{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080626.2bvr021908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"2 BvR 219/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 219/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein,\n                    Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2007 - 2 StR\n         479/07 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Mai 2007 - 3 Kls - 4820 Js\n         33856/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung von tagebuchartigen Aufzeichnungen in einem Strafverfahren.\n\n                                         I.\n Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer, der wegen             2\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes bereits im Februar 2004 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, stellte die Polizei im August 2004 drei Tagebücher sicher. Mit Beschluss vom 3. September 2004 entschied das Amtsgericht Kassel, dass\ndie Durchsuchung nicht rechtswidrig sei, ordnete die Beschlagnahme der Tagebücher und deren Durchsicht an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. August 2005 stellte das Amtsgericht Kassel fest,\ndas weder die Durchsicht der zuvor beschlagnahmten Tagebücher durch die Polizei\nnoch deren Vorhalt gegenüber einem Zeugen rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht Kassel wies die Beschwerde zurück.\n\n Im Zuge der Zwangsräumung des Beschwerdeführers wurden am 28. Juni 2005               3\nweitere 54 Tagebücher sichergestellt. Wegen Gefahr im Verzug ordnete die Staats-\n\n\n                                         1/8\n\nanwaltschaft deren Beschlagnahme an. Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 erklärte\ndas Amtsgericht Kassel die Durchsuchung für rechtswidrig, lehnte die richterliche Beschlagnahme der Tagebücher ab und verfügte deren Herausgabe an den Beschwerdeführer.\n\n Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs in drei Fällen, wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses die 56 Tagebücher, welche zuvor an den Beschwerdeführer zurückgegeben wurden, erneut sichergestellt. Mit Beschluss vom 7. März 2006 half das Landgericht der\nDurchsuchungsbeschwerde nicht ab und beschlagnahmte die sichergestellten Tagebücher. Das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf mit Beschluss vom 29. Mai 2006\ndie Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss als unzulässig, diejenige gegen\nden Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.\n\n  Mit Beschluss vom 27. November 2006 wurden die zwei bereits im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten sowie neun weitere Tagebücher erneut beschlagnahmt. 48\nTagebücher wurden freigegeben. Die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung wurden zahlreiche Tagebuchaufzeichnungen verlesen.\n\n Nach Anhörung eines Sachverständigen, wonach bei dem Beschwerdeführer eine             6\nsexuelle Störung in Form einer homosexuellen Pädophilie bestehe, verurteilte das\nLandgericht Kassel den Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Das Landgericht führte unter anderem aus:\n\nDie Feststellungen zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil des … beruhen auf           7\nden im Hauptverhandlungstermin vom 30.01.2007 verlesenen Auszügen aus den\nTagebüchern des Angeklagten. Die Feststellungen zum Randgeschehen beruhen\nebenfalls auf diesen Tagebuchaufzeichnungen. […]\n\n  Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Der Schutz von Kindern und die Sicherstellung ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung überwiege das Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbiete keine Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen, da diese\nden unantastbaren Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten\nverließen und im Rahmen einer Abwägung das Interesse der Allgemeinheit an effektiver Strafverfolgung überwiege. Zwar führe der intime Charakter der Aufzeichnungen\ndazu, dass mit ihrer Verwertung ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden sei. Aufgrund der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts, der\nTatsache, dass weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen - das von der Tat\nbetroffene Kind sei aufgrund seiner leichten geistigen Behinderung zu einer strukturierten Wiedergabe eigener Erlebnisse nur sehr eingeschränkt in der Lage - und aus\nGesichtspunkten präventiver Sicherung sei ihre Verwertung dennoch geboten gewesen.\n\n\n                                         2/8\n\n Die eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 als unbegründet.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die     10\nTagebuchaufzeichnungen gehörten zum absolut geschützten Kernbereich privater\nLebensgestaltung, da sie nicht nur Tatsachenberichte, sondern überwiegend persönliche Reflexionen, Gedanken, Wünsche, Träume und Phantasien enthielten. Das\nLandgericht habe auch solche Aufzeichnungen verwertet, indem es sie mit Aufzeichnungen über vermeintliche Tatsachen verglichen und daraus Rückschlüsse auf den\nWahrheitsgehalt der Tatsachenberichte gezogen habe.\n\n Auch soweit in den Tagebüchern scheinbar tatsächliche Geschehensabläufe wiedergegeben würden, handele es sich nur um Phantasien, die er stilistisch in Form\nvon tatsächlich Erlebtem in seinen Tagebüchern niedergelegt habe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein Tagebuchschreiber, der nicht lediglich Gedanken\naufzeichnet, sondern diesen die Form eines realen Geschehensablaufs gibt, sich\nnicht auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen\nkönnte. Ebenso wie Lügendektorentests seien Tagebuchaufzeichnungen daher von\nvornherein ungeeignet und damit unverwertbar.