{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.1bvr116508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"1 BvR 1165/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1165/08 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen,\n                    Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -,\n\n        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November\n           2006 - 15 L 2041/06 -,\n\n        c) den Vorstandsbeschluss des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 11.\n           September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und dessen faktischer Vollzug am 8. Januar 2007\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde und der insoweit gestellte Antrag auf Erlass einer        1\neinstweiligen Anordnung betreffen die Schließung der auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst\nergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur\nerneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, JURIS),\nwendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags\n\n\n\n                                        1/11\n\ndurch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit einem Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen\ndie im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl. grundsätzlich bereits den vorstehend genannten Beschluss).\n\n In seiner auf die Aufhebung ergangenen erneuten Entscheidung geht das Oberverwaltungsgericht weiterhin davon aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass\nder Beschwerdeführer einen im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruch auf\nBeibehaltung der Bettenstation NU 01 der von ihm geleiteten Nuklearmedizinischen\nKlinik am Universitätsklinikum habe und es mithin an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO fehle.\n\n  Zwar sei entgegen der bisherigen Auffassung nunmehr zugrunde zu legen, dass           3\ndas in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729) - nunmehr § 2 Abs. 3\nSatz 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf,\nEssen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 746) - normierte Einvernehmenserfordernis dem Beschwerdeführer einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf vermittele, dass\nOrganisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit sie Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner\nwissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin\nder Universität und damit unter Wahrung der Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgten.\n\n  Allerdings könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschluss des Vorstands\ndes Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation NU 01 gegen das\nEinvernehmenserfordernis verstoße. Forschung und Lehre seien angesichts des mit\ndem Einvernehmenserfordernis bezweckten verfahrensrechtlichen Schutzes der\nWissenschaftsfreiheit nicht durch alle das wissenschaftliche Hochschulpersonal tangierenden Maßnahmen und auch nicht schon dann als betroffen anzusehen, wenn\nForschung und Lehre durch irgendwelche feststellbaren Auswirkungen betroffen seien, sondern nur dann, wenn die betreffende Entscheidung die Gefahr einer Verletzung der Forschungsfreiheit des betreffenden Hochschullehrers in sich trage. Nach\nden eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffe die Schließung der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre\nnicht. Laufende Forschungen des Beschwerdeführers seien entweder überhaupt\nnicht betroffen oder könnten mithilfe der ihm im Bereich des Kernforschungszentrums\nin Jülich verbleibenden Bettenstation durchgeführt werden. Durch die Schließung\nnicht mehr erfüllbare Erwartungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der künftigen\nZahl und Struktur des ihm zur Verfügung stehenden Patientenstamms führten nicht\n\n\n                                         2/11\n\nzu einem Betroffensein von Forschung und Lehre.\n\n  Die - im Ausgangsverfahren beantragte - einstweilige Anordnung sei aber selbst        5\ndann nicht zu erlassen, wenn man von der Erforderlichkeit des Einvernehmens ausgehe. Im Hinblick auf das Einvernehmenserfordernis stehe nämlich nicht etwa ein\nAnordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbetrieb der Station NU 01 in\nRede, sondern allein der „wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch“ darauf, dass die Schließung der Station im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin\nerfolge. Auch bei unterstellt rechtswidrig nicht eingeholtem Einvernehmen erweise\nsich die Stationsschließung noch nicht als materiell, sondern lediglich als formell\nrechtswidrig, denn das Einvernehmen könne nachgeholt und der Mangel dadurch geheilt werden. Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Einvernehmenserfordernisses könnte daher allenfalls ergehen, wenn die Erteilung des Einvernehmens\nzweifelhaft wäre. Dies sei aber nicht der Fall, denn der Fachbereich Medizin sei in\nForm des Dekans, des Dekanats sowie des - nach dem inzwischen geltenden § 31\nAbs. 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 744) ohnehin nicht zuständigen -\nFachbereichsrats mehrfach mit der Schließungsentscheidung des Universitätsklinikums befasst gewesen, ohne dass auf einem Einvernehmen bestanden oder Widerspruch gegen die Schließung erhoben worden wäre. Es spreche daher nichts dafür,\ndass ein etwa erforderliches Einvernehmen seitens dieser Organe nunmehr verweigert würde. Eine materielle Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers könne aus den Gründen, die in dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Beschluss genannt worden seien und an denen festgehalten werde,\nausgeschlossen werden. Nicht zuletzt deshalb, aber auch weil davon auszugehen\nsei, dass ein Einvernehmen erteilt würde, sei der im Ausgangsverfahren begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung schließlich auch bei einer reinen Folgenabwägung abzulehnen. Dass der Beschwerdeführer begonnene Forschungsvorhaben\nnicht zu Ende führen könne, wiege, weil die bisher abgeschlossenen Teile nicht entwertet würden, gegenüber den finanziellen Effekten auf Seiten des Universitätsklinikums nicht schwer.\n\n                                         II.\n 1. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer gegenüber dem Universitätsklinikum anzuordnen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die Bettenstation NU 01 der Nuklearmedizinischen Klinik wieder zu eröffnen, insbesondere das mit Wirkung vom 8. Januar 2007\nabgezogene oder gleich qualifiziertes und in der Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik ausgebildetes Pflegepersonal wieder zuzuordnen sowie die bis zum\n7. Januar 2007 vorhandene räumliche, bauliche und apparative Ausstattung wiederherzustellen, zumindest aber im Wege einer Zwischenregelung dem Universitätsklinikum aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde jegliche eine Wiedereröffnung der Station NU 01 verzögernde Maßnahme, insbesondere eine\nFreimessung der Abwasserabklinganlage der Nuklearmedizinischen Klinik des Uni-\n\n\n                                         3/11\n\nversitätsklinikums, zu unterlassen.\n\n  Zur Begründung seines im Verfahren des verfassungsgerichtlichen einstweiligen        7\nRechtsschutzes gestellten Antrags verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen\nzunächst darauf, dass die Verfassungsbeschwerde, mit der er eine wiederholte Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3\nSatz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere durch die im Ausgangsverfahren ergangene erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sowie - weiterhin - durch die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts und - mit\nAusnahme von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - die Schließungsmaßnahme des Universitätsklinikums rügt, offensichtlich begründet sei. Zumindest bestünden aber erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit. Insoweit trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verkannt, weil es die im Kernbereich nuklearmedizinischer Forschung betriebenen sieben Projekte des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Sachvortrag nicht als glaubhaft gemacht angesehen habe und es\ndieser Annahme zudem eine Auslegung und Anwendung des Begriffs der Betroffenheit von Forschung und Lehre zugrunde gelegt habe, die ihrerseits die Verfahrensförmigkeit der Gewährleistung der individuellen Forschungsfreiheit und den daraus folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung des Verfahrens zur\nHerstellung des Einvernehmens verkenne. Die Feststellung des genauen Ausmaßes\nder Betroffenheit von Forschung und Lehre und die Suche nach Kompromissen obliege den Mitgliedern des Fachbereichs Medizin im Rahmen des durchzuführenden\nEinvernehmensverfahrens, nicht aber dem Universitätsklinikum im Rahmen einer\nPrognose zur Erforderlichkeit des Einvernehmens und auch nicht den Gerichten im\nRahmen von „Gutachterprozessen“. Das Einvernehmen könne auch weder als erteilt\nangesehen werden, noch stelle ein fehlendes erforderliches Einvernehmen einen\nheilbaren, lediglich formellen Mangel dar. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ergebe sich ferner daraus, dass dem Beschwerdeführer durch die Stationsschließung die durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Grund- und Mindestausstattung für nuklearmedizinische Forschung, zu der insbesondere die\nMöglichkeit der stationären Behandlung von Risikopatienten unter unmittelbarem Anschluss an medizinische Nachbardisziplinen und intensivmedizinische Versorgung\ngehöre, entzogen worden sei.