{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr107306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"2 BvR 1073/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1073/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch,\n                   Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 -\n      2 Wx 47/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Mellinghoff,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\nam 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 - 2 Wx\n47/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom\n3. Mai 2005 - 329 T 18/05 - dahingehend abändert, dass die sofortige Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, soweit er die Feststellung der\nRechtswidrigkeit seiner Inhaftierung aufgrund der Haftanordnung vom 22. Januar\n2005 bis zum Ablauf des 25. Januar 2005 begehrt.\nDer Beschluss wird aufgehoben, soweit er über die Kosten entscheidet. Die Sache\nwird zur Entscheidung über die Kosten an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG   1\nin Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Anordnung von\n\n\n                                          1/8\n\nVerbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist ein 30 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger. Nach    2\nseiner Einreise im Jahr 1992 betrieb er erfolglos ein Asylverfahren. Seine Aufenthaltsgestattung war räumlich auf den Landkreis Uelzen beschränkt. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 1994 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet. 1999 zog er in den Landkreis Lüchow-Dannenberg. Er reiste im Jahr\n2003 mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern illegal über Norwegen nach Schweden, um sich eingeleiteten Abschiebungsmaßnahmen der deutschen Behörden zu entziehen.\n\n 2. Am 19. Januar 2005 informierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die    3\nAusländerbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg über die für den 21. Januar\n2005 geplante Rückführung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der\ngemeinsamen Kinder aus Schweden im Wege des Dublin-Verfahrens. Am 20. Januar 2005 bat der Landkreis Lüchow-Dannenberg die Ausländerbehörde der Freien und\nHansestadt Hamburg, in Amtshilfe einen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft\nnach § 62 Abs. 2 AufenthG zu stellen. Die Justizvollzugsanstalt Hannover-Langenhagen habe die Aufnahmebereitschaft signalisiert, der Transport des Beschwerdeführers könne am 25. Januar 2005 erfolgen.\n\n  3. Der Beschwerdeführer wurde am Vormittag des 21. Januar 2005 von Beamten          4\ndes Bundesgrenzschutzes am Flughafen Hamburg vorläufig festgenommen. Am\n22. Januar 2005 stellte die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\neinen Antrag auf Haftanordnung gemäß „§ 59 (Abs. 3) AsylVfG i.V.m. § 62 (2) AufenthG“ bis zum 4. Februar 2005. Haftgründe nach § 62 Abs. 2 AufenthG lägen vor. Die\nAusländerbehörde beabsichtige, den Beschwerdeführer abzuschieben bzw. in den\nZuständigkeitsbereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg zu verbringen.\n\n  4. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. Januar 2005 gemäß § 59 Abs. 2      5\nAsylVfG zur Durchsetzung der Verlassenspflicht Haft bis längstens zum 4. Februar\n2005 an: Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer in den Zuständigkeitsbereich\ndes Landkreises Lüchow-Dannenberg zu verbringen. Die Dauer der Haft sei erforderlich, um die Verbringung organisatorisch durchführen zu können, wobei das Gericht\ndavon ausgehe, dass eine schnelle Verbringung erfolge.\n\n 5. Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Januar 2005 in den Landkreis Lüchow-          6\nDannenberg verbracht und gegen ihn vom Amtsgericht Dannenberg Sicherungshaft\nangeordnet worden war, beantragte er mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg festzustellen, dass die Anordnung der Verbringungshaft rechtswidrig gewesen ist: Die Voraussetzungen der Haft nach § 59 Abs. 2\nAsylVfG hätten nicht vorgelegen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nHaftanordnung nicht mehr Asylbewerber gewesen sei. Im Übrigen habe er auch auf\ndie Flugroute keinen Einfluss gehabt, so dass er selbst dann, wenn er gegen die ihm\n\n\n                                        2/8\n\nnicht ersichtliche Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg verstoßen haben sollte, dies nicht willentlich getan habe. Dies müsse\nbei der Anordnung von Verbringungshaft berücksichtigt werden. Es habe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer seiner Verlassenspflicht nicht auch freiwillig nachgekommen wäre. Jedenfalls sei eine viel zu lange\nHaftdauer verfügt worden.\n\n Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2005           7\nstatt und stellte die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts fest: § 59 Abs. 2 AsylVfG sei nur während des laufenden Asylverfahrens anwendbar. Eine Aufrechterhaltung der Haftanordnung in Form einer Abschiebehaftanordnung scheide aus, da es sich nicht um\nwesensgleiche Maßnahmen handele und Abschiebungshaft vom Antrag der Ausländerbehörde nicht gedeckt sei.\n\n  6. Die sofortige weitere Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, die im        8\nWesentlichen mit dem Umstand begründet wurde, das Landgericht habe den Verweis von § 59 Abs. 2 AsylVfG auf § 56 Abs. 3 AsylVfG übersehen, der den Anwendungsbereich der Verbringungshaft auch auf den Kreis abgelehnter Asylbewerber erweitert habe, hatte teilweise Erfolg. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom\n12. April 2006 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts ab\nund stellte im Ergebnis fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers ab dem\n26. Januar 2005 rechtswidrig gewesen ist: § 59 Abs. 2 AsylVfG in der seit 1. Januar\n2005 geltenden Fassung finde auch auf abgelehnte Asylbewerber Anwendung. Es\nsei für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht relevant, dass der Beschwerdeführer sich den Zielort seiner Rückführung aus Schweden nicht habe aussuchen können. Aufgrund seines früheren Verhaltens sei mit einem Abtauchen in die Illegalität\nzu rechnen gewesen. Ohne Inhaftierung sei die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert gewesen. Soweit die Haft über den 26. Januar 2005 hinaus angeordnet gewesen sei, erweise sich die Entscheidung aber als unverhältnismäßig.