{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr192607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"2 BvR 1926/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1926/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Hanske & Nielsen,\n                   Königstraße 52, 30175 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007\n         - BVerwG 2 B 99.07 -,\n\n      b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2007 -\n         BVerwG 2 B 54.07 -,\n\n       c) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 - 5 LC 55/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Änderung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer vom Land Niedersachsen\nformularmäßig verwendeten arbeitsvertraglichen Nebenabrede mit Verfassungsrecht\nvereinbar ist.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nach Ablegen der beiden Staatsprüfungen        2\num die Einstellung in den Schuldienst des Landes Niedersachsen. Entsprechend einem Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 29. Mai 1996 bot ihr das\nLand - nach Absolvierung einer Unterweisungszeit - zunächst nur eine Einstellung als\nteilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an. Das Land stellte dabei\nzwei Vertragsgestaltungen zur Auswahl. Das eine Angebot beinhaltete eine Einstellung in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis ohne\nZusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung\n\n\n                                        1/11\n\nder Arbeitszeit. Das andere Angebot lautete wie folgt:\n\nDas zu begründende Arbeitsverhältnis wird sich nach dem Bundes-                         3\nAngestelltentarifvertrag (BAT) richten und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es\nbesteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeschlossen wird.\nIch werde Ihnen bei Vertragsabschluss schriftlich zusichern, dass ich Sie spätestens\nzu Beginn des Schulhalbjahres, in dem Sie sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befinden, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in\ndas Beamtenverhältnis berufen werde. Gleichzeitig werde ich Ihnen mit dem Tage\nder Begründung des Arbeitsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zusichern. Aufgrund der Gewährleistung dieser\nVersorgungsanwartschaft wären Sie bereits in dem zu begründenden Arbeitsverhältnis versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit\nArbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nicht zu entrichten wären. Ihre Nettovergütung wäre demnach wegen des infolge der Gewährleistungsentscheidung nicht abzuführenden Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung an sich entsprechend höher als bei Lehrkräften, für die eine solche Gewährleistung nicht ausgesprochen\nwird.\n\nFür die erwähnten Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und          4\nentsprechende Altersversorgung unter Anrechnung ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) müssten Sie sich jedoch im Wege einer Nebenabrede zu einer\nGegenleistung in Höhe von 270 DM monatlich verpflichten. Dieser Betrag würde mit\nden laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet werden.\n\n Die Beschwerdeführerin entschied sich für das zuletzt beschriebene Angebot. Dementsprechend wurde in ihren Arbeitsvertrag folgende Nebenabrede aufgenommen:\n\n                                         §2                                             6\n\nEs wird folgende Nebenabrede vereinbart:                                                7\n\nZwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis\nauf Probe geschlossen wird.\n\nDer Arbeitgeber sichert zu, dass er die Angestellte nach Ablauf von vier Jahren - unter Anrechnung der Zeit im befristeten Beschäftigungsverhältnis - bei Vorliegen der\nbeamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen\nwird. Der Arbeitgeber gewährleistet der Angestellten mit dem Tage der Begründung\ndes Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so\ndass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten sind.\n\n\n                                         2/11\n\nFür diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von\n270,00 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen\nverrechnet.\n\n  Entsprechend dieser Nebenabrede wurden die Bruttobezüge der Beschwerdeführerin in der Folgezeit um 270 DM brutto monatlich gekürzt. Arbeitnehmerbeiträge zur\nRentenversicherung wurden nicht abgezogen.\n\n  2. Mit Urteil vom 27. November 2001 (5 LB 1309/01 - juris) entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, dass eine entsprechende Nebenabrede, die in\nden Arbeitsvertrag eines Beamten der allgemeinen Verwaltung aufgenommen worden war, nichtig sei. Aus der Systematik des Arbeitsvertrags ergebe sich mit Eindeutigkeit, dass die von dem Angestellten zu erbringende Zahlung als Gegenleistung für\ndie Zusicherung der späteren Einstellung in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sei. Die Auslese für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis werde hierdurch\nvon einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt abhängig gemacht. Dies\nstehe eindeutig im Widerspruch zum verfassungsmäßigen Leistungsgrundsatz und\nführe zur Nichtigkeit der Nebenabrede. Eine Revision gegen dieses Urteil wies das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2003 (BVerwG 2 C 23/02 - juris)\nzurück.\n\n Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 - juris) entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem, dem Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin\nvergleichbaren Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Zentraler Punkt der Nebenabrede sei die Verpflichtung, den Kläger später als Beamten einzustellen. Dieser maßgebliche\nVertragsgegenstand sei dem Beamtenrecht zuzuordnen.\n\n 3. Abweichend von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hielt das Niedersächsische Landesarbeitsgericht eine der beschriebenen Nebenabrede vergleichbare Vertragsklausel in einem Urteil vom 19. April 2005 (13 Sa 1385/04 - juris) für wirksam. Die Gegenleistung von 270 DM monatlich sei nach Sinn und Zweck der\nNebenabrede nicht Gegenleistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern für die während des Arbeitsverhältnisses gewährleistete Versorgungsanwartschaft. Eine Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil\nvom 7. Dezember 2005 (5 AZR 254/05 - juris) zurück.