{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080519.1bvr326907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"1 BvR 3269/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3269/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder K ... e.V.,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Ulrich M. Gassner,\n                    Scharnitzer Weg 9, 86163 Augsburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 -\n         BVerwG 9 B 40.07 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2007 -\n          4 B 05.3239 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit um einen Kurbeitrag.               1\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und betreibt im Gemeindegebiet des Marktes Bad H., des Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), eine Fachklinik für Atemwegserkrankungen. In der Einrichtung erhalten Kinder und Jugendliche medizinische Heilmaßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen.\nDie Kinder werden, vor allem wenn sie jünger als fünf Jahre sind, in der Regel von einem Elternteil oder weiteren Personen begleitet.\n\n 2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort,\nSchrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort\nanerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre\nEinrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen\nBeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Art. 7\nAbs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne\n\n\n                                          1/6\n\ndort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen\ngeboten ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG). Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen\n(Art. 7 Abs. 4 Satz 1 KAG). Die Gemeinden sind berechtigt, diesen Kurbeitrag auf\nGrund einer besonderen Satzung zu erheben (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG). Der Beklagte hat auf dieser landesrechtlichen Grundlage eine Beitragssatzung erlassen.\n\n  b) Der Beklagte zog den Beschwerdeführer zwischen Dezember 2002 und Juli 2003            4\nzur Zahlung von Kurbeiträgen in Höhe von insgesamt 63.242,50 Euro heran. Diese\nBescheide enthielten auch Kurbeiträge für Eltern, die ihre Kinder - auch unter Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger - während der Behandlung in der Einrichtung begleiteten (im Folgenden: Begleitpersonen).\n\n  3. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. November 2005 die Bescheide auf, soweit sie sich\nauf die Begleitpersonen bezogen. Auf die Berufung des Beklagten hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Juni 2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Der Kurbeitragspflicht unterlägen auch die Begleitpersonen. Die Voraussetzung eines Aufenthalts zu Kur- oder\nErholungszwecken sei bei ihnen erfüllt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision in diesem Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2007 zurück.\n\n                                           II.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit            6\nArt. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 GG.\nDie angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer verfassungswidrigen, namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbarenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2\nSatz 1 KAG und der Beitragssatzung.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Offen bleiben kann die Frage, ob der Beschwerdeführer als juristische Person          8\ndes Privatrechts alle Grundrechte, deren Verletzung er rügt, gemäß Art. 19 Abs. 3\nGG geltend machen kann. Zweifel an der Beschwerdebefugnis und damit an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben sich vor allem insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beanstandet, da das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie seinem Wesen nach nur auf natürliche\n\n                                           2/6\n\nPersonen anwendbar ist und nur sie unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG ein subjektives\nRecht herleiten können (vgl. BVerfGE 13, 290 <297 f.>); Gleiches dürfte für Art. 6\nAbs. 2 GG gelten. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.\n\n  2. Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lässt sich nicht feststellen.\n\n  a) Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie   10\nzu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende\nGrundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen\nund zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 <35>, 103, 242 <257 f.>). Familien werden durch\nfinanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen als Kinderlose. Dies hat seinen Grund in der besonderen wirtschaftlichen Belastung von Familien, die sich aus der in Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im Einzelnen ausgeformten Verantwortung der\nEltern für das körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, andererseits können ihnen Einkommensverluste oder Betreuungskosten entstehen (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>).\n\n  Gleichwohl geht die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung            11\nder Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 <264>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>;\n97, 332 <349>). Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem\nFamilienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist.\nAus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen,\nlassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme,\nin denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE\n103, 242 <259 f.>).\n\n  b) Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1           12\nKAG Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG weder missachtet noch\nprinzipiell verkannt. Die Auslegung dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu, dass die von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen der\nBelastung von Familien überschritten wären.