{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080528.1bvr225706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"1 BvR 2257/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2257/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn J…\n\n- Bevollmächtigter:\nProfessor Dr. Friedhelm Hase,\nUniversität Siegen Fachbereich 5, Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 6/05 R –\n\n2. mittelbar gegen\n   Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen\n   Krankenversicherung (GMG) vom 19. November 2003 (BGBl I S. 2190)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.\n\n                                         I.\n  Für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wird die   2\nBeitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\ndes freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch\n- Gesetzliche Krankenversicherung - <SGB V>). Die Satzung muss mindestens die\nEinnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren\nversicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind\n(§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).\n\n\n\n                                         1/10\n\n Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch die der Rente vergleichbaren         3\nEinnahmen (Versorgungsbezüge), die aufgrund des Rentenanpassungsgesetzes\n(RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) seit 1983 bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Während für die Versorgungsbezüge von Pflichtmitgliedern der halbe allgemeine Beitragssatz galt (§ 385 Abs. 2a RVO), wurden die\nVersorgungsbezüge bei freiwillig Versicherten mit dem vollen Beitragssatz belastet.\n\n  Das zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene SGB V beließ es dabei, dass auf Versorgungsbezüge der versicherungspflichtigen Mitglieder der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben wurde (§ 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V), während freiwillig versicherte Mitglieder auf Versorgungsbezüge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz\nihrer Krankenkasse zu zahlen hatten. Hiervon machte § 248 Abs. 2 SGB V eine Ausnahme für freiwillige Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zu\ndiesem Zeitpunkt versichert waren und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig\nwaren.\n\n Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S.             5\n2266) wurde § 248 Abs. 2 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wieder gestrichen\nund blieb lediglich als Besitzstandswahrung erhalten, indem in § 240 SGB V ein neuer Abs. 3a eingefügt wurde. Danach galt § 248 Abs. 1 SGB V, der eine Beitragsbemessung nach dem halben allgemeinen Beitragssatz vorsah, für diejenigen weiter,\n„bei denen am 31. Dezember 1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war“.\n\n  Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung              6\n(GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) gilt nunmehr gemäß § 248 Satz 1\nSGB V seit dem 1. Januar 2004 auch bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende volle allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gleichzeitig\nist durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG die Besitzstandsregelung für freiwillig Versicherte in § 240 Abs. 3a SGB V aufgehoben worden.\n\n                                         II.\n Der 1924 geborene Beschwerdeführer ist bei seiner Krankenkasse freiwillig versichert. Er bezieht ein Ruhegehalt als Beamter von monatlich 3.360,19 € und daneben\neine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 127,31 €. Auf\ndie Versorgungsbezüge erhob die Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von monatlich etwa 240,00 €. Zum 1. Januar 2004 wurden diese - nunmehr nach dem vollen\nallgemeinen Beitragssatz berechneten - Beiträge auf 493,94 € heraufgesetzt.\n\n Mit seiner dagegen gerichteten Klage ist der Beschwerdeführer vor den Gerichten        8\nder Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in seinem\n\n\n                                         2/10\n\nUrteil ausgeführt, seit dem 1. Januar 2004 sei für freiwillig versicherte Mitglieder\ndurch den Wegfall von § 240 Abs. 3a SGB V jede einfachrechtliche Möglichkeit entfallen, die Beiträge auf ihre Versorgungsbezüge nur nach dem halben allgemeinen\nBeitragssatz zu bemessen. Das sei nicht verfassungswidrig. Die Bemessung der auf\nVersorgungsbezüge entfallenden Beiträge bei freiwillig Versicherten nach dem halben Beitragssatz durch § 248 Abs. 2 SGB V bzw. § 240 Abs. 3a SGB V habe eine privilegierende Ausnahme innerhalb der Gruppe der freiwillig Versicherten dargestellt, auf deren Fortführung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kein\nAnspruch bestehe und deren Ersetzung durch die einheitliche Anwendung des vollen Beitragssatzes Rechtsgleichheit gerade gewährleiste. Der halbe Beitragssatz sei\nschon bei Versicherungspflichtigen systemwidrig gewesen und bei der sehr heterogenen Gruppe der freiwillig Versicherten erst recht nicht zu rechtfertigen. Ohne die\nAufhebung des § 240 Abs. 3a SGB V wären die von dieser Vorschrift Begünstigten beitragsrechtlich gegenüber allen anderen beitragspflichtigen Mitgliedern ohne\nrechtfertigenden Grund privilegiert. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der günstigen Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge habe\nnicht bestanden, da der Gesetzgeber in der Vergangenheit wiederholt Änderungen\nhinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet habe. Die Erhöhung der Beitragslast für\nVersorgungsbezüge sei durch das legitime Ziel gerechtfertigt, Rentner mit Versorgungsbezügen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, statt die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern oder Leistungen rationieren zu müssen. Der Gesetzgeber habe\ndavon ausgehen können, dass die Neuregelung dem Prinzip der Finanzierung im\nSolidarsystem nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eher entspreche und im Regelfall auch nicht den größeren Betrag der Alterseinkünfte betreffe. Sofern dies im Einzelfall - wie bei dem Beschwerdeführer - anders sei, seien\ndaraus resultierende Härten im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungs- und\nGeneralisierungsbefugnis hinzunehmen.