{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080702_2bvr087706","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr087706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"2 BvR 877/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 877/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.             des    H...\n\n2.             des    H...\n\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2006 - 2 E\n      792/05.A (4) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Mellinghoff,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\nam 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2006 - 2 E 792/\n05.A (4) - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDas Urteil wird aufgehoben.\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden\nzurückverwiesen.\nDas Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage als offensichtlich       1\nunbegründet.\n\n 1. Die im Jahre 2001 und 2003 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Beschwerdeführer sind die Kinder von L.H. und A.N. Die Eltern lebten nach eigenen An-\n\n\n\n                                          1/11\n\ngaben zuletzt im Dorf A. in Aserbaidschan und suchten nach ihrer Einreise im Jahre\n2000 als armenische Volkszugehörige um politisches Asyl nach. Die gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Oktober 2002 ab. In\ndem Urteil ließ das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob sich die Eltern tatsächlich\nin Aserbaidschan aufgehalten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht womöglich in\nder Russischen Föderation hatten. Jedenfalls überschreite der als Fluchtgrund allein\nangegebene Umstand, sie hätten ihr Haus infolge einer Privatisierung verloren, nicht\ndie für einen asylerheblichen Eingriff relevante Schwelle.\n\n  2. Zu Beginn des Jahres 2005 leitete das Bundesamt Asylverfahren für die Beschwerdeführer ein. In diesem Verfahren äußerten sich die Beschwerdeführer nicht.\nDie fingierten Asylanträge lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. Juni 2005 unter Versagung von Abschiebungsschutz und Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 Klagen, zunächst unter Hinweis auf den Akteninhalt des\nBundesamtes mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2005\naufzuheben, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorlägen, dass sie Flüchtlinge nach der\nGenfer Flüchtlingskonvention seien und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2\nbis Abs. 7 AufenthG bestünden. Parallel dazu suchten sie um vorläufigen Rechtsschutz nach.\n\n  3. a) Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 ordnete der Richter am Verwaltungsgericht B.      4\nals gesetzlicher Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung mit der Begründung an, es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die Beschwerdeführer, die\nlange vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geboren seien, Anwendung finde.\nUnter dem 7. Juli 2005 übertrug die Kammer, nachdem den Beschwerdeführern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit in der\nHauptsache auf den Einzelrichter. Der Richter am Verwaltungsgericht B. hörte die\nBeschwerdeführer zu der Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und fragte im August 2005 an, ob mit Blick auf den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Klage unter Rücknahme des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes\nbeschränkt werde. Nachdem die Beschwerdeführer keine derartige Prozesserklärung abgaben, wies der Einzelrichter darauf hin, dass in den Klageanträgen möglicherweise eine stillschweigende (Asyl-) Antragstellung zu sehen sei. Den hierauf gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte er ab und änderte\ngemäß § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 19. September 2005 den Eilrechtsbeschluss dahingehend, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nder Klage zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es, aufgrund der im Hauptsacheverfahren abgegebenen Erklärung, die Klageanträge in vollem Umfang auf-\n\n\n\n                                         2/11\n\nrecht erhalten zu wollen, sei nunmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Durchführung von Asylverfahren für sich beantragten, womit die formellen\nVoraussetzungen für eine Asylantragstellung nach § 13 AsylVfG erfüllt seien.\n\n  Die Beschwerdeführer hatten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 geltend gemacht,           5\ndie Fiktion einer Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG scheitere möglicherweise auch daran, dass sie staatenlos, also keine Ausländer im Sinne von\n§ 13 AsylVfG seien. