{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080618.1bvr133608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"1 BvR 1336/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1336/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deters & Deipenbrock,\n                   Mittelstraße 1, 39114 Magdeburg -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. März 2008 - 12 U\n   146/07 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 522 Abs. 3 i.V.m. § 522 Abs. 2 ZPO\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen       1\nauf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss und die Verfassungsmäßigkeit\ndes § 522 Abs. 3 ZPO.\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer erwarb aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages       2\nim Juli 2006 ein unter anderem mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück.\nIm Ausgangsverfahren hat er wegen erheblicher Mängel des Gebäudes die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Zahlung von Schadenersatz verlangt sowie beantragt, die Haftpflicht der Verkäuferin für weitere Schäden und nutzlose Aufwendungen festzustellen.\n\n  Das Landgericht hat die Klage mit einem am 27. September 2007 verkündeten Urteil abgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer von den Mängeln Kenntnis gehabt habe.\n\n\n\n                                          1/5\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) einstimmig zurückgewiesen. Der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Haftung der Verkäuferin stehe\nder vertraglich vorgesehene Gewährleistungsausschluss entgegen, und die Verkäuferin habe den Beschwerdeführer über die Mängel nicht arglistig getäuscht. Mit einem weiteren Beschluss hat das Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des        5\nGebots der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n  Während nach der Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung            6\ndurch einstimmigen Beschluss ein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht zulässig sei, könne ein Urteil über die Zurückweisung der Berufung mit der Revision\noder der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, obwohl dem Urteil eine\neingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand, eine mündliche\nVerhandlung und eventuell auch eine Beweisaufnahme zugrunde liege. Für diese\nUngleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung (unter Berufung auf Krüger, NJW\n2008, S. 945).\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt           7\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts auf Rechtsschutzgleichheit angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG   8\nfolgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützte Beschlüsse über die Zurückweisung einer Berufung einerseits gemäß § 522\nAbs. 3 ZPO unanfechtbar sind, während Urteile mit entsprechendem Inhalt andererseits entweder mit der Revision angefochten oder - unter Berücksichtigung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können.\n\n  Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 wird in Verbindung mit        9\nArt. 20 Abs. 3 GG das Gebot gleichen Rechtsschutzes abgeleitet (vgl. BVerfGE 52,\n131 <144, 156 f.> sowie 69, 248 <254> zur Waffengleichheit). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die\nvom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27\n<45 f.>; 112, 164 <174>). Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe\n\n                                         2/5\n\nfür gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß\nsich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung\ngrundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105,\n73 <110 f.>; 106, 166 <176>; 112, 164 <174>). In Zusammenhang mit der Gestaltung\ndes Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom\n1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des Ersten\nSenats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194\n<1195>), denn in diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und\nnicht nach Personengruppen.\n\n  Die auf § 522 Abs. 3 ZPO beruhende Differenzierung beim Zugang zur Revisionsinstanz überschreitet nicht die dem Gesetzgeber durch das Willkürverbot gezogene\nGrenze; sie beruht auf einem hinreichenden sachlichen Unterscheidungsgrund (anders Krüger, NJW 2008, S. 945 <946 f.>; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar\nzur Zivilprozessordnung, Bd. 2, 3. Auflage 2007, § 522 Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt\nauch, wenn man berücksichtigt, dass Urteile über die Zurückweisung der Berufung\nebenfalls einstimmig gefasst werden können und dies in der Praxis der Berufungsgerichte möglicherweise zumeist der Fall ist (vgl. Krüger, NJW 2008, S. 945 <947>).\nDer Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO liegt als gesetzgeberische Erwägung zu Grunde, dass die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses ihre Rechtfertigung\nzum einen in der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, zum anderen in dem Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts\n- obligatorische Einstimmigkeit - über die Voraussetzung der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie des Fehlens eines\nBedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO)\nfindet (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Insbesondere die Erwartung des Gesetzgebers, dass der Einstimmigkeit eines Spruchkörpers über die genannten Voraussetzungen eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt, ist nicht sachwidrig, zumal der\nGesetzgeber bei der Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO nicht mit einem Missbrauch\ndes Verfahrens der Beschlusszurückweisung rechnen muss (so auch Krüger, NJW\n2008, S. 945 <947>). Gerade das Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers,\ndas im zivilprozessualen Rechtsmittelrecht sonst nicht gilt, bietet danach eine verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des § 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3\nAbs. 1 GG rechtfertigt (so bereits in anderem Zusammenhang BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007,\nS. 1194 <1195>).\n\n Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch             11\nBeschluss, wie sich auch aus § 523 Abs. 1 ZPO ergibt, vor der Entscheidung über die\nÜbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und vor der Terminsbestimmung\nzu treffen ist, während ein Urteil erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung\nberaten und gefasst wird. Dementsprechend wird teilweise vertreten, dass die An-\n\n\n\n                                          3/5\n\nwendung des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eine Prognose erfordere (vgl. Ball in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 522 Rn. 21 f.; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO,\n3. Auflage 2004, § 522 Rn. 65). Ob dies zutrifft oder die Voraussetzung der „Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat“, in vollem Umfang der\nabschließenden, umfassenden richterlichen Entscheidungsfindung bei vollständiger\nSpruchreife entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 10 U\n883/02 -, NJW 2003, S. 2100 <2101>), kann hier offen bleiben. Jedenfalls kommt\ndie Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss danach nur in Betracht, wenn\nder Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann (vgl. BTDrucks 14/\n4722, S. 97). Auch dies unterscheidet das Verfahren der Beschlusszurückweisung\nvon den Fällen der Zurückweisung der Berufung durch (einstimmig gefasstes) Urteil\nund rechtfertigt in Verbindung mit den bereits genannten Erwägungen des Gesetzgebers die mit § 522 Abs. 3 ZPO verbundene Differenzierung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                13\n\n               Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080618_1bvr133608.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080618.1bvr133608\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-18/1-bvr-1336-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":15},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-18/1-bvr-1336-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:16.750724+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-06-18/1-bvr-1336-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-06-18","dockets":["1 BvR 1336/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080618.1bvr133608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080618.1bvr133608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 – 1 BvR 1336/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-18/1-bvr-1336-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":15},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/523","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"523","label":"§ 523 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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