{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080530.1bvr002708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"1 BvR 27/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 27/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Mathies,\n                    Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/\n         06 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 - 12 U\n          210/05 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2005 - 6 O 689/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auswirkungen eines Systemwechsels in der       1\nbetrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes auf zuvor erworbene Zusatzversorgungsanwartschaften.\n\n 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen\nDienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.\n\n Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag\nüber die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes\nvom 1. März 2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vereinbart. Damit wurde das\n\n\n\n                                         1/6\n\nfrühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem der alten Satzung\n(VBLS a.F.) aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.\n\n Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt             4\nvon bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden\nwertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden.\n\n Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und          5\nim Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Vereinfacht dargestellt wurden die Anwartschaften der rentennahen Versicherten weitgehend nach dem alten\nSatzungsrecht ermittelt und übertragen, während die Anwartschaften der übrigen,\nrentenfernen Versicherten nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in\nVerbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurden.\n\n 2. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und\ndie Höhe der dem Beschwerdeführer erteilten Startgutschrift von 242,88 € (entsprechend 60,72 Versorgungspunkten).\n\n  Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 1968 ununterbrochen bei der Beklagten pflichtversichert. Er meint, seine Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert\nseiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten Rentenanwartschaft zurück. Diese\nsei als erdienter Besitzstand besonders geschützt. Für eine Neuberechnung erstrebt\ner unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift\nbestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungsmodalitäten zugrunde zu legen. Nach seiner Auffassung würde er dadurch eine Anwartschaft im Wert von monatlich mindestens 411,62 € brutto erreichen (entsprechend\ndem von ihm errechneten Wert der Mindestversorgungsrente gemäß § 44a\nVBLS a.F.).\n\n  Die Beklagte meint hingegen, die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne         8\nVersicherte gehe auf eine im Tarifvertrag Altersversorgung von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3\nGG geschützte Tarifautonomie der ohnehin nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte und die den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des\nBeschwerdeführers wahre.\n\n 3. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht        9\nKarlsruhe stellte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen fest, dass die\n\n\n\n                                          2/6\n\nvon der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Beschwerdeführer bis\nzum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien zurück. Allerdings hielt\ner die Übergangsregelung für weniger weitgehend verfassungswidrig als das Oberlandesgericht. Er beanstandete lediglich eine Satzungsbestimmung, wonach dem\nVersicherten zur Berechnung seiner ihm konkret zustehenden Anwartschaft für jedes\nJahr seiner Pflichtversicherung (nur) 2,25 % der so genannten Voll-Leistung gutgeschrieben werden, und sah hierdurch ausschließlich Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n 4. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14     10\nAbs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die zivilgerichtlichen Urteile.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die              11\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist bereits unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat\nunter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das\nUrteil des Bundesgerichtshofs gerügt, hat es jedoch versäumt, gegen dieses Urteil eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO einzulegen.\n\n  1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer gemäß              12\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen. Das erfordert, dass er alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung      durch    die    Fachgerichte    zu    erwirken   oder     eine\nGrundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95,\n163 <171>; stRspr). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn\nsie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>; stRspr). Rügt\nder Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung seines grundrechtsgleichen\nRechts auf rechtliches Gehör durch eine Entscheidung und ist gegen diese nach der\neinschlägigen Verfahrensordnung die Anhörungsrüge statthaft, ist diese vorrangig\nvor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,\nS. 3059 f.).\n\n  Wird eine Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne dass der betroffene Beschwerdeführer die behauptete Grundgesetzverletzung zuvor mit einem nach diesen Grundsätzen vorrangigen fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist seine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig. Handelt es sich bei dem vorrangig zu\nergreifenden Rechtsbehelf um eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hat das Unterlassen ihrer Einlegung zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in\nBezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103\n\n\n                                          3/6\n\nAbs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist, sofern sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005\n- 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).\n\n  Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen. Mit diesem Zweck des\nSubsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht, für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das Bundesverfassungsgericht bereits in einem\nfrühen Stadium mit einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang vor den Fachgerichten noch unklar ist. Vielmehr muss es zunächst die Aufgabe der Fachgerichte\nsein, sich mit dem behaupteten Gehörsverstoß auseinanderzusetzen. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321a Abs. 1 Nr. 2\nZPO), wird das Gericht ihm abhelfen. Der betroffene Beschwerdeführer wird deshalb\n- jedenfalls bei einem einheitlichen Streitgegenstand - möglicherweise auch in Bezug\nauf materielle Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens\nnicht mehr in gleicher Weise beschwert sein, was mindestens unter dem Gesichtspunkt der Annahmevoraussetzungen von Bedeutung sein kann.\n\n Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem betroffenen Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1\nBVerfGG ohne weiteres offen. Mit ihr kann er die Verletzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte in einem einheitlichen Verfahren geltend machen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR\n644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n  a) Hier wäre gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs die Anhörungsrüge gemäß          17\n§ 321a ZPO der statthafte fachgerichtliche Rechtsbehelf gewesen, mit dem die geltend gemachte Gehörsverletzung im Falle ihres Bestehens hätte beseitigt werden\nkönnen.\n\n  Insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer nicht etwa nur, dass der Bundesgerichtshof angebliche Gehörsverletzungen des Landesarbeitsgerichts nicht als revisionsrechtlich zu behebende Fehler erkannt habe. Vielmehr rügt er gleichzeitig eine -\nfür den Vorrang einer Anhörungsrüge erforderliche - neue und eigenständige angebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. zu dieser Voraussetzung\nBVerfGE 107, 395 <410 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, NJW 2007, S. 3418 f.; Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, JURIS, zu 1 a der Gründe).\n\n\n                                         4/6\n\n  Denn er macht geltend, der Bundesgerichtshof habe selbst nicht das verfassungsrechtlich gebotene Gehör gewährt, indem er in das Revisionsurteil Sachverhaltsannahmen und rechtliche Darstellungen als angeblich unstreitig aufgenommen habe,\ndie als streitiger Sachverhalt hätten behandelt werden müssen und die zum Teil überraschend seien. Zudem seien die in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2006 vorgetragenen Tatsachen weder aufgeklärt noch gewürdigt worden. Der Bundesgerichtshof habe sein rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass er die\nTarifvertragsparteien von einer ordnungsgemäßen Sachverhaltserhebung dispensiert habe und weder der offenkundigen Mangelhaftigkeit der Sachverständigengutachten, die angeblich der Systemumstellung zugrunde lägen, noch den vom Beschwerdeführer ausdrücklich streitig vorgetragenen Tatsachen, unter anderem zur\nFrage der Steigerung der Belastungssätze, nachgegangen sei.\n\n b) Da sich diese behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand        20\ndes fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt, hat das Unterlassen des statthaften\nRechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 103\nAbs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  22\n\n                Papier                  Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008\n                - 1 BvR 27/08 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080530_1bvr002708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080530.1bvr002708\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-30/1-bvr-27-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-30/1-bvr-27-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:14.869915+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-30/1-bvr-27-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-05-30","dockets":["1 BvR 27/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080530.1bvr002708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080530.1bvr002708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.05.2008 – 1 BvR 27/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-30/1-bvr-27-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":5},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1},{"id":"BetrAVG/18","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"18","label":"§ 18 BetrAVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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