\n\n Da es sich vorliegend um einen Vergehenstatbestand handele, überwiege das private Interesse an der Geheimhaltung der Aufzeichnungen. Maßstab im Rahmen der\nAbwägung mit den Belangen an einer wirksamen Strafverfolgung seien nicht sittliche\noder moralische Aspekte, welche dem Straftatbestand zugrunde liegen, sondern das\nverwirklichte Handlungsunrecht und die drohende Strafe. Eine Freiheitsstrafe von\n„nur“ zwei Jahren und drei Monaten, welche lediglich aufgrund einer Vorstrafe in dieser Höhe verhängt worden sei, vermöge einen derart schwerwiegenden Eingriff in\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu rechtfertigen.\n\n Die Verwertung der Tagebücher zur Aufklärung einer bereits begangenen Tat könne auch nicht mit präventiven Überlegungen gerechtfertigt werden. Die seitens des\nBundesverfassungsgerichts geforderte „größtmögliche Zurückhaltung“ bei der\nDurchsicht von Tagebüchern sei nicht eingehalten worden.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Durch die Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen ist der Beschwerdeführer             15\nnicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (a) verletzt. Bei den der Urteilsfin-\n\n\n                                          3/8\n\ndung zugrunde gelegten Aufzeichnungen handelt es sich nicht um solche, die dem\nunantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen und damit staatlichem Zugriff von vornherein entzogen sind (b). Im Rahmen der hiernach anzustellenden Abwägung überwiegen die Belange einer effektiven Strafverfolgung vor dem\nInteresse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung persönlicher Niederschriften (c).\n\n a) Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <41 f.> m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann erforderlich\nsein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation\nmit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl.\nBVerfGE 35, 35 <39>; 202 <220>).\n\n b) Jedoch ist ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung anzuerkennen, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32\n<41>; 389 <433>; 54, 143 <146>; stRspr). Selbst schwerwiegende Interessen der\nAllgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung\nnach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE 34,\n238 <245>).\n\n  Da der Mensch als Person, auch im Kern seiner Persönlichkeit, notwendig in sozialen Bezügen existiert, hängt die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren\nBereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der\nunter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, nicht davon\nab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher\nArt und wie intensiv sie ist. Dies lässt sich nicht abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>). Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt\nder Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben\ndem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus\nsich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl.\nBVerfGE 80, 367 <374>).\n\n Daher gebietet es die Verfassung nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die\nAufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff.\nVielmehr hängt die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder\nBerichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug\n\n\n\n                                           4/8\n\nzu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (vgl. BVerfGE 80, 367 <374 f.>).\n\n Aufgrund ihres Inhalts unterfallen die im Strafverfahren verwerteten Tagebuchaufzeichnungen vorliegend nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese weisen über die Rechtssphäre des Verfassers hinaus und berühren\nBelange der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 80, 367 <376>). In der, der Verurteilung zugrunde gelegten Aufzeichnung vom Tattag beschreibt der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hierzu die zuvor erfolgte Begehung einer\nStraftat. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob derartige schriftliche Fixierungen nur\ndann einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten haben, wenn sich aus ihnen direkte\nHinweise auf konkrete Straftaten ergeben (vgl. die Ausführungen der vier im Ergebnis\nunterlegenen Richter in BVerfGE 80, 367 <382>; Störmer, NStZ 1990, S. 397\n<399>). Aufgrund von Art und Inhalt der Schilderungen ergibt sich aus diesen vorliegend ein unmittelbarer Hinweis auf eine konkrete Straftat.\n\n  Auch die übrigen Aufzeichnungen, welche nicht die der Verurteilung zugrunde liegende Tat betrafen, unterliegen keinem absoluten Verwertungsverbot. Da sich der\nrechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern auf alle\nMerkmale erstreckt, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die\nStrafzumessung von Bedeutung sind, muss auch die Persönlichkeit des Täters, sein\nVorleben sowie sein Nachtatverhalten zum Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen gemacht werden (vgl. BVerfGE 80, 367 <378>). Auch die verwerteten weiteren Aufzeichnungen stehen in einem konkreten Bezug zu der begangenen Straftat,\nda sie im Einzelfall konkrete Hinweise auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen zum Nachteil von Kindern\nboten.\n\n  c) Da die privaten Aufzeichnungen aufgrund dieses besonderen Zusammenhangs             22\nsomit nicht zum absolut geschützten Kernbereich gehören, ist ihre Verwertung im\nStrafverfahren möglich, bedarf aber der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Das Grundgesetz weist den Erfordernissen einer an\nrechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege im Hinblick auf die Idee der\nGerechtigkeit einen hohen Rang zu. Die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten stellt einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <76>; 109, 279 <336>). Ferner ist im Rahmen der Abwägung das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren zu berücksichtigen, denn die Feststellung des wahren\nhistorischen Sachverhalts ist Voraussetzung der richtigen Anwendung des materiellen Rechts, eines gerechten Urteils und somit von materieller Strafrechtsgerechtigkeit\n(vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; Schmidhäuser, in: Festschrift für Eberhard Schmidt\n[1961], S. 511 <512>; Neumann, ZStW 101 [1989], S. 52).