{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080602_1bvr034904","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080602.1bvr034904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"1 BvR 349/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 349/04 -\n- 1 BVR 378/04 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\nI.      1. der Frau K...,\n\n        2. der Frau K...,\n\n        3. der Frau K...,\n\n        4. des Herrn A...,\n\n        5. des Herrn A...,\n\n        6. des Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte O & P Oberthür & Partner,\n                   Arnold-Heise-Straße 10, 20249 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003\n         - BVerwG 4 BN 54.03 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen\n         vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 -\n\n- 1 BVR 378/04 -,\n\nII.         des Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck, Prof. Dr. Holger Zuck,\nVaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003\n         - BVerwG 4 BN 18.02 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen\n         vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 -\n\n\n\n\n                                        1/17\n\n- 1 BVR 349/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juni 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.\nDezember 2001 - 1 D 203/01 - und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - verletzen die\nBeschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3\nSatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz der Stadt Bremen über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs „O.“ vom 30. März 1999 (ABl S. 239) auch hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen\nzurückweisen. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.\nDie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG\n4 BN 18.02 und BVerwG 4 BN 54.03 - werden damit gegenstandslos.\nDie Freie Hansestadt Bremen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerden haben Gerichtsentscheidungen zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB zum Gegenstand.\n\n  1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke    2\nim Bereich des durch Ortsgesetz der Stadt Bremen vom 30. März 1999 (ABl S. 239)\nfestgesetzten Entwicklungsbereichs „O.“. Bei diesem Ortsgesetz handelt es sich um\neine Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 BauGB. Nach dem Gesetzestext dient\ndie Entwicklungsmaßnahme der zügigen Bereitstellung von Bauflächen zur Deckung\ndes erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und zur zügigen Bereitstellung innerstädtischer Flächen für die Erholung (§ 1 Satz 1). Bestandteil der Entwicklungsmaßnahme ist nach § 1 Satz 2 neben der Errichtung von Wohnungen und der dafür\nerforderlichen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen die Erschließung gewerblicher Flächen sowie die Schaffung eines Landschaftsparks O. und die Ausweisung\nvon Kleingartenflächen.\n\n\n\n\n                                        2/17\n\n  Das bisher unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Gebiet ist rund 245    3\nha groß. Es soll etwa zur Hälfte mit Einfamilienhäusern bebaut werden. Die andere\nHälfte des Gebietes soll zu einem Landschaftspark entwickelt werden. Der Landschaftspark soll frei zugängliche Parkflächen und öffentliche Spazierwege, Flächen\nfür den Reitsport, Dauerkleingartenanlagen sowie Flächen für den Ausgleich des\ndurch die Wohnbebauung bedingten Eingriffs in Natur und Landschaft enthalten (Begründung des Ortsgesetzes, Drucks 14/790 S der Stadtbürgerschaft vom 9. Februar\n1999). Die Stadtbürgerschaft hat am Tag des Erlasses des Ortsgesetzes einen ergänzenden Beschluss zum Entwicklungsgebiet O. gefasst, mit dem sie den Senat der\nFreien Hansestadt Bremen unter anderem auffordert, vor dem Hintergrund der geplanten gewerblichen Entwicklung in der A. Marsch die Bauleitplanung nur für den\nWohnungsbau aufzunehmen (Beschluss vom 23. März 1999, Drucks 14/691 S).\n\n  2. a) Das Oberverwaltungsgericht wies im Jahr 2000 den Normenkontrollantrag der      4\nBeschwerdeführer zu I. zurück (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5.\nSeptember 2000 - 1 D 472/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 569), das Bundesverwaltungsgericht ihre Nichtzulassungsbeschwerde dagegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar\n2001 - BVerwG 4 BN 72.00 -, NVwZ 2001, S. 558). Das Bundesverfassungsgericht\nhob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auf, verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht\nzurück und stellte fest, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos wurde. Das Oberverwaltungsgericht habe die an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG\nzu messenden Entwicklungsziele, denen der Landschaftspark dienen solle, nicht\nausreichend bewertet. Im Hinblick auf die bestehende Landschaftsschutzverordnung\nfehle für die Annahme, die Enteignung sei durch den Gemeinwohlbelang der „Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums“ gerechtfertigt, eine ausreichende Bedarfsprüfung. Auch der Prüfungspflicht, ob die konkrete Verwirklichung der Enteignungsziele dem Gemeinwohlerfordernis entspreche, sei das Oberverwaltungsgericht\nnicht ausreichend nachgekommen. Hinsichtlich der als Nebenzielsetzung bewerteten\nFlächen für Dauerkleingärten lasse das Gericht offen, inwiefern die Funktionsfähigkeit des Entwicklungsgebiets von der Bereitstellung solcher Flächen abhängen sollte.\nDie Reitsportflächen, die für private Betriebe entwickelt werden sollten, würden vom\nOberverwaltungsgericht nicht gesondert gewürdigt. