{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr241906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"2 BvR 2419/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2419/06 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte Dr. T...,\nDr. L... und S...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. November 2006 - B 2 U\n         5/06 C -,\n\n      b) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R -,\n\n       c) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2005 - L 6 U 4639/03 -,\n\n      d) das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2003 - S 9 U\n         899/03 -,\n\n      e) die Beitragsbescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 18.\n         April 2005, 21. April 2004, 23. April 2003 und 24. April 2002 - 84/0157/\n         6267 BV07 -,\n\n       f) den Widerspruchsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom\n          7. März 2003 - 84/0157/6267 -,\n\n      g) den Veranlagungsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom\n         27. Juni 2001 - 84/0157/6267 BV07 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richter Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres   1\nRechts auf den gesetzlichen Richter mit der Begründung, das Bundessozialgericht\nhätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage\nherbeiführen müssen, ob das europäische Wettbewerbsrecht dem deutschen System der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entgegensteht.\n\n\n                                         1/10\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Sie sind gemäß § 2\nAbs. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1\nGruppe 40, § 4 der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verpflichtet, ihre\nangestellten Arbeitnehmer bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit zu versichern.\n\n  Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verlangte von den Beschwerdeführern die         3\nBeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2001 bis 2004. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht brachten die Beschwerdeführer vor, die\nMonopolstellung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verstoße gegen Art. 86\nAbs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG, und regten eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Mit Urteil vom 29. September 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Es ließ jedoch die Revision mit der\nBegründung zu, die Vereinbarkeit der deutschen Unfallversicherung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht sei noch nicht abschließend geklärt. Im Revisionsverfahren trugen die Beschwerdeführer ergänzend vor, das Landessozialgericht habe\nnicht darauf abstellen können, dass der Europäische Gerichtshof die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits in seinem Urteil INAIL (vom 22. Januar 2002, C-218/\n00, Slg. 2002, I-691) beantwortet habe. Der Fall der deutschen Berufsgenossenschaften liege anders als die dort behandelten italienischen Versicherungen. Die Beschwerdeführer regten erneut an, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vereinbarkeit des deutschen Systems der gesetzlichen Unfallversicherung mit Art. 81 ff.\nEG vorzulegen.\n\n  Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beschwerdeführer mit Urteil vom        4\n9. Mai 2006 zurück. Es verwies auf seine Entscheidung vom 11. November 2003 und\nführte ergänzend aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer aus, unter zahlreichen Aspekten sei die gesetzliche Unfallversicherung durch das Solidarprinzip geprägt, sodass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall INAIL auf das\ndeutsche Versicherungssystem angewandt werden könne.\n\n Dagegen legten die Beschwerdeführer Gehörsrüge beim Bundessozialgericht ein           5\nmit der Begründung, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, da das Bundessozialgericht den Europäischen Gerichtshof nicht um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Mit Beschluss vom 8. November 2006 verwarf das Bundessozialgericht\ndie Gehörsrüge als unzulässig. Es führte aus, die Rüge der Beschwerdeführer sei\nnach dem Wortlaut des § 178a SGG kein zulässiges Vorbringen im Rahmen einer\nAnhörungsrüge.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen           6\n\n\n\n                                        2/10\n\nRichter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie begründen ihre Verfassungsbeschwerde\nzum einen damit, dass der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung einer Vorlagepflichtverletzung durch die Fachgerichte strenger zu fassen sei (1.). Zum\nandern tragen sie vor, dass auch nach dem bisherigen Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß vorliege (2.).\n\n 1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Maßstab einer Verletzung des              7\nRechts auf den gesetzlichen Richter sei hier enger zu fassen als bisher.\n\n  Dies ergebe sich aus dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom            8\n30. April 2003 (BVerfGE 107, 395). Danach müsse das Recht auf den gesetzlichen\nRichter zumindest einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da die Verfassungsbeschwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf sei, dürfe das Bundesverfassungsgericht die Überprüfung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht\nauf Fälle der Willkür beschränken. Außerdem folge aus dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, dass der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts verschärft werden müsse.\n\n Die Beschwerdeführer sehen aufgrund eines engeren Maßstabs ihr grundrechtsgleiches Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Sie führen aus, das Bundessozialgericht hätte nach den Kriterien aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im\nFall CILFIT (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, NJW 1983, S. 1257 f.) die Frage\nder Unternehmenseigenschaft der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.