{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080611.2bvr080608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"2 BvR 806/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 806/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M …\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Stock und Koll.,\n                   Hauptstraße 23, 97199 Ochsenfurt -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 2008 - 1\n         Ws 198/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19. Februar 2008 - JK\n         Ns 832 Js 15960/05 JSch -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16. Mai 2007 - 708 Ls\n          832 Js 15960/05 JSch -,\n\n      d) den Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2006 - 1 Gs\n         2113/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\nam 11. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 2008 – 1 Ws 198/08\n– und der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19. Februar 2008 – JK Ns\n832 Js 15960/05 Jsch – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n                                        1/12\n\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die          1\nAufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                        I.\n 1. a) Gegen den Beschwerdeführer erging am 28. Juni 2006 Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg. Er wurde dringend verdächtigt, im Frühjahr oder Sommer 2004\nseine 1995 geborene Tochter und deren 1996 geborene Freundin L. sexuell missbraucht zu haben. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr angeführt. Der Haftbefehl wurde\nam selben Tag vollzogen.\n\n  b) Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Juli 2006 Anklage zum Amtsgericht Würzburg – Jugendschöffengericht. Der Tatnachweis sollte dabei insbesondere durch die\nAussage der Zeugin L. geführt werden. Die Staatsanwaltschaft hatte hierzu unter\ndem 30. November 2005 die Sachverständige Diplom-Psychologin H. mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt, das diese am 6. März\n2006 vorlegte und in dem sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestätigte. Das Amtsgericht ließ die Anklage am 31. Oktober 2006 zur Hauptverhandlung zu. Der Beschwerdeführer beantragte am 23. November 2006, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und eine neue Begutachtung gemäß § 83 Abs.\n2 bzw. Abs. 1 StPO anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, dass das Gutachten\nder Sachverständigen unter erheblichen Mängeln leide. Er legte eine Stellungnahme\nder Diplom-Psychologin Dr. A. vor, die die methodischen Qualitätsstandards der Begutachtung für nicht ausreichend umgesetzt hielt.\n\n c) Am 27. November 2006 setzte das Amtsgericht Würzburg den Haftbefehl außer         4\nVollzug.\n\n  d) Die Sachverständige H. gab am 18. Dezember 2007 eine Stellungnahme zum           5\nGutachten der Sachverständigen Dr. A. ab. Durch Beschluss vom 26. März 2007\nwies das Amtsgericht Würzburg die Anträge des Beschwerdeführers vom 23. November 2006 zurück. Die Befangenheit der Sachverständigen H. könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn die von der Sachverständigen Dr. A. gerügten Mängel vorliegen würden, würden sie keinesfalls den Tatbestand der Willkür bei der\nGutachtenserstattung erfüllen. Eine neue Begutachtung sei nicht anzuordnen. Das\nGericht könne die vorgeworfenen formellen und materiellen Fehler nicht nachvollziehen. Das Gutachten der Sachverständigen sei in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Sachverständige sei dem erkennenden Richter zudem seit einem Jahrzehnt als erfahrene, zuverlässige und auf dem aktuellsten Stand der\n\n\n                                        2/12\n\naussagepsychologischen Erkenntnis und Forschung stehende Sachverständige aus\nzahllosen Verfahren vor dem Familiengericht und dem Strafgericht bekannt.\n\n  e) Durch Beschluss vom 16. Mai 2007 wurde der Haftbefehl vom 28. Juni 2006 wieder in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Tag in ununterbrochener Untersuchungshaft. Als weiterer Haftgrund wurde Verdunklungsgefahr\nangeführt. Der Beschwerdeführer habe den Anzeigeerstatter als „Kinderschänder“\nbezeichnet und ihn bedroht.\n\n  f) Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg fand am 24. Juli 2007, 14.       7\nAugust 2007, 29. August 2007 und 4. September 2007 statt. Die Sachverständigen\nH. und Dr. A. erstatteten ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Hauptverhandlung seinen Antrag auf erneute Begutachtung. Durch Urteil vom 4. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen\nführte das Amtsgericht aus, dass die den Beschwerdeführer belastende Aussage der\nZeugin L. glaubhaft sei. Das Gericht könne die Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen. Aus den Darlegungen der Sachverständigen Dr. A. ergebe sich\nnichts anderes. Deren geäußerte Kritik beziehe sich allein auf Qualitätsaspekte des\naussagepsychologischen Gutachtens, jedoch nicht auf die Frage nach dem Erlebnisgehalt der Aussagen der Zeugin. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluss vom 4.\nSeptember 2007 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.\n\n  g) Gegen das Urteil legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung zum Landgericht Würzburg ein. Das vollständig abgesetzte Urteil wurde dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 zugestellt. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 31. Oktober 2007 und die Begründung des Beschwerdeführers am 6. November 2007. Nach Eingang der Berufungsbegründung bei den Justizbehörden in Würzburg am 8. November 2007 legte die\nStaatsanwaltschaft am 12. November 2007 die Akten dem Landgericht vor, wo sie\nam 20. November 2007 eingingen.\n\n  h) Unter dem 12. Dezember 2007 erließ der Vorsitzende der Großen Jugendkammer des Landgerichts Würzburg eine Verfügung, mit der Prof. Dr. S. beauftragt wurde, vorab ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob das aussagepsychologische\nGutachten der Sachverständigen H. vom 6. März 2006 erhebliche methodische Mängel aufweise und nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Am 15.\nDezember 2007 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer mit, dass Berufungstermine zwischen dem 10. April 2008 und dem 30. April 2008 vorgesehen seien. Der\nSachverständige teilte am 28. Dezember 2007 dem Gericht mit, dass er das Gutachten nicht zeitnah erstatten könne. Er könne frühestens in der zweiten Aprilhälfte/Anfang Mai tätig werden. Zur Gutachtenserstattung benötige er zudem die gesamte Akte. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte unter dem 15. Januar 2008, dass\ndie vorgesehenen Berufungstermine entfallen und der Gutachtensauftrag bestehen\n\n\n\n                                         3/12\n\nbleibt. Die Verfahrensakten gingen bei dem Sachverständigen Prof. Dr. S. am 21.\nJanuar 2008 ein. Dieser teilte am 12. Februar 2008 mit, dass sich die Terminslage\nbei ihm weiter verschärft habe und er das Gutachten bis spätestens Ende Mai 2008\nübersenden werde.\n\n  2. Durch Beschluss vom 19. Februar 2008 wies das Landgericht Würzburg den Antrag auf Haftprüfung vom 30. Januar 2008 ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück.\n\n  Es könne dahingestellt bleiben, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Jedenfalls sei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben, woran auch der zwischenzeitliche Umzug der Familie nichts ändere.\n\n Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei weiterhin gewahrt. Der Hinweis auf die      12\nMöglichkeit der Halbstrafe übersehe, dass diese nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB an\nstrenge Voraussetzungen geknüpft sei. Die von der Verteidigung angestellten Erwägungen zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt erschienen angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft und der neuen Anklage wegen Bedrohung des Zeugen zu abstrakt.\n\n 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg          13\ndurch Beschluss vom 31. März 2008 als unbegründet.\n\n  Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Verurteilung durch das Amtsgericht     14\nWürzburg vom 4. September 2007. Er werde auch von dem Beschwerdeführer nicht\nin Abrede gestellt.\n\n  Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Aufgrund der Bedrohung des         15\nAnzeigeerstatters sei der dringende Verdacht gegeben, dass der Beschwerdeführer\nversuche, auf Zeugen mittels Begehung von Straftaten einzuwirken. Wegen der Bedrohung sei der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Würzburg inzwischen auch zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dass Ortswechsel einiger Zeugen diese Gefahr beseitigen könnten, sei abwegig. Es sei dem Beschwerdeführer unschwer möglich, auch andere Orte aufzusuchen oder telefonischen Kontakt aufzunehmen. Ob daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, sei\nunerheblich.\n\n Eine Außervollzugsetzung komme nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe           16\nunter Beweis gestellt, dass er ihm im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung\neines Haftbefehls erteilte Auflagen und Weisungen missachte.\n\n Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei nicht unverhältnismäßig, auch nicht im        17\nHinblick auf die Straferwartung. Die Verdunkelungsgefahr werde durch die Dauer der\nUntersuchungshaft nicht nennenswert gemindert. Der Beschwerdeführer strebe einen Freispruch an. Er habe bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in einem\nveranlassten Gesamtstrafenbeschluss mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe\nzu rechnen. Der zu erwartende Strafrest sei erheblich.\n\n\n\n\n                                        4/12\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zugleich        18\nbeantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n  Die Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig zur zu erwartenden Strafe. Der Beschwerdeführer befinde sich inzwischen über 16 Monate in Untersuchungshaft. Das\nAmtsgericht Würzburg habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Hälfte dieser Strafe habe er aber bereits nach 14 Monaten verbüßt, zwei Drittel nach 18 Monaten und 20 Tagen. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtige, dass der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung zu\nfünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, wäre bei Gesamtstrafenbildung\nkeine Strafe von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten zu erwarten. In diesem\nFall läge die Halbstrafe bei 15 Monaten, der Zwei-Drittel-Zeitpunkt bei 20 Monaten.