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lasse\nhoheitliche Eigentumsverschiebungen im allein privaten Interesse nicht zu. Die Feststellungen des Gerichts böten keinen hinreichenden Schutz dagegen, dass der Belang der Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums nur vorgeschoben werde,\num private Reitbetriebe zulasten der Grundstückseigentümer und der Landwirte zu\nbegünstigen. Es fehle an der verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung und\nPrüfung, inwieweit diese Flächen (auch) einem eigenständigen öffentlichen Interesse\nan der Erhaltung von Reitbetrieben oder der Naherholung dienten (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 -, NVwZ 2003, S.\n71).\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht hat nach der Aufhebung und Zurückverweisung den         5\n\n\n\n                                        3/17\n\nNormenkontrollantrag der Beschwerdeführer zu I. mit dem angegriffenen Urteil vom\n21. März 2003 erneut abgewiesen. Eine Gewerbeansiedlung gehöre nicht zu den\nZielen der Entwicklungsmaßnahme. Die Stadtbürgerschaft habe mit dem ergänzenden Beschluss vom 23. März 1999 eine Zielkorrektur vorgenommen und für eine\nAusweisung von Gewerbeflächen in dem Gebiet keinen Bedarf gesehen. Der Umstand, dass in § 1 des Ortsgesetzes über die Entwicklungssatzung die Schaffung von\nArbeitsstätten und dazu dienender Gewerbeflächen textlich weiterhin stehen geblieben sei, habe nur redaktionelle Bedeutung.\n\n  Das Ziel, durch Bereitstellung von Flächen für Einfamilienhäuser dem Trend zur Abwanderung ins Umland entgegenzuwirken, diene dem Allgemeinwohl. Die Entwicklungssatzung beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass in der Stadtgemeinde Bremen in dem Marktsegment der Einfamilienhäuser ein strukturelles Ungleichgewicht\nbestehe, und einem schlüssigen Bedarfskonzept. Im Stadtentwicklungskonzept werde der aus der Bevölkerungszielzahl (550.000) und weiteren Parametern für das Jahr\n2010 errechnete Wohnungsbedarf dem Wohnungsbestand aus dem Jahre 1997 gegenübergestellt. Daraus ergebe sich das Erfordernis eines zusätzlichen Wohnungsangebots von 21.000 Wohnungseinheiten. Aufgrund der Vielzahl und der Komplexität\nder Einflussfaktoren könne die Prognose nur Richtwerte angeben. Zwar müsse eine\nderartige Prognose bestrebt sein, die maßgeblichen Parameter für den Wohnungsbedarf angemessen quantitativ abzubilden. Dies könne aber nicht dazu führen, sie\nals - gleichsam naturwissenschaftlich ableitbare - Bedarfsberechnung anzusehen. So\nenthalte sie bereits an entscheidender Stelle, nämlich bei der Bevölkerungszielzahl,\nein voluntatives Element. Dabei habe sich die Stadtgemeinde Bremen nach den erheblichen Einwohnerverlusten der Vergangenheit aber allein das - zurückhaltende -\nZiel gesetzt, den Bevölkerungsstand zu halten und einem weiteren erheblichen Einwohnerverlust entgegenzuwirken. Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall von\nmaßgeblicher Bedeutung, dass die angefochtene Entwicklungssatzung allein das\nEinfamilienhaussegment betreffe. In diesem Bereich bestehe belegbar eine Nachfragedynamik. Die Bedarfszahlen, die in der Entwicklungssatzung für das Einfamilienhaussegment zugrunde gelegt worden seien, müssten eher als vorsichtig, jedenfalls\naber als prognostisch tragfähig eingestuft werden. Bereits der „harte Faktor“ der langjährigen, anhaltenden Umlandabwanderung, der in dem der Begründung des Ortsgesetzes zugrundeliegenden Gutachten eingehend sachverständig untersucht worden\nsei, belege das.\n\n Das Ziel, in dem Entwicklungsbereich einen Landschaftspark zu verwirklichen, diene ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit. Mit dem Landschaftspark solle eine Naherholungsfläche für die Wohnbevölkerung des Bremer Ostens geschaffen werden, der\nanders als die übrigen Stadtbereiche bislang über keine größere zusammenhängende Naherholungsfläche verfüge. Dass die geltende Landschaftsschutzverordnung\nmit ihren Bau- und Veränderungsverboten kein geeignetes Instrument sei, um die\ndurch die Neuordnung des Gebiets aufgeworfenen Probleme zu lösen und das Ziel\neines Landschaftsparks zu verwirklichen, leuchte unmittelbar ein. Der Landschafts-\n\n\n\n                                          4/17\n\npark habe zwar, indem er das wertvolle Heckennetz und den Baumbestand erhalten\nwolle, ein konservierendes Schutzelement. Dieser Schutz gehe aber im Übrigen mit\nerheblichen Veränderungen am vorhandenen Zustand einher. Die Begründung des\nOrtsgesetzes lasse keinen Zweifel daran, dass der Stadtgemeinde Bremen die damit\nverbundene Gestaltungsaufgabe bewusst sei und sie diese wahrnehmen wolle. Dass\ndie Begründung als zukünftige landwirtschaftliche Nutzung für den Landschaftspark\nden Reitsport vorsehe, könne nicht beanstandet werden. Dieses Nutzungskonzept\nberuhe auf der Empfehlung eines vorbereitenden Gutachtens, die im Entwicklungsgebiet schon vorhandene Pferdehaltung in das Freiflächenkonzept der Entwicklungsmaßnahme zu integrieren, um den durch die Maßnahme verursachten Schaden für\ndie Landwirtschaft möglichst gering zu halten. Die Begründung des Ortsgesetzes\ngreife diese Überlegung ausdrücklich auf, bilanziere die Auswirkungen der Maßnahme auf die gegebenen landwirtschaftlichen Strukturen und treffe eine Auswahlentscheidung, die auch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit einbeziehe. Dass die\nStadtgemeinde Bremen die Pferdehaltung als eine mit dem Charakter des Landschaftsparks zu vereinbarende landwirtschaftliche Nutzung angesehen habe, sei\nnachvollziehbar.\n\n  Schließlich diene auch das Ziel, in dem Entwicklungsbereich circa 400 Kleingärten    8\nzu realisieren, dem Wohl der Allgemeinheit. Im Bremer Osten bestehe ein Defizit an\nKleingärten. Es könne dahinstehen, ob die soziale Zielsetzung, dieser Unterversorgung entgegenzuwirken, für sich genommen derartiges Gewicht habe, dass sie - isoliert betrachtet - eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen könne.