\n\n  Auch bei reiner Folgenabwägung sei der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringend geboten. Die infolge der Stationsschließung notwendige Einstellung der Aufnahme und Behandlung von - auf die sofortige Verfügbarkeit von und begleitende    Versorgung    durch      (intensiv-)medizinische   Nachbardisziplinen\nangewiesenen - Risikopatienten, die im Mittelpunkt klinischer nuklearmedizinischer\nForschung stehe, habe schwere irreversible Nachteile zur Folge. Der Beschwerdeführer könne sein hoch spezialisiertes Erfahrungswissen im Kernbereich klinischer\nNuklearmedizin seit 15 Monaten nicht mehr durch tägliche Anwendung einbringen,\nüberprüfen und ergänzen. Dadurch seien sieben laufende Forschungsprojekte unter-\n\n\n\n                                        4/11\n\nbrochen worden und ihre mögliche Wiederaufnahme gefährdet. Zudem wirke sich die\nStationsschließung am Standort des Universitätsklinikums wegen der schlechteren\nAnbindung der ihm im Bereich des Kernforschungszentrums in Jülich verbleibenden\nStation mittelbar auch auf den Bereich der Behandlung von Nicht-Risikopatienten aus\nund führe auch dort zu einer Verringerung des Zuwachses an Erfahrungswissen. Insgesamt büße die vom Beschwerdeführer geleitete Nuklearmedizinische Klinik erheblich an Attraktivität als Forschungsstelle und Kooperationspartner auch im Hinblick\nauf die Weiterbildung und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein.\nDem stünden auf Seiten des Universitätsklinikums lediglich finanzielle Vorteile gegenüber, die tatsächlich weitaus geringer ausfielen, als vom Oberverwaltungsgericht\nzugrunde gelegt.\n\n  Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schließlich unabhängig von einem Vorgehen im beziehungsweise\nüber den Fachbereich Medizin geboten. Angesichts der Haltung des Vorstands des\nUniversitätsklinikums und des Dekans des Fachbereichs Medizin verspreche ein solches Vorgehen keinen Erfolg. Durch die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Zuständigkeit des Fachbereichsrats habe sich die Möglichkeit, über dessen Befassung\neine Wiedereröffnung der Station erreichen zu können, noch verschlechtert. Auch sei\ndamit zu rechnen, dass der Fachbereichsrat unter dem Eindruck der Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit der Erteilung des Einvernehmens\nmöglicherweise verneinen werde. Selbst für den Fall der Verweigerung des Einvernehmens müsse damit gerechnet werden, dass das Universitätsklinikum die Schließung aufrecht erhalte um mittels des Aufsichtsrats, der dann vom Dekan angerufen\nwerden könne, eine Bestätigung der Schließungsentscheidung herbeizuführen. Es\nbedürfe daher der Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum, welches als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nAdressat der individuellen Forschungsfreiheit und gesetzlich auf die Wahrung und\nFörderung der Wissenschaftsbelange der bei ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer verpflichtet sei. Ein gestuftes, also zunächst gegen den Fachbereich und - abhängig vom dortigen Ergebnis - gegen das Universitätsklinikum gerichtetes Vorgehen könne einen zeitnahen Rechtsschutz nicht gewährleisten. Es sei auch nicht\nerkennbar, wie gegen den Fachbereich überhaupt eine vorläufige Regelung im Hinblick auf die Wiedereröffnung der Station erreicht werden könne, da die Zuständigkeit\nfür die Stationsschließung als einer Organisationsmaßnahme beim Universitätsklinikum liege.\n\n  2. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben das Universitätsklinikum Düsseldorf sowie die Medizinische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität\nDüsseldorf durch den Dekan Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, der Antrag sei abzulehnen und verweisen insoweit insbesondere auf die ihrer Ansicht nach\nmangelnden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sowie auf das Fehlen\nvon - gewichtigen - Nachteilen auf Seiten des Beschwerdeführers.\n\n\n\n\n                                         5/11\n\n Zudem hatten die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Heinrich-Heine-            11\nUniversität Düsseldorf Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         III.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen         12\nim Ergebnis nicht vor. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber - auch wenn man von schweren\nNachteilen auf Seiten des Beschwerdeführers ausgeht - im Ergebnis unbegründet.\n\n 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere hinsichtlich    13\ndes Antragsinhalts zulässig. Dies gilt nicht nur für die hilfsweise begehrte Sicherung\ndes aktuellen Zustands der geschlossenen Station NU 01 gegen weitere, eine Wiederaufnahme des Stationsbetriebs erschwerende Maßnahmen, sondern auch für das\nvom Beschwerdeführer vorrangig begehrte einstweilige Wiederherstellen und Weiterbetreiben der Station.