\nDem Amtshilfeersuchen des Landkreises Lüchow-Dannenberg sei zu entnehmen,\ndass ein Transport des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 möglich gewesen\nsei.\n\n  7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer einen Verstoß         9\ngegen Art. 104 Abs. 1 GG geltend. Die Voraussetzungen von § 59 Abs. 2 AsylVfG lägen schon deshalb nicht vor, weil mit der Möglichkeit der Verbringungshaft Verzögerungen im Asylverfahren und der illegalen Binnenwanderung von Asylbewerbern vorgebeugt werden solle. Die vom Oberlandesgericht angewendete Fassung des § 59\nAbs. 2 AsylVfG sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht anwendbar gewesen.\nDas Oberlandesgericht verstoße gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung,\nindem es haftbegründende Maßnahmen auf Sachverhalte ausdehne, die vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen gewesen seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete schließlich, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht\nwillentlich gegen die räumliche Beschränkung verstoßen habe, da er die Flugroute\n\n\n                                         3/8\n\nfür die Rückführung aus Schweden nicht selbst gewählt habe.\n\n 8. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.\n\n                                        II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr         11\nstatt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des\nBeschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich\nbegründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung zurückgewiesen wird.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer    12\nbeschwerdebefugt. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Grundrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG hinreichend deutlich\nzum Ausdruck gebracht. Es ist möglich, dass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des\nGesetzes aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt, weil die Haftanordnung in § 59\nAbs. 2 AsylVfG keine Rechtsgrundlage finden konnte. Es spricht einiges dafür, dass\ndie Fortgeltung der räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nur diejenigen räumlichen Beschränkungen erfasst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. Januar 2005 (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der\nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) noch wirksam waren oder\ndie später erstmals wirksam geworden sind. Das Fortwirken der dem Beschwerdeführer ursprünglich auferlegten Aufenthaltsbeschränkung ist von den Gerichten\nebenso wenig erörtert worden wie die Frage, ob eine weiter wirkende räumliche Beschränkung ihre Wirksamkeit durch die Erteilung einer asylunabhängigen Duldung\nverloren haben könnte (vgl. dazu Zeitler, HTK-AuslR / § 56 AsylVfG / räumliche Beschränkung 03/2007). Vor diesem Hintergrund kommt in Betracht, dass zu Lasten\ndes Beschwerdeführers der Vorbehalt des Gesetzes für Freiheitsentziehungen in\nverfassungswidriger Weise verkannt worden ist.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschwerdeführer      13\nwird durch den angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.\n\n a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbin-   14\n\n\n                                        4/8\n\ndung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich gerügt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht daran, seine Prüfung im Rahmen\nder Verfassungsbeschwerde hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 54, 117 <124>; 58,\n163 <167>; 71, 202 <204>; BVerfGK 6, 239 <241>).\n\n b) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes           15\nRechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE\n10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor\nEingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren\nZwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Eingriffe in das\nGrundrecht auf Freiheit der Person müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,\nder mit Verfassungsrang ausgestattet ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <349>; 20, 45\n<49 f.>; 20, 144 <148>; 29, 312 <316>; 35, 5 <9>; 35, 185 <190>; 36, 264 <270>; 70,\n297 <311>; 90, 145 <172>; 109, 190 <239 f.>), genügen. Einfachgesetzlich ist der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Verbringungshaft in § 59 Abs. 2 AsylVfG\nim Erfordernis, dass ohne die Haftanordnung die Durchsetzung der Verlassenspflicht\nwesentlich erschwert oder gefährdet sein muss, verankert.\n\n Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr\nverbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl.\nBVerfGE 17, 108 <117>). Da bei der Prüfung der Angemessenheit dem Richter eine\nwertende Abwägungsentscheidung obliegt, kann das Bundesverfassungsgericht diese nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung\nüberhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 70, 297 <314 f.>).\n\n  c) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Anordnung von Verbringungshaft\nwar offenkundig nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig zur Durchsetzung der\nvom Oberlandesgericht angenommenen asylrechtlichen Verlassenspflicht.\n\n  aa) Die Anordnung von Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG unterliegt der        18\nPrüfung der Unverhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf eine damit verbundene Verlängerung der Dauer des mit der Durchsetzung der Verlassenspflicht verbundenen\nEingriffs in die Freiheit der Person (vgl. Grünewald, in GK-AsylVfG, Stand: Januar\n2005, § 59 AsylVfG Rn. 36).