\n\n  aa) Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird der Kurbeitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurortes die Möglichkeit\ngeboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu nutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Zweckklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach unter anderem nur die\nPersonen beitragspflichtig sind, die sich „zu Kur- und Erholungszwecken“ in einem\nanerkannten Gebiet aufhalten, deutet der Verwaltungsgerichtshof dabei „tendenziell\n\n\n                                           3/6\n\nweit“, weil sie ein dem Beitragscharakter an sich wesenfremdes subjektives Moment\nenthalte. Die Tatbestandsvoraussetzung des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken sei erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund trete. Dieses Tatbestandsmerkmal ziele im Sinne einer negativen Abgrenzung darauf,\ndiejenigen ortsfremden Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, für die aufgrund eines besonderen Aufenthaltszwecks die allgemeine Vermutung nicht gelte,\ndass mit jedem nicht nur kurzfristigen Verweilen im Kurgebiet ein kurbeitragspflichtiger Sondervorteil verbunden sei. Eine derartige Ausnahme setze voraus, dass der\nanderweitige Aufenthaltszweck bei typisierender Betrachtung die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen vollständig entwerte und lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung\nbestehen lasse, wie das insbesondere bei ortsfremden Personen der Fall sei, die\nim Kurgebiet arbeiteten oder ausgebildet würden. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks komme es dabei nicht auf die unüberprüfbare innere Absicht der ortsfremden Person an, sondern nur auf die nach außen\nin Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des\nAufenthalts.\n\n Mit dieser einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich            14\nentzogenen und nur auf die grundlegende Verkennung des Einflusses der Grundrechte kontrollierbaren Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 89, 276 <285>; 92, 140 <153>) geht der Verwaltungsgerichtshof von anerkannten Rechtsgrundsätzen des Abgabenrechts aus. Bei seinem Verständnis des\nArt. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist dem Satzungsgeber im Ergebnis ein weitgehender Typisierungsspielraum eröffnet mit der Folge, dass für die Beurteilung der Beitragspflicht\nvom typischen Kurgast bzw. hier der typischen Situation der Begleitpersonen auszugehen ist und diese – ebenso typisierend – vom ortsfremden Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgegrenzt werden darf.\n\n bb) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist verfassungsrechtlich nicht zu       15\nbeanstanden. Sie verletzt Art. 6 GG ebenso wenig wie der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass der Aufenthaltszweck der sich zur Behandlung im Gebiet des Beklagten aufhaltenden Kinder zwangsläufig auch den Aufenthalt der Begleitpersonen präge. Die Verfassungsbeschwerde bestreitet selbst nicht\nsubstantiiert, dass auch bei den Begleitpersonen eine gewisse Erholung eintreten\nund ein Erholungsmotiv vorliegen könne. Dass der Verwaltungsgerichtshof auch ein\nderartiges nicht im Vordergrund stehendes, aber doch vorhandenes Motiv zur Begründung der Kurbeitragspflicht ausreichen lässt, stellt in erster Linie eine Würdigung\ndes Sachverhalts und eine daran anknüpfende Auslegung des einfachen Rechts dar.\nSoweit die Verfassungsbeschwerde dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die Aussage entnimmt, bei den ihre Kinder begleitenden Elternteilen stehe das Kur- und Erholungsmotiv typischerweise im Vordergrund, verkennt sie indessen den Inhalt dieses Urteils. Dort heißt es ausdrücklich, es sei nicht erforderlich, dass der Kur- oder\nErholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt sei, dieses dürfe nur\n\n\n\n                                          4/6\n\nnicht völlig in den Hintergrund treten. Danach ist es gerade nicht Voraussetzung,\ndass der Kur- oder Erholungszweck im Vordergrund steht, vielmehr genügt es, wenn\ndieser eines von mehreren, nicht völlig unerheblichen Motiven des Aufenthalts ist.\n\n cc) Eine andere Interpretation des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wäre im Lichte von       16\nArt. 6 Abs. 1 und 2 GG möglicherweise dann geboten, wenn die Kurbeitragspflicht\nvon Begleitpersonen dazu führte, dass Kuren von Familien mit betreuungspflichtigen\nKindern typischerweise und in erheblichem Umfang nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Eine solche Konsequenz ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n Dagegen spricht im Übrigen, dass die der streitigen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Beklagten - was auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben hat - die vom Beschwerdeführer vermissten „familienfreundlichen“ Regelungen\nenthält. Nach § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung sind Kinder bis zur Vollendung des\nsechsten Lebensjahres kurbeitragsfrei; für Personen zwischen dem siebten und dem\n16. Lebensjahr gilt ein um mehr als die Hälfte ermäßigter Kurbeitrag. Hinzu kommt\ndie für die betroffenen Familien ebenfalls günstige Regelung, dass bei der Berechnung des Lebensalters das ganze Lebensjahr, in das der Geburtstag fällt, mit dem\nniedrigeren Satz berechnet wird (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Der Satzungsgeber hat damit dem Gedanken des Familienlastenausgleichs durchaus Rechnung getragen, indem er zwar nicht die Eltern, wohl aber die - typischerweise besonders betreuungsbedürftigen - Kinder unter sieben Jahren gänzlich und ältere Kinder um mehr als die\nHälfte von dem Kurbeitrag entlastet hat.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 19\n\n               Papier               Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008\n                - 1 BvR 3269/07 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080519_1bvr326907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080519.1bvr326907\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-19/1-bvr-3269-07","cited_norms":[{"jurabk":"KAG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"KAG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-19/1-bvr-3269-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:12.789088+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-19/1-bvr-3269-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-05-19","dockets":["1 BvR 3269/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080519.1bvr326907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080519.1bvr326907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.05.2008 – 1 BvR 3269/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-19/1-bvr-3269-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KAG/7","law":"KAG","abbreviation":"KAG","ref":"7","label":"Art 7 KAG","mentions":8},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"KAG/2","law":"KAG","abbreviation":"KAG","ref":"2","label":"Art 2 KAG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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