\n\n In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage an, ob es mit Art. 10 EG vereinbar sei, dass ein\nMitgliedstaat kein einfachgesetzliches Rechtsmittel zur Kontrolle der Befolgung der\nVorlagepflicht aus Art. 234 EG zur Verfügung stelle und im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Kontrolle auf einen Schutz vor Willkür beschränkt bleibe.\n\n 2. Zudem tragen die Beschwerdeführer vor, nach dem herkömmlichen Maßstab des           11\nBundesverfassungsgerichts liege eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen\nRichter vor.\n\n Das Bundessozialgericht habe den Prüfungsmaßstab des Art. 234 EG völlig übergangen. Es habe die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil CILFIT\nnur verkürzt wiedergegeben und stattdessen auf den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.\n\n  Ihre rechtlichen Gründe für die Gemeinschaftswidrigkeit der Monopolstellung der       13\nVerwaltungs-Berufsgenossenschaft seien zumindest ebenso vertretbar, wenn nicht\ngar besser zu vertreten, als die, die das Bundessozialgericht zur Ablehnung einer\nVorlage in seiner Entscheidung dargelegt habe. Seien also ihre Gründe für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gleichwertig, so hätte das Bundessozialgericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.\n\n\n\n                                         3/10\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da die Maßstäbe zur Prüfung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung geklärt sind\n(vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>). Der Fall gibt nicht dazu Anlass, den Maßstab zur\nKontrolle der Entscheidung des Fachgerichts über eine Vorlage an den Europäischen\nGerichtshof zu verschärfen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\nzur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Bundessozialgericht nach dem verfassungsrechtlichen\nMaßstab zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter willkürlich von der\nVorlage abgesehen hätte.\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, bereits nach dem bisherigen Willkürmaßstab in der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE\n82, 159 <195 f.>) verletze das Urteil des Bundessozialgerichts ihr Recht auf den gesetzlichen Richter, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG zählt auch die substantiierte Darlegung, inwieweit durch die\nangegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE\n77, 170 <214 ff.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>). Die Beschwerdeführer legen nicht\ndar, dass ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verletzt ist.\n\n Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von                17\nZuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich\nunhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 <194>). Es stellt einen Entzug des gesetzlichen\nRichters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn ein nationales Gericht\nseiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (BVerfGE 75, 223 <245>). In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung\neinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Die Vorlagepflicht nach\nArt. 234 EG wird danach insbesondere in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen\nein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung\nnach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage\nüberhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen\nAntwort auf die Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches\ngilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich\nvorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entschei-\n\n\n                                         4/10\n\ndungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend\nbeantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen\nFällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann\nder Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen\nFrage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung\neindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 <194 ff.>). Zu verneinen ist in diesen\nFällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das\nGericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat (BVerfGK 4, 116 <118 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten\nSenats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 2868/06 -, Juris; Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267 <1268>).\n\n  Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Bundessozialgericht seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten habe. Sie tragen zusammenfassend vor, ihre Gründe für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Monopolstellung\nder Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seien ebenso vertretbar, wenn nicht gar in\nrechtlicher Hinsicht besser zu vertreten als die, die das Bundessozialgericht darlege.\nDie Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Urteils des Bundessozialgerichts suchen sie damit zu belegen, dass das Bundessozialgericht in unvertretbarer Weise\nvon der Offenkundigkeit der Rechtsfrage ausgegangen sei und daher eine Vorlage\nabgelehnt habe. Die Darlegungen der Beschwerdeführer zur Vertretbarkeit beziehen\nsich damit auf die Frage der Vorlagepflicht, nicht dagegen auf die materielle gemeinschaftsrechtliche Frage.\n\n  Damit haben die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach dem verfassungsgerichtlichen Maßstab (BVerfGE 82, 159\n<194 ff.