{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr183006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"2 BvR 1830/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1830/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Stiller,\n                    Bürgerstraße 12, 53173 Bonn -\n1. Unmittelbar gegen:\n\na) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n   vom 25. Juli 2006 - 1 A 1368/05 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2005 - 26 K 8353/\n   04 -,\n\n2. Mittelbar gegen:\ndas Unterlassen des Gesetzgebers, Beamten, die gemäß § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, einen Anspruch auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, den Verheiratete erhalten, zu gewähren,\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.\n\n                                        I.\n 1. Beamten wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach\nder Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39\n\n\n\n                                        1/7\n\nAbs. 1 Satz 2 BBesG. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheiratete Beamte, außerdem verwitwete (Nr. 2) und geschiedene Beamte beziehungsweise solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, soweit sie aus der\nEhe zum Unterhalt verpflichtet sind (Nr. 3). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs.\n1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht\nnur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder\ngesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und das Einkommen dieser Person\neine bestimmte Höhe nicht überschreitet.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Dienste der Stadt Düsseldorf. Er begründete am 21. Juli 2004 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Seine Klage auf Zahlung\ndes Familienzuschlags der Stufe 1 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil\nvom 9. März 2005 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Juli 2006\nab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei durch das Urteil vom\n26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) zwischenzeitlich geklärt, dass die\nRichtlinie 2000/78/EG es nicht gebiete, Vergütungsbestandteile, die verheirateten\nBeschäftigten gewährt würden, auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen seien. An dieser Auslegung bestünden auch\nunter Gesichtspunkten des deutschen Verfassungsrechts, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mitbehandelt worden seien, keinerlei Zweifel.\n\n Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten              4\ndes Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 zugestellt.\n\n                                          II.\n Mit der am 28. August 2006 - mit Eingang der Anlagen am 29. August 2006 - erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner\nRechte aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 1. Er ist der Auffassung, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG, dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu verheirateten Beamten die Zahlung des Familienzuschlags der\nStufe 1 zu verweigern. Lebenspartnerschaft und Ehe unterschieden sich letztlich nur\ndadurch, dass die Ehe nur von einem Mann und einer Frau, die Lebenspartnerschaft\ndagegen nur von zwei Menschen gleichen Geschlechts begründet werden könne.\nDie Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen um auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften handele, die durch einen staatlichen Begründungsakt geschlossen würden\nund mit gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten der Partner einhergingen.\nDas Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG könne eine unterschiedliche Behandlung\nnicht begründen, da § 40 Abs. 1 BBesG im Wesentlichen auf den Unterhaltsbedarf\nabstelle. Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl. EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) gebiete es,\n\n\n                                          2/7\n\ndass der Gesetzgeber hier tätig werde, um den Familienzuschlag auch Beamten\nin eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Richtlinie verbiete Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie, wonach einzelstaatliche\nRechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt blieben, stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie.\n\n 2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei          7\nverletzt, da die Gerichte im Ausgangsverfahren die Frage der Verfassungswidrigkeit\nder Gesetzeslücke im Besoldungsrecht nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hätten.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            8\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen            9\nsowie die angewendete Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verletzen den Beschwerdeführer nicht in den in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September\n2007 in dem Parallelverfahren 2 BvR 855/06 (NJW 2008, S. 209). Die Fragen, welche die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufwirft, waren bereits Gegenstand jenes Beschlusses.\n\n  1. Zur Begründung ist ergänzend auszuführen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer nicht entgegen\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) verwiesen, das Gegenstand\nder Verfassungsbeschwerde 2 BvR 855/06 war. Das Bundesverwaltungsgericht hat\neine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten, um zu\nentscheiden, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht verbietet, den Familienzuschlag\nden verheirateten Beamten zu gewähren, Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft dagegen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20.\nSeptember 2007 - 2 BvR 855/06 -, NJW 2008, S. 209 <212>). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung ändert sich nichts durch das inzwischen\nergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Rs. C-267/06 -\n\n\n                                         3/7\n\njuris) zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG. Das Verwaltungsgericht München\nhatte die Frage vorgelegt, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a\nder Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems\n(hier: der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) entgegensteht, nach denen ein\neingetragener Lebenspartner keine Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegatten nach dieser Satzung gewährt wird, und ob in diesem Fall eine Diskriminierung\nwegen der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig wäre (Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - juris). Der Europäische Gerichtshof entschied auf diese Vorlage hin, wenn eine Hinterbliebenenversorgung als Entgelt in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, könne deren 22.