\n\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, derentwegen das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG statthaft ist, sind die - tatsächliche - Stationsschließung sowie die dazu im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen. Letztere gehen ausweislich der\ninsoweit maßgeblichen letztinstanzlichen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass es im Rahmen des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes einen auf den Weiterbetrieb der Station gerichteten Anordnungsanspruch des\nBeschwerdeführers unmittelbar gegen das Universitätsklinikum grundsätzlich geben\nkann, dieser aber lediglich im konkreten Fall mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen in der Sache zu verneinen ist.\n\n So geht insbesondere das Oberverwaltungsgericht in seiner erneuten Entscheidung         15\nüber die im Ausgangsverfahren erhobene Beschwerde primär davon aus, dass ein\nAnordnungsanspruch des Beschwerdeführers gegen das Universitätsklinikum (nur)\ndeshalb nicht gegeben ist, weil ein Betroffensein von Forschung und Lehre durch die\nStationsschließung und daher ein Verstoß des vom Vorstand des Universitätsklinikums gefassten Schließungsbeschlusses gegen das Einvernehmenserfordernis\nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Der grundsätzlichen Möglichkeit eines auf den Weiterbetrieb der Station gerichteten Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht im\nRahmen seiner ersten Hilfsbegründung einleitend anmerkt, im Hinblick auf das Einvernehmenserfordernis stehe allein der „wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch“, also der Anspruch darauf in Rede, dass die Schließung nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität erfolge. Das\nOberverwaltungsgericht schließt nämlich ausweislich seiner weiteren Ausführungen\neine einstweilige Anordnung zur Sicherung dieses „wissenschaftsfreiheitssichernden\nVerfahrensanspruchs“ jedenfalls für den Fall nicht aus, dass sich die Stationsschließung mangels eines etwa erforderlichen Einvernehmens nicht nur als - im Hinblick\nauf die materielle Rechtslage heilbar - formell, sondern bei summarischer Prüfung\n\n\n                                         6/11\n\nauch als materiell rechtswidrig darstellt. Der Inhalt einer solchen einstweiligen Anordnung kann aber sinnvoller Weise nur in der Anordnung des einstweiligen Weiterbetriebs der Station beziehungsweise in der Umkehrung bereits erfolgter Schließungsmaßnahmen bestehen. Nur dies wird auch der zentralen Bedeutung gerecht, die dem\nzu sichernden Einvernehmenserfordernis im Hinblick auf die Sicherung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -).\n\n  Die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG stellt im Hinblick auf die Sicherungsfunktion, die einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung für die Effektivität der späteren Entscheidung in der Hauptsache zukommt\n(vgl. BVerfGE 105, 235 <238>), ihrem Inhalt nach ein geeignetes Sicherungsmittel\ndar. Möglicher Inhalt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann nämlich die Feststellung sein, dass die im Ausgangspunkt angegriffene Stationsschließung mangels hinreichenden Verfahrens zur Wahrung des Einvernehmenserfordernisses und - gegebenenfalls - Herstellung des Einvernehmens wegen der zentralen\nBedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen\nHochschullehrer zukommt, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar ist beziehungsweise dass die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Hinblick auf\ndas durch das Einvernehmenserfordernis zu sichernde Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz darstellt.\nMit Blick auf einen daraus folgenden - grundrechtlichen - Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung des Stationsbetriebs kommt - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen - eine entsprechende vorläufige Regelung des Sachverhalts,\naus dem die mögliche Grundrechtsverletzung folgt, grundsätzlich in Betracht.\n\n  Die Möglichkeit einer den Weiterbetrieb der Station einstweilig anordnenden Entscheidung ergäbe sich sowohl für das fach- wie für das verfassungsgerichtliche Verfahren erst recht, wenn man - wie das Oberverwaltungsgericht in der im Verfahren\n1 BvR 1736/07 aufgehobenen Entscheidung im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung annahm und in seiner erneuten Entscheidung weiterhin annimmt - von einem\nunmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsklinikum auf Gewährleistung der für die ihm im universitären Bereich übertragene Forschung und Lehre erforderlichen Mindestausstattung ausginge.\n\n 2. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen im Ergebnis nicht vor.