\nDer Beschwerdeführer könne angesichts der früheren weiträumigen Terminierung\nder Kammer nicht damit rechnen, dass zeitnah nach der Gutachtenserstattung Ende\nMai 2008 die Hauptverhandlung beginne. Ein Berufungsurteil werde nicht vor Ende\nSeptember 2008 ergehen. Zu diesem Zeitpunkt würde sich der Beschwerdeführer\ndann schon 21 1/2 Monate in Untersuchungshaft befinden.\n\n Die Gerichte hätten auch das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt.        20\nDie Begutachtung durch Prof. Dr. S. sei zu spät angeordnet worden. Sie hätte bereits\nnach Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. A. am 23. November 2006\nerfolgen können. Da sich das Amtsgericht in seinem Urteil nicht auf das Gutachten\nder Sachverständigen H. stütze, sei offenkundig, dass das Amtsgericht selbst von\ndessen Mangelhaftigkeit ausging. Wäre das Gutachten bereits in erster Instanz eingeholt worden, hätte das Verfahren um neun Monate verkürzt werden können. Außerdem sei die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. S. verzögert worden.\nAuch die verzögernd wirkende Überlastung des Sachverständigen könne nicht zu\nLasten des Beschwerdeführers gehen.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde          21\nStellung genommen. Es ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig\nsei, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 28. Juni 2006 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16. Mai 2007 richte.\n\n  Im Übrigen erscheine die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Nach ständiger              22\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Auslegung und Anwendung\ndes einfachen Rechts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche Entscheidungen könnten, abgesehen von Verstößen\ngegen das Willkürverbot, nur auf Auslegungsfehler hin überprüft werden, die auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts\nberuhten. Danach sei eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht festzustellen.\n\n  Gegen das Beschleunigungsgebot sei nicht verstoßen worden. Dass das Amtsgericht die Einholung eines dritten Gutachtens nicht für notwendig gehalten habe, sei ei-\n\n\n                                          5/12\n\nne einfachrechtliche Fragestellung und der Überprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen. Die Kritik an dem Gutachten der Sachverständigen H. durch die\nSachverständige Dr. A. führe nicht zu einer gerichtlichen Verpflichtung, ein weiteres\nGutachten einzuholen, wenn das Gericht nach seiner Auffassung über die erforderliche Sachkunde verfügt. Eine evidente Notwendigkeit zur Einholung eines „Obergutachtens“ habe nicht bestanden. Auch andere Verfahrensverzögerungen seien nicht\nersichtlich. Die Verlegung der ursprünglich vorgesehenen Hauptverhandlungstermine vom 5. Dezember 2006 und 8. Mai 2007 beruhten auf Anträgen des Beschwerdeführers. Aufgrund von Terminskollisionen sei eine frühere Terminierung nicht möglich\ngewesen.\n\n  Auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils seien keine der Justiz vorzuwerfenden Verfahrensverzögerungen entstanden. Die Urteilserstellung sei ersichtlich nicht\nan der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet. Das Landgericht habe nach Eingang der Akten unverzüglich den Sachverständigen Prof. Dr. S. beauftragt. Soweit\ndas Landgericht damit seine Sachkunde anders beurteile als das Amtsgericht, führe\ndies nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Auswahl des Gutachters müsse dem Gericht vorbehalten bleiben, insbesondere wenn es um die Begutachtung der Gutachten zweier renommierter Sachverständiger gehe.\n\n  Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ob der     25\nVerurteilte im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Reststrafenaussetzung zur\nBewährung erhalte, sei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten und hänge maßgeblich auch von seinem Verhalten ab. Der Strafrest sei auch im\nHinblick auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erheblich. Die Einschätzung der\nFachgerichte in den angefochtenen Beschlüssen, der Verdunkelungsgefahr sei nicht\nmit milderen Maßnahmen zu begegnen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                         III.\n Während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde ging das Gutachten des              26\nSachverständigen Prof. Dr. S. am 5. Mai 2008 beim Landgericht Würzburg ein. Das\nLandgericht teilte am 9. Mai 2008 mit, dass als Hauptverhandlungstermine der 19.,\n23., 24. und 25. Juni 2008 vorgesehen sind.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Würzburg vom 19. Februar 2008 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 2008 richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93c i.V.m. § 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und\n– in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht be-\n\n\n                                         6/12\n\nreits entschieden.\n\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.                28\n\n Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.            29\n\n                                          I.