{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080508_1bvr064508","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080508.1bvr064508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"1 BvR 645/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 645/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts und Notars Dr. P...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2008 - 2 W\n         32/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2007 - 11 T\n         50/07 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 30. Mai 2007 - 89 II 32/\n         07 -,\n\n      d) die Kostenrechnung des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2007 -\n         Kassenzeichen: 1424800474202 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die          1\nAuferlegung einer Gebühr für eine bei ihm als Notar durchgeführte Geschäftsprüfung.\n\n                                        I.\n  1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) obliegt den Aufsichtsbehörden - dies sind nach § 92 BNotO der Präsident des Landgerichts, der Präsident\ndes Oberlandesgerichts und die Landesjustizverwaltung - die regelmäßige Prüfung\nund Überwachung der Amtsführung der Notare. Gemäß § 93 Abs. 2 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.\n\n\n\n                                        1/7\n\n  2. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Nds. GVBl S. 181) wurde in\nNiedersachsen unter anderem eine Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeführt, die je nach dem Umfang der Urkundenrolle 300 € bis 900 € beträgt.\n\n                                           II.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar in H. Für eine bei ihm durchgeführte Prüfung seiner Amtsgeschäfte erteilte ihm der Präsident des Landgerichts eine\nKostenrechnung über 600 €. Die gegen diese Kostenrechnung eingelegte Erinnerung\ndes Beschwerdeführers wies das Amtsgericht zurück. Auch die hiergegen eingelegte\nBeschwerde zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Die Gebühr für die Prüfung der\nAmtsgeschäfte der Notare widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem\nnicht. Auch wenn das öffentliche Interesse an der Ausübung der Dienstaufsicht über\ndie Notare überwiegen möge, sei ein individuell zurechenbarer Vorteil für die Notare\ndurch die regelmäßige Überprüfung ihrer Amtsgeschäfte nicht zu verkennen. Die Gebühren würden dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip gerecht.\n\n Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 wies das Oberlandesgericht auch die weitere              5\nBeschwerde zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss\ndes Landgerichts Bezug. Ergänzend führte das Oberlandesgericht aus, die Geschäftsprüfung sei eine öffentliche Leistung, die den geprüften Notaren individuell zurechenbar sei und erhebliche Vorteile für diese mit sich bringe. Die erhobenen Gebühren lägen deutlich unter den durchschnittlichen Verwaltungskosten der einzelnen\nPrüfung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Landesbeamten liege\nnicht vor. Im Unterschied zu einem Landesbeamten verfolge der Notar mit der Ausübung seines Amtes das Ziel, durch die Erhebung von Gebühren im eigenen wirtschaftlichen Interesse Einnahmen zu erzielen.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1,              6\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt.\n\n  Die Gebührenerhebung widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Mit                7\nihr korrespondiere für den Notar kein wesentlicher Nutzen und es fehle die individuelle Zurechenbarkeit an den Kostenschuldner. Der Notar erledige staatliche Aufgaben.\nEs widerspreche dem Finanzierungssystem des Staates, wenn staatliche Stellen\nvoneinander Gebühren erhöben. Die Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars benötige ihrem Inhalt und Wesen nach keine fachliche Aufsicht. Die erhobene Gebühr\nsei unverhältnismäßig, weil sie dem Charakter der Dienstaufsicht zuwider laufe und\nweil Notare zusätzlich der Aufsicht der Notarkammer unterlägen, an die ein Beitrag\nzu bezahlen sei. Die Dienstaufsicht liege allein im öffentlichen Interesse, nicht aber in\ndem des Notars.\n\n Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege darin, dass der Staat in            8\nseiner Funktion als Dienstherr in anderen Fällen gerade keine Gebühren erhebe.\n\n\n                                           2/7\n\nDies gelte etwa für Richter, die ebenso wie die Notare keinen Weisungen des Dienstherrn unterlägen, oder Notare in anderen Bundesländern.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die                 9\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.\n\n                                           I.\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche                10\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen Fragen zur\nAnwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG bei der Erhebung von Steuern und sonstigen\nAbgaben (vgl. BVerfGE 111, 191 <213 ff.>) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 <226 ff.>).\n\n                                           II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der                 11\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nzulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder - für den Fall, dass es der angegriffenen Gebührenregelung an einer berufsregelnden Tendenz mangeln sollte - die durch\nArt. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in ihrer Ausprägung als\nwirtschaftliche Betätigungsfreiheit sind nicht verletzt. Der Erhebung einer Gebühr für\ndie Prüfung der Amtsführung von Notaren steht insbesondere weder das Abgabensystem des Grundgesetzes noch das öffentliche Amt des Notars oder die Rechtslage\nin anderen Bundesländern entgegen.\n\n  a) Bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von Gebührenvorschriften ist zu beachten, dass der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt. Dies betrifft die Entscheidungen darüber, welche individuell zurechenbaren Leistungen er\neiner Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze\ner hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er\ndabei anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 <226 f.>).\n\n  Als ein grundlegendes Prinzip für die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben ist allerdings zu prüfen, ob für sie eine besondere sachliche Rechtfertigung sowohl dem\nGrunde als auch der Höhe nach gegeben ist (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>). Dabei können mit der Erhebung einer Gebühr zulässigerweise verschiedene Zwecke verfolgt\nwerden. Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich etwa aus dem\nZiel der vollständigen oder teilweisen Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>;\n97, 332 <345>), der Verhaltenslenkung (vgl. BVerfGE 50, 217 <226 ff.