\nDie Stadtgemeinde Bremen plane jedoch eine Gesamtmaßnahme, die vorrangig anderen Entwicklungszielen diene, die das erforderliche überragende öffentliche Gewicht hätten.\n\n Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. gegen das Urteil des         9\nOberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.\n\n c) Mit ihrer neuerlichen Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer zu I.    10\ndie nach der Zurückverweisung ergangenen Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie rügen die Verletzung\ndes Grundrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gemäß\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 3 GG sowie der Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1\nGG. Das Oberverwaltungsgericht habe das Entwicklungsziel, Wohnbauflächen zu\nschaffen, nicht ausreichend bewertet. Ziel der Stadtgemeinde Bremen sei, eine\nNachfragesituation zu schaffen. Es handele sich um eine Angebotsplanung, die Bedarfsprognose sei nicht haltbar. Die Entwicklungsmaßnahme diene der Erhaltung\nund Steigerung der Steuerkraft und damit der Gewährleistung der Selbständigkeit der\nStadt Bremen, der als solcher kein Gemeinwohlrang zukomme.\n\n Art. 14 Abs. 3 GG sei auch wegen der geplanten Gewerbeflächen verletzt. In § 1 der   11\nSatzung sei weiterhin die Schaffung von Gewerbeflächen festgeschrieben. Die ange-\n\n\n\n                                        5/17\n\nnommene Zielkorrektur bedürfe eines förmlichen Beschlusses zur Änderung des\nOrtsgesetzes.\n\n  Das Entwicklungsziel des Landschaftsparks sei vorgeschoben und diene in Wahrheit nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es gebe ausreichende Grünflächen für Naherholung im Bremer Osten. Auch das angebliche Entwicklungsziel der Erhaltung und\nSicherung des Landschaftsraums habe das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend bewertet. Die Stadtgemeinde Bremen habe die Erhaltung und Sicherung des\nLandschaftsraums im Verfahren nunmehr nur noch als positiv zu wertendes Planungsergebnis bezeichnet und widerspreche damit offensichtlich ihrer Zielsetzung in\nder Entwicklungssatzung. Das Oberverwaltungsgericht habe weiterhin nicht dargelegt, inwieweit die Flächen für den Reitsport auch einem eigenständigen öffentlichen\nInteresse an der Erhaltung von Reitsportbetrieben oder aber der Erholung dienten.\nHinsichtlich der Dauerkleingärten lasse es weiterhin offen, inwiefern die Funktionsfähigkeit des Entwicklungsbereichs von der Bereitstellung von Flächen für Kleingärten\nabhänge.\n\n  3. a) Den Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers zu II. hat das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2001 zurückgewiesen. Der erhöhte Wohnungsbedarf dürfe unter der Zielsetzung definiert werden, der Abwanderung in das Umland zu begegnen.\nDie dem Ortsgesetz zugrunde liegende Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Stadtentwicklungskonzept enthalte eine in sich schlüssige Kalkulation\ndes bis 2010 erforderlichen Flächenangebots für Wohneinheiten, die auf der Zielvorstellung beruhe, den gegenwärtigen Bevölkerungsstand in Bremen nach Möglichkeit\nzu erhalten.\n\n  Die Bereitstellung eines der Bevölkerung zur Naherholung zugänglichen Landschaftsparks liege in der städtebaulichen Gestaltungskompetenz der Stadtgemeinde\nBremen. Sie habe sich daran orientieren dürfen, dass es im Bremer Osten öffentlich\nzugängliche, der Erholung dienende Parkflächen kaum gebe. Sie habe auch die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums anstreben dürfen. Wenn Dauerkleingartenflächen von einem öffentlichen Wegesystem durchzogen würden, könnten sie\nals eine der in dem Landschaftspark verwirklichten unterschiedlichen Gestaltungsvarianten verstanden werden. Ihre Schaffung widerspreche der Zielsetzung des Landschaftsparks nicht, ergänze sie vielmehr. Die mit der Schaffung von Dauerkleingärten\nverfolgten spezifischen sozialpolitischen Zwecksetzungen (§1 Bundeskleingartengesetz) hätten eigenen Gemeinwohlrang. Die Frage, ob die Schaffung von Dauerkleingärten eigenständig den Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums zu\nrechtfertigen vermöge, stelle sich nicht.\n\n Soweit sich der Beschwerdeführer zu II. gegen die Schaffung von Gewerbeflächen          15\nwende, laufe sein Angriff leer, denn Gewerbeflächen sollten nicht geschaffen werden.\nDer Beschluss 14/691 S der Stadtbürgerschaft schließe eine Gewerbeansiedlung\nvorbehaltlich aktualisierter Bedarfsanalysen aus. Das Gericht entnehme - gegenüber\ndem Urteil vom 5. September 2000 - dem Beschluss nach erneuter Prüfung eine stär-\n\n\n\n                                         6/17\n\nker auf den Ausschluss einer Gewerbeansiedlung in der O. gerichtete Tendenz.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. zurückgewiesen.\n\n  b) Der Beschwerdeführer zu II. rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die\nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.\nEr nimmt Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss\nvom 4. Juli 2002 (vgl. a.a.O.) und rügt im Wesentlichen, dass das Oberverwaltungsgericht keine ausreichende Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit der Flächen\nfür Dauerkleingärten und der Reitsportflächen für die Entwicklungsziele vorgenommen und keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit des bestehenden Landschaftsraums getroffen habe. Aufgrund der vorliegenden Fassung des Ortsgesetzes müsse\nder Beschwerdeführer zudem damit rechnen, auch zur Erschließung von Gewerbeflächen enteignet zu werden. Dafür fehle es jedoch an einem Bedarf.\n\n 4. Zu den Verfassungsbeschwerden hat jeweils der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen für den Senat und für die Stadtgemeinde Bremen Stellung genommen.\n\n                                         II.