{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080522.2bvr074908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-22","aktenzeichen":"2 BvR 749/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 749/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Lorenz,\n                    Hohe Straße 39, 04107 Leipzig -\nI. Unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2008 - 1 Ws 70/\n   08 -,\n\nb) den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Leipzig vom 14. März 2008 - 3 KLs\n   49b Js 111347/92 -,\n\nII. Mittelbar gegen\n    § 66b Absatz 1 Satz 2 StGB\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\nam 22. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von\n     Rechtsanwalt L. für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine\neinstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei\nhaben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts\nvorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur,\n\n\n\n                                         1/4\n\nwenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen abwägen, die\neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sowohl im Hinblick auf die den ursprünglichen Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung erweiternde Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2\nStGB als solche (vgl. dazu aber jetzt BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/\n07) als auch mit Blick auf die von dem Beschwerdeführer ebenfalls angegriffene Auslegung des Begriffs der \"gegenwärtigen erheblichen Gefahr\" durch die Fachgerichte\nist eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), im Falle der\nGerichtsentscheidungen durch Verkennung der Tragweite des Grundrechts, nicht\nvon vornherein auszuschließen.\n\n  3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann die Maßregel in der Zwischenzeit vollstreckt\nwerden. Dabei handelt es sich zwar um einen erheblichen, grundsätzlich nicht wieder\ngutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178\n<180>; 84, 341 <344>).\n\n  b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später     5\nals unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile hier\njedoch schwerer. Nach den Ausführungen des Landgerichts Leipzig in dem angegriffenen Unterbringungsbefehl und in dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 21.\nFebruar 2008 sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April\n2008 besteht beim Beschwerdeführer noch die Gefahr, dass er auch zukünftig erhebliche (Sexual-) Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer körperlich schwer\ngeschädigt würden. Diese Annahme der Fachgerichte ist auch nachvollziehbar begründet; sie fußt unter anderem auf den Ausführungen zweier Sachverständiger sowie auf der Tatsache, dass bei dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 noch während\nder Unterbringung im Maßregelvollzug zahlreiche Zettel gefunden wurden, auf welchen der Beschwerdeführer Namen und Anschriften von Mädchen im Kindesalter\nnebst Bemerkungen zu deren körperlicher Entwicklung und ihrer Erreichbarkeit (u. a.\nTelefonnummern) vermerkt hatte. Dass das Landgericht diese Gefahr im Einklang\nmit den Sachverständigen als vor allem mittel- und langfristig bedeutsam angesehen\nhat und davon ausgegangen ist, \"im Moment\" sei kein Rückfall zu erwarten, vermag\nim Verfahren der einstweiligen Anordnung ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung zu führen wie die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz\n\n\n\n                                         2/4\n\nvom 8. Mai 2008 erörterte Möglichkeit einer polizeilichen Dauerobservation des Beschwerdeführers. Schließlich ist davon auszugehen, dass es auch den Beschwerdeführer erheblich belasten würde, wenn er nach Freilassung auf Grund einstweiliger\nAnordnung bei einer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde später dann doch\nwieder untergebracht würde.\n\n 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren über den Antrag auf      6\nErlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm\nRechtsanwalt L. beizuordnen, war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (vgl.\n§ 114 Satz 1 ZPO).\n\n                Broß                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Mai 2008 - 2 BvR 749/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                22. Mai 2008 - 2 BvR 749/08 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080522_2bvr074908.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080522.2bvr074908\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-22/2-bvr-749-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-22/2-bvr-749-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:13.131619+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-22/2-bvr-749-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-22","dockets":["2 BvR 749/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080522.2bvr074908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080522.2bvr074908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.05.2008 – 2 BvR 749/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-22/2-bvr-749-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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