\n  1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des\nEinzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem\nrechtskräftig Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die\nihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs.\n2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358\n<371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen\nständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv\nentgegen gehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 <347>, sowie\nBVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen werden.\n\n  2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch     31\nfür die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der\nUntersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr\nauch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber\ndem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>).\n\n  3. Zu beachten ist das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte      32\nBeschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>), das verlangt,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>).\nAn den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen\nzu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfGK 7, 421 <427>).\nDas Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass des\nerstinstanzlichen Urteils. Es ist auch darüber hinaus bei der Prüfung der Anordnung\nder Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (BVerfGK 5, 109 <117>). Zur\nDurchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig\nanerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerun-\n\n\n                                         7/12\n\ngen verursacht ist (BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <161 f.>). Von\ndem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.\n\n  4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren der    33\nHaftprüfung und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53,\n30 <65>; 63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation\n(vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem\nFreiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung\nzu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung\nüber die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend\nauseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen\nsind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer\nVerurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB –\ndas hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt\nund Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in\nsich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>).\n\n                                        II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht gerecht.\n\n 1. Sie lassen die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen. Das\nLandgericht begründet die Verhältnismäßigkeit lediglich damit, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Betracht\nkomme und die Erwägungen des Verteidigers zur Haftentlassung nach Verbüßung\nvon zwei Dritteln der verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu ab-strakt seien.\nDas Oberlandesgericht verweist ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und der\nzu erwartende Strafrest erheblich sei. Konkrete Überlegungen zu der Höhe der noch\nzu verbüßenden Reststrafe werden nicht niedergelegt. Die Gerichte gehen weder auf\nden Verfahrensablauf noch auf mögliche Verzögerungen sowie deren Ursachen ein.\nDen angegriffenen Entscheidungen fehlen sowohl die notwendigen Feststellungen\nwie auch die darauf aufbauenden Bewertungen, so dass eine nachvollziehbare und\n\n\n                                        8/12\n\nsachgerechte Abwägung nicht gewährleistet ist. Sie können schon deshalb keine\ntragfähige Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft sein.\n\n  2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der\nUntersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152\n<158 f.>). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen\nAusnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153;\nBVerfGK 7, 140 <156>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, StV 2008, 198 <199>).\n\n  Zwar hat sich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht           37\ndas Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert; denn die Begehung der\nStraftat ist nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen worden. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn die eingelegte Berufung beseitigt nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens\nbereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfGK 5, 109 <122>; 7, 140 <161>). Das\nrechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, einen Verurteilten bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft zu halten. Dem steht\nschon der Resozialisierungszweck der Strafhaft entgegen; denn wird die verhängte\nFreiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil\noder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft\nmöglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfGK 5, 109 <122>; 7, 140 <162>). Dieser\nRechtsgedanke erfordert es auch, dass bei der Ermittlung der Dauer der zu erwartenden Strafhaft eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann berücksichtigt werden muss, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist\n(vgl. BVerfGK 7, 140 <162>; OLG Celle, Beschluss vom 22. April 2002 – 2 StE 6/01\n–, NStZ-RR 2002, S. 254; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 1992 – 3 Ws\n540/92 –, JURIS; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. April 1989 – Ws 148/89 –, StV\n1989, S. 486; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 1986 – 1 Ws 146/86 –, NStZ\n1986, S. 568; LG Köln, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 110-13/97 –, StraFo 1998, S.