\nBegründungserwägung die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen. Der Gerichtshof führte weiter aus, falls das vorlegende Gericht entscheide, dass die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von\nEhegatten vergleichbar sei, stelle eine Regelung, welche die Versorgung nur überlebenden Ehegatten gewähre, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen\nAusrichtung im Sinne der Richtlinie dar. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befinde,\ndie mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung erhalte, vergleichbar\nsei.\n\n  Diese Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf         11\neinen anderen Rechtsbereich - die Hinterbliebenenversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem - steht den Entscheidungen im hiesigen Ausgangsverfahren wie\nauch im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 855/06 nicht entgegen, da das Urteil des Gerichtshofs erst nach der jeweiligen letztinstanzlichen Entscheidung erging.\nFür die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit\nder Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 <2018>).\n\n  2. Darüber hinaus steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Ausgangsverfahren auch im Einklang mit der Richtlinie\n2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem\nUrteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung\ndes Familienzuschlags ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht\nin einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.\n\n  a) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe       13\nbesteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwi-\n\n\n                                          4/7\n\nschen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313\n<350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das\nGesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:\nLebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die\nEhe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften\nvielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung.\nEine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht\ndurch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat,\nerfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch\ndieses Gesetz geringer geworden sind.\n\n b) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht        14\nauch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch\nder Landesgesetzgeber haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden\nGleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienstrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Familienzuschlag.\n\n Die in Art. 3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000    15\n(BTDrucks 14/3751) vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen\neiner Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Entwurf herausgelöst und als Art. 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BTDrucks\n14/4545) eingefügt. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt (BTDrucks 14/\n4875). Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ist die\nLebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts\nwie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub\nund dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden (vgl. Art. 5 Abs. 4 – 13 LPartÜbG). Für\ndas Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehlt dagegen eine\nderartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung ist es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt (vgl.\nBVerfGE 8, 1 <16 f.>; 29, 1 <9>; 81, 363 <375>; 99, 300 <314>), gerade nicht gekommen.\n\n Eine vergleichbare Situation verheirateter Beamter und Beamter in eingetragener      16\nLebenspartnerschaft in Bezug auf die ihnen gewährte Alimentation hat auch der\nnordrhein-westfälische Gesetzgeber für die dortigen Landes- und Kommunalbeam-\n\n\n                                        5/7\n\nten nicht geschaffen. Durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das\nLebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GVBl NRW\nS. 498) erfolgte eine Angleichung beim Trennungsgeld sowie im Laufbahnrecht (vgl.\nTeil 1, Art. 2 und Teil 2, Art. 2, 6, 7 LPartAnpG). Über das Bundesbeamtenrecht\ngeht das nordrhein-westfälische Landesrecht nur insoweit hinaus, als es im Bereich\nder Beihilfe Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichstellt (vgl. § 88 Satz\n2 LBG). Dagegen entschied sich der Landesgesetzgeber gegen eine vollständige\nGleichstellung, auch nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes\nvom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder übergegangen war. Der Antrag der\nLandtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 17. Oktober 2006 (LTDrucks 14/\n2724), eine Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten bezüglich der Besoldung und Versorgung herbeizuführen, wurde vom Landtag abgelehnt (Plenarprotokoll 14/55 vom 8. März 2007, S. 6199).\n\n  Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft       17\nin Bezug auf den hier in Rede stehenden Familienzuschlag ist diese Ausgestaltung\ndes öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag gestaltet die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation\ndes Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen\nUnterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung\nan die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1\nNr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in\nder Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der\nLebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen,\nder eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz          18\n3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008\n                - 2 BvR 1830/06 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080506_2bvr183006.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr183006\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1830-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1830-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:10.858087+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-06/2-bvr-1830-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-06","dockets":["2 BvR 1830/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr183006","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080506.2bvr183006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 – 2 BvR 1830/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-06/2-bvr-1830-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/40","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"40","label":"§ 40 BBesG","mentions":7},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"LPartG/5","law":"LPartG","abbreviation":"LPartG","ref":"5","label":"§ 5 LPartG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 2325","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:10.858087+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}