>) nicht argumentativ untermauert. Vielmehr gehen sie von einem anderen\nMaßstab aus, der im Ergebnis einer Vollprüfung der Vorlagepflicht durch das Bundesverfassungsgericht gleich käme. So macht es einen Unterschied, ob die Prüfung\nan den Kriterien der Vorlagepflicht des Europäischen Gerichtshofs oder an den materiellrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Wettbewerbswidrigkeit\nder Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ansetzt. Die Entscheidung, ob „die richtige\nAnwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt“ (Leitsatz des EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982,\nRs. 283/81, NJW 1983, S. 1257 f. – <CILFIT>), kann schon dann unvertretbar sein,\nwenn vernünftige Zweifel im Raum stehen, wie die materiellrechtliche Frage des Gemeinschaftsrechts zu lösen ist. Die Kontrolldichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist demgegenüber geringer. Das Recht auf den gesetzlichen\nRichter ist in der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechsprechung des Europäi-\n\n\n\n                                         5/10\n\nschen Gerichtshofs nicht schon verletzt, wenn an der Lösung des Fachgerichts vernünftige Zweifel bestehen, sondern erst dann, wenn mögliche Gegenauffassungen\nzu der materiellen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 <196>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht dem Fachgericht ein Beurteilungsrahmen zu, innerhalb\ndessen die Lösung der materiellrechtlichen Frage des Gemeinschaftsrechts möglicherweise zwar nicht offenkundig richtig (im Sinne der CILFIT-Kriterien), aber auch\nnicht offenkundig unrichtig (im Sinne des Willkürmaßstabs) ist.\n\n  Würde das Bundesverfassungsgericht jede Entscheidung eines Fachgerichts aufheben, dessen materiellrechtliche Prüfung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der\nEntscheidung über die Vorlagepflicht nicht offenkundig richtig ist, das heißt, die mit\nvernünftigen Argumenten angezweifelt werden kann, so würde es entgegen seiner\neigentlichen Aufgabe zu einem „obersten Vorlagenkontrollgericht“. Dementsprechend mahnt das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Vorlagepflicht zwar ausdrücklich an, beschränkt sich aber selbst\nauf eine Willkürkontrolle (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Bundessozialgericht habe seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das Bundessozialgericht\nbei der Frage der gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht nicht am Willkürmaßstab\ndes Bundesverfassungsgerichts, sondern an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Fall CILFIT orientiert. Dies zeigt der Obersatz des Bundessozialgerichts, wonach eine Vorabentscheidung entbehrlich sei, da das Urteil mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übereinstimme. In seinem Urteil vom 11.\nNovember 2003, auf das das Bundessozialgericht in dem angegriffenen Urteil verweist, führt es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorlagepflicht\nals Prüfungsmaßstab ausführlich aus.\n\n  3. Der Fall bietet keinen Anlass, von der Willkürkontrolle abzurücken. Weder der       22\nPlenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395 <407>) noch\ndas Gemeinschaftsrecht geben vor, den Maßstab in der Frage der Vorlagepflichtverletzung zu verschärfen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht.\n\n  a) Der Plenumsbeschluss bindet die Kammer nicht in Bezug auf die Kontrolle des         23\nRechts auf den gesetzlichen Richter. Der Streitgegenstand des Plenumsbeschlusses\nBVerfGE 107, 395 ist auf die Frage der Kontrolle eines Gehörsverstoßes nach\nArt. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Tenor (<395>) sowie aus\nder Rüge im Ausgangsverfahren (<396>) und dem Vorlagebeschluss des Ersten Senats (<408>). Der Streitgegenstand des Plenumsbeschlusses ist damit klar begrenzt.\nDenn das Verfahren im Plenum ist gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG darauf zugeschnitten, eine bestimmte Rechtsfrage zu klären. ´\n\n\n\n                                         6/10\n\n  Auch könnten die Beschwerdeführer mittels der Vorgaben im Plenumsbeschluss                24\nnicht ihr begehrtes Rechtsschutzziel erreichen. Übertrüge man die Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts im Plenumsbeschluss auf das Recht auf den gesetzlichen Richter, so müssten die Fachgerichte nicht nochmals die Vorlageentscheidung\nvoll kontrollieren. Auch sie wären darauf beschränkt, anhand des verfassungsgerichtlichen Maßstabs zu prüfen, ob das Gericht das Verfahrensgrundrecht willkürlich gehandhabt hat.\n\n b) Das Bundesverfassungsgericht sieht sich auch nicht gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, selbst die Vorlagepflicht voll zu kontrollieren oder eine diesbezügliche Frage\ndem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.\n\n  Zwar ist der Willkürmaßstab des Bundesverfassungsgerichts an den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets auszurichten. Dabei sind auch die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus Art. 234 EG zu beachten, die der Einheit der Rechtsordnung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten\nSenats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit in besonderem Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch deutsche\nGerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik\nDeutschland begründen könnten, nach Möglichkeit verhindert oder beseitigt werden\n(vgl. BVerfGE 58, 1 <34>). Würden die Gerichte ihre Vorlagepflicht grundsätzlich verkennen oder bewusst missachten, könnte dies zur gemeinschaftsrechtlichen Haftung\nDeutschlands führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).\n\n  Das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft kennt jedoch kein Gebot zur lückenlosen Nachprüfung der Vorlagepflicht. Art. 234 EG fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Vorlagepflicht. Ein letztinstanzliches Gericht\ngemäß Art. 234 EG ist definitionsgemäß die letzte Instanz, vor der der Einzelne die\nRechte geltend machen kann, die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehen\n(EuGH, Urteil vom 30. September 2003, C-224/01, Slg. 2003, S.I-10239 <Köbler>,\nRn. 34). Um die Vorlagepflicht durchzusetzen, bietet das Gemeinschaftsrecht andere\nMittel: Gerade weil eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, das seine Vorlagepflicht verletzt hat, regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden kann, steht dem\nEinzelnen nach Gemeinschaftsrecht die Befugnis zu, den Staat haftbar zu machen,\num auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 <Köbler>, a.a.O.). Sollte sich in der Rechtsprechung eines Mitgliedstaates abzeichnen, dass die Voraussetzungen der Vorlagepflicht missverstanden oder missachtet werden, so kann die Kommission dies als\nVertragsverletzung nach Art. 226 EG verfolgen (vgl. Wegener, in: Callies/Ruffert, 3.