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts, mittelbar gegen die Aufhebung von § 240\nAbs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG. Er rügt eine Verletzung von\nArt. 2 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG und 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die Aufhebung des „Altersprivilegs“ verletze sein schutzwürdiges Vertrauen in den    10\nFortbestand der Regelung. Der hälftige Beitragssatz habe bereits gegolten, als er im\nMärz 1989 sein 65. Lebensjahr vollendet habe, und diese Regelung sei, als § 248\nAbs. 2 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz zum 1. Januar 1993 aufgehoben\nworden sei, durch § 240 Abs. 3a SGB V ausdrücklich aufrechterhalten worden. Hiervon könne der Gesetzgeber sich nicht mehr dispensieren, nachdem rund 15 Jahre\nvergangen seien und die jüngsten der betroffenen Versicherten kurz vor Vollendung\nihres 80. Lebensjahres stünden, was zugleich den Wechsel in eine private Krankenversicherung ausschließe. In dieser Lebensphase könnten neue Belastungen finanziell nicht mehr oder nur durch gravierende Einschränkungen aufgefangen werden. Die\n\n\n\n                                        3/10\n\nAuffassung des Bundessozialgerichts, die auf den halben Beitragssatz beschränkte\nBeitragsbemessung aus Versorgungsbezügen sei systemfremd und im Hinblick auf\nden nunmehr auch für Pflichtversicherte geltenden vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge aus Gründen der Rechtseinheit geboten gewesen, verkenne, dass bei\nVersorgungsbezügen der Umfang der Belastung nicht höher sein dürfe als bei der -\nhälftigen - Belastung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner,\ndass die übergangslose Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bei\nden Pflichtversicherten ihrerseits eine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatzes sei. Das Bundessozialgericht ignoriere auch das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des „Altersprivilegs“, welches darin bestanden habe,\ndie von § 248 Abs. 2 SGB V erfassten freiwilligen Versicherten hinsichtlich des Beitrags aus Versorgungsbezügen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an ebenso\nzu stellen wie versicherungspflichtige Rentner mit entsprechender Vorversicherungszeit. Vor dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es schließlich nicht zu rechtfertigen,\ndass das Gesetz mit den Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die\nAlterssicherung der Landwirte bestimmte beitragsrechtlich relevante Einkünfte der\nVersicherten von der Umstellung auf den vollen Beitragssatz ausnehme, ohne dass\nfür diese Besserstellung ein sachlicher Grund zu erkennen sei.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen\nRechtsprechung geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\nzur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte\nangezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Aufhebung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG        12\nist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im\nVergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl\nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht\nbestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE\n104, 126 <144 f.>). Es ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung\nstehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 <87>). Je nach\nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die Anforderungen an\nden Differenzierungsgrund dabei unterschiedlich aus. Sie reichen je nach Regelungsgegenstand vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 99, 367 <388>; stRspr). Eine strenge\nPrüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur ver-\n\n\n                                        4/10\n\nschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88,\n87 <96>; 99, 367 <388>).\n\n  a) Hinsichtlich der Gruppe der durch den aufgehobenen § 240 Abs. 3a SGB V begünstigten freiwillig Versicherten fehlt es an einer Ungleichbehandlung. Die Aufhebung dieser Vorschrift hat vielmehr eine bis dahin bestehende ungleiche Behandlung\nverschiedener Gruppen freiwillig Versicherter beseitigt. Für freiwillig Versicherte gilt\nschon seit langem der Grundsatz, dass sie aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen\nBeiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz tragen und der alleinige Beitragsschuldner der Krankenkasse sind (§ 250 Abs. 2, § 252 Satz 1 SGB V). Das betrifft\nauch die Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB V, also etwa die Versorgungsbezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1\nNr. 144 Buchstabe b GMG, mit der die Privilegierung einer bestimmten Gruppe älterer freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf einen\nvon ihnen nur zu erbringenden halben Beitragssatz auf ihre Versorgungsbezüge beseitigt worden ist, hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2004 alle freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des Beitragssatzes\nauf Versorgungsbezüge gleich behandelt werden.\n\n  Die Besserstellung der durch den aufgehobenen § 240 Abs. 3a SGB V erfassten                14\nfreiwillig Versicherten beim Beitragssatz gegenüber den sonstigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung war vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Sie begünstigte einen Teil der freiwillig Versicherten anhand der Kriterien der\nlangjährigen Zugehörigkeit zur Versicherung und des erreichten Lebensalters beim\nBeitragssatz. Diese freiwillig Versicherten wurden den Pflichtversicherten gleichgestellt und mussten wie diese nach § 248 Satz 1 SGB V alter Fassung nur den halben\nallgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse auf Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge zahlen. Die Regelung, wonach Pflichtmitglieder auf Arbeitseinkommen\nund Versorgungsbezüge nur den halben allgemeinen Beitragssatz zu zahlen hatten,\nbedeutete jedoch im Rahmen der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung einen Systembruch, gilt doch traditionell der Grundsatz, dass Beitragsreduzierungen nur da angeordnet werden, wo der Gesetzgeber ein typischerweise geringeres Risiko oder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit annimmt (Bieback,\nVSSR 1997, S. 118 <140>). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits in\nseiner Entscheidung vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.; BVerfGE 102, 68 <95>)\ndarauf hingewiesen, dass die durch § 248 SGB V alter Fassung begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten, welche nur den halben Beitrag zahlten, und den normalerweise mit dem vollen Beitrag belasteten freiwillig Versicherten einer Überprüfung bedürfe, weil es sich\nfür beide Versichertengruppen um Leistungen mit Entgeltersatzcharakter handele.\nEs ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 248 Satz 1 SGB V\nin der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung für die Bemessung der Beiträge\naus Versorgungsbezügen die Geltung des vollen allgemeinen Beitragssatzes anord-\n\n\n\n                                           5/10\n\nnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008\n- 1 BvR 2137/06 -, JURIS).\n\n b) Eine Ungleichbehandlung der freiwillig versicherten Versorgungsempfänger besteht in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber solchen freiwillig Versicherten, welche erwerbstätig sind oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.\nFreiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer haben unter den Voraussetzungen des\n§ 257 Abs. 1 SGB V Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber\nund freiwillig krankenversicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger\ngemäß § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -\n(SGB VI) einen Zuschuss, so dass diese Gruppen wie die pflichtversicherten Arbeitnehmer wirtschaftlich nur mit dem halben Beitrag belastet sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten\nzuzurechnen ist und auch der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form erbrachter\nRentenversicherungsbeiträge beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS). Dies trifft für die freiwillig Versichten, die bisher unter das „Altersprivileg“ fielen, nicht zu.\n\n  Eine Ausnahme von der vollen Beitragslast auf Versorgungsbezüge gilt auch für die        16\nBezieher von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; hier\nfindet weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz Anwendung (§ 248 Satz 2,\n§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Das gilt auch für freiwillig Versicherte, welche eine\nRente aus der Alterssicherung der Landwirte beziehen (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V).\nDies ist indes durch Systembesonderheiten gerechtfertigt, welche das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) dargelegt hat.\n.Dort ist auch näher begründet, dass es vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben,\nobwohl Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Auf diese\nAusführungen wird verwiesen.\n\n  2. Die Abschaffung des „Altersprivilegs“ des § 240 Abs. 3a SGB V bedeutet keinen         17\nVerstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, welcher als lex specialis zu Art. 14 GG den Versorgungsanspruch eines Beamten schützt (vgl. BVerfGE 76, 256 <294>, stRspr). Das\nBundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 1988\n(vgl. BVerfGE 79, 223 ff.), welche die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente für die Krankenversicherungsbeiträge von Rentner-Pensionären betraf, dargelegt, dass die beitragsrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der dem\nRentner-Pensionär gewährten Alimentation keinen Einfluss haben, also das zustehende Ruhegehalt nicht verringern. Die Vorschriften bewirken lediglich, dass der\nRentner-Pensionär den Teil seiner Alimentation, den er als Beitrag an die Krankenversicherung der Rentner abführt und damit für seine Krankheitsvorsorge aufwendet,\nnicht mehr anderweitig verwenden kann. Darüber, in welcher Weise ein Ruhegehaltsteil für die Krankheitsvorsorge zu verwenden ist, enthalten die für die Alimentation\n\n\n                                          6/10\n\ngeltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze aber keine näheren Vorgaben.\n\n  3. Die Erhebung von Beiträgen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz bedeutet         18\nfür den Beschwerdeführer keine vor Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Belastung.\nDie Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist ein\ngeeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 <404>). Diese Maßnahme ist für\ndie betroffenen Personen zumutbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen\nnicht gehindert, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem vollen Einkommen zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96\n-, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6). Hierbei ist er allerdings nicht von vorneherein verpflichtet, alle Rentner immer gleich zu belasten. Er kann Teilgruppen herausgreifen und\ndiese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen\nGrund gerechtfertigt ist.\n\n  Ein sachlicher Grund für die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr.       19\n144 Buchstabe b GMG ergibt sich aus dem Zusammenhang der Rechtsänderungen\ndurch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen, mit\ndenen der Gesetzgeber die Belastung von Versorgungsbezügen mit Beiträgen neu\ngeordnet hat. Seit dem 1. Januar 2004 haben die pflichtversicherten Mitglieder der\ngesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu entrichten, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -). Für die freiwillig Versicherten, welche nicht unter das „Altersprivileg“ des § 240 Abs. 3a SGB V fielen, galt dies\nschon vorher. Die Aufrechterhaltung von § 240 Abs. 3a SGB V hätte zur Folge gehabt, dass die hiervon begünstigte Gruppe freiwillig Versicherter zukünftig gegenüber\nallen anderen Beziehern von Versorgungseinkünften privilegiert gewesen wäre, ohne\ndass hierfür Gründe vorgelegen hätten, die eine solche Privilegierung erforderlich gemacht hätten.