\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist angezeigt (§ 93a          19\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien\nHansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - im Fall des Beschwerdeführers zu II. und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - im Fall der Beschwerdeführer zu\nI. verletzen diese in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1\nGG, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz über die förmliche\nFestlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs „O.“ auch hinsichtlich der\nDeckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen\nzurückweisen. Die Verfassungsbeschwerden sind insoweit offensichtlich begründet,\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (unter 1). Die übrigen mit den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Rügen greifen weder im Fall der Beschwerdeführer zu I. (unter 2)\nnoch im Fall des Beschwerdeführers zu II. (unter 3) durch. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts werden, da sie im Hinblick auf die festgestellten Grundrechtsverstöße keinen teilbaren Streitgegenstand betreffen, insgesamt aufgehoben und die Sachen       an    das      Gericht   zurückverwiesen.      Die      Beschlüsse    des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 18.02 und\nBVerwG 4 BN 54.03 - werden damit gegenstandslos.\n\n 1. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung von Gewerbeflächen erforderlich ist. Es hat eine solche\nPrüfung in den angefochtenen Urteilen für entbehrlich gehalten, da die Stadtbürgerschaft mit dem ergänzenden Beschluss 14/691 S vom 23. März 1999 insoweit gegenüber der Vorlage des Senats eine Zielkorrektur vorgenommen habe und die Schaf-\n\n\n                                         7/17\n\nfung von Gewerbeflächen nicht mehr Ziel der Entwicklungsmaßnahme sei. Diese\nAuslegung verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nGG auf effektive gerichtliche Prüfung der Entwicklungsmaßnahme in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht, die wie die angefochtenen Entscheidungen an Art. 14 Abs. 3\nSatz 1 GG zu messen ist (unter a). Mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Normenklarheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung\nnach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (unter b) ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts unvereinbar, die Stadtbürgerschaft habe mit dem ergänzenden Beschluss vom\n23. März 1999 das Ortsgesetz abgeändert (unter c). Entgegen der Auffassung des\nOberverwaltungsgerichts müssen die Beschwerdeführer daher, ohne dass insoweit\ndie enteignungsrechtliche Erforderlichkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG in den angefochtenen Urteilen geprüft wäre, weiterhin damit rechnen, für die Schaffung von\nGewerbeflächen enteignet zu werden.\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen.       21\nNach der insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung, von der auch\ndas Oberverwaltungsgericht ausgeht, legt die Entwicklungssatzung des § 165 Abs. 6\nBauGB mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren fest, dass\ndas Wohl der Allgemeinheit den Eigentumsentzug für die mit der Satzung verfolgten\nEntwicklungsziele dem Grunde nach rechtfertigt. Die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen wird, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht schon für jedes Grundstück abschließend beurteilt werden können, auf den Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März\n1998 - BVerwG 4 BN 4.98 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 1; Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 <259>). Diese von den Fachgerichten in Auslegung einfachen Rechts angenommene enteignungsrechtliche Vorwirkung der Entwicklungssatzung, hier in Form des Ortsgesetzes, ist der\nverfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 45, 297 <319 f.>;\n56, 249 <264 f.>; 74, 264 <282>; 95, 1 <22>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, NVwZ 2007, S. 573).\n\n Das private Eigentum kann gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der         22\nEnteignung entzogen werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen (vgl.\nBVerfGE 45, 297 <321 f.>; 66, 248 <257>; 74, 264 <289>). Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob der konkrete Zugriff auf\nsein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 24, 367 <401>; 45, 297\n<322>; 95, 1 <22>).\n\n b) Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass der Gesetzgeber       23\nNormen schafft, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene\nseine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er\nsein Verhalten danach auszurichten vermag. Die gesetzlichen Regelungen sollen die\n\n\n                                        8/17\n\nVerwaltung binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzen, sowie die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe\nzu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 <53 ff.>; 113, 348 <375 ff.>; 118, 168 <187>).\nDie konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Ermächtigung\nrichten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs und der je zu erfüllenden\nAufgabe. Sie sind erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33\n<54 f.>) Aus dem Grundsatz der Normenwahrheit folgt, dass sich der Gesetzgeber\nan dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt der Norm festhalten\nlassen muss (vgl. BVerfGE 107, 218 <256>; 108, 1 <20>). Jedoch ist es ausreichend,\nwenn der Rechtsunterworfene im Wege der Auslegung in zumutbarer Weise erkennen kann, ob eine Norm anwendbar ist (vgl. BVerfGE 102, 254 <337>).\n\n  Der Grundsatz der Normenklarheit hat für das Eigentum eine spezifische Bedeutung. Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG kommt in besonderem\nMaße die Aufgabe zu, den Bürger vor ungerechtfertigten Eingriffen in seinen verfassungsrechtlich geschützten Lebensbereich zu bewahren. Er ist insoweit die notwendige Ergänzung der grundgesetzlichen Gewährleistung des Eigentums und dient als\nParlamentsvorbehalt der Sicherung der individuellen Freiheit (vgl. BVerfGE 38, 175\n<184>; 56, 249 <261 f.>). Das Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht\nnur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum des\nBetroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 56, 249\n<262 f.>). Der möglicherweise betroffene Eigentümer muss daher dem Parlamentsgesetz oder der auf dem Parlamentsgesetz beruhenden Satzung oder Rechtsverordnung mit Sicherheit entnehmen können, für welche Zwecke er mit einer Enteignung\nrechnen muss.\n\n  c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Auslegung des Ortsgesetzes und des ergänzenden Beschlusses der Stadtbürgerschaft durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Sie berücksichtigt nicht hinreichend die Maßgeblichkeit der\nstädtebaulichen Entwicklungssatzung als gesetzliche Grundlage einer Enteignung\nnach §§ 165, 169 Abs. 3 BauGB. Das Ortsgesetz über den städtebaulichen Entwicklungsbereich „O.“ nennt als Ziel der Bereichsfestlegung unter anderem die Deckung\ndes erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten und als Bestandteil der Entwicklungsmaßnahme ausdrücklich „die Erschließung gewerblicher Flächen“ (§ 1 Satz 1 und 2). Die\nGemeinwohlerforderlichkeit dieses Entwicklungsziels hat das Oberverwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG nicht geprüft. Dabei hat es in Abweichung von dem insoweit eindeutigen Norminhalt der Entwicklungssatzung\nangenommen, dass der Entwicklungsbereich nicht (mehr) der Verwirklichung von\nGewerbeflächen dienen soll. Das ist nicht vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Gebot\n\n\n\n                                         9/17\n\nder Maßgeblichkeit des Norminhalts.\n\n Der ergänzende Beschluss 14/691 S der Stadtbürgerschaft vom 23. März 1999 ist             26\nvon vornherein nicht geeignet, die in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassene\nund als „Ortsgesetz“ im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündete Entwicklungssatzung teilweise außer Kraft zu setzen. Als schlichter Bürgerschaftsbeschluss ist er nicht darauf gerichtet und auch nicht geeignet, die als Ortsgesetz erlassene Satzung zu ändern. Es kann daher dahin stehen, ob dem Beschluss überhaupt,\nwie das Oberverwaltungsgericht meint, der Inhalt entnommen werden kann, dass er\ndie Entwicklungssatzung im Sinne einer Aufgabe des Entwicklungsziels, Gewerbeflächen zu schaffen, ändern sollte. Zwar ist die Tatsachenwürdigung und die Auslegung\ndes einfachen Rechts, auch soweit es um Regelungen mit enteignungsrechtlicher\nVorwirkung geht, in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte und nur einer eingeschränkten Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts zugänglich (vgl. BVerfGE 18,\n85 <92>; 68, 361 <372>). Die Befugnis des Oberverwaltungsgerichts zur vorrangigen\nAuslegung der Entwicklungssatzung und des Beschlusses der Stadtbürgerschaft\nvom 23. März 1999 vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Normtext des § 1\ndes Ortsgesetzes über die Entwicklungssatzung nach wie vor eindeutig die Erschließung gewerblicher Flächen als Entwicklungsziel festlegt. Daran muss sich die Stadt\nBremen nach dem Grundsatz der Normenwahrheit festhalten lassen. Die Beschwerdeführer müssen bei dieser Rechtslage damit rechnen, dass ihre Grundstücke für\nZwecke der Gewerbeansiedlung in Anspruch genommen werden, und haben deshalb einen Anspruch darauf, dass auch dieses Entwicklungsziel, solange es Geltung\nbeansprucht, auf seine Gemeinwohlerforderlichkeit geprüft wird.\n\n 2. Im Übrigen greifen die Rügen der Beschwerdeführer zu I. nicht durch. Ihr Vorbringen zur Wohnungsbedarfsprognose (unter a), zum Landschaftspark (unter b), zu den\nKleingartenflächen (unter c) und zur Erhaltung und Steigerung der Steuerkraft (unter\nd) bleibt ohne Erfolg.\n\n  a) Unbegründet sind die Einwendungen der Beschwerdeführer zu I. gegen die gerichtliche Überprüfung der Prognose für den erhöhten Bedarf an Wohnstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht hat die gerichtliche Kontrolldichte von Prognosen (unter aa) nicht verkannt und die\nWohnungsbedarfsprognose im Ergebnis in ausreichender Weise geprüft (unter bb).\n\n  aa) Es unterliegt verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob die gesetzliche Bestimmung        29\ndes Enteignungszwecks dem Gemeinwohlbegriff des Art. 14 Abs. 3 GG entspricht\n(vgl. BVerfGE 24, 367 <403 f.>). Eine Bindung an die Beurteilung des Gesetzgebers,\nob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und zu seiner Durchführung die\nEnteignung erforderlich ist, besteht nicht. Die maßgeblichen Sachverhalte sind auch\nfür das Bundesverfassungsgericht beurteilbar. Soweit dabei Wertungen, Ziele und\nPrognosen von Bedeutung sind, kann es sich über diese allerdings nur dann hinwegsetzen, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind oder der\nWertordnung des Grundgesetzes widersprechen (vgl. BVerfGE 24, 367 <406>; 95, 1\n\n\n\n                                          10/17\n\n<22 f.>; vgl. auch 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O.;\nBeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. -, NVwZ 1998 S. 1060 <1060 f.>).\nPrognosen sind daher daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt\nund der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Weil sich\ndies regelmäßig positiv nur feststellen lässt, wenn die Ergebnisse einer solchen Prognose begründet sind, muss nachvollziehbar dargelegt sein, auf welchen Tatsachen\nund wissenschaftlichen Erkenntnissen sie beruht (vgl. BVerfGE 88, 40 <60>) An einer sachgerechten und vertretbaren Prognose fehlt es, wenn diese auf „gegriffenen“\nAnsätzen beruht, obwohl ex ante betrachtet Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bestanden hätten (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, Umdruck S. 44 f.).