\n\n  4. Schon vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ihr\ndie aufgrund der Nebenabrede von ihren Bezügen einbehaltenen Beträge zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die zuständige Bezirksregierung ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage, der das Verwaltungsgericht Osnabrück unter Berufung auf\ndie Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. No-\n\n\n                                          3/11\n\nvember 2001 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 stattgab.\n\n  Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches lägen nicht vor, da\ndie eingeklagten Beträge nicht ohne Rechtsgrund an das Land geleistet worden seien. Die streitbefangenen Nebenabreden verstießen nicht gegen das Verbot, eine behördliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen, und seien daher auch nicht\nnichtig. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Geldleistungspflicht sei nicht als Gegenleistung für die Zusage der Berufung in das Beamtenverhältnis vereinbart worden, sondern als Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil, den die Beschwerdeführerin\naus der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen gehabt habe. Dies ergebe eine Auslegung der Nebenabrede nach Sinn\nund Zweck, den von den Beteiligten verfolgten Interessen und den Umständen bei\nVertragsschluss. Der diesem Verständnis entgegenstehende Wortlaut der Nebenabrede sei demgegenüber unerheblich, da er - ähnlich einer falsa demonstratio - den\nwahren Willen der Beteiligten verfehle.\n\n Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung               17\nder Revision durch das Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht\nmit Beschluss vom 18. Juli 2007 zurück. Eine anschließende Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ebenfalls ohne Erfolg.\n\n                                           II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 2           18\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1\nGG. Sie ist der Auffassung, die streitbefangene Nebenabrede, die die Zusicherung\neiner späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis und die Gewährleistung einer\nVersorgungsanwartschaft von einer finanziellen Gegenleistung des Begünstigten abhängig mache, komme einem unzulässigen Ämterkauf gleich. Die Konstruktion verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Des Weiteren stehe sie im Widerspruch zu\ndem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz. Danach habe der\nDienstherr für die Versorgung seiner Beamten zu sorgen, nicht diese selbst. Dieser\nhergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums müsse auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten, wenn dieses nur die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorbereiten solle. Des Weiteren sei in verfassungsrechtlich relevanter\nWeise auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nverstoßen worden. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ihre Rechtsprechung geändert, ohne dass die Voraussetzungen\nhierfür vorgelegen hätten. Es hätten sich zwischenzeitlich weder die gesetzlichen\nAuslegungsregeln geändert noch habe es geänderte Gesetze zu Koppelungsgeschäften im Verwaltungsrecht gegeben. Die Kehrtwendung der Gerichte entbehre je-\n\n\n                                           4/11\n\nder sachlichen Begründung und sei daher aus Gründen der Rechtssicherheit, der\nRechtsklarheit und des Vertrauensschutzes unzulässig gewesen.\n\n Die Argumentation der Gerichte verletze zudem in willkürlicher Weise das Rechtsstaatsprinzip. Es habe erkennbar ein bestimmtes neues Ergebnis der Auslegung erzielt werden sollen, so dass sich das Recht der Auslegung und nicht die Auslegung\ndem Recht untergeordnet gehabt habe. Auch habe das Oberverwaltungsgericht in\nseiner Entscheidung erkennbar die Neutralität aufgegeben, um das gewollte Auslegungsergebnis zu erzielen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt. In einem gleich gelagerten früheren Rechtsstreit habe das Oberverwaltungsgericht der\nSchulverwaltung gleichsam „eingeflüstert“, was diese vorzutragen habe, um eine\nRechtsprechungsänderung herbeizuführen. Hieran habe die Landesschulbehörde ihren Vortrag in ihrem Verfahren ausgerichtet. Das Oberverwaltungsgericht habe daher\nmit seinem Hinweis, durch den die Landesschulbehörde einen Wissensvorsprung erhalten habe, das Prinzip der Waffen- und Chancengleichheit aus Art. 3 GG verletzt.\n\n  Es liege schließlich ein eklatanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Oberverwaltungsgericht habe im Wege der Auslegung einen fiktiven Parteiwillen ermittelt,\nohne die Betroffenen zuvor auch nur anzuhören. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerden stellten darüber hinaus Überraschungsentscheidungen dar. Noch in seinem Beschluss vom 27. Januar 2005 sei\ndas Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer eigenen Auslegung der Nebenabrede\nzu dem Ergebnis kommen, dass diese nichtig sei. In den hier angegriffenen Beschlüssen werde dies verkannt und davon ausgegangen, dass in dem früheren Beschluss vom 27. Januar 2005 lediglich eine Auslegung des Berufungsgerichtes auf\nRechtsfehler überprüft worden sei. Zu dem Kernproblem des Falles - zu der Frage,\nob zwischen der Verbeamtungszusage und der Zahlungspflicht ein synallagmatischer Zusammenhang besteht - habe sich das Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht geäußert, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>;\n96, 245 <248>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                              22\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in\nihren verfassungsmäßigen Rechten.