{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080613.1bvr292406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"1 BvR 2924/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2924/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Landes Sachsen-Anhalt,\nvertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales,\nTurmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Michael Bender und Dr. Wolfgang Daube,\n                   in Sozietät Rechtsanwälte Bender & Philipp\n                   Reichsgrafenstraße 16, 79102 Freiburg -\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2006 - B 3\n         P 1/06 C -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Prozessrecht. Der Beschwerdeführer sieht      1\nsich durch ein Urteil, mit dem das Bundessozialgericht das vorangehende Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nan das Landessozialgericht zurückverwiesen hat, in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer stritt im Ausgangsverfahren mit der Betreiberin eines Pflegeheimes um eine Förderung nach dem Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) des Landes Sachsen-Anhalt. Nachdem das Sozialgericht den Beschwerdeführer zur Neubescheidung des Antrags verurteilt und die\nKlage im Übrigen abgewiesen hatte, hob das Landessozialgericht das Urteil auf und\n\n\n\n                                         1/4\n\nwies die Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den im Jahr 1997 gestellten Antrag habe der Haushaltsplan keine entsprechenden Fördermittel vorgesehen.\n\n 2. Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Förderung von Verbindlichkeiten\nnach § 8 Abs. 3 PflegeV-AG zu Unrecht verneint und müsse deren Antrag neu bescheiden, wenn auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren Pflegeheime in Sachsen-Anhalt eine Investitionskostenförderung erhalten können. Der Anspruch stehe wegen des aus\nArt. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebots, Wettbewerbsverzerrungen bei der Gewährung von Fördermitteln weitestgehend zu vermeiden, im vorliegenden Fall nicht unter dem Vorbehalt, dass Mittel im Haushalt zur Verfügung gestellt\nwürden. Die anschließende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Bundessozialgericht zurück; die zugleich erhobene Gegenvorstellung verwarf es als unzulässig.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3      4\nGG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt er die Auffassung, er habe den Rechtsweg   5\nordnungsgemäß erschöpft. Aus den bindenden Gründen des Revisionsurteils ergebe\nsich, dass er unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens \"zur Zahlung verpflichtet sei\", denn das Bundessozialgericht habe die Rechtswidrigkeit des \"Unterbleibens der Förderung\" auch für spätere Verfahren (betreffend Schadensersatz und\nFolgenbeseitigung) präjudiziell festgestellt. Ob eine nach Verurteilung zu Schadensersatz oder Folgebeseitigung erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig und hierbei insbesondere fristgemäß wäre, sei aus jetziger Sicht völlig unklar. Außerdem werde es in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen zukünftige Urteile, die -\ngestützt auf die Präjudizwirkung des Urteils des Bundessozialgerichts - über Schadensersatz und Folgenbeseitigung entscheiden, \"schwer zu vermitteln\" sein, wieso\nderen Verfassungswidrigkeit allein auf den jetzt gerügten Verfassungsverstößen seitens des BSG beruhen sollten.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Sie ist\nunzulässig, da der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den\nRechtsweg nicht erschöpft hat.\n\n 1. Mit dem zurückverweisenden Revisionsurteil ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für den Beschwer-\n\n                                          2/4\n\ndeführer ungünstigen Beurteilung der Rechtslage ändert hieran nichts (vgl. hierzu\nund zum Folgenden BVerfGE 78, 58 <68>; 16, 1 <2>; 8, 222 <224 f.>). Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich alleine noch keine\nBeschwer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Entscheidend ist vielmehr, ob der\nBeschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann.\n\n Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BVerfGE 75, 369 <375> und BVerfGE 82,               8\n236 <258> geht fehl. Beide Entscheidungen betrafen Fälle, in denen sich die Zurückverweisung auf den Strafausspruch beschränkt hatte, während der Schuldspruch bestätigt worden war.\n\n  2. a) Auch eine mögliche Präjudizwirkung von Entscheidungselementen des angegriffenen Urteils des Bundessozialgerichts für nachfolgende Verfahren betreffend\nSchadensersatz- bzw. Folgenbeseitigungsansprüche enthält für sich betrachtet keine\neigene Beschwer, vielmehr wäre der Beschwerdeführer erst nach einem für ihn ungünstigen Ausgang späterer Gerichtsverfahren beschwert. Da sich nicht absehen\nlässt, ob es überhaupt zu einem solchen Verfahren kommt, und dessen Ausgang\nauch dann von zahlreichen weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig wäre, muss\nsich der Beschwerdeführer auf eine sachgemäße Rechtsverteidigung vor den Fachgerichten als eine gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangige Abhilfemöglichkeit verweisen lassen.\n\n  b) Insbesondere würde ein Abwarten des Weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens          10\nsowie möglicher Folgeprozesse nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich\ninhaltlich nicht mehr gegen etwaige Verletzungen grundrechtsgleicher Rechte in dem\nnunmehr angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts wehren könnte. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die sich auf die präjudizielle Wirkung einer früheren Entscheidung stützt, erfasst die angegriffene Entscheidung im Ganzen,\nalso auch hinsichtlich der Teile, in denen eine frühere Entscheidung präjudizielle Wirkung entfalten könnte (vgl. BVerfGE 50, 244 <252>). Die Frist aus § 93 Abs. 1\nBVerfGG ist auch dann gewahrt, wenn nicht bereits das zurückverweisende Urteil mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     12\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juni 2008 - 1 BvR 2924/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2008 - 1 BvR 2924/06 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080613_1bvr292406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080613.1bvr292406\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-13/1-bvr-2924-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-13/1-bvr-2924-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:16.592502+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-06-13/1-bvr-2924-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-06-13","dockets":["1 BvR 2924/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080613.1bvr292406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080613.1bvr292406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.06.2008 – 1 BvR 2924/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-13/1-bvr-2924-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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