\n\n  Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 165 ff. BauGB erkennt einen Prognosespielraum der Gemeinden an, der tatrichterlich nur beschränkt überprüfbar ist. Dass ein erhöhter Bedarf im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB\nbesteht, lässt sich - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht exakt naturwissenschaftlich beweisen. Die Prognose muss auf eine methodisch einwandfreie Weise erarbeitet sein. Auf eine bestimmte Prognosemethode ist der Planungsträger nicht festgelegt. Überprüfbar ist nur, ob die Prognose auf einer zuverlässigen Tatsachenbasis\nberuht und in sich schlüssig ist; ist das nicht der Fall, genügt sie nicht den rechtlichen\nAnforderungen. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Annahmen, die der\nPrognose zugrunde liegen, durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt werden. Als Grundlage für eine Prognose können aber nur Tatsachen dienen, deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.\nJuli 1998 - BVerwG 4 CN 5/97 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 4; Beschluss\nvom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55/00 -, Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 9;\nBeschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7/04 -, BauR 2004, S. 1584 <1585>; vgl.\nauch BVerwG, Beschluss vom 5. August 2002 - BVerwG 4 BN 32/02 -, NVwZ-RR\n2003, S. 7 <8>). Diese Rechtsprechung zu § 165 BauGB, die sich mit den allgemeinen Grundsätzen zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prognosen deckt (vgl.\nnur BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, S. 1120\n<1121> m.w.N.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht\nden grundgesetzlichen Anforderungen, dass Prognosen nur begrenzt, aber daraufhin\nüberprüfbar sind, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist, und dass die zugrundeliegenden Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse dargelegt sein müssen.\n\n bb) (1) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob ein Bedarf für Einfamilienhäuser besteht, einen zutreffenden Maßstab vorangestellt. Es ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass ein erhöhter\nBedarf an Wohnstätten im Sinne von § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegt, wenn\ndie Nachfrage nach Wohnraum das Angebot aus strukturellen Gründen langfristig\nübersteigt; es müsse eine objektiv belegbare besondere Bedarfssituation gegeben\nsein; anhand der Fakten und Erfahrungswerte sei ein Wahrscheinlichkeitsurteil über\n\n\n\n                                          11/17\n\ndie zukünftige Entwicklung zu erarbeiten, das mit zumutbarem Aufwand die zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen müsse.\n\n  (2) Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht auch bei der Anwendung des Maßstabes seine Kontrolldichte nicht in verfassungswidriger Weise gehandhabt. Eine\nPrüfung, ob Bedarf für Einfamilienhäuser besteht, hat es im Rahmen der Prüfung des\nBedarfskonzepts der Stadt Bremen vorgenommen. Deren Stadtentwicklungskonzept\nhat es die Bedarfszahl von 21.000 Wohneinheiten entnommen, die sich aus verschiedenen Parametern, unter anderem der Bevölkerungszielzahl von 550.000 berechnet.\nDiese Bevölkerungszielzahl hat es als „voluntatives Element“ angesehen, das in der\nBedarfsberechnung „an entscheidender Stelle“ stehe. Das Oberverwaltungsgericht\nhat verschiedene Elemente der Prognose überprüft und deren Schlüssigkeit bejaht,\nnamentlich die Haushaltsgröße, den Anteil der Einfamilienhäuser am gesamten Wohnungsbauvolumen, den Prognosezeitraum und die rechnerische Flächenreserve. Die\nBevölkerungszielzahl von 550.000 hat es jedoch keiner selbständigen Kontrolle unterworfen. Dazu hat indes Anlass bestanden, da es diese Zahl selbst als voluntatives\nElement angesehen hat. Es hat nicht ausgeführt, ob diese Bevölkerungszielzahl\nselbst plausibel begründet und erreichbar ist und auf welchen Tatsachen die Festlegung dieser Zahl beruht. Die Stadtbürgerschaft hat die Bevölkerungszielzahl aus\ndem Entwurf des Stadtentwicklungskonzepts des Senators für Bau, Verkehr und\nStadtentwicklung entnommen und der Begründung des Ortsgesetzes dieses Ziel, die\nBevölkerung zu halten, zugrunde gelegt.\n\n  Es mag im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn ein Fachgericht seiner Überprüfung einer Prognose eine einzelne Kennzahl, die es selbst für\nhierbei wesentlich hält, übernimmt, ohne sie daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel\nund realistisch ist. Die Berücksichtigung eines „voluntativen Elements“ durch eine\nGemeinde in einer Bevölkerungsentwicklungsprognose führt allerdings nicht von\nvornherein zur Untauglichkeit dieser Prognose als städteplanerische Entscheidungsgrundlage. Denn es liegt in der Natur dieses Parameters, dass seine künftige Größe\nwesentlich von den stadtentwicklungspolitischen Vorstellungen, Plänen und Konzepten der Gemeinde selbst abhängt, die im Rahmen ihrer Gestaltungskompetenz liegen. Das entbindet jedoch weder die Gemeinde bei der Entscheidung über den städtebaulichen Entwicklungsbereich noch das Gericht bei dessen Kontrolle von der\nPflicht, diese Zielgröße auf Plausibilität, Erreichbarkeit und Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Tatsachenbasis zu überprüfen.