\n\n  a) Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten\nist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,\ndie Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offen-\n\n\n\n                                          7/11\n\nsichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens\nmuss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine\neinstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,\ngegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige\nAnordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; 106, 51 <60 f.>; stRspr).\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung seines\nGrundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere\ndurch die gegenüber dem Verfahren 1 BvR 1736/07 hier erstmals angegriffene erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen.\n\n c) Die somit gebotene Folgenabwägung kann unter der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG              21\ngeforderten Voraussetzung dringenden Gebotenseins der begehrten einstweiligen\nAnordnung vorliegend nicht zu deren Erlass führen.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber         22\nohne Erfolg, so hätte das Universitätsklinikum - je nach deren Inhalt - die auf dem Klinikumsgelände gelegene Bettenstation der Nuklearmedizinischen Klinik grundsätzlich weiter betrieben, zumindest aber den weiteren, eine etwaige Wiedereröffnung\nder Bettenstation erschwerenden Abbau von für den Stationsbetrieb erforderlichen\nEinrichtungen unterlassen müssen.\n\n Ergeht die einstweilige Anordnung demgegenüber nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre der Beschwerdeführer um die\nMöglichkeit gebracht (worden), in einem Kerngebiet seiner Forschung zu arbeiten mit\nder Folge, dass unter anderem langfristig angelegte Forschungsprojekte unterbrochen worden wären beziehungsweise hätten abgebrochen werden müssen. Gegenüber den Folgen, die ein einstweiliger Weiterbetrieb der Station für das Universitätsklinikum hätte, wären diese Nachteile grundsätzlich von erheblichem Gewicht. Dies\nmüsste auch dann gelten, wenn man insoweit von einer einstweiligen Anordnung\nausginge, die lediglich auf das Unterlassen weiterer Schließungs- beziehungsweise\nAbbaumaßnahmen hinsichtlich der für den Betrieb einer nuklearmedizinischen Station notwendigen Einrichtungen beschränkt wäre.\n\n  Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer entstehenden beziehungsweise drohenden - etwaigen - Nachteile muss sich der Beschwerdeführer aber - worauf die\n2. Kammer des Ersten Senats in ihrem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen Beschluss vom 27. November 2007 bereits hingewiesen hat - vorhalten lassen, dass er\nes auch in Ansehung der diesbezüglichen Aussagen des genannten Beschlusses\nbislang unterlassen hat, die Wahrung seiner (Teilhabe-)Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz\n1 GG auch gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern\nund gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Insoweit kann der Beschwerdeführer\nvom Fachbereich Medizin grundsätzlich fordern, dass dieser das Einvernehmenserfordernis, das schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht des Be-\n\n\n                                          8/11\n\nschwerdeführers auf Wissenschaftsfreiheit hat, gegenüber dem Universitätsklinikum\neinfordert.\n\n  Am Erfordernis einer solchen parallelen Rechtsgeltendmachung hält die Kammer          25\nauch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren fest. Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen\nkann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit\nfür den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur\nUniversität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine\nForschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35,\n79 <116 f.>; 95, 193 <209 f.>; 111, 333 <354>).\n\n  Dies gilt namentlich für den Anspruch auf Wahrung des Einvernehmenserfordernisses. Dieses soll angesichts der untrennbaren Verknüpfung medizinischer Forschung\nund Lehre mit der dem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten\nUniversitätsklinikum obliegenden Krankenversorgung dem medizinischen Hochschullehrer die ihm im Hinblick auf das ihm übertragene Fach zu gewährende Mittelausstattung sicherstellen. Für den konkreten Umfang dieser Mittelausstattung bedarf\nes aber vor allem entsprechender Festlegungen durch den für Angelegenheiten der\nForschung und Lehre primär zuständigen Adressaten des dem Beschwerdeführer als\nHochschullehrer zustehenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, namentlich\ndurch die Universität und deren Fachbereich Medizin. Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15,\n256 <263 f.>; 88, 129 <136>) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst\nverwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten\nWissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl.\nBVerfGE 35, 79 <114 ff.>; 111, 333 <353 f.>).