{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080602.2bvr104308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"2 BvR 1043/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1043/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 - 514 AR 1/07 -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\nam 2. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 –\n     514 AR 1/07 – wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - ausgesetzt.\n  2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das\n     Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache gegen die Gewährung von       1\nAkteneinsicht gemäß § 406e StPO in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.\n\n                                        II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.     2\n\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zu-   3\n\n\n                                          1/4\n\nstand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\nGrund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die\nfür die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nwäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7,\n367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103,\n41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die\nFolgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>;\n88, 173 <179 f.>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>; stRspr).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob das Landgericht bei der Auslegung\nund Anwendung von § 406e StPO dem Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl.\nBVerfGE 65, 1 <41 ff.>) hinreichend Rechnung getragen hat. Der Beschwerdeführer\nhat vorgetragen, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406e StPO\nsei willkürlich. Die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft im Sinne des\n§ 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen\nspezifischen Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Strafrechtsnorm und\nder das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen. Das Landgericht habe außerdem gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es habe sowohl bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden Interessenabwägung die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht\nmit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht berücksichtigt.\n\n 3. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für         5\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n  a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so würde die Staatsanwaltschaft in Ausführung des landgerichtlichen Beschlusses unverzüglich Akteneinsicht gewähren.\nStellte sich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme heraus, wäre damit ein irreversibler Eingriff in das Recht der Beschwerdeführers auf informationelle\nSelbstbestimmung erfolgt, der auch durch das Verdikt einer der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden\nkönnte. Die in den Ermittlungsakten enthaltenen Informationen wären damit den Anzeigeerstattern und ihren Rechtsanwälten bekannt. Die Rechtsanwälte der Anzeigeerstatter vertreten zudem zahlreiche weitere Mandanten, die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen, so dass die Gefahr einer\n\n\n                                         2/4\n\nWeiterverbreitung der Informationen nicht von der Hand zu weisen ist.\n\n b) Gegenüber diesem irreparablen Rechtsverlust des Beschwerdeführers wiegen            7\ndie Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die\nVerfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Die Gewährung von Akteneinsicht wäre weiterhin möglich. Die Interessen der Anzeigeerstatter wären allein durch die zeitliche Verzögerung in geringem Maße beeinträchtigt.\nEin irreparabler Rechtsverlust droht ihnen dagegen nicht.\n\n 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.                8\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Juni 2008 - 2 BvR 1043/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2008 - 2 BvR 1043/08 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080602_2bvr104308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080602.2bvr104308\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-02/2-bvr-1043-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-02/2-bvr-1043-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:15.580750+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-06-02/2-bvr-1043-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-06-02","dockets":["2 BvR 1043/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080602.2bvr104308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080602.2bvr104308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.06.2008 – 2 BvR 1043/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-06-02/2-bvr-1043-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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