\n\n Gemessen hieran bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in diesem Punkt. Denn zum einen\nhat das Oberverwaltungsgericht, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, nachvollziehbar und plausibel angenommen, dass das Ziel, die Einwohnerzahl\nzu stabilisieren, erreichbar ist. Es hat mehrfach die konservative Berechnung des Bedarfs festgestellt, namentlich bei der Haushaltsgröße, dem Anteil der Einfamilienhäuser am gesamten Wohnungsbauvolumen und der rechnerischen Flächenreserve,\nund angenommen, die Zielvorstellung, im Zeitraum 1999 bis 2010 im Einfamilien-\n\n\n                                          12/17\n\nhaussegment ein Neubauvolumen von 8.400 Wohneinheiten anzustreben, könne angesichts des Ausmaßes der Umlandabwanderung nicht als überzogen betrachtet\nwerden. Die Stadtgemeinde Bremen habe sich - so das Gericht - allein das zurückhaltende Ziel gesetzt, den Bevölkerungsstand zu halten und einem weiteren erheblichen Einwohnerverlust entgegenzuwirken. Darin kommt hinreichend zum Ausdruck,\ndass es dieses Ziel für realistisch und erreichbar gehalten hat.\n\n  Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung in diesem Punkt        35\nselbständig tragend auf die weitere Erwägung gestützt, dass die angefochtene Entwicklungssatzung allein das Einfamilienhaussegment betreffe. Es hat für diesen Bereich anhand konkreter Zahlen eine Nachfragedynamik festgestellt, die zu dem Ergebnis führe, dass die Bedarfszahlen, die in der Entwicklungssatzung für das\nEinfamilienhaussegment zugrunde gelegt worden seien, als eher vorsichtig, jedenfalls aber prognostisch tragfähig einzustufen seien. Bereits der „harte Faktor“ der\nlangjährigen, anhaltenden Umlandabwanderung, der in dem der Begründung des\nOrtsgesetzes zugrundeliegenden Gutachten eingehend sachverständig untersucht\nworden sei, belege den Bedarf. Diese Erwägung ist ihrerseits verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat in anderem Zusammenhang dieses Gutachten bewertet und geprüft und nachvollziehbar angenommen,\ndass die Einwendungen der Beschwerdeführer zu I. hiergegen nicht begründet sind.\n\n  b) Die Rügen hinsichtlich des Entwicklungsziels, für die Naherholung einen Landschaftspark anzulegen, sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in ausreichender Weise geprüft, ob ein Bedarf für einen Landschaftspark besteht, und dies\nebenso wie die Gemeinwohldienlichkeit des Parks bejaht. Nachvollziehbar hat es einen Bedarf an Naherholungsflächen im Bremer Osten bejaht, der insoweit unterversorgt sei. Die Flächen, auf die die Beschwerdeführer zu I. für ihre Behauptung, eine\nUnterversorgung bestehe nicht, verweisen, hat es berücksichtigt, sie jedoch anders\ngewürdigt, ohne dass dabei ein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar ist. Es\nhat wegen der verdichteten Bebauung knapp, aber schlüssig gerade das Bedürfnis\nfür eine größere zusammenhängende Parkfläche bejaht. Daher kam es für das Oberverwaltungsgericht auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführer zu I. bezüglich\nder bestehenden Grünflächensituation im Bremer Osten folgerichtig nicht mehr an.\nAuch hat das Gericht gesehen, dass die mit der Entwicklungsmaßnahme geplante\nEntstehung der Wohneinheiten dazu führt, dass in erheblichem Umfang im Bremer\nOsten Flächen für Bebauung in Anspruch genommen werden. Es hat den Umstand\nohne Rechtsfehler dahin gewürdigt, er verleihe dem Ziel, Erholungs- und Freiraum für\ndie Bevölkerung zu schaffen, zusätzliches Gewicht.\n\n Auch das Vorbringen, es fehle weiterhin an einer Art. 14 Abs. 3 GG genügenden         37\nPrüfung, ob die Erhaltung und Sicherung des Landschaftraums die Entwicklungsmaßnahme erfordere, bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat als Ziele\nder Entwicklungsmaßnahme die Schaffung von Einfamilienhäusern und eines Landschaftsparks für Zwecke der Naherholung sowie - mit geringerem Gewicht - von\nKleingärten bezeichnet. Es hat die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums -\n\n\n                                        13/17\n\nin Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Ortsgesetzes - nicht als eigenständiges\nZiel der Entwicklungsmaßnahme angesehen. Es handelt sich mithin um keinen an\nArt. 14 Abs. 3 GG zu messenden Belang. Ein solcher ist vielmehr in dem Entwicklungsziel der Schaffung eines Landschaftsparks vorhanden. Dieses Entwicklungsziel\nhat das Oberverwaltungsgericht seinerseits in hinreichender Weise an Art. 14 Abs. 3\nGG gemessen. Zudem hat es zur Schutzbedürftigkeit des Landschaftsraums im Entwicklungsgebiet nun nachvollziehbar dargelegt, dass die bestehende Landschaftsschutzverordnung kein geeignetes Instrument sei, um die durch die Neuordnung des\nGebiets aufgeworfenen Probleme zu lösen, da der bisherige Freiraum mit seinen\ncharakteristischen Landschaftselementen erhalten, im Übrigen das Gebiet aber in\nseiner konkreten Flächennutzung erheblichen Veränderungen unterzogen werden\nsolle.\n\n Auch die Rügen der Beschwerdeführer zu I. zu den Reitsportflächen sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Prüfung, ob die konkrete Verwirklichung der\nEnteignungsziele dem Gemeinwohlerfordernis entspricht, und die Bewertung der\nEignung und Erforderlichkeit der jeweiligen Nutzung für die Verwirklichung eines bestimmten Enteignungsziels für die Reitsportflächen vorgenommen, ohne dass eine\nVerletzung von Art. 14 Abs. 3 GG ersichtlich ist. Es ist von einer Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigenden Auswahlentscheidung des Satzungsgebers\nausgegangen, einen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe im Entwicklungsgebiet zu\nerhalten. Dabei hat es die Pferdehaltung als eine sich in den Landschaftspark einfügende Nutzung bewertet, die die bei anderen landwirtschaftlichen Nutzungen typischerweise auftretenden Belästigungen der Nachbarschaft (etwa durch Gülleeintrag\nauf die Felder oder Intensivtierhaltung) weitgehend vermeide. Es hat mithin schlüssig\ndie landwirtschaftliche Nutzung von Flächen im Landschaftspark für Zwecke der Pferdehaltung als eine mit der Naherholung verträgliche, schonende Nutzungsform bewertet, die dem Entwicklungsziel der Naherholung dienen kann. Dass der Satzungsgeber - nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts - dabei die\nFlächennutzung durch die ohnehin schon vorhandene Pferdehaltung und den Reitsport für besonders naherholungsverträglich hält und deshalb die Flächen für Pferdehaltung in dem künftigen Landschaftspark auch ausdehnen will, ist daher nachvollziehbar und steht mit den Entwicklungsziel der Schaffung eines Landschaftsparks für\nZwecke der Naherholung in Übereinstimmung. Es ist daher folgerichtig, dass im Rahmen dieses Konzeptes die vorhandene Pferdehaltung bestehen bleiben kann. Da die\nPferdehaltung danach schlüssiger Teil des Konzepts eines Landschaftsparks ist,\ndurfte auch sie als dem im öffentlichen Interesse liegenden, den Anforderungen des\nArt. 14 Abs. 3 GG genügenden Gemeinwohlbelang der Schaffung eines Landschaftsparks für die Naherholung dienend angesehen werden.