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Richterspruch ist nach ständiger Rechtspre-\n\n\n                                         5/11\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts nur dann willkürlich, wenn er unter keinem\nrechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf\nsachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht\ndanach eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Gerichtliche Willkür liegt vielmehr\nerst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder\nder Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann indes nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze\nund die Beweiswürdigung (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).\n\n  a) An diesen Maßstäben gemessen erweisen sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Auffassung des Niedersächsischen\nOberverwaltungsgerichts, derzufolge es sich bei der Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Gegenleistung für die Verbeamtungszusage, sondern um ein Entgelt für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft handelt,\nist auch unter Berücksichtigung der früheren, entgegen gesetzten Rechtsprechung\ndes Gerichts vertretbar.\n\n  Das Gericht hat sich eingehend mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Nebenabrede auseinander gesetzt und seine geänderte Auffassung unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 133, 157 BGB ausführlich begründet. Es ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Nebenabrede eindeutig\nfür eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Verbeamtungszusage und der\nEntgeltleistungspflicht der Beschwerdeführerin spreche, dieser Wortlaut den wahren\nWillen der Parteien aber - ähnlich einer falsa demonstratio - verfehle. Eine Auslegung\nder Nebenabrede nach Sinn und Zweck ergebe, dass die Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Verbeamtungszusage vereinbart worden\nsei. Diese Auslegung, die die Geltung der Nebenabrede erhalte, verdiene den Vorzug vor einer am Wortlaut und am systematischen Aufbau der Nebenabrede orientierten Auslegung.\n\n  Angesichts dieser nachvollziehbaren und rechtlich fundierten Erwägungen des             27\nOberverwaltungsgerichts kann von gerichtlicher Willkür bei der Auslegung der Nebenabrede nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass sich\ndas Gericht mit seiner geänderten Auslegung der Nebenabrede einer Rechtsprechung des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts\nangeschlossen hat, die arbeitsvertragliche Nebenabreden der hier in Rede stehenden Art schon seit längerem entsprechend auslegen und daher für wirksam erachten.\n\n b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren „seine Neutralität aufgegeben“ und das\nBundesverwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verkannt hat. Die Behauptung der Beschwerde-\n\n\n\n                                          6/11\n\nführerin, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausgangsverfahren durch versteckte\nHinweise an die Landesschulbehörde in einem anderen, früheren Verfahren in unzulässiger Weise manipuliert, ist rein spekulativ.\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht      29\nin ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vollzogene und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Rechtsprechungsänderung verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen\nGrundsatz des Vertrauensschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG\nvon einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein\nVerstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, S. 81\n<82>).\n\n  Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in Rede stehende Rechtsprechungsänderung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält sich auch\naus Sicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres im Rahmen des Vorhersehbaren.\nVor dieser Rechtsprechungsänderung bestand ein nur schwer erträglicher Widerspruch zwischen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Während das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. November 2001 - 5 LB 1309/01 -, juris) eine\nKlausel der hier in Rede stehenden Art für nichtig erklärt und dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Beträge zugesprochen hatte, hatten das\nNiedersächsische Landesarbeitsgericht und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht\neine vergleichbare Abrede für wirksam erachtet und Erstattungsansprüche des Betroffenen abgelehnt. Die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen hingen vor diesem Hintergrund im Wesentlichen davon ab, ob sie vor den Verwaltungs- oder vor\nden Arbeitsgerichten erhoben worden waren (vgl. zum Ganzen auch v. Roetteken,\njurisPR-ArbR 13/2006, Anm. 5). Es war daher durchaus zu erwarten, dass diese Divergenz aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - früher oder\nspäter - im Wege einer Rechtsprechungsänderung beseitigt werden würde.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2        31\nGG. Nach der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewählten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Nebenabrede, der zufolge es sich bei der Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Gegenleistung für die Zusage der späteren Verbeamtung, sondern um ein Entgelt für die\nzwischenzeitliche Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft handelt, kann von\neinem nach Art. 33 Abs. 2 GG unzulässigen „Ämterkauf“ nicht gesprochen werden.\n\n\n\n                                        7/11\n\n  Auch die in der Nebenabrede enthaltene Einstellungszusage als solche ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unbedenklich. Die durch sie bewirkte „Vorwegbesetzung“\neiner Beamtenstelle berührt die Rechte späterer Einstellungsbewerber nicht. Es steht\nim organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er Bewerber um die Einstellung\nin den öffentlichen (Schul-) Dienst zunächst in ein Angestelltenverhältnis mit Verbeamtungszusage oder unmittelbar in ein Beamtenverhältnis übernimmt (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 28. Januar 1987 - BVerwG 2 B 44/86 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1986 - 4 S 667/85 -, ZBR 1986, S. 283). Auch die\ndem Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Praxis, Lehrkräfte im\nAngestelltenverhältnis auf Teilzeitstellen zu beschäftigen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.\nSeptember 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 65).