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass keine Asylanträge\ngestellt worden seien; die übrigen Anträge würden lediglich als Hilfsanträge aufrechterhalten. Hierzu sei weiterer Beweis zu erheben. Im weiteren Verlauf machten die\nBeschwerdeführer geltend, eine teilweise Klagerücknahme sei unter anderem deshalb nicht zu verantworten, weil im Falle einer abweichenden Beurteilung des Anwendungsbereichs des § 14a Abs. 2 AsylVfG in höherer Instanz die Rücknahme des\nAntrags auf Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. Es müsse möglich sein, in gerichtlichen Verfahren\nnicht nur formell, sondern auch inhaltlich vorzutragen, ohne zugleich stillschweigend\neinen Asylantrag zu stellen. Im Übrigen sei es Praxis der Innenbehörden der Republik Aserbaidschan gewesen, vor Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes\n1998 armenische Volkszugehörige aus den Melderegistern zu tilgen, um sie mit dem\nInkrafttreten auszubürgern. Die Frage, ob sie im Falle ihrer Abschiebung in die Republik Aserbaidschan politischer Verfolgung unterlägen, bedürfe der Klärung. Im September 2005 beantragten sie, die Sache wegen besonderer Schwierigkeit auf die\nKammer zurückzuübertragen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2005 wiederholten\nund vertieften die Beschwerdeführer ihr Vorbringen und lehnten den Richter am Verwaltungsgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da dessen unhaltbare\nrechtliche Konstruktion erst aufgetaucht sei, als sie sich „sperrig“ gegenüber einer für\nden Richter angenehmen, aber für sie gefährlichen Verfahrensweise gezeigt hätten.\nMit dienstlicher Äußerung vom 18. November 2005 erläuterte der abgelehnte Richter\nseine Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und wiederholten ihren Antrag, die Kammer möge ohne den Richter B. über\ndie Klage entscheiden.\n\n  b) Im Januar 2006 verfügte der Richter am Verwaltungsgericht K. die Ladung zum           6\nTermin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Februar 2006. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Mutter der Beschwerdeführer einen schriftsätzlich vorformulierten Befangenheitsantrag „gegen den Einzelrichter“ mit der Begründung, es\nsei vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht über den offenen Befangenheitsantrag entschieden worden. Ferner stellte sie näher konkretisierte Beweisanträge zu den Fragen, ob die Beschwerdeführer Ausländer oder Staatenlose seien, ob\nsie in die Republik Aserbaidschan abgeschoben werden oder selbst in diese einreisen könnten und wie sich die wirtschaftliche und soziale Lage armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen darstelle. Ferner solle Beweis erhoben werden über eine nicht in der Akte der\nBeklagten befindliche „amtsinterne Orientierungshilfe“.\n\n\n\n                                          3/11\n\n  Der Einzelrichter lehnte den Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich ab, da       7\ner sich allein auf den früheren Berichterstatter B. beziehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 76 Abs. 3\nAsylVfG) erklärte er für weder dargelegt noch gegeben. Soweit Beweis erhoben werden solle zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, sei dies nicht entscheidungserheblich. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer in die\nRepublik Aserbaidschan abgeschoben werden oder selbst in diese einreisen könnten. Die „amtsinterne Orientierungshilfe“ werde der Entscheidung nicht zugrundegelegt und sei dem Gericht auch nicht bekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb\ndie beantragte Beweiserhebung angesichts der vom Gericht zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen und Entscheidungen zu darüber hinausgehenden Erkenntnissen führen könne.\n\n  4. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Februar 2006, nach Angaben der Beschwerdeführer zugegangen am 25. März 2006, wies das Verwaltungsgericht die im Hauptantrag auf Aufhebung des Ausgangsbescheides des Bundesamtes sowie auf Feststellung eines nicht gestellten Asylantrages und im Hilfsantrag auf Anerkennung als\nAsylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,\nhilfsweise der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis\nAbs. 7 AufenthG, gerichtete Klage als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung\nführte das Verwaltungsgericht Folgendes aus: Die zulässige Klage sei sowohl im\nHaupt- wie auch im Hilfsantrag offensichtlich unbegründet. In Bezug auf den Hauptantrag sei das Gericht der Auffassung, dass § 14a AsylVfG entsprechend auch auf\nFälle angewendet werden könne, in denen Kinder vor dem 1. Januar 2005 in das\nBundesgebiet eingereist oder hier geboren seien. Dies stelle keine unzulässige\nRückwirkung dar. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass der Asylantrag erst mit\nZugang der Anzeige nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG und somit erst mit Wirkung für\ndie Zukunft als gestellt gelte. Im Übrigen sei der Hauptantrag auch deshalb „offensichtlich unzulässig“, weil die Beschwerdeführer beantragt hätten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Da sie trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises ausdrücklich an diesem Antrag festgehalten hätten, könnten sie sich zum gegenwärtigen\nZeitpunkt, wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt, nicht mehr\ndarauf berufen, Asylanträge seien zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls offensichtlich unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführer individuell vorverfolgt gewesen seien, ob sie tatsächlich der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan angehörten und ob diese Bevölkerungsgruppe\ndort in der Vergangenheit Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei.\nDenn die Beschwerdeführer verfügten jedenfalls über eine inländische Fluchtalternative in Berg Karabach. Hierzu verwies das Verwaltungsgericht auf Ausführungen des\nHessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/\n02.A -, welche der Auffassung auch des Schleswig-Holsteinischen, des Nordrhein-Westfälischen und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts entsprächen. An dieser Einschätzung sei auch nach den neueren Erkenntnisquellen festzuhalten. Der\nHessische Verwaltungsgerichtshof sei in einer jüngeren Entscheidung vom 15. Sep-\n\n\n                                         4/11\n\ntember 2005 - 3 UE 2381/04.A - unter Auswertung der Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gekommen, dass aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit heute bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan am Ort der inländischen\nFluchtalternative Berg Karabach vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher und dort auch keinen anderen existenziellen Bedrohungen\nausgesetzt seien, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Dem schließe das Gericht\nsich an. Die Enklave Berg Karabach sei von Deutschland über Armenien „ohne Probleme“ erreichbar. Die Beschwerdeführer könnten danach entweder durch Beantragung des Flüchtlingsstatus in Armenien oder durch Beantragung einer Einreiseerlaubnis nach Berg Karabach in dessen ständiger Vertretung in Eriwan ihre Einreise\nerreichen. Zwar seien die Lebensbedingungen in Berg Karabach schwierig und die\nBeschwerdeführer könnten nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Ihre ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern beherrschten jedoch die armenische Sprache; das sei\nfür eine Ansiedlung in Berg Karabach ausreichend. Selbst wenn für die Beschwerdeführer das wirtschaftliche Existenzminimum in Berg-Karabach nicht gewährleistet\nsei, rechtfertige dies im Übrigen nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 AufenthG. Das fehlende Existenzminimum sei in diesem Falle deshalb nicht\nverfolgungsbedingt, weil die dort herrschende Notlage keine andere sei als die am\nHerkunftsort.\n\n                                          II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von         9\nArt. 1 Abs. 1 GG, Art. 16a GG sowie des Rechtsstaatsprinzips und „aller sonst nach\nAuffassung des Gerichts noch in Betracht kommender Grundrechte“. Die Sache habe\nbesondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufgewiesen, weshalb\nder gesetzliche Richter allein die Kammer und nicht der Einzelrichter gewesen sei.\nSchon die Anwendbarkeit von § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder sei sehr umstritten. So habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anwendbarkeit der Bestimmung auf „Altfälle“ verneint. Die im Widerspruch zur Ausgangsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nstehende Auslegung ihrer Klageanträge im Hauptsacheverfahren als Asylanträge beruhe auf Willkür. Die Erkenntnislage des Verwaltungsgerichts sei im Übrigen eine besonders schlechte und veraltete. Schwierig sei vor allem die Frage der Erreichbarkeit\nsowohl der Republik Aserbaidschan als auch der Republik Berg Karabach. Dass\nStaatsangehörige der Republik Aserbaidschan aus Deutschland an die Grenze der\nRepublik Armenien reisen und dort neben der Gewährung von Asyl die Staatsangehörigkeit Armeniens sowie einen Nationalpass beantragen sollten, um nach deren Erhalt die inländische Fluchtalternative zu erreichen, sei unzumutbar. Jedenfalls sei zu\nklären, welche Anforderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit zu stellen seien. Der Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit sei vollkommen verkannt worden. Es stelle\nsich zusätzlich das Problem der Befangenheit der beteiligten Richter. Über den Befangenheitsantrag sei trotz wiederholter Hinweise bis zuletzt nicht entschieden worden, womit sich auch die Kammer befangen gezeigt habe. Stattdessen sei in der\n\n\n                                         5/11\n\nmündlichen Verhandlung der von der Kammer offenbar „neu berufene“ Einzelrichter\nK. erschienen. Dessen Zuständigkeit sei aber unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, da es offenbar an einem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit einem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan gefehlt habe und der\nRichter am Verwaltungsgericht B. durch einen - nicht aufgehobenen - Beschluss der\nKammer zum Einzelrichter bestimmt worden sei. Die Befangenheit des Einzelrichters K. habe sich überdies auch aus der Verdrehung ihres Antrags in einen Asylantrag ergeben. Die grundlose Ablehnung aller Beweisanträge verletzten ebenfalls ihre\nGrundrechte, insbesondere das Grundrecht auf rechtliches Gehör.