\n\n bb) Dahin gestellt bleiben kann, ob das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen        19\ngehalten war, auf die im Verfahren nicht erörterte Frage, auf welches Kreisgebiet der\nAufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens beschränkt gewesen\nwar, einzugehen und mit den ihm zustehenden Mitteln für Sachaufklärung zu sorgen.\nNicht anders als bei Entscheidungen über Sicherungshaft sind bei Entscheidungen\nüber Verbringungshaft die Ausländerakten regelmäßig beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/\n\n\n                                         5/8\n\n06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>), um den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die eigenständige richterliche Aufklärung und Feststellung der relevanten Tatsachen gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 83, 24 <34 f.>; Radtke, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 1. Februar 2008, Art. 104 GG Rn. 13). Aus diesen hätte sich\nhier ergeben, dass die Aufenthaltsgestattung des Beschwerdeführers räumlich auf\nden Landkreis Uelzen und nicht auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg beschränkt\ngewesen ist. Die Anordnung von Verbringungshaft zur Vorbereitung eines Transports\nin den Landkreis Lüchow-Dannenberg dürfte danach nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein.\n\n  cc) Jedenfalls hat das Oberlandesgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in       20\nverfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt. Zur Durchsetzung der - hier als zutreffend unterstellten - Verlassenspflicht des Beschwerdeführers hätte es genügt, ihn\nin das benachbarte Land Niedersachsen zu bringen und gegebenenfalls den dortigen\nBehörden zur weiteren Verbringung in den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu übergeben, wozu keine längere Vorbereitung oder gar eine mehrtägige Inhaftierung des\nBeschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Es ist durch nichts belegt, dass sich\nder Beschwerdeführer der Durchsetzung der Verlassenspflicht in einer Weise widersetzt hätte, dass eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vorbereitung der Durchsetzung der Verlassenspflicht hätte erforderlich sein können. Die Erwägung des\nOberlandesgerichts, aufgrund des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers sei\nzu befürchten gewesen, dass er erneut in die Illegalität abtauchen würde, und deshalb habe davon ausgegangen werden dürfen, dass ohne die Inhaftierung die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert gewesen sei, verfehlt die maßgebliche Frage, ob die Beschränkung des räumlichen Aufenthalts im Fall des\nBeschwerdeführers gerade mit dem gravierenden Mittel einer mehrtägigen Freiheitsentziehung durchgesetzt werden durfte und nicht die sofortige Verbringung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs das schonendere Mittel gewesen wäre.\n\n  Indem das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht in ihren Erwägungen zur Erforderlichkeit von Verbringungshaft an die im Haftantrag erwähnten notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg zur Verschubung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt\nHannover-Langenhagen anknüpfen, beziehen sie Aspekte ein, die für die Haftanordnung gemäß § 59 Abs. 2 AsylVfG ohne Bedeutung sind. Die Möglichkeit einer Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der Anordnung von Sicherungshaft hat bei\nder Beurteilung der Zulässigkeit von Verbringungshaft außer Betracht zu bleiben. Die\nVerbringungshaft dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nicht der Vorbereitung einer sich anschließenden Sicherungshaft, sondern ist ausschließlich zur\nDurchsetzung der Verlassenspflicht bestimmt. Die Haftgründe nach § 59 Abs. 2\nAsylVfG und § 62 AufenthG unterscheiden sich und können, worauf das Landgericht\nzutreffend hingewiesen hat, nicht wechselseitig substitutiert werden (zur strikten Bindung an die gesetzlichen Haftzwecke vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 2106/05 -, NVwZ 2007, S. 1296 <1297>).\n\n\n\n                                          6/8\n\nZum Zeitpunkt der Anordnung der Verbringungshaft war zudem über die Anordnung\nvon Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer noch nicht entschieden, so dass\ndie weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht hätte vorausgesetzt oder - etwa zum Zweck der Koordinierung der Haftanordnungen - berücksichtigt werden dürfen.\n\n                                        III.\n  1. Einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bedarf es angesichts des hier       22\nfestgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Insoweit wird die Sache an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen. Auf die weiteren Grundrechtsrügen kommt es\nnicht an.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      23\n\n             Mellinghoff           Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Juli 2008 - 2 BvR 1073/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2008\n                - 2 BvR 1073/06 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080702_2bvr107306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr107306\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/2-bvr-1073-06","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/2-bvr-1073-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:19.252820+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-02/2-bvr-1073-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-07-02","dockets":["2 BvR 1073/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr107306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr107306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 – 2 BvR 1073/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/2-bvr-1073-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. 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