\n\n\n\n                                          5/8\n\n  Ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zum ebenfalls weitreichenden         23\nSchutz der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen lässt sich nur dadurch erreichen,\ndass jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 34, 238 <249>). Es ist\ndaher im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in\ndie Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht\n(vgl. BVerfGE 80, 367 <377 f.>; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98 -,\nNStZ 1998, S. 635).\n\n  Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Verwertung besteht. Dabei kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen nicht in\nallen Einzelheiten, sondern nur darauf überprüfen, ob eine Abwägung zwischen der\nbesonderen Schutzbedürftigkeit intimer Aufzeichnungen und den Erfordernissen bei\nder Verfolgung des in Rede stehenden Tatvorwurfs stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl.\nBVerfGE 80, 367 <380>). Dies ist hier der Fall.\n\n  Dabei hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise das Schutzgut des            25\n§ 176 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nwurde dabei nicht allein auf die abstrakt mögliche Höchststrafe abgestellt, sondern\ndas Schutzgut der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes als eine von\nmehreren Komponenten in die Abwägung eingestellt. Dabei kann bei Vergehen die\nAbwägung nicht stets zugunsten der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten ausfallen. Eine derart schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Allein der Umstand,\ndass ein Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht\nist, kann nicht von vornherein zu einer solchen Beschränkung von Aufklärungsmöglichkeiten führen. Das in einem Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade\nvon Kindern liegende strafrechtliche Unrecht kann aufgrund seiner Auswirkungen bis\nin den Intimbereich eines Betroffenen im Einzelfall durchaus so bedeutsam sein,\ndass es - unabhängig von der Ausgestaltung des Delikts als Vergehen - das Zurücktreten des Grundrechtsschutzes der Persönlichkeitssphäre gebietet.\n\n  Auch der Umstand, dass vorliegend keine weiteren Beweismittel zur Verfügung             26\nstanden - das Kind, zu dessen Nachteil die Tat begangen wurde, ist aussageuntüchtig -, wurde in nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung eingestellt (vgl.\nBVerfGE 34, 238 <250>). Das Landgericht hat dabei auch nicht allein auf eine moralische Verwerflichkeit von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung abgestellt,\nsondern das konkret verwirklichte Handlungsunrecht und die Begehungsformen in\ndie Betrachtung mit einbezogen. Die Vornahme einer umfassenden Einzelfallbetrachtung durch das Landgericht zeigt sich auch daran, dass es für den im Raum stehenden Anklagepunkt eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Verwertung der diesbezüglichen Tagebuchaufzeichnungen mit Blick auf das Delikt sowie die\n\n\n                                          6/8\n\nqualitativ andere Tat abgelehnt hat.\n\n  2. Dadurch, dass das Landgericht die Tagebucheintragung hinsichtlich des Tattages als Schilderung einer wahren Begebenheit und nicht, wie vom Beschwerdeführer\nvorgetragen, als Wunschvorstellung oder Phantasie ansah, liegt kein, an den Grundsätzen fairen Verfahrens zu messender Verstoß vor. Voraussetzung für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Fällen gerügter Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so\nweit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei\njeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende\nFreiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).\n\n Das Landgericht setzte sich jedoch intensiv mit der Abgrenzung von Sachverhaltsschilderungen und Phantasieausführungen auseinander und kam zu dem Ergebnis,\ndass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er Wünsche so beschreibe,\nals seien sie tatsächlich passiert, unzutreffend sei. So greift es die Niederschrift über\neinen Anruf beim Jugendamt auf, welcher sich laut Zeugenaussage so zugetragen\nhabe, wie ihn der Beschwerdeführer in seinem Tagebuch schildere. Zudem führt das\nLandgericht anhand mehrerer Formulierungen aus, dass der Beschwerdeführer\nWunschvorstellungen gerade als solche gekennzeichnet habe.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1                29\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       30\n\n                 Broß                   Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080626_2bvr021908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080626.2bvr021908\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-26/2-bvr-219-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-26/2-bvr-219-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:17.440999+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-06-26/2-bvr-219-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-06-26","dockets":["2 BvR 219/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080626.2bvr021908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080626.2bvr021908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 – 2 BvR 219/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-26/2-bvr-219-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/182","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"182","label":"§ 182 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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