fremdenfeindlich. Sodann stellt das Landgericht fest, die aufgeführten Äußerungen hätten volksverhetzenden Charakter, ohne dies zu begründen oder auch nur anzugeben, welchen der in § 130 StGB enthaltenen Straftatbestände es für verwirklicht\nhält.\n\n Dieses Vorgehen entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das       67\nLandgericht durfte zum einen nicht offenlassen, an welchem der Tatbestände des\n§ 130 StGB es die zitierten Äußerungen misst, da die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan die Auslegung und Anwendung der Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -,\nNJW 2003, S. 660 <662>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, unter II 2 b). Zum anderen hätte das Landgericht\ndie zitierten Textpassagen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben\ndeuten müssen. An einer solchen Deutung fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen\nmit Blick auf § 130 StGB vollständig.\n\n  (3) Schließlich stehen auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Verdacht einer Beleidigung (§ 185 StGB) zum Nachteil von Oberstaatsanwalt S. begründet, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Die Begründung des\nLandgerichts erschöpft sich wiederum darin, zwei Passagen aus der Zeitschrift anzuführen und diesen ohne Begründung einen beleidigenden Inhalt zuzuschreiben.\n\n Die Ausführungen des Landgerichts genügen hinsichtlich der Bezeichnung des           69\nOberstaatsanwalts als „Systemling“ jedenfalls nicht den verfassungsrechtlichen An-\n\n\n                                       11/14\n\nforderungen an die Abwägung der Interessen, die für und gegen eine Unterdrückung\nder Äußerung sprechen. Das Landgericht hat die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung von § 185 StGB nicht erwähnt. Auch in der\nSache ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\ngewährleisteten grundrechtlichen Schutz des Äußerungsinteresses der Beschwerdeführer erkannt hat. Im Rahmen der von Verfassungs wegen erforderlichen Abwägung\nwäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Bezeichnung als „Systemling“ sich im\nZusammenhang einer Kritik an der Beschlagnahme der Erstausgabe der Zeitschrift\n„perplex“ und an dem Umgang staatlicher Organe mit Rechtsextremisten allgemein\nfindet. Insofern hätte das Landgericht zumindest erwägen müssen, ob es sich um eine Äußerung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, für\nderen Zulässigkeit eine Vermutung streitet (vgl. BVerfGE 93, 266 <294 f.>; stRspr).\nHierzu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht.\n\n Soweit das Landgericht den Verdacht einer Beleidigung aus der Karikatur                 70\neines Staatsanwalts herleitet, hat es sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung künstlerischer Äußerungen auseinandergesetzt, durch die\nsich Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehen. Insbesondere hat das\nLandgericht nicht den Aussagekern der Karikatur ermittelt und ihn sowie die karikative Einkleidung getrennt voneinander daraufhin überprüft, ob sie eine Kundgabe der\nMissachtung des Staatsanwalts enthalten.\n\n  Selbst wenn im Übrigen das Landgericht den Verdacht einer Beleidigung tragfähig        71\nbegründet hätte, wäre in der Folge zu fragen gewesen, ob die Beschlagnahme sämtlicher Exemplare der Zeitschrift allein aufgrund dieses Verdachts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügte. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, da es davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der Zeitschrift auch gegen\nandere Strafgesetze verstößt. Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts genügt\njedoch - wie ausgeführt - gleichfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den Verfassungsverstößen. Es          72\nist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht von einer Beschlagnahmeanordnung\nabgesehen hätte, wenn es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung der beanstandeten Äußerungen sowie an die Abwägung der widerstreitenden\nRechtsgüter beachtet hätte.\n\n  3. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG führt zur Aufhebung    73\nder angegriffenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. In der Folge bedarf keiner Entscheidung, ob das Landgericht dadurch, dass es\nden Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen und Kunstwerken sowie an die Zuordnung der für und gegen eine Unterdrückung solcher Inhalte sprechenden Interessen offenkundig und in gewichtigem Ausmaß nicht gerecht geworden\nist, auch gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot verstoßen hat.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,       74\ndie Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37\n\n\n                                         12/14\n\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357\n<361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n              Papier            Eichberger           Masing\n\n\n\n\n                                   13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 -\n                1 BvR 519/08 - Rn. (1 - 74), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080709_1bvr051908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080709.1bvr051908\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-09/1-bvr-519-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-09/1-bvr-519-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:19.727652+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-09/1-bvr-519-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-07-09","dockets":["1 BvR 519/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080709.1bvr051908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080709.1bvr051908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.07.2008 – 1 BvR 519/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-09/1-bvr-519-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 21. Dezember 2007 und vom 30.\nJanuar 2008 - 14 Qs 7/07 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten\naus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nDie Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                          1/14\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":15},{"id":"StGB/90a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"90a","label":"§ 90a StGB","mentions":10},{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/311a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311a","label":"§ 311a StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/111b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111b","label":"§ 111b StPO","mentions":1},{"id":"StGB/74d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74d","label":"§ 74d StGB","mentions":1},{"id":"RVG/14","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"14","label":"§ 14 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:19.727652+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}