\n\n Das Hessische Ministerium der Justiz sowie das Bundesamt erhielten Gelegenheit          10\nzur Stellungnahme, von der sie keinen Gebrauch gemacht haben.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b                 11\nBVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, weil dies zur Durchsetzung der in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist, statt. Die\nVerfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne\nvon § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                              12\n\n Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infolge der Abweisung der Klage als         13\noffensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar ist, haben die Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft.\nDem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer wegen des gerügten Gehörsverstoßes keine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben haben.\nDieser Weg ist nicht zu beschreiten, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>). Dies ist hier der Fall. Zwar\nrügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die\n„grundlose Ablehnung aller Beweisanträge“. Dabei gehen sie jedoch ausweislich der\nPauschalität und ohne weiteres ins Auge fallenden Unrichtigkeit dieses Vorwurfs von\ngrundsätzlich falschen Voraussetzungen über den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf Beweisanträge (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -,\nDVBl 2007, S. 253) aus. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführern nicht\nentgegengehalten werden, sie hätten sich zunächst auf den Weg der Anhörungsrüge\nbegeben müssen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.                                        14\n\n  Die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet verstößt gegen das mit der      15\nVerfassungsbeschwerde sinngemäß als verletzt gerügte Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit\nArt. 16a Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus,\n\n\n                                         6/11\n\ndass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts\n(vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des\nGerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der\nKlage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben,\nweshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Denn durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr\nfür die materielle Richtigkeit verstärkt (BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <292 f.>).\nDie schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146\n<149> und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -\n; NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen\nlassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrundeliegen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000\n- 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), sowie eine an diesen orientierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall enthalten. Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse „eindeutig“ oder „evident“ seien, denn mit der Verwendung von Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten\nals „offensichtlich“, wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht begründet, sondern nur behauptet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1990 - 2 BvR 2005/89 -, InfAuslR 1991, S. 89 <92>; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BVR 1262/07 -,\nwww.bverfg.de).\n\n  Diese Grundsätze gelten nicht nur für Verfahren, die auf die Feststellung der Asylberechtigung im engeren Sinne oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1\nAufenthG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m.w.N.) gerichtet sind,\nsondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR\n2063/06 -, BeckRS 2007, 20179). Sie gelten daher auch in dem hier gegebenen Fall,\nin dem die primär gegen die Fiktion einer Asylantragstellung und lediglich hilfsweise\nauf die Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung von Abschiebungsschutz\ngerichteten Klagen ohne Differenzierung als insgesamt offensichtlich unbegründet\nabgewiesen werden.