\n\n  Ohne eine solche Klärung der Mittelausstattung auch - beziehungsweise gerade -        27\nim universitären Bereich wäre eine zur Sicherung des Einvernehmenserfordernisses\nergehende einstweilige Anordnung gegenüber dem Universitätsklinikum in dem Sinne unvollständig, als das Universitätsklinikum einstweilen auf das Einvernehmenserfordernis verpflichtet würde, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass sich der\nFachbereich Medizin unter Wahrung der für den Beschwerdeführer aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Mitgliedschafts- und Beteiligungsrechte sowie materiellen\nGewährleistungen in der gebotenen Form und Verfahrensweise mit der Frage der Erforderlichkeit des Einvernehmens und dessen Erteilung oder Verweigerung befasst.\nDies gilt zumal, wenn - wie vorliegend der Fall - der Vorwurf im Raum steht, dass der\n\n\n                                         9/11\n\nFachbereich im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers seinen\nPflichten nicht in der gebotenen Weise nachgekommen sei.\n\n  Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer über den seine        28\nWissenschaftsfreiheit sichernden (Verfahrens-)Anspruch auf Wahrung des Einvernehmenserfordernisses hinaus jedenfalls auch den grundrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre bereit zu stellenden Grund- und Mindestausstattung unmittelbar gegenüber dem\nUniversitätsklinikum als einer - grundsätzlich eigener Grundrechtsverpflichtung unterliegenden - Körperschaft des öffentlichen Rechts geltend machen kann, ist grundsätzlich auch insoweit von einer - jedenfalls auch - im universitären Bereich zu klärenden Frage auszugehen. Denn auch die Ausstattung mit Mitteln, die Forschung\nund Lehre in einem bestimmten Fach überhaupt erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 111,\n333 <362> m.w.N.), steht nicht ohne weiteres fest und bedarf einer unmittelbaren Befassung der für die Forschungs- und Lehraufgaben vorrangig zuständigen Universität\nund deren Fachbereich Medizin.\n\n  Eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Universitätsklinikum kann daher im          29\nSinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG zur Abwehr von - etwaigen - schweren Nachteilen\nerst dann dringend geboten sein, wenn und soweit der Beschwerdeführer die aus seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit folgenden Gewährleistungen gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme - einstweiligen - fachgerichtlichen Rechtsschutzes\ngegenüber dem Fachbereich Medizin beziehungsweise der Universität geltend\nmacht.\n\n Dadurch wird der Beschwerdeführer weder rechtlos gestellt, noch in unzumutbarer        30\nWeise in der Erlangung verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes behindert. Dass der Beschwerdeführer die Wahrung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit unter Umständen sowohl in materiell- wie formellrechtlicher Hinsicht,\nalso gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Organzuständigkeit sowie die Verfahrensweise im Fachbereich, durchsetzen muss, entspricht der Situation im Falle eines\nvon der Universität und deren Fachbereich Medizin betriebenen und geleiteten, also\nnicht verselbständigten Universitätsklinikums.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   31\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 -\n                1 BvR 1165/08 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080702_1bvr116508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.1bvr116508\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:18.631632+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-07-02","dockets":["1 BvR 1165/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.1bvr116508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.1bvr116508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 BvR 1165/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","date":"2006-11-29","docket":"15 L 2041/06","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1129.15L2041.06.00","id":"vg-duesseldorf/2006-11-29/15-l-2041-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-29/15-l-2041-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OVG NRW","court_id":null,"court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen","date":"2008-04-07","docket":"15 B 2574/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2008-07-02","docket":"1 BvR 1165/08","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080702.1bvr116508","id":"bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-02/1-bvr-1165-08","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-02-01","docket":"1 BvR 1165/08","decision_type":"Stattgebender Kammerbeschluss","ecli":null,"id":"bverfg/2010-02-01/1-bvr-1165-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-02-01/1-bvr-1165-08","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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