>; 79, 1 <28>)\nsowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 108, 1 <18>).\n\n\n\n                                           3/7\n\nDamit ist die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt; denn\nnach der Gesetzesbegründung sollen die erhobenen Gebühren es ermöglichen, für\nbestimmte Amtshandlungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte in Notarangelegenheiten einen Teil der hieraus erwachsenden Verwaltungskosten des Landes zu\ndecken. Darüber hinaus soll „wenigstens tendenziell“ eine gewisse Verhaltenssteuerung erreicht werden (vgl. Nds. LTDrucks 15/2380, S. 4).\n\n b) Auch den Anforderungen, die aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3        15\nAbs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stellen sind, ist Rechnung\ngetragen. Hiernach dürfen Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden. Außerdem darf die Verknüpfung\nzwischen den Kosten und der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren\nnicht in einer Weise gestaltet sein, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen\noder teilweisen Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>).\n\n In der Gesetzesbegründung wird dargelegt, dass als Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gebühren die durchschnittlichen Kosten der einzelnen gebührenpflichtigen\nAmtshandlungen gedient hätten, die zunächst auf der Grundlage der Jahre 1998 bis\n2000 ermittelt und durch bei zwei Landgerichten modellhaft eingeführte Kosten- und\nLeistungsrechnungen bestätigt worden seien. Die vorgeschlagenen Gebühren entsprächen in der Höhe den durchschnittlichen Verwaltungskosten des Einzelfalls; eine\nVielzahl von Amtshandlungen sei gänzlich gebührenfrei geblieben (vgl. Nds. LT-Drucks 15/2380, S. 7 ff.). Soweit die hier zur Überprüfung stehende Gebühr für die\nregelmäßige Prüfung der Amtsführung betroffen ist, liegen die Gesamtkosten der\nAmtshandlung pro Fall mit 2079,33 € sogar deutlich über der durchschnittlichen Gebühr von 600 € (vgl. Nds. LTDrucks 15/2380, S. 9). Die Höhe der Gebühr wurde damit auf einer nachvollziehbaren und sachgerechten Grundlage ermittelt. Sie ist bei\nweitem nicht kostendeckend, so dass ein Missverhältnis zwischen den Kosten des\nStaatshandelns und der dafür erhobenen Gebühr zu Lasten des Gebührenschuldners nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Gebühr in Höhe von 600 € für die Notarprüfung lediglich alle vier Jahre anfällt, woraus sich eine durchschnittliche jährliche\nBelastung jedes Notariats mit 150 € ergibt, die ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheint.\n\n  Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht daraus, dass Notare auch gegenüber den Notarkammern, die ebenfalls gewisse Überwachungsaufgaben wahrnehmen, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Zwar\nwachen die Notarkammern nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO über das Ansehen der\nNotare und unterstützen die Aufsichtsbehörden bei ihren Tätigkeiten. Bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art können sie eine Ermahnung aussprechen (§ 75\nBNotO). Eine regelmäßige Geschäftsprüfung, wie sie im Rahmen der Dienstaufsicht\nin Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, wird von den Notarkammern hingegen nicht\nvorgenommen. Es trifft daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer für sich entsprechende Maßnahmen zweifach bezahlen müsste.\n\n\n                                          4/7\n\n  c) Aufgrund des oben dargestellten weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der von ihm mit der Gebühr verfolgten Zwecke steht der Gebührenerhebung auch der Umstand nicht entgegen, dass Notaren ein öffentliches Amt verliehen ist und dass an der Bestellung von Notaren, an der staatlichen Kontrolle ihrer\nAmtsausübung sowie an den staatlichen Vorgaben für die Wahrnehmung ihrer Amtsund Dienstgeschäfte ein öffentliches Interesse besteht.\n\n Von Verfassungs wegen wird nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige              19\nAmtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt (vgl. BVerwGE 8, 93 <95>; 95, 188 <200 f.>). Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine gebührenpflichtige\nAmtshandlung in diesem Sinne öffentliche Interessen verfolgt, ist daher kein Hindernis, von einer Gebühr im herkömmlichen Sinne auszugehen (vgl. BVerwGE 95, 188\n<200 f.>). Entscheidend ist, dass die Amtshandlung dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>).\n\n  Dies ist hier der Fall. Indem die Notarprüfung dazu beiträgt, die Ordnungsgemäßheit     20\nund Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten, dient sie nicht nur den\nInteressen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem\nVertrauen, das die Rechtsuchenden dem Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege entgegenbringen müssen, und nicht zuletzt auch den einzelnen\nNotaren. Sie verhilft zur rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung von Fehlern und\nkann so die Notare vor Amtshaftungsansprüchen und vor der Wiederholung regressträchtiger Versäumnisse bewahren.\n\n 2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht gegeben.\n\n  a) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung kann zunächst nicht darin gesehen          22\nwerden, dass andere Länder die Notare nicht mit entsprechenden Gebühren belasten. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der\nGleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>; 76, 1 <73>). Ein Land verletzt daher den\nGleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfGE 42, 20 <27>; 52, 42 <57 f.>; 93, 319 <351>).\n\n  b) Auch im Vergleich zu den Richtern liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Im Unterschied zu einem Richter vereinnahmt der Notar und nicht der Staat\ndie Gebühren, die aufgrund der Ausübung der Amtstätigkeit entstehen. Es ist daher\ngerechtfertigt, dass der Staat mit den Kosten, die er für die Prüfung notarieller Amtsführung aufwenden muss, zumindest teilweise die betroffenen Notare belastet.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      24\n\n       Hohmann-Dennhardt               Gaier   Kirchhof\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2008 -\n                1 BvR 645/08 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080508_1bvr064508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080508.1bvr064508\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080508_1bvr064508.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-08/1-bvr-645-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080508_1bvr064508.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080508_1bvr064508.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-08/1-bvr-645-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080508_1bvr064508.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:12.097476+00:00"}}