\n\n Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das verwaltungsgerichtliche Urteil weder bei der Behandlung des Haupt- noch bei der des Hilfsantrages. Das Gericht hat auf jede Darstellung der die Klageabweisung als offensichtlich\nunbegründet bestimmenden Maßstäbe verzichtet und an keiner Stelle dargelegt,\nwarum sich ihm die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet geradezu\n\n\n\n                                         7/11\n\naufdrängte. Für eine sorgfältige Darstellung der hierfür maßgeblichen Erwägungen\nhätte gerade im vorliegenden Fall Veranlassung bestanden.\n\n  a) Soweit es den Hauptantrag betrifft, war die Anwendbarkeit der Bestimmung des         18\n§ 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder im\nZeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht nur in der erstinstanzlichen (verneinend etwa VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, juris;\nVG Münster, Urteil vom 31. Mai 2005 - 3 L 371/05.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom\n12. September 2005 - A 11 K 10676/05 -, juris), sondern auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.\nFebruar 2006 - 3 B 35.05 -, AuAS 2006, S. 114) und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insofern durfte das Verwaltungsgericht nicht - in Abkehr von seiner noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung - ohne weiteres von einer\neindeutigen Anwendbarkeit der Bestimmung ausgehen. Auch die Begründung, dass\nsich die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre bekräftigten Klageanträge nicht mehr\n„darauf berufen“ könnten, dass keine Asylanträge gestellt worden seien, war mit Blick\nauf das Offensichtlichkeitsurteil erläuterungsbedürftig. Auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vermochte sich das Verwaltungsgericht insoweit gleichfalls nicht zu berufen. Die von ihm indirekt - durch Verweis auf den vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO - in Bezug genommene Entscheidung des\nHessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 27. Februar 1985 - 1 UE 50/81 -,\nNVwZ 1985, S. 498 f.) stellte anhand eines Streitfalls aus dem Beamtenrecht lediglich in allgemeiner Form fest, dass Anträge nach § 22 VwVfG auch konkludent gestellt werden können, wobei für die Auslegung des entsprechenden Verhaltens der\nsich aus den Handlungen ergebende objektive Erklärungsinhalt Hilfe biete. Es bleibt\nschon unklar, ob das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben von einer konkludenten Asylantragstellung ausging oder - worauf die Formulierung, die Beschwerdeführer könnten sich auf eine nicht erfolgte Antragstellung „nicht berufen“, hindeutet -\nauf den Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens abstellen wollte. In Anbetracht der frühen Klarstellung im Schriftsatz der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer vom 21. Juli 2005 lag nicht die Annahme einer konkludenten Asylantragstellung, sondern die gegenteilige Annahme nahe, dass\ndas Asylbegehren von Anfang an und unverändert lediglich hilfsweise für den Fall\ngeltend gemacht werden sollte, dass das Gericht entgegen dem Hauptantrag von einer fingierten Asylantragstellung ausgehen würde (zur Auslegung von Klageanträgen\nim Asylverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerw-GE 127, 161) - ein Antragsverhalten, das weder für den Vorwurf der Widersprüchlichkeit noch gar für den der Missbräuchlichkeit einen Anhaltspunkt bietet.\n\n b) In der Behandlung des hilfsweisen Begehrens gehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem Offensichtlichkeitsurteil gleichfalls nicht über die wiederholte pauschale Feststellung hinaus, den Beschwerdeführern stehe ein Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht zu und die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG lägen offensichtlich ebenso wenig vor wie Abschiebungs-\n\n\n\n                                          8/11\n\nverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Dies genügt schon\nden oben dargestellten formalen Anforderungen nicht. Die durch das Verwaltungsgericht zum Beleg seines Offensichtlichkeitsurteils neben den Entscheidungen des\nHessischen Verwaltungsgerichtshofs herangezogenen Entscheidungen anderer\nOberverwaltungsgerichte, dass Berg Karabach als inländische Fluchtalternative in\nBetracht komme und auch grundsätzlich über Armenien erreichbar sei, gingen im Übrigen auf die Jahre 2002 bis 2004 zurück. Zu der aufgestellten Offensichtlichkeitsbehauptung passt es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung\ndes Bestehens einer inländischen Fluchtalternative nicht unerheblichen Fragen, ob\ndie „Kläger“ (gemeint: die Eltern der Beschwerdeführer) tatsächlich individuell verfolgt waren, ob sie staatenlos waren, der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan\nangehörten und ob die armenische Bevölkerungsgruppe dort in der Vergangenheit\nGruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, zunächst offengelassen hatte, um\nbei der Bewertung der inländischen Fluchtalternative