\n\n  c) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beschwerdeführer zu I. bezüglich der Schaffung von Dauerkleingärten. Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe\nweiterhin keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern die Funktionsfähigkeit des\nEntwicklungsgebiets von der Bereitstellung der Flächen für Kleingärten abhänge,\n\n\n\n                                        14/17\n\nverkennen die Beschwerdeführer zu I., dass das Oberverwaltungsgericht im jetzt angefochtenen Urteil die Schaffung der Kleingärten als eigenständiges Ziel der Entwicklungsmaßnahme angesehen hat, auch wenn es allein möglicherweise nicht das\nGewicht habe, eine Entwicklungsmaßnahme zu rechtfertigen. Daher hat kein Anlass\nbestanden zu prüfen, welchem anderen Zweck der Entwicklungsmaßnahme sich die\nSchaffung von Kleingärten zuordnen lassen könne. Als eigenständiger Zweck muss\nsich die Ausweisung von Kleingartenflächen selbst an Art. 14 Abs. 3 GG messen\nlassen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie einem anderen Entwicklungsziel dient.\nDiese Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG hat das Oberverwaltungsgericht\nvorgenommen. Es hat nachvollziehbar angenommen, dass gerade im Bremer Osten\nein Defizit an Kleingärten besteht und die der Begründung des Ortsgesetzes zugrundeliegenden Gutachten eigenständig gewürdigt. Hierauf gehen die Beschwerdeführer zu I. mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ein, da sie nur rügen, es bestehe in\nBremen insgesamt kein Bedarf an weiteren Kleingärten; davon ist jedoch auch das\nOberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat des Weiteren - wenn auch knapp - die\nsoziale Zielsetzung, der Unterversorgung mit Kleingärten im Bremer Osten entgegenzuwirken, als Zweck der Entwicklungsmaßnahme angesprochen und - ausführlicher - die Naherholungsfunktion der Kleingärten geprüft und bejaht. Das überragende öffentliche Gewicht, das eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertige,\nhat es der Gesamtmaßnahme beigemessen und für diese eine Abwägung der widerstreitenden Belange nachvollzogen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\nist.\n\n  d) Erfolglos bleibt auch der Vortrag, die Entwicklungsmaßnahme diene der Erhaltung und Steigerung der Steuerkraft und damit der Gewährleistung der Selbständigkeit eines Stadtstaates, die kein Allgemeinwohlbelang sei. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass das\nOberverwaltungsgericht vorrangig andere Ziele benannt habe, die in seinen Augen\ndas Gemeinwohl begründeten, vor allem das Ziel, dem Trend zur Abwanderung ins\nUmland entgegenzuwirken, und dass das Oberverwaltungsgericht das finanzwirtschaftliche Interesse an der Verminderung der Abwanderung im Zusammenhang mit\nFragen der Landesentwicklung gesehen habe.\n\n  3. Auch der Beschwerdeführer zu II. bleibt mit dem weiteren Vorbringen seiner Verfassungsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg. Dies gilt insbesondere für seine Rügen, dass Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlten, inwieweit das Entwicklungsgebiet im Hinblick auf die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums\nschutzbedürftig sei, und dass das Gericht keine Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit der Nutzung als Dauerkleingärten und als Flächen für den Reitsport für\ndas Entwicklungsgebiet vorgenommen habe. Zur Begründung nimmt der Beschwerdeführer insoweit ausschließlich Bezug auf die Ausführungen im aufhebenden Beschluss der 3. Kammer vom 4. Juli 2002 und macht sich diese als seine Rügen zu eigen. Den dort dargelegten, sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen\ngenügt, wie dargelegt, das neuerliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Rechts-\n\n\n\n                                        15/17\n\nstreit der Beschwerdeführer zu I. jedoch. Zwar steht der Anspruch aus Art. 14 Abs.\n1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 GG auf effektive gerichtliche Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedem betroffenen Eigentümer\nzu; daher kann grundsätzlich jeder betroffene Eigentümer verlangen, dass seine Einwendungen in seinem Verfahren vom Gericht geprüft werden. Wenn jedoch - wie hier\n- ein Beschwerdeführer keine anderen Einwendungen geltend macht als die vom Gericht im Parallelverfahren berücksichtigten und sich pauschal darauf beschränkt, die\nAufhebungsgründe im Parallelverfahren wiederzugeben, ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass bei einer Aufhebung und Zurückverweisung zu diesen Punkten ein anderes Ergebnis in Betracht käme (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 4. Hinsichtlich der weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer, die gleichfalls   42\nohne Erfolg bleiben, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung\nabgesehen.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2          43\nBVerfGG.\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2008\n                - 1 BvR 349/04 - Rn. 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