\n\n  4. Die Heranziehung der Versorgungsleistung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz stellt auch ihrer Höhe nach keinen unzumutbaren Eingriff in Grundrechte\ndes Beschwerdeführers dar. Zwar führt die Verdoppelung der Beitragslast zu einer\nspürbaren finanziellen Mehrbelastung des Beschwerdeführers, weil die Versorgungsbezüge bei ihm praktisch die gesamten Alterseinkünfte darstellen; von seinem monatlichen Ruhegehalt von 3.360,19 € muss er ab dem 1. Januar 2004 einen Beitrag\nvon 493,94 € abführen. Das ist erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden Beeinträchtigung seiner finanziellen Situation im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 <190>). Insoweit ist\ndarauf hinzuweisen, dass die freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, welchen das Altersprivileg des § 240 Abs. 3a SGB V nicht zugute\nkam, schon in der Vergangenheit auf Versorgungsbezüge den Beitrag in voller Höhe\n\n\n                                          7/10\n\nzu entrichten hatten.\n\n 5. Die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b             21\nGMG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen\nGrundsatz des Vertrauensschutzes.\n\n Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen        22\nallgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte\nRückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 103, 392 <403>); denn die\nangegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlichrechtliches\nVersicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig\nund genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen\nbei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239\n<263>; 103, 392 <403>).\n\n  Das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer günstigen\nRechtslage ist im Grundsatz hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>). Vorliegend trifft die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V zudem eine relativ kleine\nGruppe von hoch betagten Versicherten, welche aufgrund des „Altersprivilegs“ seit\nvielen Jahren auf Versorgungsbezüge nur den halben Beitragssatz zu zahlen hatten.\nDas reicht aber nicht aus, um ein überwiegendes Bestandsinteresse der Betroffenen\nzu bejahen. Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung erweisen\nsich die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange als stärker.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR              24\n2137/06) dargelegt, dass die Einführung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf\nVersorgungsbezüge durch § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1004 geltenden Fassung bei den Versicherungspflichtigen nicht gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verstößt. Die dortigen Ausführungen gelten auch im\nvorliegenden Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann\ngebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272 <312>; 79, 223 <239>; 103, 392 <404>). Zu berücksichtigen ist, dass die Bezieher von Versorgungsbezügen typischerweise überdurchschnittliche Alterseinkommen aufweisen. Der Wegfall von § 240 Abs. 3a SGB V trifft\ndie davon bisher begünstigten freiwillig Versicherten insoweit keineswegs härter als\ndie Gruppe der Pflichtversicherten, die seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge ebenfalls den vollen allgemeinen Beitrag zu zahlen haben. Auch bei diesen Personen handelt es sich um ältere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,\ndie sich auf die wegen der erhöhten Beitragslast veränderte wirtschaftliche Situation\nübergangslos einstellen müssen und aufgrund ihres Lebensalters und des bereits erfolgten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben insoweit keine zusätzliche wirtschaftli-\n\n\n\n                                         8/10\n\nche Vorsorge mehr treffen können.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                      25\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier   Kirchhof\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Mai 2008 - 1 BvR 2257/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2008\n                - 1 BvR 2257/06 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080528_1bvr225706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080528.1bvr225706\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/1-bvr-2257-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":21},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/1-bvr-2257-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:13.991588+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-28/1-bvr-2257-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-05-28","dockets":["1 BvR 2257/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080528.1bvr225706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080528.1bvr225706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 – 1 BvR 2257/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/1-bvr-2257-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/240","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"240","label":"§ 240 SGB 5","mentions":21},{"id":"SGB 5/248","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"248","label":"§ 248 SGB 5","mentions":12},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"SGB 5/229","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"229","label":"§ 229 SGB 5","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/257","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"257","label":"§ 257 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/252","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"252","label":"§ 252 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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