sodann ohne weiteres zu unterstellen, die Beschwerdeführer könnten sich als armenische Volkszugehörige vorübergehend in Armenien aufhalten und ihre Einreise nach Berg Karabach danach\nentweder durch Beantragung des Flüchtlingsstatus in Armenien oder durch Beantragung einer Einreiseerlaubnis nach Berg Karabach in dessen ständiger Vertretung\nin Eriwan erreichen. In gleicher Weise erläuterungsbedürftig war es auch, dass das\nVerwaltungsgericht bei der Prüfung der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auf einen Vergleich zwischen den Verhältnissen in Berg Karabach einerseits\nund der wirtschaftlichen Lage in Nachitschewan oder anderen Teilen Aserbaidschans\nmeinte abstellen zu können, obgleich es den Herkunftsort der Beschwerdeführer für\nunerheblich erachtet hatte.\n\n  Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Februar 2006 -      20\n9 B 04.30117 - (juris) die Umstände des dortigen Falles eingehend geprüft und ist zu\ndem Ergebnis gekommen, dass die mit erheblichen Mühen und zeitlicher Verzögerung verbundene Rückkehr nach Berg Karabach nicht zumutbar sei, weil sich die\nRückkehrer zunächst um die armenische Staatsangehörigkeit bemühen oder in Armenien einen Asylantrag stellen müssten. Auch wenn dieses nur wenige Tage vor\nder angegriffenen Entscheidung ergangene Urteil dem Verwaltungsgericht noch nicht\nverfügbar gewesen sein dürfte, verdeutlicht es den bereits zum damaligen Zeitpunkt\nbestehenden Klärungs- und Begründungsbedarf. Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 -\n1 B 122/05 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative (konkret: Erreichbarkeit des Gebiets von Berg Karabach für aus Aserbaidschan\nstammende armenische Volkszugehörige) zu stellen seien.\n\n 3. Den Beschwerdeführern entsteht ohne die Nichtannahme auch ein besonders             21\nschwerer Nachteil. Ungeachtet des Umstandes, dass der Anwendungsbereich des\n§ 14a Abs. 2 AsylVfG für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder\nnunmehr im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geklärt ist (vgl.\nBVerwGE 127, 161), ist nicht deutlich abzusehen, dass auch die Entscheidung über\n\n\n\n                                         9/11\n\nden Hilfsantrag im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung wiederum zum\nNachteil der Beschwerdeführer ausfiele. Die Anwendung des einfachen Rechts ist\nin erster Linie Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Mit Beschluss\nvom 22. März 2007 - 1 B 97.06 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32)\nhat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht zumutbar ist, wenn ein\nAsylsuchender auf ein Gebiet verwiesen wird, das der Ausländer erst nach Erwerb\neiner fremden Staatsangehörigkeit oder des Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat erreichen kann. Bei seiner erneuten Entscheidung und Beurteilung der inländischen\nFluchtalternative hat das Verwaltungsgericht zudem § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in\nder Fassung des Art. 1 Nr. 48 Buchst. a) cc) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 27. August 2007\n(BGBl I S. 1969 <1982>) und damit auch Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates\nvom 29. April 2004 (ABl L 304 vom 30. September 2004) zu beachten und sich mit\nder Frage zu befassen, ob eine inländische Fluchtalternative nach neuer Rechtslage\nweiterhin dann angenommen werden kann, wenn im Herkunftsland zwar ein verfolgungsfreies Gebiet besteht, der Schutzsuchende dort jedoch sonstigen existenziellen Gefahren ausgesetzt ist, die ihm am bisherigen Aufenthaltsort in gleicher Weise drohen (verneinend bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B\n02.31724 -, juris, Rn. 130; zum Ganzen nunmehr BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008\n- 10 C 10.07, 10 C 11.07, 10 C 12.07 -).\n\n 4. Aufgrund der festgestellten Grundrechtsverletzung wird das angegriffene Urteil     22\naufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen\n(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf die weiteren erhobenen Rügen kommt es nicht an.\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         23\n\n             Mellinghoff           Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Juli 2008 - 2 BvR 877/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2008\n                - 2 BvR 877/06 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080702_2bvr087706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.2bvr087706\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080702_2bvr087706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/2-bvr-877-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080702_2bvr087706.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080702_2bvr087706.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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