\n351; LG Zweibrücken, Beschluss vom 29. September 1994 – 1 Qs 135/94 –, StV\n1994, S. 589; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 112 Rn.\n48; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1996, § 120 Rn. 10; Meyer-Goßner,\nStPO, 49. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4).\n\n Das Oberlandesgericht hat daher in seine Abwägungsentscheidung den noch konkret zu erwartenden Strafrest einzubeziehen. Dabei wird es auch eine mögliche Aussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen haben, zumal\n\n\n                                          9/12\n\nder Beschwerdeführer zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass\nüber den Beschwerdeführer noch keine Erkenntnisse aus der Strafhaft vorliegen, die\ndie Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ermöglichen, und dass\nauch ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 66 Abs.\n3 Satz 1 StGB noch nicht erstellt wurde, rechtfertigt nicht den völligen Wegfall der\nPrognoseentscheidung (vgl. auch BVerfGK 7, 140 <162>).\n\n  3. Neben der zeitlichen Begrenzung der Untersuchungshaft durch die zu erwartende Strafe nehmen mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die\nZügigkeit der Arbeit in einer Haftsache zu. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem\nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines\nsie rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152\n<158 f.>). Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere\nVerfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein\ndie Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei\nerheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei bei einer Dauer der Untersuchungshaft von 18 Monaten im Einzelfall schon eine Verzögerung von\nsechs Wochen als Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen angesehen\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September\n1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153 <154>).\n\n Insoweit begegnet die Verfahrensbehandlung vor dem Amtsgericht Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen auch\ndann gilt, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. BVerfGE 53, 152\n<159 f.>). Dem Beschleunigungsgebot ist – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des\nHauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 –, NStZ-RR 2007, 311 <313>). Das Oberlandesgericht wird deshalb im Einzelnen zu erwägen\nhaben, ob die Verschiebung der Hauptverhandlung nach Zulassung der Anklage am\n31. Oktober 2006 vom ursprünglich vorgesehenen Termin am 5. Dezember 2006 auf\nden 24. Juli 2007 aufgrund der Nachermittlungen und dem Verteidigerverhalten gerechtfertigt war. Es wird zu berücksichtigen haben, dass in der Zeit von Ende Dezember 2006 bis 26. März 2007 keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen\nwurden, obwohl die Stellungnahme der Sachverständigen H. zum Antrag vom 23.\nNovember 2006 bereits am 18. Dezember 2006 dem Gericht vorlag und die polizeilichen Nachermittlungen bereits am 21. Dezember 2006 abgeschlossen waren.\n\n\n\n\n                                        10/12\n\n                                      III.\n Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG   41\ndurch das Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der angegriffene\nBeschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008\nherbeizuführen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.     42\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird     43\nvon einer Begründung abgesehen (§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                44\n\n                Broß                Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                      11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080611_2bvr080608.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080611.2bvr080608\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-11/2-bvr-806-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-11/2-bvr-806-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:15.994023+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-06-11/2-bvr-806-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-06-11","dockets":["2 BvR 806/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080611.2bvr080608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080611.2bvr080608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-11/2-bvr-806-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. 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Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        1/12\n\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":7},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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