\n\n  4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht        33\nin ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Nebenabrede, derzufolge die Beschwerdeführerin - als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft durch den Dienstherrn - zur Zahlung von 270 DM monatlich verpflichtet war,\nverstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt (vgl. BVerfGE\n8, 1 <14, 16 ff.>; 76, 256 <298>; 99, 300 <314>; 117, 330 <350 ff.>; 117, 372\n<380 ff.>). Der Alimentationsgrundsatz, der den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie auf Lebenszeit angemessen zu alimentieren, findet nur im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse Anwendung. Die Alimentationspflicht des\nDienstherrn entsteht also erst mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Vorwirkungen auf ein Angestelltenverhältnis, welches einem späteren Beamtenverhältnis bestimmungsgemäß vorgelagert ist, hat das Alimentationsprinzip entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin nicht.\n\n  5. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1         34\nGG. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die Verfahrensbeteiligten\nüber den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstand in Kenntnis zu\nsetzen und ihnen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86,\n133 <144 f.>; 101, 106 <125 ff.>). Die Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen\n(vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BVerfGE 54, 86 <91>). Ein Verstoß gegen\ndie Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur\ndann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass\ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>;\n96, 205 <216 f.>).\n\n a) Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung durch die Gerichte nicht erkennbar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war namentlich nicht verpflichtet,\n\n\n                                         8/11\n\nvor einer Auslegung der streitgegenständlichen Nebenabrede den wahren Willen der\nBeschwerdeführerin durch deren Einvernahme zu ermitteln. Denn auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der Nebenabrede nicht an.\nDenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der Nebenabrede in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den\nanerkannten Grundsätzen der Auslegungslehre nicht auf den empirisch feststellbaren inneren Willen, sondern auf den erklärten Willen der Beteiligten abgehoben, wie\ner sich nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr darstellt.\n\n  b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Urteilen und Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um unzulässige „Überraschungsentscheidungen“. Angesichts der Divergenz zwischen der verwaltungs- und der\narbeitsgerichtlichen Rechtsprechung war auch aus Sicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass Unsicherheit und Streit über die Auslegung der Nebenabrede bestand. Auch war es - wie bereits ausgeführt - vorhersehbar, dass es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit früher oder später zu einer Änderung in\nder Rechtsprechung der einen oder der anderen Seite kommen würde. Es bestand\ndaher aus Sicht der Beschwerdeführerin auch ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis und ohne eine ausdrückliche Befragung ausreichend Anlass, umfassend zum Verständnis und zur Bedeutung der im Streit stehenden Nebenabrede vorzutragen.\n\n  6. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin schließlich nicht deshalb in ihren verfassungsmäßigen Rechten, weil das Gericht\neine Revisionszulassung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete\nAbweichung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 - juris) abgelehnt hat. Es kann insoweit offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht - wie\ndie Beschwerdeführerin meint - in dem Beschluss vom 27. Januar 2005 eine „eigene\nAuslegung“ der Nebenabrede vorgenommen hat und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 von dieser Auslegung abgewichen ist. Denn die Voraussetzungen einer „Divergenzzulassung“ nach § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO waren - unabhängig hiervon - nicht gegeben. Bei der Auslegung\nrechtsgeschäftlicher Erklärungen handelt es sich - im revisionsrechtlichen Sinne -\nnicht um eine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen sind, vgl. § 137 Abs. 2 VwGO.\nAuch wenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil also zu einer anderen Auslegung der Nebenabrede gekommen sein sollte als das\nBundesverwaltungsgericht, so ist es hiermit dennoch nicht in einer „Rechtsfrage“ von\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wie dies § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 -\nBVerwG 2 C 23/02 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B\n\n\n\n                                        9/11\n\n164/90 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 16. November 1989 - BVerwG 8 CB 73/89 -,\njuris, Rn. 3 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n 7. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1   38\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             39\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Mai 2008 - 2 BvR 1926/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008\n                - 2 BvR 1926/07 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080506_2bvr192607.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr192607\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1926-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1926-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:11.026273+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-06/2-bvr-1926-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-06","dockets":["2 BvR 1926/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr192607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr192607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 – 2 BvR 1926/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1926-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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