{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080507.2bvr239207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"2 BvR 2392/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2392/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Bliwier,\n                     Barmbeker Straße 17 - 19, 22303 Hamburg -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07 -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2006 - 608 KLs 13/06\n   -,\n\nII. mittelbar gegen\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n 1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung          1\nzu einer Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen erzielte er aus privaten Spekulationsgeschäften - namentlich dem Optionsscheinhandel - im Veranlagungszeitraum\n2002 nach Abzug aller Bankspesen sowie eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2003 einen steuerpflichtigen Reingewinn von 10.774.312 Euro. Daneben erzielte er in geringem Umfang Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen.\nDennoch gab er für den Veranlagungszeitraum 2002 keine Steuererklärung ab.\n\n  2. Die gegen die landgerichtliche Verurteilung gerichtete Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof auf Antrag der Generalbundesanwältin gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne gemäß\n\n\n                                         1/8\n\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie deren Vollzug begegne jedenfalls im Veranlagungszeitraum 2002 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n                                          II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen zwei in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangene Haftbefehle, die Verwerfung der\nhiergegen gerichteten Beschwerde durch das Oberlandesgericht, das Urteil des\nLandgerichts sowie die Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision; mittelbar gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG selbst in der für den Veranlagungszeitraum 2002\ngeltenden Fassung.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 23 Abs. 1      4\nNr. 4 EStG sowie die angegriffenen Entscheidungen. Aufgrund eines auch für den\nVeranlagungszeitraum 2002 fortbestehenden strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich der Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften sei deren Steuerbarkeit insgesamt mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Insbesondere könnten bei der Beurteilung des Normvollzuges Änderungen der Rechtslage in die\nverfassungsrechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden, die erst nach Abschluss\nder Veranlagungsarbeiten für den Veranlagungszeitraum 2002 im November 2004\neingetreten seien, namentlich das mit Wirkung zum 1. April 2005 eingeführte automatisierte Kontenabrufverfahren. Dies verstoße gegen das Rückwirkungsverbot\n(Art. 103 Abs. 2 GG).\n\n                                         III.\n Die für den Veranlagungszeitraum 2002 maßgebliche Fassung des § 23 Abs. 1                5\nSatz 1 EStG lautet, soweit für die vorliegende Verfassungsbeschwerde von Belang:\n\n                       § 23 Private Veräußerungsgeschäfte                                 6\n\n(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind                                       7\n\n1. […]                                                                                    8\n\n2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht\nmehr als ein Jahr beträgt;\n\n3. […]                                                                                   10\n\n4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder\nVorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts\nauf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.\n\n\n\n\n                                          2/8\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.                              12\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 i.V.m. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der\nBeschwerdeführer legt die Möglichkeit einer strukturell gleichheitswidrigen Besteuerung in Anlehnung an das zum Veranlagungszeitraum 1998 ergangene Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -\nnachvollziehbar dar (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung BVerfGE 77, 170 <215>). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\nsteht hier auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Revisionsrechtfertigung und die Gegenerklärung der Generalbundesanwältin nicht vorlegt. Denn der\nBundesgerichtshof hat sich in den Gründen seiner Revisionsentscheidung eingehend\nmit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer angegriffenen\nNorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auseinandergesetzt. Dem kann das Bundesverfassungsgericht hier ausnahmsweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer\nentweder den Anforderungen gerecht geworden ist, die sich aus dem Grundsatz der\nmateriellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde für die im Revisionsrechtszug\nzu erhebenden Rügen ergeben (vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>), oder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf einem etwaigen Versäumnis des Beschwerdeführers jedenfalls nicht beruht.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht sowie die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision durch den Bundesgerichtshof verletzen ihn nicht in Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n 1. Die Besteuerung privater Spekulationsgewinne gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4         15\nEStG ist für den Veranlagungszeitraum 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die     16\nSteuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet\nwerden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des\nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich\ngleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren\nVerfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Vollzugsmängel,\nwie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein\n\n\n                                         3/8\n\nnoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfGE 84, 239\n<272>; BVerfGE 110, 94 <113>). Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel.\nZur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von\nRechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität\nangelegten Rechts (BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; BVerfGE 110, 94 <112 ff.>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -,\nwww.bverfg.de; vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6 ff.>). Die Feststellung eines strukturellen\nVollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn hängt dabei ganz wesentlich davon\nab, wieweit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im\nMassenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen\nder Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind\n(BVerfGE 110, 94 <114>).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (vgl. im Einzelnen            17\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR\n294/06 -, www.bverfg.de), dass nach diesem Maßstab für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit nicht mehr festzustellen ist, das zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen\nkönnte. Gegenüber dem Veranlagungszeitraum 1998, für den das Bundesverfassungsgericht ein strukturelles Vollzugsdefizit festgestellt hatte (BVerfGE 110, 94\n<111 f.>), folgt die geänderte verfassungsrechtliche Beurteilung aus der Änderung\nverschiedener tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen. Von besonderer\nBedeutung sind in diesem Zusammenhang die erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeiten durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999\n(BGBl I S. 402) sowie die negative Kursentwicklung an den Aktienmärkten seit dem\nJahr 2000, die in ihrem Zusammenwirken einen erheblichen Anreiz für Steuerpflichtige schufen, Gewinne aus dem Veranlagungszeitraum 1999 und den Folgejahren zu\nerklären, da sie steuerlich oftmals weitgehend neutralisiert werden konnten und bei\neiner Deklaration allein der Verluste Nachfragen der Finanzbehörden zu befürchten\ngewesen wären. Zudem wirkte sich erheblich auf die Effektivität des Normvollzuges\naus, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928 <2931>) mit § 93 Abs. 7 und 8,\n§ 93b AO die Rechtsgrundlagen für den automatisierten Abruf von Kontoinformationen schuf. Dieses Kontenabrufverfahren ermöglicht es den Finanzbehörden vom 1.\nApril 2005 an, gezielt auf die Kontostammdaten im Sinne des § 24c KWG zuzugreifen. Dies macht zwar zunächst nur das Bestehen von Konten transparent, ermöglicht\naber weitere Ermittlungen. Denn nur dann, wenn das Finanzamt erfahren hat, bei\nwelchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder ein Depot unterhält, kann\nes vom Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 AO Auskunft über Konten- oder Depotbewe-\n\n\n                                         4/8\n\ngungen verlangen, während dies nicht möglich ist, wenn die Finanzbehörde von einem Konto keine Kenntnis hat. Deshalb führt auch die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 112, 284 <294 f.>).\n\n  c) Der Beschwerdeführer hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und es ist auch        18\nsonst nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen und normativen Rahmenbedingungen\nfür den effektiven Vollzug des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits\nrechtfertigten, seither hinter den für diesen Veranlagungszeitraum erreichten Stand\nzurückgefallen wären. Im Gegenteil wirkt sich die Möglichkeit des automatisierten\nKontenabrufs seit dem 1. April 2005 für den Veranlagungszeitraum 2002 typischerweise sogar stärker aus als für den Veranlagungszeitraum 1999. Denn die Finanzämter machen nach anfänglicher Zurückhaltung nunmehr intensiver von dieser Erkenntnismöglichkeit Gebrauch (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -,\nwww.bverfg.de). Insgesamt liegt daher jedenfalls für private Veräußerungsgeschäfte\nbei Wertpapieren auch für den Veranlagungszeitraum 2002 kein solches Defizit vor.\nFür private Veräußerungsgeschäfte bei Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 EStG gilt hinsichtlich der Effektivität des Vollzugs der Besteuerung - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - grundsätzlich nichts anderes als für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren gemäß Nr. 2 der Norm. Im Hinblick auf die Neigung zu\npflichtgemäßer Erklärung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften\nkommt hier noch der folgende Aspekt hinzu: Selbst wenn eine seither eher positive\nEntwicklung an den Aktienmärkten sich negativ auf die Erklärungsmoral der Steuerpflichtigen in Bezug auf Geschäfte mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)\nausgewirkt haben mag, so kommt dieser Entwicklung bei den vom Beschwerdeführer\npraktizierten Termingeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) eine weitaus geringere Bedeutung zu als beim Aktienhandel, weil mit Optionsscheinen auch auf fallende\nKurse spekuliert werden kann, sodass steuerpflichtige Gewinne bei entsprechendem\nAnlageverhalten auch bei negativer Kursentwicklung erzielt werden können.\n\n  2. Auch ein Verstoß gegen das Verbot rückwirkenden Strafens gemäß Art. 103 Abs.          19\n2 GG liegt nicht vor. Insbesondere kann das erst durch Gesetz vom 23. Dezember\n2003 mit Wirkung zum 1. April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren in die Bewertung eingestellt werden, ob im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 2002 ein\nstrukturelles Vollzugsdefizit zu erkennen ist.\n\n a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit       20\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG versagt\nvon Verfassungs wegen sowohl die rückwirkende Anwendung neu geschaffener\nStraftatbestände als auch die Strafbegründung im Wege der Analogie oder des Gewohnheitsrechts (vgl. BVerfGE 26, 31 <42>; 64, 389 <393>; 81, 132 <135>). Der\nSatz \"nulla poena sine lege\" begründet eine strikte Bindung der Strafgerichte an das\ngeschriebene materielle Strafrecht. Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber\nbeim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt. Sie müssen in Fällen,\n\n\n                                           5/8\n\ndie vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen.\nArt. 103 Abs. 2 GG, der darüber hinaus hinreichend bestimmte Straftatbestände verlangt, will sicherstellen, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 47, 109 <120 ff.>; 48, 48 <56>; 57,\n250 <262>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März\n1993 - 2 BvR 292/93 -, NJW 1993, S. 2524).\n\n b) Nach diesem Maßstab ist das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht verletzt.         21\n\n  aa) Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als solche blieb von Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums 2002 bis zum Tag\nder letzten fachgerichtlichen Entscheidung - hier des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2007 - in Tatbestand wie Strafdrohung unverändert. Auch\ndie diese Blankettstrafvorschrift ausfüllende materielle Steuernorm des § 23 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 EStG ordnete die Steuerpflichtigkeit der Gewinne aus bestimmten privaten Veräußerungsgeschäften für den Veranlagungszeitraum 2002 durchgehend an.\nDamit konnte sich auch der Beschwerdeführer auf die - im Falle ihrer Verletzung\nstrafbewehrte - Steuerpflichtigkeit seiner Gewinne einstellen.\n\n  bb) Soweit der Beschwerdeführer sich darauf verlassen haben mag, dass die gesetzliche Anordnung der Steuerpflicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig sei, ist dieses Vertrauen von Art. 103 Abs. 2\nGG nicht geschützt. Denn ebenso wie jeder Normadressat darauf vertrauen darf,\ndass ein vom Wortlaut einer Strafnorm nicht erfasstes Verhalten auch nicht nach ihr\nstrafbar ist, so muss er sich darauf einstellen, dass ein tatbestandlich erfasstes Verhalten auch tatsächlich mit Strafe bedroht ist. Jedenfalls darf er bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 31 BVerfGG) grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ein eindeutiger Normbefehl von Verfassungs\nwegen gleichwohl keine normative Geltung für ihn entfalte. Abweichendes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn durch die Rechtsprechung der mögliche Wortlaut\neiner Strafnorm insoweit einschränkend ausgelegt wurde, dass eine Änderung der\nRechtsprechung sich hier nicht nur als andere tatsächliche Beurteilung darstellen\nwürde, sondern als eine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils insgesamt (zum\nRückwirkungsverbot bei Änderungen der strafgerichtlichen Rechtsprechung vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR\n752/90 -, NJW 1990, S. 3140 - \"Promillegrenze\").\n\n cc) Daher begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei der Beurteilung eines etwaigen strukturellen Defizits des Vollzugs des § 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 und 4 EStG auch auf das erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums\n2002 geschaffene Ermittlungsinstrument des Kontenabrufverfahrens abzustellen.\nDenn dieses Gesetz betrifft nicht die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung oder auch\nnur die Steuerpflichtigkeit der Gewinne des Beschwerdeführers als solche, sondern\nallein bestimmte Rahmenbedingungen für deren effektive Durchsetzung. Da der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, dass seine Gewinne entgegen dem\n\n\n\n                                           6/8\n\nWortlaut der maßgeblichen steuerlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen\nnicht der Steuerpflicht unterliegen, sind außerhalb dieses die Strafbarkeit unmittelbar\nbegründenden Normzusammenhangs liegende Umstände im Lichte des Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 GG ohne Bedeutung, mögen sie auch für die Beurteilung der steuerlichen Norm als verfassungsmäßig Bedeutung gewinnen. Denn sie\nbestätigen nur diejenige Rechtslage, auf die sich der Beschwerdeführer nach Erlass\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ohnehin einzustellen hatte.\n\n 3. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfassungsrecht durch die angegriffenen           25\nEntscheidungen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     26\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008\n                - 2 BvR 2392/07 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080507_2bvr239207.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080507.2bvr239207\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bvr-2392-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 24c","ref_norm":"24c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bvr-2392-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:11.724912+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-07/2-bvr-2392-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-07","dockets":["2 BvR 2392/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080507.2bvr239207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080507.2bvr239207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.05.2008 – 2 BvR 2392/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bvr-2392-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/23","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"23","label":"§ 23 EStG","mentions":11},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"KredWG/24c","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"24c","label":"§ 24c KredWG","mentions":1},{"id":"AO 1977/93","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93","label":"§ 93 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/93b","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93b","label":"§ 93b AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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