\nAufl. 2007, Art. 234 Rz. 30).\n\n Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht aus dem             28\n\n\n\n                                           7/10\n\ngemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten aus Gemeinschaftsrecht nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte aus Gemeinschaftsrecht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil\nvom 14. Dezember 1995, C-430/93, Rz. 17 <Schijndel und van Veen>). Besteht nach\nnationalem Verfahrensrecht die Möglichkeit, inzident überprüfen zu lassen, ob die\nRechte aus Gemeinschaftsrecht gewahrt werden, so fordert das Gemeinschaftsrecht\nes darüber hinaus nicht, zusätzlich zu den bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts einzuführen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es grundsätzlich Sache der\nMitgliedstaaten, das gerichtliche Verfahren auszugestalten (vgl. Urteil des EuGH vom\n13. März 2007, C-432/05, Leitsatz und Rn. 39 m.w.N. bis 42 – <Unibet>).\n\n  Nach dem Verfahrensrecht für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen ausreichende            29\nMöglichkeiten, die materiellrechtlichen Fragen des Gemeinschaftsrechts zu klären.\nDas Rechtsmittelrecht gewährleistet, dass sich mehrere Instanzen mit den materiellrechtlichen Fragen des Gemeinschaftsrechts auseinandersetzen. Das Sozialgericht\nmuss gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung und das Landessozialgericht gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtssache kommt insbesondere dann grundsätzliche\nBedeutung zu, wenn sich materiellrechtlich eine Frage des Gemeinschaftsrechts\nstellt, die der Europäische Gerichtshof noch nicht geklärt hat und die nicht unzweifelhaft ist oder wenn das Fachgericht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweicht (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 41 Rz. 26). So wird die\nDurchsetzung der Rechte aus Gemeinschaftsrecht nach dem Verfahrensrecht nicht\netwa erschwert oder unmöglich gemacht, sondern privilegiert.\n\n Dementsprechend hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Fachgerichte            30\nüber drei Instanzen mit der Frage zu befassen, ob das Gemeinschaftsrecht dem berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungssystem entgegensteht. Das Landessozialgericht hatte die Revision gerade wegen der gemeinschaftsrechtlichen Fragen zugelassen. Die Beschwerdeführer konnten eine Vorlage an den Europäischen\nGerichtshof anregen und damit die unterinstanzlichen Fachgerichte, bezogen auf ihr\nVorlagerecht, und das letztinstanzliche Fachgericht, bezogen auf seine Vorlagepflicht, dazu veranlassen, eine Nichtvorlage mit materiellen Erwägungen zu begründen.\n\n  c) Das Bundesverfassungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob es Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und die etablierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Willkürkontrolle sowie\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen beziehungsweise unangewendet zu lassen hat, dass das Bundesverfassungsgericht jede letztinstanzliche Vorlageentscheidung voll kontrollieren\nmuss.\n\n\n\n                                          8/10\n\n  Nach der Kompetenzzuweisung in den Verträgen zur Europäischen Gemeinschaft           32\nund Europäischen Union und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, das gerichtliche Verfahren auszugestalten (vgl. Urteil des EuGH vom 13. März 2007, C-432/05, Leitsatz und Rn. 39\nm.w.N. und 42 – <Unibet>). Der deutsche Gesetzgeber hat die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und\n§§ 90 ff. BVerfGG so geregelt, dass sie keinen zusätzlichen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren darstellt (vgl. Plenumsbeschluss BVerfGE 107, 395\n<413-415>). Es ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, das Gemeinschaftsrecht\nmateriell zu prüfen und gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof eine Frage\nzur Auslegung oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (vgl. zur Prüfung\neiner Richtlinie am Maßstab von Gemeinschaftsgrundrechten BVerfG, Beschluss des\nErsten Senats vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – Juris, Rz. 71). Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Ausgestaltung gemeinschaftsrechtskonform ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  33\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Mai 2008 - 2 BvR 2419/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008\n                - 2 BvR 2419/06 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080506_2bvr241906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr241906\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-2419-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 178a","ref_norm":"178a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-2419-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:11.278670+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-06/2-bvr-2419-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-06","dockets":["2 BvR 2419/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr241906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr241906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 – 2 BvR 2419/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-2419-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/16","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"16","label":"§ 16 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"SGB 7/122","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"122","label":"§ 122 SGB 7","mentions":1},{"id":"SGG/144","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"144","label":"§ 144 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/160","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"160","label":"§ 160 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/178a","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"178a","label":"§ 178a SGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:11.278670+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}